Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2021, Az. IX R 21/18

9. Senat | REWIS RS 2021, 5859

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Gegenstand

(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten)


Leitsatz

§ 17 Abs. 2 RennwLottG verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Vereinbarkeit von Regelungen zur Sportwettenbesteuerung im Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Streitjahr 2012 geltenden Fassung (RennwLottG) mit Verfassungs- und Europarecht.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in [X.] (Mitgliedstaat der [X.] –[X.]). Sie veranstaltete im Streitzeitraum Juli, [X.]ugust und Oktober 2012 über das [X.] Sportwetten u.a. in der [X.] ([X.]). Die Klägerin war im Besitz einer im [X.]Mitgliedstaat [X.] erteilten Konzession zur Durchführung von Wettgeschäften.

3

Die Klägerin meldete am 06.09.2012 Sportwettensteuer nach § 17 [X.]bs. 2 RennwLottG für die Monate Juli und [X.]ugust 2012 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --F[X.]--) an. [X.]m 07.11.2012 meldete die Klägerin für den Monat Oktober 2012 die Sportwettensteuer an. Die Beträge in Höhe von [X.] € (Juli), [X.] € ([X.]ugust) und [X.] € (Oktober) wurden von der Klägerin entrichtet.

4

Gegen die [X.]nmeldung der Sportwettensteuer für die Monate Juli, [X.]ugust und Oktober 2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06.12.2012 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Die nachfolgend beim Finanzgericht ([X.]) erhobene Klage hatte mit Urteil vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12 keinen Erfolg.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von [X.]recht, insbesondere die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Sportwettenbesteuerung nach § 17 [X.]bs. 2 RennwLottG.

7

Das [X.] gehe unzutreffend davon aus, dass die Regelungen in § 17 [X.]bs. 2, § 19 [X.]bs. 2 RennwLottG innerhalb der Gesetzgebungskompetenz des [X.] zustande gekommen seien. Die angeblich verfolgten [X.] könnten nicht erreicht werden. Die Sportwettensteuer vermöge nicht, [X.]nbieter in die Legalität zu überführen und den illegalen Markt auszutrocknen. Das [X.] verkenne, dass die Sportwettensteuer im Online-Bereich durchschnittlich 50 % bis 70 % des [X.] abschöpfe. Illegale [X.]nbieter könnten bessere Quoten anbieten. Die Sportwettensteuer fördere illegale [X.]nbieter und biete keinen [X.]nreiz, in die Legalität zu wechseln. Sie sei nicht geeignet, das Ziel der Suchtvermeidung und -prävention zu erreichen. Sie locke Spieler wegen der besseren Quoten und der damit höheren [X.]nziehungskraft in illegale [X.]ngebote, die behördlich nicht beaufsichtigt werden. Die Zersplitterung der Regulierung von Sportwetten führe zudem dazu, dass die Wettbetreiber ihren Sitz in [X.] und [X.] hätten, um von einer einheitlichen Rechtslage in Bezug auf die Regulierung zu profitieren.

8

Weiter verkenne das [X.] die Verletzung des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 des Grundgesetzes (GG). Es liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Mit der rechtlichen Gestaltung des [X.] trage der Steuergesetzgeber den Gegebenheiten internetbasierter Dienstleistungen und den ihm zur Verfügung stehenden strukturellen Möglichkeiten eines gerechten Steuervollzugs keine Rechnung. Maßnahmen zur Durchsetzung des Steueranspruchs gegenüber in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] und in [X.]en ansässigen Steuerpflichtigen fehlten. Die Vorschriften des RennwLottG, der [X.]usführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG[X.]Best) und der grenzüberschreitenden [X.]mtshilferegelungen seien nicht auf die Eigenarten und besonderen Verhältnisse der grenzüberschreitenden Erbringung von ([X.] ausgerichtet. Es sei nicht ein einziger steuerlicher Beauftragter für einen Onlineanbieter von Sportwetten bestellt. 40 % der Spieleinsätze würden bei Wettanbietern getätigt, die keine Sportwettensteuer entrichteten. Es seien auch andere als die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen möglich. So könnten Banken, Kreditkartenunternehmen und [X.]-Bezahldienste oder auch die Spieler selbst für die Steuer verantwortlich und haftbar gemacht werden. Die gestiegenen Steuereinnahmen seien nicht die Folge einer größeren Steuerehrlichkeit, sondern der größeren Zahl der [X.]nbieter geschuldet. Je größer die Zahl der [X.]nbieter insgesamt sei, umso größer sei auch der Teil, der steuerehrlich sei. [X.]nders als bei der Kapitalertragsteuer oder der Umsatzsteuer in Gestalt des Reverse-Charge-Verfahrens sei der Gesetzgeber trotz der zahlreichen Online-[X.]nbieter aus dem [X.]usland untätig geblieben, obwohl ihm die Unzulänglichkeiten bei der Steuererhebung bekannt seien. Die Belastung mit Sportwettensteuer beruhe mithin allein auf der Erklärungsbereitschaft. Das Fehlverhalten eines im [X.] ansässigen Steuerpflichtigen sei ohne Entdeckungs- und [X.]. Es liege daher eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber illegalen [X.]nbietern aus dem [X.]usland vor. Sportwetten würden zudem anders und höher besteuert als andere im [X.] angebotene Glücksspiele wie z.B. Online-Casinos oder Online-Poker, obwohl das Suchtpotential das Gleiche sei. So würden [X.] mit einem Steuersatz von 5 % auf den Spieleinsatz belastet, Online-Casinos mit 19 % Umsatzsteuer auf den Bruttorohertrag, d.h. den Unterschiedsbetrag zwischen Einsätzen und Gewinnen. Bei dem üblichen Bruttorohertrag im [X.]geschäft von 7 % bis 10 % betrage die Umsatzsteuer bei Sportwetten nur 1,33 % bis 1,9 %. Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung bestehe nicht.

