Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2015, Az. III ZR 327/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6141

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 327/14
vom

27. August 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. August 2015 durch [X.]
[X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2014 -
1 [X.] -
wird
abgelehnt.

Die vorgenannte Beschwerde des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Rechtssache weder grund-sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1
-

3

-

Etwaige Amtshaftungsansprüche des [X.] wegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts F.

sind verjährt. Ein Amtshaftungsanspruch wegen der [X.] des [X.] des [X.] vom 24. Dezember 2009 durch das [X.] F.

an das beklagte Land besteht nicht. Denn die [X.] war jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. zur Amtshaftung bei richterlichen Tätigkeiten und Maßnahmen außerhalb des
unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 BGB: Senat, Urteil vom 4.
November 2010 -
III ZR 32/10, [X.], 286, Rn. 14; vgl. dazu auch [X.], NJW 2013, 3630 Rn. 37). Die Verneinung der Erfolgsaussicht der vom Kläger beabsichtigten Prozessführung durch das [X.] F.

war nicht unvertretbar. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht unver-tretbar, den [X.] nicht bekannt zu geben. Angesichts des vom [X.] F.

verneinten Amtshaftungsanspruchs des [X.] war es ebenfalls nicht unvertretbar, ihn nicht auf die Möglichkeit der Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hinzuweisen. Dies gilt auch in Anbetracht des vom Kläger mit dem [X.] eingereichten Klageentwurfs vom 24.
Dezember 2009, der den qualitativen Anforderungen eines anwaltlichen Schriftsatzes in jeder Hinsicht genügt (vgl. zu einem Rechtsanwalt als Antrag-steller eines Prozesskostenhilfegesuchs: [X.], Urteil vom 24. Januar 2008
-
IX [X.], [X.], 1939 Rn. 18; [X.], NJW 2010, 3083 Rn. 18). Für die Vertretbarkeit der Verfahrensweise des [X.]s F.

spricht überdies, dass auch das Berufungsgericht in dem vorliegenden Rechts-streit eine seinerzeit bestehende
Pflicht des [X.]s F.

zum Hinweis auf die Möglichkeit der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB verneint hat.
2
-

4

-

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen einer (entsprechenden) Anwendung von § 189 ZPO beziehungsweise von § 242 BGB auf den vorliegenden Fall sind zu verneinen und geben keine Veranlassung zur Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2012 -
2-4 O 308/11 -

O[X.], Entscheidung vom 29.09.2014 -
1 [X.] -

3
4

Meta

III ZR 327/14

27.08.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2015, Az. III ZR 327/14 (REWIS RS 2015, 6141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6141

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III ZR 32/10

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