Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. B 12 KR 110/13 B

12. Senat | REWIS RS 2014, 3427

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Gegenstand

Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - Unschädlichkeit einer vorzeitigen Auszahlung - Unerheblichkeit der Finanzierung der Beiträge durch den Versicherten - Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung einer Divergenz - Zitierung von Urteilspassagen und Orientierungssätzen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob ein an den Kläger am 1.12.2007 als "Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung" ausgezahlter Betrag in Höhe von rund 25 000 Euro der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) unterliegt.

2

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22.11.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.]G keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl [X.] § 160a [X.] 7).

4

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom [X.] auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) und macht "vorsorglich" Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G) geltend.

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ([X.] § 160a [X.] 60 und 65; [X.]-1500 § 160a [X.]6 mwN - stRspr; vgl auch [X.], 304 und [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ([X.] § 160a [X.] 31).

6

Der Kläger wirft auf Seite 5 der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:

"1.     

Entfällt der Charakter als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 [X.]. 5 [X.]B V ausnahmsweise dann, wenn die einmalige Kapitalleistung aus einer zugunsten des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung bereits während seiner Erwerbstätigkeit und vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausgezahlt wird und diese durch einen Gehaltsverzicht (hier: Verzicht auf das jährliche sozialversicherungsfreie [X.]) von dem Arbeitnehmer allein finanziert wurde?

2.    

Verletzt die [X.] einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einmalige Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn die einmalige Kapitalleistung bereits während des Erwerbslebens und vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze an einen Arbeitnehmer ausgezahlt wird und allein von dem Arbeitnehmer durch Gehaltsverzicht (hier: Verzicht auf das jährliche sozialversicherungsfreie [X.]) finanziert wurde?"

7

Zum Nachweis der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen gibt der Kläger auf Seite 6 bis 10 der Beschwerdebegründung umfangreiche Zitate aus dem angefochtenen Urteil des [X.] sowie aus dem Urteil des [X.] wieder. Das [X.] habe "übersehen", dass gemäß einer Mitteilung des Arbeitgebers die vereinbarte Prämie von diesem aus dem [X.] des [X.] überwiesen worden sei, und daher quasi als "Leistung durch Dritte" iS von § 267 Abs 1 S 1 BGB anzusehen sei. Zwar sei der Arbeitgeber laut Versicherungsschein der "Versicherungsnehmer" gewesen. Tatsächlich sei jedoch allein der Kläger als "wahrer" Versicherungsnehmer anzusehen, weil er durch seinen Verzicht auf das jährliche [X.] die Jahresprämie aus seinen eigenen Leistungen finanziert habe. Zudem habe das [X.] ausgeführt, es sei ungeklärt, ob eine Kapitalleistung ihren Charakter als Versorgungsbezug ändere, wenn sie vor dem Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalles ausgezahlt würde. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen gebe es derzeit - soweit ersichtlich - nicht. Die Klärungsbedürftigkeit ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des [X.] (Hinweis auf [X.] Beschluss vom 14.4.2011 - 1 BvR 2123/08 - Juris; [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]1; [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]0). Die Rechtsprechung des [X.] sei weiterzuentwickeln und auf die hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen entsprechend anzuwenden.

8

Hierdurch legt der Kläger entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.]G die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in zulässiger Weise dar. Insbesondere zeigt er die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht in der gebotenen Weise auf, weil er sich mit der - vom [X.] teilweise auch zitierten - umfangreichen Rechtsprechung des B[X.] zur Beitragspflicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (überhaupt) nicht auseinandersetzt. So hat das B[X.] in einer ausdrücklich vom [X.] zitierten Entscheidung - jedenfalls für den Fall der betriebsrentenrechtlichen Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldet und gezahlt wird - die bisher offengelassene Frage nach den Auswirkungen der vorzeitigen Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung auf ihre Eigenschaft als zur Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 und [X.] [X.]B V erzielte Einnahme dahingehend beantwortet, dass der Charakter dieser ([X.] als Versorgungsbezug dadurch nicht nachträglich verloren geht (B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]6 Rd[X.]8). Ferner hat das B[X.] ua entschieden, dass es für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung unerheblich ist, ob die Beiträge allein durch den Arbeitnehmer aus dem [X.] finanziert wurden (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 25/05 R - Juris Rd[X.]2; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom [X.] nicht zur Entscheidung angenommen: [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 5). Der Kläger befasst sich überhaupt nicht mit diesen und weiteren Entscheidungen des B[X.] (insbesondere B[X.]E 108, 63 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]2; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]3) und weist demzufolge nicht nach, ob und warum der vorliegende Fall (erneut) klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft. Soweit sich der Kläger ausschließlich auf die von ihm angeführten Beschlüsse des [X.] konzentriert, legt er nicht dar, warum diese auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollen, nachdem der vom [X.] in den genannten Entscheidungen akzentuierte Umstand des Wechsels in der [X.] vorliegend nicht gegeben ist. Zwar greift der Kläger diese Tatsache auf Seite 15 der Beschwerdebegründung auf, unterlässt aber jedwede vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Problematik mit der knappen bloßen Behauptung, er sei als "wahrer" Versicherungsnehmer anzusehen, weil er die Jahresprämie durch seinen Verzicht auf das jährliche [X.] selbst finanziert habe. Damit genügt der Kläger nicht den Zulässigkeitsanforderungen.