9

Die Berufsfreiheit ([X.]rt. 12 [X.]bs. 1 GG) sei verletzt. Die Sportwettensteuer sei nicht erforderlich. [X.]ls milderes und gleich geeignetes Mittel komme die Wahl des [X.] als steuerliche Bemessungsgrundlage in Betracht. Die Belastung sei nahe an einer Erdrosselung und damit nicht angemessen.

Die Besteuerung der Sportwetten verstoße ferner gegen [X.]Recht. Sie verletze die Dienstleistungsfreiheit. Sie diskriminiere ausländische [X.]nbieter und beschränke den Dienstleistungsverkehr. So werde [X.]rt. 56 des Vertrags über die [X.]rbeitsweise der [X.] ([X.][X.]V) wegen ungerechtfertigter Diskriminierungen und Beschränkungen verletzt. Diejenigen [X.]nbieter, die im [X.]usland für den [X.]bschluss von Sportwetten ebenfalls zu einer Steuer herangezogen werden, unterlägen einer höheren Belastung als inländische [X.]nbieter. Denn sie könnten die in- und ausländische Sportwettensteuer nicht vollständig auf die Spieler abwälzen, da sie nur bei [X.]uszahlung der Gewinne abgezogen werde. Eine Rechtfertigung nach [X.]rt. 62 i.V.m. [X.]rt. 52 [X.][X.]V, z.B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes, komme nicht in Betracht. Zudem sei das RennwLottG für Zwecke des [X.]es und der Betrugs- und Suchtprävention ungeeignet. Die Sportwettensteuer könne einen Betrug durch [X.]nbieter nicht verhindern und damit auch nicht den [X.] fördern. Sie führe nicht zu einer Reduzierung der Nachfrage, sondern zu einer Verlagerung hin zu illegalen [X.]nbietern, die bessere Quoten ermöglichten. Bei diesen ermögliche ein gleichhoher Einsatz sogar ein längeres Spielvergnügen. Die Sportwettensteuer gehe weit über das Maß hinaus, das zur Zielerreichung notwendig sei. Eine [X.]nknüpfung an den Bruttorohertrag wäre in gleicher Weise geeignet und vorzugswürdig. Die Ungleichbehandlung von Sportwetten zu anderen Glücksspielarten wie Online-Casinos verletze den unionsrechtlichen [X.] nach [X.]rt. 135 Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Die Umsätze von Online-Casinos unterfielen der Umsatzsteuer. Zwei gleichartige Dienstleistungen wie Sportwetten und Online-Casinos dürften nicht mit unterschiedlichen Steuersätzen belastet werden. Schließlich verletze die Besteuerung der Sportwetten auch die Charta der Grundrechte der [X.] ([X.]GrdRCh). Der [X.]nwendungsbereich der [X.]GrdRCh sei eröffnet, da [X.] mit der Befreiung der Umsätze von der Umsatzsteuer Unionsrecht durchführe. [X.]ufgrund der Ungleichbehandlung von [X.] und Online-Casinos liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach [X.]rt. 20 [X.]GrdRCh vor.

Die Klägerin beantragt,
unter [X.]ufhebung des Urteils des Hessischen [X.] vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12 die [X.]nmeldungen für Sportwettensteuer für Juli und [X.]ugust 2012 vom 06.09.2012 in Höhe von [X.] € und [X.] € sowie für Oktober 2012 vom 07.11.2012 in Höhe von [X.] € und die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2012 aufzuheben.

Das F[X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Der Senat kommt nicht zu der für eine Vorlage an das [X.] ([X.]) nach Art. 100 Abs. 1 [X.] erforderlichen Überzeugung, dass das [X.] wegen Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz des [X.] formell verfassungswidrig ist (dazu unter 1.). Es sind zudem weder Art. 3 Abs. 1 [X.] (dazu unter 2.) noch Art. 12 Abs. 1 [X.] (dazu unter 3.) verletzt. Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen [X.] liegen nicht vor (dazu unter 4.).

1. Der erkennende Senat ist der Überzeugung, dass das [X.] in die Gesetzgebungskompetenz des [X.] nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 [X.] fällt.

a) Das [X.] stammt vom 08.04.1922 ([X.] 1922, 335, 393 ff.). Es handelt sich mithin um [X.] Recht. Das (inzwischen mehrfach bundesgesetzlich novellierte) [X.] gilt gemäß Art. 123 Abs. 1 [X.] dem Grunde nach fort und ist wegen der konkurrierenden [X.]kompetenz nach Art. 125 Nr. 2 [X.] zu [X.]recht geworden (vgl. auch Urteil des [X.]finanzhofs --[X.]-- vom 19.06.1996 - II R 29/95, [X.] 1997, 68, unter [X.]; [X.] vom 22.03.2005 - II B 14/04, [X.] 2005, 1379, unter II.4.a).

