Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2018, Az. B 11 AL 15/17 R

11. Senat | REWIS RS 2018, 4264

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Berechnung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung - Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn


Leitsatz

Das während einer unwiderruflichen Freistellung gezahlte und abgerechnete Arbeitsentgelt ist in die Bemessung des Arbeitslosengeldes einzubeziehen (Aufgabe von BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R = SozR 4-4300 § 130 Nr 6).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt [X.] auf der Grundlage der während einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung gezahlten Vergütung anstelle einer fiktiven Bemessung.

2

Die 1956 geborene Klägerin ist Arzthelferin und Kinderkrankenschwester. Sie arbeitete ab dem 1.10.1996 als Pharmareferentin bei der Firma [X.] (im Folgenden: Arbeitgeberin). Die Klägerin und ihre Arbeitgeberin vereinbarten aus betrieblich veranlassten Gründen einvernehmlich mit Aufhebungsvertrag vom 9.3.2011 die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit Ablauf des 30.4.2012 sowie ab dem 1.5.2011 die unwiderrufliche Freistellung der Klägerin von ihren Arbeitsleistungen bei einer von der Arbeitgeberin weiterhin zu zahlenden monatlichen Vergütung in Höhe von 5280,22 Euro brutto. In der Freistellungsphase stellte die Arbeitgeberin einen Pkw zur Verfügung und zahlte Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Boni. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin der Arbeitgeberin während der [X.] unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung stehen.

3

Am 26.1.2012 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitsuchend. Vom 23.3.2012 bis [X.] bezog sie Krankentagegeld von der [X.]. Am [X.] meldete sich die Klägerin zum [X.] arbeitslos, beantragte [X.] und stellte sich trotz gesundheitlicher Einschränkungen im Rahmen ihres Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Die Beklagte bewilligte [X.] abschließend für den [X.]raum vom [X.] bis 23.9.2014 im Umfang von 540 Kalendertagen und in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro aufgrund fiktiver Bemessung nach Maßgabe eines Bemessungsentgelts von kalendertäglich 71,87 Euro, das einem fiktiven Arbeitsentgelt der Qualifikationsgruppe 3 entspricht (Änderungsbescheid vom [X.]). Die Beklagte ließ bei der Bemessung die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, sodass sich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von weniger als 150 Tagen im erweiterten Bemessungsrahmen ergab. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese sich gegen die fehlende Einbeziehung der Vergütung sowie gegen die mangelnde Berücksichtigung ihrer Krankheitszeiten wandte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.11.2013). Zwischenzeitlich hatte sie den kalendertäglichen Leistungsbetrag auf 28,76 Euro bei gleichbleibendem Bemessungsentgelt wegen einer Änderung des EStG erhöht (Änderungsbescheid vom 3.8.2013).

4

Das [X.] hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Im gerichtlichen Verfahren hat die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass dieser nicht bekannt sei, dass die Klägerin während der Freistellungsphase gearbeitet habe; es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin einzelne Rückfragen beantwortet habe. Sozialversicherungsbeiträge seien während der Freistellung abgeführt worden.

5

Auf die Berufung der Klägerin hat das L[X.] das Urteil des [X.] abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die [X.] vom [X.] bis 31.1.2014 [X.] zu bewilligen. Das L[X.] hat zur Begründung ausgeführt, dass die Arbeitgeberin noch begrenzte Direktionsrechte ausgeübt und die Beschäftigung der Klägerin durch Weiterzahlung der Vergütung deshalb erst am 30.4.2012 geendet habe. Die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung sei bis zur Beitragsbemessungsgrenze in die [X.]-Bemessung einzubeziehen, sodass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen nicht nur im Umfang der bis zum 1.5.2011 abgerechneten 37 Tage, sondern im Umfang von mehr als 150 Tagen bestanden habe. Infolgedessen greife die fiktive Bemessung nicht. Es ergebe sich unter Zugrundelegung eines kalendertäglichen Bemessungsentgelts von 181,42 Euro, der [X.] und des allgemeinen Leistungssatzes von 60 Prozent ein kalendertäglicher Leistungsbetrag von 58,41 Euro.

6

Die Klägerin bezieht seit dem [X.] eine Erwerbsminderungsrente der [X.] (im Folgenden: [X.]). Das im [X.]raum ab [X.] überzahlte [X.] hat die [X.] der Beklagten zwischenzeitlich erstattet.

