Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2019, Az. B 11 AL 20/18 R

11. Senat | REWIS RS 2019, 3677

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit - widerrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung nach Arbeitgeberkündigung - Verzicht auf Verfügungsbefugnis - Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf [X.] vom 1.6.2016 bis 20.6.2016.

2

Der Kläger ist seit 1989 als Facharbeiter im Produktionsbereich der [X.] (im Folgenden: Arbeitgeberin) tätig. Er bezog vom 7.7.2015 bis 12.10.2015 Krankengeld ([X.]), vom 13.10.2015 bis 3.11.2015 Übergangsgeld (Übg) und vom 4.11.2015 bis [X.] erneut [X.]. Bereits im Februar 2016 hatte die Arbeitgeberin dem Kläger fristgerecht zum [X.] gekündigt und ihn widerruflich von der Erfüllung seiner Arbeitspflicht unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche freigestellt (Schreiben vom 25.2.2016). Am [X.] bot der Kläger erneut seine Arbeitsleistung ab 1.6.2016 an. Er gab unter Vorlage entsprechender medizinischer Befundberichte an, dass er nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, zeitweise im Stehen und Gehen, aber überwiegend im Sitzen, vollschichtig ausüben könne. Die Arbeitgeberin lehnte seine Arbeitsleistung ab, weil kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

3

Der Kläger meldete sich zum 1.6.2016 arbeitslos und beantragte [X.]. Auf Rückfrage der Beklagten teilte die Arbeitgeberin mit, dass er für den Zeitraum vom 1.6.2016 bis 20.06.2016 ein ärztliches Attest vorgelegt habe, das schweres Heben und Tragen, Überkopfarbeiten und Ähnliches ausgeschlossen habe; eine weitere Krankmeldung sei nicht erfolgt (Telefonat vom 5.7.2016). Am 21.6.2016 nahm der Kläger seine Arbeit auf einem anderen Arbeitsplatz, der seiner gesundheitlichen Situation entsprach, erneut auf.

4

Die Beklagte lehnte die Bewilligung von [X.] mit der Begründung ab, dass der Kläger nur widerruflich freigestellt und somit nicht beschäftigungslos gewesen sei (Bescheid vom 5.7.2016; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Personalleiterin der Arbeitgeberin als Zeugin vernommen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.1.2017). Der Kläger sei nicht beschäftigungslos im Sinne des [X.]B III gewesen, weil er sich nicht vom Direktionsrecht seiner Arbeitgeberin gelöst habe. Auch nach der Kündigung habe er sich um eine Wiedereingliederung bemüht. Die Arbeitgeberin habe ihn nur widerruflich freigestellt und sei bemüht gewesen, ihm eine Weiterarbeit im Betrieb zu ermöglichen.

5

Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 22.6.2018). Der Kläger habe keinen Anspruch auf [X.], weil er nicht arbeitslos gewesen sei. Eine [X.] setze zwingend voraus, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Freistellung tatsächlich endgültig auf seine Verfügungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet und somit zu erkennen gegeben habe, dass er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr verlange. Dies sei bei der hier vorliegenden widerruflichen Freistellung nicht der Fall. Nach den Angaben der Personalleiterin der Arbeitgeberin hätte der Kläger jederzeit auf einem frei werdenden Arbeitsplatz eingesetzt werden können. Auch der Kläger habe betont, dass für ihn grundsätzlich leidensgerechte Stellen vorhanden, die möglicherweise nur besetzt gewesen, seien. Letztlich habe die Arbeitgeberin sogar von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht und ihn ab 21.6.2016 nicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus leidensgerecht beschäftigt.