Allerdings wurde die Besteuerung von Sportwetten erstmals am 29.06.2012 in § 17 Abs. 2 [X.] geregelt. Vorher unterlagen nur "Lotterien, Ausspielen und Oddset-Wetten" der Besteuerung (vgl. das Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 17.05.2000, [X.], 715, und das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012, [X.], 1424). Die Vorschrift ist daher als Neuregelung zu betrachten, die nach Maßgabe der Kompetenzregeln des [X.] für sich zu beurteilen ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Komm. z. [X.], Art. 125 Rz 11).

b) § 17 Abs. 2 [X.] ist mit Blick auf die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den [X.] in Art. 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 [X.] n.F. formell verfassungsgemäß.

aa) Das [X.] gehört zu den Verkehrssteuern i.S. des Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 [X.] (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 8; [X.], Umsatzsteuer- und [X.] --UVR-- 2016, 48, 50). Das Aufkommen steht den Ländern zu. Nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der [X.] die konkurrierende Gesetzgebung über die "übrigen Steuern", wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 [X.] vorliegen. Nach Art. 72 Abs. 2 [X.] hat der [X.] das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im [X.]gebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Da die Regelung des § 17 Abs. 2 [X.] nach dem 15.11.1994 erlassen worden ist, kommt Art. 72 Abs. 2 [X.] in seiner aktuellen Fassung zur Anwendung (vgl. Art. 125a Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Ein Steuergesetz des [X.] ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn ansonsten eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse sowohl des [X.] als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, vorliegen würde (vgl. [X.]-Urteile vom 24.10.2002 - 2 [X.], [X.]E 106, 62, unter [X.]; vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, [X.]E 138, 136, [X.], 50, unter B.[X.]; [X.]-Beschluss vom 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04, [X.]E 125, 141, unter [X.]; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 72 Rz 142; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 105 Rz 156; [X.] in: [X.], (Hrsg.) [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 72 Rz 23). Um dieser sich unmittelbar aus der Rechtslage ergebenden Bedrohung von Rechtssicherheit und Freizügigkeit im [X.]staat entgegenzuwirken, kann der [X.] eine bundesgesetzlich einheitliche Lösung wählen (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], Grundgesetz, 78. Lieferung, 05/2019, Art. 72 [X.] Rz 212). Die Regelung durch [X.]gesetz muss danach nicht unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit in dem normierten Bereich sein. Es genügt vielmehr, dass der [X.]gesetzgeber andernfalls nicht unerheblich problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 138, 136, [X.], 50, unter [X.], Rz 110).

bb) Eine solche Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen kann bei einer Vielzahl landesrechtlicher Glücksspielregelungen drohen. Denn ein im gesamten [X.]gebiet tätiger Wettanbieter wie die Klägerin müsste sich nicht nur in sämtlichen [X.]ländern steuerlich erfassen lassen. Ihr Wettangebot unterläge zudem sowohl hinsichtlich der Bemessungsgrundlage als auch hinsichtlich des Steuersatzes möglicherweise unterschiedlichen steuerlichen Regelungen. So hatten vor Inkrafttreten der Regelung des § 17 Abs. 2 [X.] einige [X.]länder unterschiedliche Regelungen zur Erfassung von Sportwetten getroffen, so z.B. § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 2 des Glücksspielgesetzes [X.] ([X.] --Glücksspielgesetz-- vom 20.10.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl-- [X.] 2011, 280) und § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des [X.] ([X.] Glücksspielgesetz vom 17.12.2007, GVBl [X.] 2007, 756) als Sonderabgaben sowie § 9 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes des [X.] als Konzessionsabgabe (Glücksspielgesetz vom 22.12.2004, GVBl [X.] 2004, 846, geändert durch Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2007, GVBl [X.] 2007, 412; vgl. dazu auch [X.], [X.] im Rennwett- und Lotteriegesetz, S. 119). § 17 Abs. 2 [X.] beseitigt daher eine bereits teilweise eingetretene Rechtszersplitterung.

Zudem müssten in den landesrechtlichen Normen Regelungen für den Fall getroffen werden, dass (z.B. bei Online-Angeboten) Wettanbieter und Wettkunde in unterschiedlichen [X.]ländern ansässig sind. [X.]. wären auch Umlage- und Ausgleichsregelungen wie bei der Umsatzsteuer und bei der Lohnsteuer vonnöten, um das Steueraufkommen aus dem [X.] unter Anwendung von Zerlegungsregelungen angemessen zu verteilen. Weiter kann das vom [X.] verfolgte Ziel, bislang illegale ausländische Anbieter in die Legalität und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) vom 15.12.2011 zu überführen (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 9), mit einer bundesweit einheitlichen Regelung besser erreicht werden. Ausländische Anbieter lassen sich eher für den inländischen Sportwettenmarkt registrieren, wenn sie nur ein Steuerregime zu beachten haben und nicht eine Vielzahl unterschiedlicher Länderregelungen. Eine Tendenz, wonach inländische Wettkunden in der Folge der Sportwettenbesteuerung sich vermehrt ausländischen Anbietern zuwenden, die die Sportwettensteuer nicht abführen, lässt sich den Feststellungen des [X.] nicht entnehmen. Die Regelungen zur Besteuerung von Sportwetten im [X.] sind daher in der Lage, die verfolgten [X.] zu erreichen.