9

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das [X.] eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das [X.] Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das [X.] weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G von einer Entscheidung ua des B[X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des B[X.] entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ([X.] § 160a [X.]4, 21, 29 und 67; [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 mwN).

Der Kläger entnimmt auf Seite 20 der Beschwerdebegründung der angefochtenen Entscheidung folgenden "abstrakten Rechtssatz":

        

"Der Direktversicherungsvertrag des Arbeitgebers (Begünstigter: der Kläger) fällt in seiner Gestaltung nach der bereits ergangenen (zahlreichen) Rechtsprechung des B[X.] und des [X.] unter die Beitragspflicht gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 5 [X.]B V. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass die Kapitalauszahlung nicht erst mit Renteneintritt, sondern vorliegend im 63. Lebensjahr des Versicherten erfolgte (siehe nur die Nachweise bei: B[X.], Urteil vom 25.04.2012, [X.] KR 26/10 R, zitiert nach juris Rn. 18) und sich der Umfang der Beitragspflicht nicht auf den steuerlichen Ertragsteil beschränkt (siehe etwa: B[X.], Urteil vom [X.], [X.] KR 5/01)."

Dem stellt er folgende "Orientierungssätze" des Kammerbeschlusses des [X.] vom 14.4.2011 (1 BvR 2123/08 - Juris) gegenüber:

"1.     

Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen dürfen nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 229 [X.]B 5) unterworfen werden, wenn diese Leistungen auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (vgl [X.], [X.], 1 BvR 1660/08, [X.] 2010, 1502). (Rn.6)

2.    

Hier: Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG insoweit, als Beiträge auch auf denjenigen Teil der Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung erhoben wurden, der aus Beiträgen des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer einschließlich der diesbezüglichen Überschußbeteiligung erwirtschaftet wurde. (Rn.7)"

Hiermit seien die Rechtssätze des [X.] nicht in Einklang zu bringen, "soweit sie bezogen auf die hier zugrunde liegenden Besonderheiten, die letztlich zu dem Abschluss des [X.] geführt haben, herangezogen und in verfassungskonformer Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 5 [X.]B V weiterentwickelt werden." Die Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung sei differenziert zu betrachten, und zwar auch mit Blick auf das Grundrecht nach Art 3 Abs 1 GG.

Hierdurch bezeichnet der Kläger entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.]G keine entscheidungserhebliche Abweichung. Er entnimmt bereits weder der angefochtenen Entscheidung noch der in Bezug genommenen Entscheidung des [X.] tragende abstrakte Rechtssätze, die er zum Nachweis einer Abweichung gegenüberstellt, sondern beschränkt sich darauf, aus den Entscheidungsgründen des [X.]-Urteils eine Passage und die zur Entscheidung des [X.] erstellte redaktionelle Zusammenfassung (Orientierungssatz) des Juristischen Informationssystems für die [X.] (juris GmbH) zu zitieren. Dadurch unterlässt er die erforderliche Herausarbeitung der die Entscheidungen tragenden Rechtssätze. Darüber hinaus zeigt er nicht - wie erforderlich - die grundlegende Vergleichbarkeit der jeweiligen Sachverhalte auf, sondern weist im Gegenteil auf Seite 20 der Beschwerdebegründung auf "die hier zugrunde liegenden Besonderheiten" hin. Schließlich bezeichnet er auf Seite 21 der Beschwerdebegründung keine entscheidungserhebliche Abweichung durch das [X.], sondern moniert im [X.] seines Vorbringens das Fehlen einer "Weiterentwicklung" der vom [X.] aufgestellten Grundsätze durch das [X.]. Darauf kann aber eine [X.] nicht gestützt werden.

3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB B[X.]E 2, 81, 82; 15, 169, 172 = [X.] [X.] 3 zu § 52 [X.]G). Nach § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 S 1 [X.]G stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines [X.] auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.] (B[X.] [X.] [X.] 79 zu § 162 [X.]G; B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ist nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Auf Seite 16 der Beschwerdebegründung führt der Kläger aus, [X.] und [X.] seien "offensichtlich" von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es fehlten Feststellungen dazu, dass er in dem bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt erzielte, welches über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe und deshalb die Auszahlung des [X.]es sozialversicherungsfrei an ihn erfolgt sei bzw (ohne Gehaltsverzicht) weiterhin hätte erfolgen können. Auch fehle ein Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber das [X.] in Höhe von 3000 DM statt an ihn nunmehr quasi "für den Kläger" unmittelbar an die Lebensversicherung gezahlt habe. Infolge einer unvollständigen Tatsachenfeststellung hätten die Vorinstanzen zu Unrecht unterstellt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "Altersversorgung" iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]B V gehandelt habe.

Damit bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G in zulässigkeitsbegründender Weise (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen [X.] exemplarisch B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 3 Rd[X.] 4; [X.]1 Rd[X.] 4 - jeweils mwN; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.], Rd[X.]02 ff). Er hat bereits keine bundesrechtliche Verfahrensnorm benannt, die das Berufungsgericht verletzt haben soll. Überdies wird ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Schließlich kann die Geltendmachung eines [X.] auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

5. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 110/13 B

20.08.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 13. Oktober 2011, Az: S 2 KR 278/10, Urteil

§ 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5, § 3 BetrAVG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. B 12 KR 110/13 B (REWIS RS 2014, 3427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3427

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2123/08

1 BvR 1660/08

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