7

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte verfahrensrechtlich die unterlassene Beiladung der [X.] gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G im Berufungsverfahren. Zudem rügt die Beklagte eine Verletzung von § 150 Abs 1 [X.]B III sowie von § 24 Abs 1, [X.] 1 [X.]B III. Entgegen der Auffassung des L[X.] sei in den Bemessungszeitraum die während der Freistellungsphase gezahlte Vergütung nicht einzubeziehen, denn die Klägerin sei ab Freistellung von der Arbeit faktisch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Dies schließe nach der Rechtsprechung des B[X.] das Vorliegen einer Beschäftigung im [X.] nicht aus, die erst zum 30.4.2012 geendet habe.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2015 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Das [X.] hat diese zu Recht verurteilt, [X.] zu gewähren.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Entscheidungen der Vorinstanzen die Bescheide vom [X.] und [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.11.2013. Hiergegen wendet sich die [X.]lägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 Satz 1 und 4 [X.]), mit der sie nach ihrem zuletzt gestellten Antrag im [X.]raum vom [X.] bis 31.1.2014 [X.] begehrt.

2. Entgegen der Auffassung der [X.] steht der Sachentscheidung nicht entgegen, dass die [X.] zum Verfahren nicht gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 [X.] notwendig beigeladen worden ist. Die Beiladung ist in diesem Fall notwendig und muss von Amts wegen ausgesprochen werden, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird (vgl Gall in [X.]/[X.], [X.], 2017, § 75 RdNr 41; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 75 Rd[X.]0 mwN). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die von der [X.] eingewandte [X.] des § 107 Abs 1 SGB X betrifft den [X.]raum ab [X.], der dem von § 75 Abs 2 [X.] vorausgesetzten "streitigen Rechtsverhältnis" - dem [X.]raum bis 31.1.2014 - nachgelagert ist, sodass ein streitiges Rechtsverhältnis bereits zeitlich nicht vorlag.

3. Dem Grunde nach liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.] (vgl § 137 Abs 1 [X.] in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.]) nach den bindenden Feststellungen des [X.] vor (§ 163 [X.]).

Die [X.]lägerin hat sich mit Wirkung zum [X.] nach Auslaufen des [X.] arbeitslos gemeldet und damit den Eintritt des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos der Arbeitslosigkeit angezeigt. Sie hat sich trotz gesundheitlicher Einschränkungen im Rahmen ihres Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt, sodass davon auszugehen ist, dass die [X.]lägerin arbeitslos war. Zudem erfüllte sie die Anwartschaftszeit, denn sie hat innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren beginnend mit dem [X.] aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] - dh im [X.]raum vom 25.3.2011 bis [X.] - mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.

Für den [X.]raum bis zum 30.4.2011 ergab sich dieses aus der Beschäftigung der [X.]lägerin (vgl § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.]). Das aus der Beschäftigung folgende Versicherungspflichtverhältnis bestand auch während der Freistellung der [X.]lägerin von der Arbeitsleistung ab dem 1.5.2011 bis einschließlich dem 30.4.2012 fort. Wie das BSG bereits für den Fall eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs entschieden hat, besteht das Versicherungspflichtverhältnis wegen einer Beschäftigung iS des § 24 Abs 1 Alt 1 [X.] bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts, auch wenn der Arbeitnehmer die tatsächliche Beschäftigung bereits aufgegeben hat und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und unwiderruflich freigestellt ist (vgl [X.] vom 11.12.2014 - [X.] [X.] 2/14 R - [X.] 4-4300 § 124 [X.] RdNr 20 mwN; BSG vom 24.9.2008 - B 12 [X.]R 22/07 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]3 ff, 20). Der [X.] hält daran fest, dass das durch nichtselbständige Arbeit in einem tatsächlich vollzogenen Arbeitsverhältnis begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei einer Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsleistung nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern erst mit dem regulären Ende des Arbeitsverhältnisses endet, wenn bis zu diesem [X.]punkt Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl nur [X.] in [X.]üttner, Personalbuch, 25. Aufl 2018, Freistellung von der Arbeit, RdNr 47 ff; ebenso Besprechung des [X.], der [X.] und der [X.] über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am [X.], [X.] ff, 9).

In Anwendung dieses Maßstabs ergibt sich, dass die [X.]lägerin in einem Versicherungspflichtverhältnis aufgrund einer Beschäftigung gestanden hat, denn in Folge der mit Aufhebungsvertrag vom 9.3.2011 vereinbarten unwiderruflichen Freistellung von ihrer Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Zahlung einer monatlichen Vergütung sowie weiterer Sonderzahlungen schied die [X.]lägerin - unabhängig der Beurteilung ihrer weiteren Verpflichtung, der Arbeitgeberin zur Beantwortung von Fragen und zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen - noch nicht zum 1.5.2011 aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, sondern erst zum einvernehmlich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, dem 30.4.2012.