Die Regelung der Sportwettenbesteuerung steht auch nicht in Wi[X.]pruch zu den Regelungen und Zielen des GlüStV und damit zum gesetzgeberischen Ziel der Eindämmung der Spielsucht. Die Einführung des § 17 Abs. 2 [X.] bezweckte, im Zuge der Aufgabe des staatlichen Monopols zur Veranstaltung von Sportwetten sowohl den ordnungsrechtlichen Rechtsrahmen neu zu gestalten als auch eine steuergesetzliche Regelung zu treffen, die insbesondere die im Inland verfügbaren internetbasierten Angebote ausländischer Sportwettenveranstalter erfasst. Die Regelung hatte zum Ziel, die [X.] des GlüStV zu flankieren und bestmöglich zu fördern. Dabei wurden die [X.] des Jugend- und Gesundheitsschutzes, des Spielerschutzes, der Bekämpfung der Begleitkriminalität und der Bekämpfung der Spielsucht verfolgt. Zugleich wurde anerkannt, dass das Wetten auf Sportereignisse als Ausdruck des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung nicht gänzlich verhindert werden kann, es aber mit der Besteuerung gleichwohl dem Ziel der Begrenzung und Lenkung in künftig legale, zugelassene Angebote nähergebracht werden sollte (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 8 f.).

Den Feststellungen des [X.] lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die Besteuerung dazu führt, dass Wettkunden wegen besserer Quoten in illegale Angebote gedrängt würden. Mit der Möglichkeit, die Sportwettensteuer ganz oder teilweise den Wettkunden weiter zu belasten sowie der (im Vergleich zu Lotterien oder Casinos) geringen Belastung wird der Anreiz, das Wettangebot legal zu betreiben, in angemessener Weise umgesetzt.

2. Art. 3 Abs. 1 [X.] ist nicht verletzt. Die Klägerin kann sich als ausländische juristische Person auf dieses Grundrecht berufen (dazu unter a). Es liegen aber weder ein strukturelles Vollzugsdefizit (dazu unter b) noch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Online-Casino-Spielen oder Online-Poker vor (dazu unter c).

a) Nach Art. 19 Abs. 3 [X.] gelten die Grundrechte nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für inländische juristische Personen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind. Der Schutz der Grundrechte erstreckt sich aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbots auch auf Gesellschaften mit Sitz in der [X.]. Die Klägerin kann sich als im [X.]-Ausland ansässige juristische Person daher auch auf diese Grundrechte und insbesondere auf Art. 3 Abs. 1 [X.] berufen (vgl. [X.]-Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09, [X.] 2011, 3428; [X.] in [X.] Grundgesetz, [X.]/[X.], 47. Edition, Stand: 15.05.2021, Art. 19 [X.], Rz 37).

b) Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, [X.]E 110, 94, [X.], 56) das Vorliegen eines strukturellen [X.] behauptet, führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Steuerfestsetzung.

aa) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden ([X.]-Entscheidungen in [X.]E 110, 94, [X.], 56, unter [X.]; in [X.]E 138, 136, [X.], 50, unter [X.], Rz 123, und vom 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11, [X.]E 139, 1, Rz 40, jeweils m.w.[X.]). Wird die Gleichheit im [X.] durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit führt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur das normative Defizit des wi[X.]prüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts ([X.]-Urteil in [X.]E 110, 94, [X.], 56, unter [X.]; vgl. auch [X.]-Urteil vom 22.04.2008 - IX R 29/06, [X.], 97, [X.], 296, unter [X.] bb (2)). Nicht jeder [X.] genügt schon, um eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das [X.] bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 110, 94, [X.], 56, unter [X.]).

bb) Den tatsächlichen Feststellungen des [X.], die den [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O binden, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die auf das Vorliegen eines normativ bedingten strukturellen [X.] schließen lassen. Aus dem [X.]-Urteil ergeben sich insbesondere keine Feststellungen dazu, dass die für die Sportwettenbesteuerung zuständigen Landesfinanzbehörden illegale Anbieter dulden oder nicht zur Besteuerung heranziehen. Ebenso lässt sich den Feststellungen des [X.] nicht entnehmen, dass ([X.] aus anderen [X.]-Mitgliedstaaten die Sportwettensteuer nicht termingerecht anmelden und abführen und es dadurch zu Steuerausfällen aufgrund eines defizitären Gesetzesvollzugs kommt.

In den Bestimmungen des [X.] sind auch keine [X.] angelegt, die auf ein normatives Regelungsdefizit schließen lassen. Der Gesetzgeber hat sowohl für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als auch für die Durchsetzung des Steueranspruchs umfangreiche ineinandergreifende Maßnahmen vorgesehen. Schuldner der Sportwettensteuer ist der Veranstalter (§ 19 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Steuer an der Quelle, d.h. beim Wettabschluss und vom Wetteinsatz, der an den Veranstalter gezahlt wird, erhoben wird. Der Veranstalter hat als Steuerschuldner, soweit er seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der [X.] oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] hat, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter sind verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen zu führen, z.B. Name und Anschrift des Spielers, die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer, den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung sowie die Höhe der Steuer (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 und 7 [X.]). Darüber hinaus haben der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter Anzeige- und Anmeldepflichten zu erfüllen (§ 31a [X.]ABest), sie werden von der Genehmigungsbehörde auf ihre steuerlichen Pflichten beson[X.] hingewiesen (§ 34 [X.]ABest) und unterliegen der Steueraufsicht (§ 47 [X.]ABest, vgl. dazu näher [X.], a.a.[X.], S. 245 ff.). Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist nach § 27 [X.] verpflichtet, der Finanzbehörde diejenigen Erkenntnisse mitzuteilen, die der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens dienen. Damit sind die Regelungen zur Sportwettensteuer in ein normatives Umfeld eingebettet, das die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolgs prinzipiell gewährleistet.