6

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 138 Abs 1 Nr 1 [X.]B III. Das Berufungsgericht verkenne, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne geendet habe, alle Gegebenheiten des Einzelfalls maßgeblich seien. Diese seien insgesamt zu würdigen. Das L[X.] habe nicht berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bereits in der Anhörung zur Kündigung im Februar 2016 darüber informiert habe, dass es für ihn im Betrieb weder aktuell noch in den kommenden zwei bis drei Jahren eine freie Stelle gebe bzw geben werde. Im April 2016 sei eine stufenweise Wiedereingliederung zum [X.] und die Annahme seiner Arbeitsleistung ebenso wie am [X.] abgelehnt worden. Daher komme der nur widerruflichen Freistellung im [X.] keine Bedeutung zu. Bei zutreffender Würdigung dieser Tatsachen hätte das L[X.] zu dem Schluss gelangen müssen, dass nach den Umständen des Einzelfalls das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne spätestens mit Ablauf des [X.] faktisch beendet gewesen sei.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 22. Juni 2018 und des [X.] vom 27. Januar 2017 sowie den Bescheid vom 5. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. bis 20. Juni 2016 zu erbringen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hat sich der Begründung des L[X.] angeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat seine Berufung gegen das Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf [X.] vom 1.6.2016 bis 20.6.2016.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger [X.] für den streitigen Zeitraum zu leisten. Zutreffend verfolgt er sein Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 [X.]G), gerichtet auf die Aufhebung der Ablehnungsbescheide und Erbringung von [X.] dem Grunde nach.

2. Der Sachentscheidung des [X.]s entgegenstehende Hindernisse liegen nicht vor. Insbesondere stand der Zulässigkeit der Berufung nicht die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]G in Höhe von 750 Euro entgegen. Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Berufungssenat hat sich der [X.] auf 948,80 Euro belaufen.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf [X.] vom 1.6.2016 bis 20.6.2016.

a) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit ist § 136 Abs 1 [X.] 1 [X.]B III iVm §§ 137 ff [X.]B III (sämtliche Vorschriften des [X.]B III anwendbar in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.]). Dies setzt Arbeitslosigkeit, eine Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus. Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht ([X.]), 2. sich bemüht, die eigene [X.] zu beenden ([X.]), und 3. den Vermittlungsbemühungen der [X.] zur Verfügung steht (§ 137 Abs 1 [X.]B III, § 138 Abs 1 iVm Abs 5 [X.]B III).

b) Ein Anspruch auf [X.] scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht arbeitslos iS des § 138 Abs 1 [X.] 1 [X.]B III war, weil er weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin stand.

aa) Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist, wie das B[X.] in ständiger Rechtsprechung betont hat, kontextabhängig und funktionsdifferent auszulegen (vgl nur B[X.] vom 28.9.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 126, 128 = [X.]-4100 § 101 [X.] f; B[X.] vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - juris Rd[X.]7; B[X.] vom [X.] [X.] 65/01 R - B[X.]E 89, 243, 249 = [X.]-4300 § 144 [X.]; vgl zuletzt B[X.] vom 30.8.2018 - [X.] [X.] 15/17 R - B[X.]E 126, 217 = [X.]-4300 § 150 [X.], Rd[X.]6 zum Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für die Konkretisierung des [X.] iS des § 150 Abs 1 Satz 1 [X.]B III). Funktion des für die Dauer und die Höhe des [X.]-Anspruchs maßgebenden Begriffs des versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist es, den Versicherungsschutz in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten. Entsprechend geht die Rechtsprechung des B[X.] davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne auch bei tatsächlicher Nichtbeschäftigung nicht beendet ist, wenn und solange eine Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Dies gilt etwa in Fallgestaltungen rechtlich unwirksamer Kündigungen von Arbeitsverträgen, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, der Arbeitgeber sie aber nicht annimmt und dadurch in Annahmeverzug gerät (B[X.] vom 5.5.1988 - 12 RK 43/86 - [X.] 2400 § 2 [X.]; B[X.] vom [X.] - B 1 KR 19/03 R - [X.]-2500 § 47 [X.] Rd[X.] 9).

