Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.01.2013, Az. B 9 SB 90/12 B

9. Senat | REWIS RS 2013, 8764

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Gegenstand

Schwerbehindertenrecht - Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention für die Zuerkennung des Merkzeichens aG zwecks Erhalts von Parkerleichterungen - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - unzureichende Beschwerdebegründung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 25. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] ([X.]) einen Anspruch des [X.] auf Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens "[X.]" (außergewöhnliche Gehbehinderung) verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger beim [X.] (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG - wie sie der Kläger geltend macht - hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl [X.] § 160 [X.]7; [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

4

Der Kläger misst folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei:

        

1. Ergibt sich aus Art. 9 Abs 1, Art 20 Buchst a), Art 30 Abs 1 Buchst c) Übereinkommen der [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ([X.]) ein Anspruch auf das Merkzeichen [X.] auch außerhalb der Normierungen des § 3 Abs 1 [X.]. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) i.V.m. § 6 Abs 1 [X.]. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Straßenverkehrsordnung ([X.]), § 46 Verwaltungsvorschriften zur [X.] (VwV-[X.]), soweit und solange es sich bei diesem Merkzeichen um die einzige Möglichkeit handelt, im gesamten [X.] [X.] zu erhalten?
2. Ergibt sich aus der [X.] als im Zusammenhang mit der vom [X.] anzuwendenden Auslegungshilfe des Grundgesetzes ein Anspruch auf [X.] i.S. einer Reduktion der derzeit strengen Maßstäbe für die Feststellung des Merkzeichens [X.], solange allein das Merkzeichen [X.] [X.] für das gesamte [X.] einschließt?

5

In Bezug auf diese Fragen fehlt es an hinreichenden Ausführungen des [X.] zum höchstrichterlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Grundsätze, nach denen das Merkzeichen "[X.]" festzustellen ist (vgl dazu § 69 Abs 4 SGB IX, § 3 Abs 1 [X.] SchwbAwV, § 6 Abs 1 [X.]4 StVG, § 46 Abs 1 [X.]1 VwV-[X.]). Eine Klärungsbedürftigkeit ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl [X.] § 160 [X.] 51; [X.] § 160a [X.]3, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl BSG [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2; BSG [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8). Der Kläger hätte daher die rechtliche Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen Fragestellungen unter Einbeziehung der vorhandenen Rechtsprechung des BSG, wie vom [X.] bereits benannt, näher begründen müssen. Hierzu wäre es zunächst erforderlich gewesen, sich mit den vom Senat festgelegten Grundsätzen zur Feststellung des Merkzeichens "[X.]" auseinanderzusetzen (zB Senatsurteil vom [X.] - [X.]/9a SB 5/06 R; Senatsurteil vom 29.3.2007 - [X.]a SB 5/05 R; Senatsurteil vom 10.12.2002 - [X.] SB 7/01 R, [X.], 180 = [X.] 3-3250 § 69 [X.]; Senatsurteil vom 11.3.1998 - [X.] SB 1/97 R, [X.], 37 = [X.] 3-3870 § 4 [X.] 23). Dies hat der Kläger versäumt.

6

Gleiches gilt, soweit der Kläger die rechtliche Bedeutung der [X.] für die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens "[X.]" geklärt wissen will. Allein die Bezugnahme auf einen Beschluss des [X.]s vom "[X.] - 2 BvR 889/09, [X.]" (möglicherweise tatsächlich gemeint: Beschluss vom 23.3.2011 - 2 BvR 882/09) verbunden mit der Behauptung, dass es zu den gestellten Rechtsfragen bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe, genügt den Darlegungserfordernissen nicht. Auch insoweit hätte es einer Auseinandersetzung mit der zum Teil bereits vom [X.] benannten Rechtsprechung des BSG zur Anwendung der [X.] bedurft (vgl zB BSG Beschluss vom 10.5.2012 - B 1 KR 78/11 B - Rd[X.] 6 ff, [X.] 4-2500 § 140f [X.]; BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - Rd[X.]9 f, [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 69, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; Senatsurteil vom 24.5.2012 - [X.] V 2/11 R - Rd[X.] 36, [X.] 4-3520 § 7 [X.], auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; Senatsurteil vom 29.4.2010 - [X.] SB 2/09 R - Rd[X.] 43, [X.] 106, 101 = [X.] 4-3250 § 2 [X.] 2). Mit dieser Rechtsprechung hätte sich der Kläger inhaltlich befassen und aufzeigen müssen, in welchem Rahmen eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich ist (vgl hierzu allgemein [X.], die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil I], [X.] 2007, 261, 266 zu Fußnote 58). Dabei wäre zB darauf einzugehen gewesen, ob die [X.] an der Rechtslage für das Merkzeichen "[X.]" etwas Grundlegendes geändert hat (vgl dazu [X.], Finale Betrachtungsweise bei Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "[X.]", in [X.], [X.], Diskussionsbeitrag [X.] 9/2011, vom 29.11.2011).

7

Soweit der Kläger im Übrigen die Beweiswürdigung des [X.] (vgl hierzu § 128 Abs 1 S 1 SGG) kritisiert, kann er damit gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des [X.] rügen wollte (vgl [X.] § 160a [X.] 7 S 10).

8

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendungen des § 193 SGG.

Meta

B 9 SB 90/12 B

23.01.2013

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Halle (Saale), 16. April 2010, Az: S 12 SB 137/07, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 69 Abs 4 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, § 46 StVO, § 46 Abs 1 Nr 11 StVOVwV, § 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV, Art 9 Abs 1 UNBehRÜbk, Art 20 Buchst a UNBehRÜbk, Art 30 Abs 1 Buchst c UNBehRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.01.2013, Az. B 9 SB 90/12 B (REWIS RS 2013, 8764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8764

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2 BvR 882/09

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