Dies gilt auch für ausländische Anbieter. Gegenüber Anbietern im [X.]-Ausland bestehen umfangreiche Möglichkeiten im Rahmen der [X.]-Amtshilfe (vgl. dazu näher [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rz 81). Diese trifft zudem die Pflicht, den Wettbetrieb anzuzeigen (§ 31a Abs. 1 [X.]ABest) und die Pflicht, Aufzeichnungen über die abgeschlossenen Sportwetten zu führen (§ 20 Abs. 1 [X.]). Für Wettanbieter aus [X.] besteht --wie bereits [X.] nach § 19 Abs. 3 [X.] die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten im Inland. Diesem obliegt nicht nur die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, insbesondere die in § 20 Abs. 1 [X.] geregelten Aufzeichnungspflichten. Vielmehr schuldet der steuerliche Beauftragte die Steuer auch neben dem Veranstalter (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 5 [X.]). Zudem betrifft diese die in § 27 [X.] geregelte Mitteilungspflicht, wonach die Glücksspielaufsicht den Finanzbehörden alle Erkenntnisse mitzuteilen hat, die der Durchführung eines Steuerverfahrens dienen. Diese steuerlichen Regelungen sichern eine effektive Kontrolle auch der ausländischen Anbieter und stehen der Annahme einer normativen Schutzlücke im Hinblick auf die Vollziehung des [X.] entgegen (vgl. auch [X.], a.a.[X.], S. 248 ff.).

Dem einschlägigen Schrifttum (vgl. [X.], [X.], 274; [X.]., [X.], 276, sowie [X.], 48; Schmittmann, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht --ZfWG-- 2019, 102, 106; [X.]/[X.] in: [X.]/Korte, Glücksspiel, 2. Aufl. 2018, S. 662 ff.; Peren/[X.], ZfWG, Sonderbeilage 2/2016) sind ebenfalls keine Hinweise auf ein strukturelles Vollzugsdefizit zu entnehmen. Die Tatsache allein, dass die Steuerbehörden in einzelnen Fällen Schwierigkeiten mit der Steuerfestsetzung und/oder -erhebung haben, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines [X.].

Soweit die Klägerin anführt, eine gleichmäßige Erhebung der Sportwettensteuer ließe sich wegen des bestehenden strukturellen [X.] nur über eine Quellensteuer bei Zahlungsdienstleistern (z.B. Banken, Kreditkartenunternehmen) erreichen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Ermittlungsmöglichkeiten beim inländischen steuerlichen Beauftragten können Erkenntnisse über [X.] an ausländische Anbieter mittlerweile seitens der Finanzverwaltung auch über Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a der Abgabenordnung) gewonnen werden.

c) Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Online-Casino-Spielen nebst Online-Poker liegt nicht vor. Derartige Online-Angebote unterscheiden sich vom Spielangebot, den Gewinn- und Ausschüttungsquoten, dem Kundenkreis und der damit zusammenhängenden Suchtgefahr sowie der Manipulationsgefahr erheblich von Sportwetten (vgl. BTDrucks 19/28400, S. 42). Zudem waren das Betreiben von [X.] und das Anbieten von Online-Poker im Streitzeitraum im Inland ausnahmslos verboten (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV), während bei Sportwetten ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt galt (vgl. § 4 Abs. 1 GlüStV). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt mithin nicht vor.

Der Umstand, dass nach den Feststellungen des [X.] der [X.] im Offline-Geschäft höher liegt als im Online-Geschäft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Unterschied hat seine Ursache darin, dass im Offline-Geschäft die Fixkosten durch Personal und Mieten deutlich höher ausfallen dürften als im Online-Geschäft und daher höhere Kosten aus dem [X.] zu begleichen sind. Durch die [X.] und [X.] wird ein anderer Kundenkreis angesprochen. Zudem sind im Offline-Geschäft die Ausschüttungsquoten weniger vergleichbar und der Wettbewerbsdruck damit geringer. Im klassischen Wettlokal werden dem Spieler zudem noch neben der reinen Wette weitere Leistungen (Aufenthaltsmöglichkeit, Möglichkeit des Getränkekonsums, Bildschirme, Geselligkeit) angeboten, die er mit dem Spieleinsatz ebenfalls bezahlt. Die Würdigung des [X.], wonach im Bereich der Sportwetten Online- und Offline-Geschäft nicht vergleichbar sind, ist schlüssig und nachvollziehbar und daher rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Soweit die Klägerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 [X.] aufgrund der finanziellen Belastung durch die Sportwettenbesteuerung rügt, greift ihr Vorbringen nicht durch.

a) Art. 12 Abs. 1 [X.] schützt neben der freien Berufsausübung auch das Recht, einen Beruf frei zu wählen. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. [X.]-Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91, [X.]E 105, 252, unter [X.]; [X.]-Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01, [X.]E 115, 276, unter [X.]; [X.]-Beschlüsse vom 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07, [X.]E 126, 112, unter B.II.2., und vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13, [X.]E 145, 20, unter C.[X.] aa, Rz 120). Das Anbieten und Vermarkten von Sportwetten als wirtschaftliche Tätigkeit erfüllt diese Merkmale und steht als berufliche Tätigkeit unter dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 115, 276, unter [X.]). Auch steuerliche Vorschriften wie § 17 Abs. 2 [X.] sind daher an Art. 12 Abs. 1 [X.] zu messen, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. [X.]-Beschluss vom 30.10.1961 - 1 BvR 833/59, [X.]E 13, 181, unter B.1.).