Nachfolgend bestand ein Versicherungspflichtverhältnis aus sonstigen Gründen aufgrund des Bezugs von [X.]rankentagegeld bis zum [X.] (vgl § 24 Abs 1 Alt 2, [X.]; § 26 Abs 2 [X.] in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.11.2004, [X.] 2902).

4. Zur Höhe des Anspruchs hat das [X.] im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der [X.]lägerin [X.] nach einem [X.] von kalendertäglich 181,42 Euro zusteht. Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist als Arbeitsentgelt einzubeziehen.

a) Die Bemessung des [X.] richtet sich nach § 149 Abs 1 [X.] (in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung des [X.] der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5.12.2012, [X.] 2467), wonach das [X.] für kinderlose Arbeitslose 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat ([X.]). [X.] ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs 1 Satz 1 [X.] in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.]). Gemäß § 150 Abs 1 Satz 1 [X.] umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten [X.] vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs 1 Satz 2 [X.]). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 150 Abs 3 Satz 1 [X.]). [X.]ann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten [X.] nicht festgestellt werden, ist als [X.] ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 152 Abs 1 Satz 1 [X.]).

In Anwendung der genannten Bestimmungen hat das [X.] zutreffend den erweiterten Bemessungsrahmen vom 25.3.2011 bis [X.] - dem Ende des [X.]rankentagegeldbezugs als letztes Versicherungspflichtverhältnis - zugrunde gelegt, denn im [X.]raum des [X.] vom 25.3.2012 bis [X.] lagen die von § 150 Abs 3 Satz 1 [X.] vorausgesetzten 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht vor. Ab dem 1.5.2012 endete die Zahlung der Vergütung. Zudem scheidet eine Einbeziehung des [X.] in die [X.]-Bemessung - wie sie von der [X.]lägerin begehrt wurde - bereits nach dem Wortlaut des § 150 Abs 1 Satz 1 [X.] - "Beschäftigung" - und des § 151 Abs 1 Satz 1 [X.] - "Arbeitsentgelt" - aus.

b) Nach den Feststellungen des [X.] bestand innerhalb des erweiterten [X.] ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass eine fiktive Bemessung nicht in Betracht kommt. Die vom 1.5.2011 bis zum 30.4.2012 gezahlte und bis dahin abgerechnete Vergütung war als Entgeltzeitraum Teil des [X.]. Die [X.]lägerin ist unter Anwendung des für das Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Begriffs der Beschäftigung zwar bereits zum 1.5.2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden. [X.] ist jedoch nicht auf diesen [X.]punkt abzustellen, sondern auf das Ende der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Dies ergibt sich aus einer funktionsdifferenten Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in § 150 Abs 1 Satz 1 [X.]. Die Beschäftigung der [X.]lägerin endete danach mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bis zu dem die [X.]lägerin auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielte.

Die Einbeziehung des während der Phase der unwiderruflichen Freistellung erzielten Arbeitsentgelts lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schon daraus herleiten, dass im konkreten Einzelfall trotz der vereinbarten Freistellung das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauerte. Denn die Vereinbarung, dass die [X.]lägerin während der Freistellungsphase zur Beantwortung von Fragen und zur Erteilung von Informationen jederzeit unentgeltlich zur Verfügung stehe, betrifft - unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin davon tatsächlich Gebrauch gemacht hat - nicht die vertraglich geschuldete Pflicht zur Arbeitsleistung. Gegenstand des dem Arbeitgeber zukommenden, im Arbeitsvertrag begründeten und durch § 315 BGB beschränkten Direktionsrechts ist zwar nicht allein die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers. Ihm unterliegen gleichfalls solche Verhaltenspflichten, die darauf zielen, den Austausch der Hauptleistungen sinnvoll zu ermöglichen (vgl [X.] vom 19.1.2016 - 2 AZR 449/15 - juris RdNr 41; [X.] in [X.], [X.], 17. Aufl 2017, § 45 Rd[X.]3 f). Ein solcher Austausch der Hauptleistungen ist aber mit der unwiderruflichen Freistellung der [X.]lägerin von ihrer Arbeitsleistung ab dem 1.5.2011 nicht mehr möglich. Ebenso wenig ist die Beantwortung von Fragen und die Erteilung von Informationen auf den Austausch der Hauptleistungen gerichtet. [X.] wird durch diese auch nicht die Arbeitsleistung als Hauptleistung, denn die vereinbarten Nebenpflichten stehen nicht im Austauschverhältnis bzw [X.] zur Zahlung der Vergütung, zu der sich die Arbeitgeberin verpflichtete. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]lägerin - über die Beantwortung von Rückfragen hinausgehend - während der [X.] der Freistellung tatsächlich als Pharmareferentin gearbeitet hätte, ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ebenso wenig wie aus der Auffassung der [X.]lägerin, aufgrund Ziffer II.2 des Aufhebungsvertrags zur Beantwortung und Information verpflichtet gewesen zu sein.