Dagegen hat die hier relevante Anspruchsvoraussetzung des [X.] bzw der Beendigung des [X.]n Beschäftigungsverhältnisses iS des § 138 Abs 1 [X.] 1 [X.]B III die Funktion, das durch Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfasste Risiko zu bestimmen (B[X.] vom 28.9.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 126, 129 = [X.]-4100 § 101 [X.] S 14; [X.], [X.] 2005, 972, 973). Der Arbeitnehmer steht - unbesehen des [X.] eines Arbeitsverhältnisses - regelmäßig nicht mehr in einem [X.]n Beschäftigungsverhältnis, wenn die Beschäftigung faktisch ein Ende gefunden hat, wenn also die das Beschäftigungsverhältnis prägende persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, die sich in der faktischen Verfügungsgewalt (Direktionsrecht) des Arbeitgebers und der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers ausdrückt, entfällt. Dies ist nach einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen. Erklärungen des Arbeitgebers zu seiner weiterhin bestehenden Verfügungsbefugnis und seinem Verfügungswillen sowie des Arbeitnehmers zu einer fortbestehenden Dienstbereitschaft haben als Anzeichen einer faktischen Gebundenheit Bedeutung. Sie können jedoch auch als "leere Hülse" unbeachtlich sein, wenn sie nicht mit den notwendig aufzuklärenden tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (B[X.] vom [X.] - B[X.]E 73, 90, 93 f = [X.]-4100 § 101 [X.] f; B[X.] vom 28.9.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 126, 129 = [X.]-4100 § 101 [X.] f; B[X.] vom [X.] - B 7a [X.] 58/05 R - juris Rd[X.] 14; B[X.] vom [X.] [X.] 16/11 R - [X.]-4300 § 123 [X.] Rd[X.] 16). An diesen Grundsätzen hält der [X.] fest.

bb) Im Ergebnis ist das [X.] von einem zutreffenden Verständnis des Rechtsbegriffs des [X.]n Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen.

Anders als die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zugrunde legt, scheidet eine [X.] nicht zwingend schon dann aus, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, einen Arbeitnehmer nur widerruflich von seiner Arbeitsleistung freizustellen (vgl Fachliche Weisungen der [X.] zu § 138 [X.] 138.1.1<3>, Stand 4/2018; in diesem Sinne auch [X.], NZS 2013, 767 ff, 768). Zwar kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer nur widerruflichen Freistellung anweisen, seine bisherige Tätigkeit bzw eine andere arbeitsvertraglich mögliche Tätigkeit für ihn wieder aufzunehmen. Der Arbeitnehmer soll sich in Bereitschaft halten. Dagegen ist der Arbeitnehmer bei einer unwiderruflichen Freistellung bis zu deren Ende, also in der Regel bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, generell nicht mehr verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl [X.]/[X.], [X.] 2011, 393).

Die von der Beklagten zugrunde gelegte hervorgehobene Bedeutung einer nur widerruflichen Freistellungserklärung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen kann der vom [X.] wiedergegebenen Passage des [X.] vom 3.6.2004 ([X.] [X.] 70/03 R - [X.]-4300 § 123 [X.] Rd[X.] 9) nicht entnommen werden. Dieser Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, in der eine Freistellung nach fristloser Kündigung wegen des Vorwurfs einer Straftat erfolgte und diese Freistellung bei tatsächlicher Nichtbeschäftigung des dortigen [X.] im Ergebnis bereits für sich ausreichend war, um das [X.] Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Vor diesem Hintergrund hat der [X.] betont, dass ein Beschäftigungsverhältnis im [X.]n Sinne "trotz eines rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnisses und unabhängig von der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers bereits dann nicht mehr gegeben" sei, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht werde, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet habe (B[X.] aaO). Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine [X.] stets und zwingend voraussetzt, dass der Arbeitgeber tatsächlich und endgültig einen Verzicht auf seine Verfügungsbefugnis erklärt hat und bei einer nur widerruflichen Freistellung das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet sein könne. Vielmehr haben die [X.]e des B[X.] für Arbeitsförderungsrecht gerade für Fallgestaltungen langfristig erkrankter bzw leistungsgeminderter Arbeitnehmer, die tatsächlich nicht mehr beschäftigt werden, entschieden, dass Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien zu einem Fortbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses als innere Tatsachen unter Berücksichtigung der nicht abschließend bestimmbaren tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (ua Dauer des [X.], längere eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit, Arbeitslosmeldung, Rentenantragstellung, fehlende betriebliche Einsatzmöglichkeiten) zu würdigen sind (vgl B[X.] vom [X.] - B[X.]E 73, 90, 95 = [X.]-4100 § 101 [X.] 4 S 9; B[X.] vom 28.9.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 126, 129 = [X.]-4100 § 101 [X.] S 15).