b) Die steuerliche Belastung durch § 17 Abs. 2 [X.] stellt als Regelung der Berufsausübung einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar. Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 [X.] ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. [X.]-Urteile vom 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91, 2 BvR 1083/92, 2 BvR 2188/92, 2 BvR 2200/92, 2 BvR 2624/94, [X.]E 98, 83, unter [X.]; vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95, [X.]E 113, 128, unter [X.]; [X.]-Beschluss vom 12.05.2009 - 2 BvR 743/01, [X.]E 123, 132, unter [X.]). Die Belastung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] knüpft tatbestandlich unmittelbar an den Spieleinsatz und damit an Angebot und Tätigkeit eines Sportwettenveranstalters an. Die Regelungen greifen mithin in die Tätigkeit der Klägerin und damit ihre Berufsausübungsfreiheit ein.

c) In das durch Art. 12 Abs. 1 [X.] garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Insbesondere muss die eingreifende Norm durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. [X.]-Beschluss vom 19.07.2000 - 1 BvR 539/96, [X.]E 102, 197, unter [X.]; [X.]-Urteile in [X.]E 113, 128, unter [X.], und vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, [X.]E 121, 317, unter [X.]b; zur Stufentheorie des [X.] vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 12 Rz 335).

d) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt. Die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderliche gesetzliche Grundlage lässt sich auf hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls stützen (aa) und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn (bb).

aa) Mit der Festsetzung und Abführung der Sportwettensteuer verfolgt der Gesetzgeber ein wichtiges Gemeinwohlziel, das auf vernünftigen Erwägungen beruht und daher die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit zu legitimieren vermag.

(1) Reine Berufsausübungsbeschränkungen wie steuerliche Belastungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden (vgl. [X.]-Urteile vom 13.12.2000 - 1 BvR 335/97, [X.]E 103, 1, unter [X.]; vom 10.06.2009 - 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, [X.]E 123, 186, unter [X.]3.a bb). Das [X.] lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden Ziele eine weite Gestaltungsfreiheit ein (vgl. [X.]-Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87, [X.]E 81, 156).

(2) Es liegen hinreichende Gründe des Gemeinwohls vor, die die in § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] geregelte Steuerbelastung tragen.

Soweit der Gesetzgeber mit der Sportwettensteuer das Ziel verfolgt, die Spielsucht zu bekämpfen und der Entwicklung und Verbreitung von unerlaubtem Glücksspiel in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 9), ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs stellt ein legitimes Ziel für die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen dar (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 115, 276, beginnend ab [X.]3.c; [X.]-Beschluss in [X.]E 145, 20, unter C.[X.] aa (2), Rz 122). Bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht handelt es sich um ein beson[X.] wichtiges Gemeinwohlziel ([X.]-Beschluss in [X.]E 145, 20, unter C.[X.] bb (2) a cc γ, Rz 158).

Wenn der Gesetzgeber jedoch (auch) eigene fiskalische Interessen verfolgt, kann die legitime Zielsetzung, die Glücksspielleidenschaft zu begrenzen und die Spielsucht zu bekämpfen, in ein Spannungsverhältnis zu den fiskalischen Interessen des Staates geraten. Die Erzielung staatlicher Einnahmen mindert den fiskalischen Anreiz nicht, sondern kann wegen der dadurch begründeten Abhängigkeit der geförderten gesellschaftlichen Aktivitäten von Einnahmen aus [X.] dazu führen, dass die Finanzmittel als schwer verzichtbar erscheinen und deshalb ein Anlass besteht, das Angebot auszubauen, um höhere Einnahmen zu erzielen (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 115, 276, unter [X.]3.f bb (1); [X.]-Beschluss in [X.]E 145, 20, unter C.[X.] aa (2), Rz 122).

Diesen besonderen Anforderungen entspricht die Rechtslage für die Anbieter von Sportwetten in [X.]. Das Anbieten von Sportwetten im Inland stellt eine genehmigungspflichtige Handlung nach Maßgabe des GlüStV (§ 4 Abs. 1 GlüStV) dar. So gelten für Sportwettenanbieter die Regelungen zum Ausschluss minderjähriger Spieler (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV) und zur Begrenzung des Wetteinsatzes (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV). Auch sind die besonderen Anforderungen zum Spielerschutz nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 bis 5 GlüStV einzuhalten (Ausschluss schneller Wiederholungen, Entwicklung eines Sozialkonzepts, Verbot von Koppelung mit Lotterien und anderen Glücksspielen). Zudem muss der [X.] Anforderungen an Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels erfüllen (§ 4a Abs. 4 GlüStV). Auch die Werbebeschränkungen gemäß § 5 GlüStV, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts gemäß § 6 GlüStV, die Aufklärungspflichten des § 7 GlüStV sowie insbesondere das bundesweite Spielersperrsystem mit der Möglichkeit von Selbst- und Fremdsperren gemäß § 8 GlüStV finden Anwendung.

bb) Die Besteuerung der Sportwetten entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(1) In das durch Art. 12 Abs. 1 [X.] garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. [X.]-Beschlüsse vom 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95, 1 BvR 602/96, 1 BvR 1032/96, 1 BvR 1395/97, 1 BvR 2284/97, 1 BvR 1126/94, 1 BvR 1158/94, 1 BvR 1661/95, 1 BvR 2180/95, 1 BvR 283/97, 1 BvR 224/97, 1 BvR 35/98, [X.]E 101, 331, unter [X.]; vom 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12, [X.]E 135, 90, unter B.II.2., Rz 63, und vom 12.01.2016 - 1 BvL 6/13, [X.]E 141, 82, unter [X.], Rz 47). Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein (a) und darf nicht weiter gehen, als es die [X.] erfordern (b); ferner müssen [X.] und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (c) --vgl. auch [X.]-Beschlüsse in [X.]E 101, 331, unter [X.], und vom 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13 ([X.]E 141, 121, Rz 53).