Maßgebend für die [X.]onkretisierung des [X.] iS des § 150 Abs 1 Satz 1 [X.] ist jedoch der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Ein Anknüpfen an das rechtsgeschäftlich vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses - wie im Falle des versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses - legt schon der Wortlaut des § 150 Abs 1 Satz 1 [X.] nahe. Bereits der Wortlaut der Regelung bezieht die für den Bemessungszeitraum relevanten Entgeltabrechnungszeiträume auf die "versicherungspflichtigen Beschäftigungen". Den [X.]punkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis lässt der Wortlaut des § 150 Abs 1 Satz 1 [X.] zwar offen. Bezugspunkt des Ausscheidens ist das "jeweilige Beschäftigungsverhältnis" sowie die Entgeltabrechnungszeiträume der "versicherungspflichtigen Beschäftigungen". In gleicher Weise wie in § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] ist Anknüpfungspunkt das Beschäftigungsverhältnis, nicht jedoch das Arbeitsverhältnis. Demgegenüber stellt der Gesetzgeber zur [X.]onkretisierung von Arbeitslosigkeit iS des § 138 Abs 1 [X.] darauf ab, dass eine Person "nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht", andererseits für die Bestimmung der [X.] darauf, wann diese Person aus der Beschäftigung ausscheidet. Der Wortlaut des § 138 Abs 1 [X.] stellt daher auf einen qualitativen Umstand ab, der nach der Rechtsprechung trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gegeben sein kann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden (vgl [X.] vom 28.9.1993 - 11 [X.] - [X.], 126, 129 = [X.] 3-4100 § 101 [X.]; [X.] vom 5.2.1998 - [X.] [X.] 55/97 R - juris Rd[X.]4), während § 150 Abs 1 Satz 1 [X.] lediglich ein zeitliches Moment betont. Dieses zeitliche Moment findet sich wortlautähnlich in § 24 Abs 4 Alt 1 [X.] wieder, mit dem der Gesetzgeber das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bestimmt, die § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt [X.] und auf die der Gesetzgeber in § 150 Abs 1 Satz 1 [X.] Bezug nimmt.

Auch die Systematik des Gesetzes spricht für die Einbeziehung des während einer unwiderruflichen Freistellung erzielten Arbeitsentgelts als für die Bemessung maßgebendes Entgelt iS des § 151 [X.]. Denn das Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinn ist nicht nur dafür maßgebend, ob der Arbeitslose die Anwartschaftszeit (§ 142 [X.]) erfüllt hat, sondern der Gesetzgeber knüpft auch hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf [X.] gemäß § 147 Abs 1 Satz 1 [X.] an die Dauer des [X.], also an das Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinn, an. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Faktoren des Anspruchsumfangs - Dauer und Höhe - wäre nicht nachvollziehbar.

Hierzu steht nicht im Widerspruch, dass durch die faktische Nichtbeschäftigung Beschäftigungslosigkeit iS des § 138 Abs 1 [X.] eintritt. Denn der Inhalt der konkreten Rechtsnorm - ob §§ 24, 25 [X.], § 138 Abs 1 [X.] oder § 150 Abs 1 Satz 1 [X.] - ist "funktionsdifferent", dh sachbezogen nach Stellung und Aufgabe der Regelung in der Rechtsordnung, zu bestimmen (vgl [X.] vom 28.9.1993 - 11 [X.] - [X.], 126, 128 = [X.] 3-4100 § 101 [X.]). Anders als im Leistungsrecht des [X.] - etwa bei der Gleichwohlgewährung von [X.] bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung (vgl § 157 Abs 3 Satz 1 [X.] in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.]) - dient der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Bemessungsrecht nicht dazu, den Eintritt des Versicherungsschutzes (vgl [X.] vom 28.9.1993 - 11 [X.] - [X.], 126, 128 = [X.] 3-4100 § 101 [X.]; [X.] vom 5.2.1998 - [X.] [X.] 55/97 R - juris Rd[X.]4), sondern die Höhe des versicherten Risikos zu bestimmen. Mit den §§ 149 ff [X.] legt der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlagen durch Berechnungsvorschriften fest. Die Höhe des versicherten Risikos orientiert sich dabei an dem ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit dem Ziel, den Lebensunterhalt und den auf Arbeitseinkommen gegründeten durchschnittlichen Lebensstandard durch die Gewährung von [X.] zu ersetzen (vgl [X.] in Eicher/[X.], [X.] nF, § 150 Rd[X.] mwN, Stand Januar 2014; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 150 Rd[X.]8 ff, Stand Juni 2018).