In Übereinstimmung mit der dargelegten ständigen Rechtsprechung des B[X.] ist das [X.] ebenfalls davon ausgegangen, dass sich die [X.] im [X.]n Sinn nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht neben der Erklärung der nur widerruflichen Freistellung durch die Arbeitgeberin auch die nach Lage des Einzelfalls relevanten tatsächlichen Umstände einbezogen. Der [X.] ist an die Tatsachenfeststellungen des [X.] gebunden, weil der Kläger in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 163 [X.]G). Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass für ihn jederzeit ein Arbeitsplatz hätte frei werden können und die Arbeitgeberin entsprechend dem Inhalt der nur widerruflichen Freistellung auch nach den tatsächlichen Umständen nicht auf ihr Direktionsrecht verzichtet hat. Ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines Wegfalls der Dienstbereitschaft des [X.] hat das Berufungsgericht gleichfalls geprüft. Es hat dies jedoch trotz dessen Arbeitslosmeldung mit der tatsächlichen Feststellung verneint, dass er sich durchgehend um eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit bemüht habe.

Soweit der Kläger meint, bei Einbeziehung weiterer Umstände (Betriebsratsanhörung im Februar 2016, Ablehnung der Wiedereingliederung im April 2016, Weigerung der Annahme seiner Arbeitsleistung durch die Arbeitgeberin Ende Mai 2016, Wegfall des Arbeitsentgelts ab 1.6.2016) habe das [X.] zu dem Schluss gelangen müssen, dass das [X.] Beschäftigungsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats Mai 2016 faktisch beendet gewesen sei, rügt er sinngemäß, das [X.] habe - entgegen § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G - seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Diese Rüge ist nicht hinreichend substantiiert. Nach § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G muss die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Daran fehlt es hier. So hat der Kläger sich nicht damit befasst, dass das Berufungsgericht in den Tatbestand des angegriffenen Urteils aufgenommen hat, dass die Arbeitgeberin noch am [X.] die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt hat. Das [X.] hat seine Überzeugung, dass für den Kläger auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes jederzeit ein Arbeitsplatz hätte frei werden können und die Arbeitgeberin nicht auf ihr Direktionsrecht verzichtet habe, aufgrund der zeitlich nachfolgenden Vernehmung der Personalleiterin durch das [X.] sowie der Wiederaufnahme der Beschäftigung bereits am [X.], also unter Einbeziehung weiterer tatsächlicher Gesichtspunkte, gebildet.

Unter Berücksichtigung des in § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G erfassten Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung kann ein Revisionsführer nicht schon mit dem Vorbringen gehört werden, dass das dem Rechtsstreit zugrunde liegende [X.] abweichend vom [X.] zu würdigen sei. Die Beweiswürdigung eines Tatsachengerichts ist regelmäßig nur am Maßstab der Einhaltung des Prozessrechts zu messen und daraufhin zu überprüfen, ob es die verfahrensrechtlichen Grenzen der vorgenommen Würdigung überschritten und zB gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl etwa B[X.] vom 19.5.1978 - 8 [X.] - juris Rd[X.] 16; B[X.] vom 8.11.2005 - B 1 KR 18/04 R - [X.]-2500 § 44 [X.] 7 Rd[X.] 16). Eine derartige Rüge lässt sich der Revisionsbegründung weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 20/18 R

12.09.2019

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 27. Januar 2017, Az: S 2 AL 3259/16, Urteil

§ 138 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom 20.12.2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2019, Az. B 11 AL 20/18 R (REWIS RS 2019, 3677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 11 AL 15/17 R (Bundessozialgericht)

Berechnung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung …


B 11 AL 16/11 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während Arbeitslosengeldbezug - fehlender Wille der Arbeitsvertragsparteien am Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses …


B 11 AL 5/13 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit - Fernsehmitarbeiter des ZDF - Dauerbeschäftigungsverhältnis


B 11 AL 2/14 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Vergleich - …


B 11 AL 3/19 R (Bundessozialgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.