(2) Daran gemessen erweisen sich die in Rede stehenden Regelungen des [X.] auch als verhältnismäßig im weiteren Sinn.

(a) Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die gesetzliche Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 81, 156, unter [X.]c aa; in [X.]E 115, 276, unter [X.]3.d; in [X.]E 121, 317, unter [X.]b cc (1); [X.]-Beschluss in [X.]E 126, 112, unter [X.], ständige Rechtsprechung). Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu. Es ist vornehmlich seine Sache, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will ([X.]-Urteil in [X.]E 115, 276, unter [X.]3.d). Eine verfassungsrechtliche Beanstandung ist nur möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" ist (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 81, 156, unter [X.]c aa, m.w.[X.]).

Die Sportwettensteuer ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten legitimen [X.], da sie die Bekämpfung der Spielsucht jedenfalls fördert. Denn die Abgabe wirkt indirekt dämpfend auf die Höhe der möglichen Wettgewinne und führt damit auch zu einer Verringerung der Anreizwirkung und aufgrund einer geringeren Spanne zu einer Reduzierung des Angebots. Bei ihrem Wegfall wäre es einem Anbieter möglich, höhere Gewinnquoten (bei fehlender Einbeziehung in die Wettquote) oder niedrigere Preise (bei Unterlassen des Aufschlagens der Steuer in Gestalt eines Zuschlags) anzubieten und damit aus Gründen der Marktorientierung die Spielleidenschaft zu fördern. Das Anbieten konzessionierter Sportwetten soll aber lediglich als Ventil des natürlichen Spieltriebs dienen und eine legale und seriöse Möglichkeit bieten, das Bedürfnis nach Sportwetten zu befriedigen. Auch wenn ihre Lenkungswirkung nicht ausreicht, die Durchführung von Sportwetten vollständig zu unterbinden, rechtfertigt sich die Sportwettensteuer aus der Absicht, Sportwetten auf legale und staatlicherseits überwachte Weise zu betreiben und daraus Einkünfte zu erzielen. Denn der von einer Abgabe verfolgte [X.] muss nicht ihr Hauptzweck sein, der bei einer Steuer immer darin besteht, staatliche Einnahmen zu schaffen (vgl. [X.]-Urteil vom 21.02.2018 - II R 21/15, [X.]E 261, 62, Rz 29 f.).

(b) Die Regelungen in § 17 Abs. 2 [X.] sind auch erforderlich. Erforderlich ist eine gesetzliche Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. [X.]-Beschluss vom 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78, [X.]E 67, 157, unter [X.]; [X.]-Urteil in [X.]E 81, 156, unter [X.]c bb, ständige Rechtsprechung). Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 81, 156, unter [X.]c bb; in [X.]E 115, 276, unter [X.]3.e aa; [X.]-Beschlüsse in [X.]E 145, 20, unter C.[X.] bb (2) a cc α, Rz 149; in [X.]E 126, 112, unter [X.], und in [X.]E 102, 197, unter [X.]c bb (2)).

Ein milderes, gleich effektives Mittel zur Erhebung der Sportwettensteuer ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint ein Anknüpfen der Sportwettensteuer an den [X.] nicht als sinnvoll. In diesem Fall entfaltet die Sportwettensteuer weder einen Preis- noch einen Quoteneffekt (vgl. Herzig/Stock, ZfWG 2012, 12, 15). Damit werden gerade Wettanbieter mit hohen Quoten und damit einem geringen [X.] begünstigt. Dies würde dem Ziel der Sportwettensteuer, das Wettangebot zu verteuern und damit den Anreiz zum Spielen zu verringern, entgegenlaufen (vgl. [X.], ZfWG 2019, 111, 113). Zudem bestünde ein erheblicher Anreiz, den [X.] zu minimieren und die Erträge im Wettgeschäft nicht im Rahmen des Wetteinsatzes, sondern z.B. in Form von Anmeldegebühren für Homepages, Eintrittsgeldern in Wettbüros oder ähnlichen Lizenz- oder Gebühreneinnahmen zu erwirtschaften. Der Wetteinsatz hingegen ist eine objektiv, anhand der Aufzeichnungen des Anbieters leicht zu ermittelnde Bemessungsgrundlage, die nicht der Beeinflussung durch den Wettanbieter unterfällt.

(c) Die Steuerbelastung ist auch angemessen und mithin verhältnismäßig im engeren Sinn. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Höhe der Sportwettensteuer und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe wahren die gesetzlichen Regelungen insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasten den Anbieter von Sportwetten nicht übermäßig. Der Gesichtspunkt, dass Gewinne aus der Veranstaltung von Sportwetten angesichts des regulierten und auf wenige Anbieter beschränkten Marktes relativ risikolos erzielt werden können, rechtfertigt die teilweise Abschöpfung der Gewinne durch staatliche Abgaben, zumal Sportwetten von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes). Zudem steht die mit der Sportwettenbesteuerung verbundene finanzielle Belastung in einem vernünftigen Verhältnis zu dem gegebenen Anlass und den von ihr verfolgten Zwecken.

d) Das [X.] hat zudem ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Belastung mit Sportwettensteuer auch nicht in die Nähe einer erdrosselnden Steuerbelastung kommt. Die Klägerin erzielte in den streitigen Voranmeldungszeiträumen hohe [X.]. Dass in der Folge der Einführung der Sportwettensteuer ihre Umsätze und Gewinne in existenzgefährdender Weise einen Rückgang zu verzeichnen haben und die Gewinne der Klägerin praktisch vollständig abgeschöpft werden, mithin die Tätigkeit der Klägerin unwirtschaftlich wird und keine angemessene Kapitalverzinsung abwirft, hat das [X.] nicht festgestellt. Vielmehr stiegen nach den Feststellungen des [X.] sowohl die Zahl der Veranstalter, die Sportwettensteuer anmelden, als auch das Aufkommen der Steuer und damit das legale Spielvolumen.

4. Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Europarecht sind nicht gegeben.

a) Eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 A[X.]V) liegt nicht vor.

aa) Nach Art. 56 A[X.]V müssen die Mitgliedstaaten Angehörigen aus anderen [X.]-Staaten ermöglichen, unter denselben Bedingungen tätig zu werden, wie sie für Inländer gelten. Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die --obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten-- geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. Urteile des Gerichtshofs der [X.] --EuGH-- Arblade u.a. vom 23.11.1999 - [X.]/96 und [X.]/96, [X.]:[X.], Rz 33; [X.] und [X.] vom 08.09.2005 - [X.]/03 und [X.]/03, [X.]:[X.], Rz 30 f.; Liga [X.] und [X.] vom 08.09.2009 - [X.]/07, [X.]:[X.], und [X.] u.a. vom 11.06.2015 - [X.]/14, [X.]:[X.], Rz 35). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird.

Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele. In Ermangelung einer Harmonisierung des Glücksspielsektors durch die [X.] ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. [X.] [X.] und [X.], [X.]:[X.], Rz 56, und [X.] und [X.] vom 12.06.2014 - [X.]/13, [X.]:[X.], Rz 23 f.).

Dagegen erfasst Art. 56 A[X.]V solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH-Urteile [X.] und [X.], [X.]:[X.], Rz 31, und [X.] u.a., [X.]:[X.], Rz 36).

bb) Das Anbieten von Sportwetten an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten gehört zu den Dienstleistungen i.S. des Art. 56 A[X.]V (vgl. [X.] vom 08.09.2010 - [X.]/08, [X.]:C:2010:505, Rz 41, und [X.] vom 08.09.2010 - [X.], [X.]:C:2010:503, Rz 43 f.). Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, führt die Erhebung der Sportwettensteuer zu einer Verteuerung des Wettangebots für den Wettenden oder zu einer Herabsetzung der Gewinnchancen. Damit wird die Veranstaltung von Sportwetten weniger attraktiv. Diese Wirkung trifft aber inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen. Die Sportwettensteuer führt daher zu keiner unmittelbaren Diskriminierung ausländischer Anbieter.

Selbst wenn man eine mittelbare Diskriminierung annehmen würde, ist die darin liegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, weil sie der Verfolgung zwingender Gründe des Allgemeininteresses dient. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele (vgl. [X.] vom 08.09.2010 - [X.]/07, [X.]:[X.], Rz 74 f., und [X.] u.a., [X.]:[X.], Rz 58). Zur Erreichung dieser Ziele ist die Sportwettensteuer geeignet, weil sie die Teilnahme verteuert. Aufgrund ihrer moderaten Höhe ist sie aber gleichzeitig geeignet, den Weg in die glücksspielrechtliche Legalität nicht zu versperren und den Spielern ein legales und staatlich überwachtes Angebot zur Verfügung zu stellen.

Die Frage, ob die Steuerbelastung von den betroffenen Unternehmen an die Spieler weiterbelastet wird, ist eine Frage der betriebswirtschaftlichen Kalkulation und damit eine unternehmerische Entscheidung der Klägerin. Die unterschiedlichen Bruttoroherträge haben ihre Ursache nicht in der Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Anbietern. Vielmehr haben diese ihre Ursache in der Verschiedenheit der Marktauftritte (stationär/online), was zu unterschiedlichen Kostenstrukturen und anderen Gewinnmargen führt. Ob eine Diskriminierung durch die im Ansässigkeitsstaat anfallenden Steuern und Gebühren eintritt, ist in diesem zu entscheiden und nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. auch [X.], [X.], 274, 280).

b) Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steht der Besteuerung nicht entgegen. Die Vorschrift regelt die Steuerbefreiung von Wetten von der Umsatzsteuer. Die Vorschrift betrifft nur die Umsatzsteuer und enthält keine Ausschlussregelung, wonach ein Wettumsatz nicht mit anderen Abgaben belegt werden kann. Dies folgt aus Art. 401 MwStSystRL. Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil [X.] Spielstätten vom 24.10.2013 - [X.]/12, [X.]:C:2013:687; [X.]-Urteile vom 02.04.2008 - II R 4/06, [X.], 256, [X.], 735, unter [X.], und in [X.]E 261, 62, Rz 64 ff.).

c) Da ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Sportwetten und [X.] vorliegt, fehlt es schließlich auch an dem gerügten Verstoß gegen Art. 20 [X.]GrdRCh.

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX R 21/18

17.05.2021

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. April 2018, Az: 5 K 2703/12, Urteil

§ 17 Abs 2 RennwLottG vom 29.06.2012, Art 72 Abs 2 GG vom 15.11.1994, Art 105 GG, Art 123 GG, Art 125 GG, Art 125a GG, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 401 EGRL 112/2006, Art 56 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2021, Az. IX R 21/18 (REWIS RS 2021, 5859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5859


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2470/21

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2470/21, 03.03.2022.


Az. IX R 21/18

Bundesfinanzhof, IX R 21/18, 17.05.2021.


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