Weitere systematische Überlegungen zur Behandlung des Arbeitsentgelts stützen dieses Verständnis. Der [X.]-Bemessung unterfällt nach § 151 Abs 1 Satz 1 [X.] das im Bemessungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Hierzu zählen nach § 14 Abs 1 [X.] alle Einnahmen aus einer Beschäftigung iS des § 7 [X.]. § 151 Abs 1 Satz 2 [X.] schließt - wortlautidentisch zu § 150 Abs 1 Satz 1 [X.] - dasjenige beitragspflichtige Arbeitsentgelt in die Bemessung mit ein, auf das die arbeitslose Person "beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis" Anspruch hatte, wenn dieses - später - zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen ist. Dieses Arbeitsentgelt gilt als im Bemessungszeitraum erzielt. [X.] ist also relevant, dass der Anspruch auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zum [X.]punkt des Ausscheidens entstanden und das Entgelt später zugeflossen ist. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist arbeitsrechtlich zu beurteilen (vgl [X.]/[X.]/[X.]-De Caluwe//[X.], [X.], 6. Aufl 2017, § 151 RdNr 26; [X.] in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 151 [X.] RdNr 8) und wird durch das Bemessungsrecht nicht geregelt (vgl dagegen [X.] in [X.], [X.]/[X.], § 151 [X.] Rd[X.]6, Stand März 2018, der auf die "Erarbeitung" abstellt). [X.] ist die Entstehung des Anspruchs nicht von der Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig, er entsteht aufgrund des Arbeitsvertrags (vgl [X.] vom 19.3.2002 - 9 AZR 16/01 - juris RdNr 25). Das Bemessungsrecht begrenzt dessen Relevanz für die Höhe des [X.] lediglich über den Begriff der Beitragspflicht, die eine "versicherungsrechtliche Beschäftigung" iS des § 25 [X.] voraussetzt, die beitrags- und versicherungsrechtlich durch § 7 [X.] und den Begriff des Arbeitsverhältnisses konkretisiert wird (vgl [X.] vom 24.8.2017 - [X.] [X.] 16/16 R - [X.] 4-4300 § 151 [X.] RdNr 29, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, der auf den [X.]punkt des "Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis" abstellt). Der Gesetzgeber bindet auf diese Weise das erzielte Arbeitsentgelt an die [X.] des [X.] und an das Arbeitsrecht und gerade nicht an ein ausschließlich leistungsrechtliches Verständnis von Beschäftigung und des daraus erzielten Arbeitsentgelts. Exemplarisch hierfür steht der spezialgesetzlich geregelte Fall der Freistellung nach § 7 Abs 1a [X.], bei dem erzieltes Arbeitsentgelt trotz Freistellung in die Bemessung nach § 151 Abs 3 Nr 2 Halbsatz 2 [X.] einzubeziehen ist.

Die vom [X.] vorgenommene Auslegung steht auch im Einklang mit der gesetzgeberischen Entwicklung. Ausweislich der [X.] zu der zum [X.] in [X.] getretenen Vorgängerregelung der §§ 150, 151 [X.] zielte der Gesetzgeber darauf ab, in Reaktion auf die flexiblere Ausgestaltung von Arbeitszeiten die [X.]-Bemessung von Arbeitszeitfaktoren weitgehend zu lösen (§ 132 [X.], BT-Drucks 13/4941 [X.], Zu § 132). Abweichend hierzu regelte § 112 Abs 3 [X.] bis dahin die Berechnung des [X.]s aufgrund eines Lohn- und [X.]faktors: Grundlage war das im Bemessungszeitraum "durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt", welches mit einer bestimmten Anzahl an Arbeitsstunden zu vervielfachen war. Diese Verbindung von - geleisteter - Arbeitszeit und Arbeitsentgelt hat der Gesetzgeber seit Inkrafttreten des [X.] zum [X.] nicht erneut aufgegriffen. Vielmehr hat er ab 1998 und seit den zum 1.1.2005 in [X.] getretenen und später lediglich numerisch und sprachlich angepassten Regelungen zur Vereinfachung und Angleichung an die übrigen Sozialversicherungszweige die bisherige Wochenbetrachtungsweise auf eine Jahres- bzw [X.] umgestellt und die Regelung zur Bemessung auf das durchschnittlich auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt reduziert (BT-Drucks 15/1515 [X.], Zu Nummer 71 <§§ 130 und 131>; BT-Drucks 17/6277 [X.], Zu § 150, §§ 151 bis 154>).

