Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.05.2010, Az. B 1 KR 6/10 BH

1. Senat | REWIS RS 2010, 6376

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Höhe der Fahrkostenerstattung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs - keine Anwendung von § 5 Abs 2 S 2 BRKG 2005 iVm § 60 Abs 3 Nr 4 SGB 5)


Tatbestand

1

Der 1963 geborene, bei der beklagten [X.] versicherte Kläger leidet an einer Nierenerkrankung, weshalb ihm ua im Dezember 2007 eine Niere implantiert wurde, zudem an Erkrankungen des [X.]erzkreislaufsystems, einem Zustand nach Schilddrüsenkarzinom, Schwerhörigkeit sowie orthopädischen Krankheiten. Deshalb sind bei ihm ein [X.]rad der Behinderung von 100 nach dem [X.] und die Merkzeichen "[X.]" sowie "[X.]" festgestellt worden. Er hat Leistungen der [X.]rundsicherung für Erwerbsunfähige beantragt. Mit seinem Begehren, für ambulante Behandlungen Taxikosten und bei Eigenfahrten eine Erstattung von 30 Cent anstelle von 20 Cent je gefahrenem Kilometer zu erhalten, ist der Kläger bei der [X.] und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LS[X.] ua ausgeführt, für einen [X.]eneralantrag zu allgemeiner Übernahme von Fahrtkosten fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine orthopädische und kardiologische Behandlung jeweils in [X.] habe der Kläger öffentliche Verkehrsmittel benutzen können. Seine Mobilität sei nicht vergleichbar mit der eines schwerbehinderten Menschen eingeschränkt, bei welchem die Voraussetzungen der Merkzeichen "a[X.]", "[X.]" oder "[X.]" erfüllt seien. Weder seien diese Merkzeichen noch eine [X.] oder [X.] beim Kläger festgestellt worden. Eine höhere Erstattung als 20 Cent je Kilometer könne der Kläger nach der gesetzlichen Regelung nicht beanspruchen, da ein höherer Erstattungssatz nach § 5 Abs 2 Bundesreisekostengesetz (BRK[X.] vom 26.5.2005 B[X.][X.] I 1418) ausschließlich aus dienstlichen Erfordernissen heraus zu begründen sei (Urteil vom 17.11.2009).

2

Der Kläger begehrt die [X.]ewährung von Prozesskostenhilfe (PK[X.]) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LS[X.]-Urteil.

Entscheidungsgründe

3

Der Antrag des [X.] auf Gewährung von [X.] unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann [X.] bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An dieser Erfolgsaussicht fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach in dem von ihm beabsichtigten Beschwerdeverfahren mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen. Auf der Grundlage des Vorbringens des [X.] und nach Aktenlage gibt es bei summarischer Prüfung keine Hinweise darauf, dass einer der abschließend in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision in einem Beschwerdeverfahren bejaht werden könnte. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht dagegen keine weitergehende, umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der zuvor ergangenen Entscheidungen. Ob das [X.]-Urteil allgemein in Einklang mit Recht und Gesetz steht, ist für den Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Belang (vgl zB [X.] § 160a [X.] 7).

5

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.]) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da nichts dafür spricht, dass der Kläger den gesetzlichen Darlegungsvoraussetzungen genügen könnte. Der Kläger führt allerdings in seinem [X.]-Gesuch eine Reihe von Entscheidungen des [X.] und des BSG an, von denen das [X.] nach seiner Auffassung abgewichen ist. Um den Zulassungsgrund einer Rechtsprechungsdivergenz nach § 160 Abs 2 [X.] entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG darzulegen, müsste der Kläger indes entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen können, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Hierzu müsste der Kläger darlegen, dass das [X.] einen vom [X.] oder BSG abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, aus dem sich das Bedürfnis nach Herstellung von Rechtseinheit in einem Revisionsverfahren ergibt (vgl zB BSG Beschluss vom [X.] - B 1 KR 128/09 B - Rd[X.] 5 mwN). Ein solches Vorhaben würde vorliegend nach aller Voraussicht daran scheitern, dass das [X.] der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen wollte und die vom Kläger im [X.] allein geltend gemachte fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach der gesetzlichen Regelung des § 160 Abs 2 SGG nicht die Zulassung der Revision ermöglicht.

6

Auch das Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]), bietet für das angestrebte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB [X.]-1500 § 160a [X.]1 S 38; [X.]-4100 § 111 [X.] f; siehe auch [X.]-2500 § 240 [X.] f mwN). Von den vielen Fragen, die der Kläger insoweit formuliert hat, kommt unter Berücksichtigung der durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärten Fragen lediglich die vom Kläger angedeutete Frage näher in Betracht, ob § 60 Abs 3 [X.] bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs auf den Höchstbetrag lediglich nach § 5 Abs 1 Satz 2 [X.] verweist, oder ob insoweit die erhöhte Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer bei Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines [X.] nach § 5 Abs 2 Satz 1 [X.] in Betracht kommt. Auch unabhängig von einer höchstrichterlichen Klärung ist indes eine Rechtsfrage dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn ihre Beantwortung so gut wie unbestritten ist (vgl zB [X.] § 160 [X.] 17) oder die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl zB [X.], 40 = [X.] 1500 § 160a [X.] 4). So liegt es hier bei der vom Kläger indirekt aufgeworfenen Frage unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 12/3608 [X.]) und dem Sinn und Zweck der Verweisungsregelung in § 60 Abs 3 [X.], die für den Ausnahmefall des § 5 Abs 2 Satz 2 [X.] keinen Anwendungsraum bietet.

7

Schließlich fehlt es auch an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg dafür, dass der Kläger im angestrebten [X.] einen Verfahrensmangel geltend machen kann, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Nach § 160 Abs 2 [X.] 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Für einen solchen Verfahrensmangel liegt nach der gebotenen summarischen Prüfung nichts vor, zumal der in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtssekretär der [X.] vertretene Kläger [X.] gestellt hat und eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

Meta

B 1 KR 6/10 BH

21.05.2010

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Regensburg, 13. Juni 2008, Az: S 14 KR 60/08, Gerichtsbescheid

§ 60 Abs 3 Nr 4 SGB 5, § 5 Abs 2 S 1 BRKG 2005, § 5 Abs 2 S 2 BRKG 2005

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.05.2010, Az. B 1 KR 6/10 BH (REWIS RS 2010, 6376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6376

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