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Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde ua gegen Bemessung der Sportwettensteuer gem § 17 Abs 2 S 2 RennwLottG aF - unzureichende Beschwerdebegründung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführerin ist eine Kapitalgesellschaft [X.] Rechts, die im [X.] in [X.] Sportwetten veranstaltete. Dabei stellte sie ihren Kunden nicht nur den gewünschten Wettbetrag, sondern zur Überwälzung der Sportwettensteuer zusätzlich 5 Prozent des [X.] in Rechnung. In der Anmeldung für Sportwettensteuer rechnete sie die überwälzte Sportwettensteuer nicht der Bemessungsgrundlage hinzu. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den von ihrer Steueranmeldung abweichenden Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung über Sportwettensteuer und die diesbezüglich ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen, wonach die auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. [X.] wendet sie sich gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung ([X.] 1424 ff.; im folgenden RennwLottG a.F.).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht in der gesetzlich geforderten, hinreichend substantiierten Weise dar (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]; vgl. [X.] 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.). Die Beschwerdeführerin zeigt weder eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG noch von Art. 2 Abs. 1 GG schlüssig auf.
1. Die Beschwerdeführerin legt bereits keinen Eingriff in ihre Grundrechte hinreichend substantiiert dar. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb sie als Veranstalterin von Sportwetten endgültig mit der Sportwettensteuer, sei es in Gänze oder jedenfalls soweit bei Zugrundelegung einer Bruttobemessungsgrundlage im Ergebnis eine Steuer auf die Steuer erhoben wird, belastet bleibt und eine vollständige Überwälzung auf die Spieler ausscheidet (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7. September 2021 - [X.]/18 -, Rn. 37; Herzig/Stock, ZfWG 2012, 12 <14>). Auch führt sie zu der erdrosselnden Wirkung der Sportwettensteuer und den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügend aus.
2. Darüber hinaus vermag der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung oder den Grundsatz der Normenklarheit verstößt. Wenngleich die mittelbar angegriffene Norm unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Sportwettensteuer entgegen der Begründung insbesondere des [X.] zur Auslegungsfähigkeit der Norm anhand ihres Wortlauts, der Systematik und der Entstehungsgeschichte nicht bestimmbar ist.
3. Schließlich lassen die Darlegungen der Beschwerdeführerin weder § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. noch seine Anwendung in den angegriffenen Akten öffentlicher Gewalt als unverhältnismäßig erscheinen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
13.02.2023
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BFH, 7. September 2021, Az: IX R 30/18, Urteil
Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 17 Abs 2 S 2 RennwLottG vom 29.06.2012
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2023, Az. 1 BvR 2631/21 (REWIS RS 2023, 1037)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1037
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2631/21, 13.02.2023.
Bundesfinanzhof, IX R 30/18, 07.09.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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