Sofern Zweifel dahingehend geäußert werden, dass das [X.] ohne spiegelbildliche Entsprechung von Arbeitsentgelt und parallel tatsächlich geleisteter Arbeit seiner Lohnersatzfunktion nicht mehr gerecht werde, weil ohne eine tatsächliche Arbeitsleistung das gezahlte Arbeitsentgelt keinen "Marktwert" repräsentiere, sodass ein darauf gestütztes [X.] nicht mehr das Leistungsniveau eines mutmaßlich auch während der Arbeitslosigkeit aktuell erzielbaren Arbeitsentgelts widerspiegele (vgl [X.] Hamburg vom 21.3.2018 - L 2 [X.] 45/17 - juris Rd[X.]8; ebenso Bayerisches [X.] vom 19.9.2017 - L 10 [X.] 67/17 - juris Rd[X.]8), überzeugt dies nicht. Hierbei wird im Übrigen übersehen, dass der Gesetzgeber - wie bereits dargelegt wurde - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Zahl der fiktiven Bemessungen klein halten und der Anknüpfung an das erzielte Entgelt den grundsätzlichen Vorrang einräumen wollte.

Soweit in früheren Entscheidungen des [X.]s ohne nähere Begründung der Standpunkt eingenommen worden war, die [X.]en einer unwiderruflichen Freistellung blieben bei der Bemessung des [X.] unberücksichtigt (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 14/08 R - [X.] 4-4300 § 130 [X.] RdNr 22; [X.] vom 30.4.2010 - [X.] [X.] 160/09 B - RdNr 3), hält der [X.] hieran nicht fest.

Zutreffend hat das [X.] ein Ausscheiden aus der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn auf den 30.4.2012 datiert, denn bis zu diesem [X.]punkt lag eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt iS des § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 7 Abs 1 [X.] vor. Durch den der Vertragsfreiheit (§ 311 BGB) der Parteien unterliegenden Aufhebungsvertrag vom 9.3.2011 vereinbarte die [X.]lägerin mit der Arbeitgeberin die unwiderrufliche Freistellung von ihren Arbeitsleistungen unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen, Überstunden und [X.] bei Fortzahlung einer monatlichen Vergütung sowie weiterer Sonderzahlungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis sollte jedoch erst am 30.4.2012 enden und konnte vor diesem [X.]punkt vorzeitig nur durch [X.]ündigung der [X.]lägerin beendet werden. Von dieser [X.]ündigungsmöglichkeit hat die [X.]lägerin keinen Gebrauch gemacht.

In Anwendung der Berechnungsgrundlagen hat das [X.] zutreffend das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Höhe der maximal der Bemessung zugrunde zu legenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs 4 [X.] iVm § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 und 2012: für das [X.] monatlich 5500 Euro, für das [X.] monatlich 5600 Euro) zugrunde gelegt sowie hiervon ausgehend das durchschnittlich in dem Bemessungszeitraum auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt in Höhe von 181,42 Euro errechnet. Ebenso zutreffend hat das [X.] nach Maßgabe der [X.] und des allgemeinen Leistungssatzes von 60 Prozent einen täglichen Leistungssatz von 58,41 Euro berechnet, der den von der [X.] in den angegriffenen Entscheidungen ermittelten Leistungssatz (28,76 Euro) um 29,65 Euro übersteigt (vgl § 153 [X.] in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.]).

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 11 AL 15/17 R

30.08.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Gelsenkirchen, 23. Juni 2015, Az: S 4 AL 446/13, Urteil

§ 150 Abs 1 S 1 SGB 3, § 151 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2018, Az. B 11 AL 15/17 R (REWIS RS 2018, 4264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4264

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2 AZR 449/15

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