Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 464

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 30. November 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 823 Ha, 828 Abs. 2, 249 Hb a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 [X.] greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. [X.] vom 30. November 2004 - [X.] - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erfor-derlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden. - 2 -

[X.], Urteil vom 30. November 2004 - [X.] - LG [X.]

AG [X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts [X.] vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Am 17. September 2002 fuhren die damals neunjährige Beklagte und [X.] mit Fahrrädern auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch. Dabei verlor die Beklagte das Gleichgewicht. Sie kippte mit ihrem Fahrrad um und stieß gegen den dort geparkten Pkw des [X.]. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 727,37 •, den der Kläger ersetzt verlangt. Daneben macht er Gutachterkosten in Höhe von 192,18 • und eine Auslagenpauschale von 25,00 • geltend. Das Amtsgericht hat die Klage [X.]. Das [X.] hat ihr im wesentlichen stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsge-richtlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 [X.] für gegeben. Es meint, die deliktische Verantwortlichkeit der [X.] sei im Streitfall nicht gemäß § 828 Abs. 2 [X.] n.F. ausgeschlossen. Zwar könne diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch die Ersatzpflicht für Schäden bei Unfällen im nicht fließenden Verkehr umfassen, doch werde die Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugs vom Sinn und Zweck der Norm nicht erfaßt. Eine Anwendung auch auf solche Fälle würde zu unbilligen Ergebnissen führen, denn bei einem Zusammenstoß mit einer Mauer oder einem geparkten Anhänger sei die Verantwortlichkeit des Kindes nicht ausgeschlossen. Bei einem weiten Verständnis von § 828 Abs. 2 [X.] n.F. blie-be auch nahezu unberücksichtigt, daß diese Vorschrift die intellektuellen Defizi-te von Kindern, nämlich deren Schwierigkeiten bei der Einschätzung von Ent-fernungen und Geschwindigkeiten, im Auge habe. Die Haftung sei auch nicht gemäß § 828 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen, denn die Beklagte habe die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt. Sie habe auch fahrlässig gehandelt. Der zu ersetzende Scha-den betrage 944,55 •. Der Kläger könne auch Ersatz der Gutachterkosten ver-langen. Ein Bagatellschaden, bei dem die Hinzuziehung eines Sachverständi-gen entbehrlich sei, liege nicht vor. I[X.] Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 [X.] verpflichtet, dem - 5 - Kläger den an seinem Pkw durch den Anstoß des Fahrrades entstandenen Schaden zu ersetzen. 1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutref-fend angenommen, daß die Verantwortung der Beklagten nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten ge-mäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EG[X.] nach den Vorschriften der §§ 823, 828 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung [X.] vom 19. Juli 2002 ([X.] I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neurege-lung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem an-deren fahrlässig zufügt (§ 828 Abs. 2 Satz 1 [X.]). a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu be-urteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen. Aus sei-nem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende Pkw - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber einen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte, zumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine Deliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7752, [X.]). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu dem Ergebnis, daß § 828 Abs. 2 [X.] auf Fälle des fließenden Verkehrs von [X.] begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle - 6 - beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem Inkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zei-gen (vgl. für eine weite Auslegung: [X.], Einführung in das neue Schadens-recht, 2003, Rn. 232 ff.; [X.] [X.], 130, 132; [X.]/[X.], [X.], 1104 ff.; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 828, Rn. 6; [X.], [X.], 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: [X.], [X.], 237, 238; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; [X.]/[X.], [X.], 218, 220; [X.], [X.], 2003, § 3 Rn. 48 ff.; [X.], [X.] 2003, 168, 170; [X.], [X.], 318, 324; [X.], [X.] 2004, 155, 157). Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. [X.], [X.], 172; [X.], NJW 2004, 858; [X.], NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn ver-liehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. [X.] NJW 1997, 2230). b) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 [X.] nicht zu einem eindeutigen Er-gebnis führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte [X.] des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren [X.] zu ermitteln, wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von [X.] sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das [X.] des § 828 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach dem Sinn und Zweck der [X.] nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des moto-risierten Verkehrs realisiert hat. - 7 - Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 [X.] wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frü-hestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonde-ren Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den [X.] entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, [X.], 26). [X.] wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/[X.], VersR 1971, 878, 882; Kuhlen, [X.], 273, 276; Scheffen, 29. [X.] 1991, Referat [X.], [X.]; dieselbe in Festschrift [X.], 1995, [X.], 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen des [X.] 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten und der Fraktion [X.]/[X.] vom 18. Juli 1996, BT-Drucks. 13/5302, [X.] ff.; Antrag von Abgeordneten und der [X.] vom 11. [X.] 1996, BT-Drucks. 13/6535, [X.], 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, [X.]). Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem [X.] wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das all-gemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf (vgl. Bollweg/[X.], [X.], 2002, Teil 3, § 828 [X.], Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, [X.] f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen, daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen - 8 - Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des [X.] durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll. Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden [X.] häufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Ge-fahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile [X.] 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - [X.] ZR 107/94 - [X.], 90, 92). Der Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des mo-torisierten Verkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der neue § 828 Abs. 2 [X.] lehne sich an die Terminologie der Haf-tungsnormen des [X.] an (vgl. BT-Drucks. aaO, [X.]). Die danach folgende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das de-liktsfähige Alter heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadens-ereignissen in der Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim [X.] von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO. [X.] f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei [X.] nicht das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug aus-schlaggebend war, sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu [X.] führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer ein-zuschätzen sind (vgl. Bollweg/[X.], aaO). - 9 - Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssitua-tion des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollen-dung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Aus-nahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß [X.] in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell über-fordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich zu bejahen ist. Das wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, [X.], 27; [X.], [X.], 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall —[X.] oder —[X.] eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. [X.], [X.] 2000, Referat Nr. III/4, [X.]21; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 828 Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 [X.] auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 [X.] maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil [X.] 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus all-gemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des [X.] oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, [X.]; Bollweg/[X.], [X.] 10 - densersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; [X.]/[X.] [X.], 218, 219). § 828 Abs. 2 [X.] gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist. Diese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des [X.] das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssi-tuation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs beruht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung der Beklagten von der Haftung verneint hat. 2. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-richt auch angenommen, daß § 828 Abs. 3 [X.] einer haftungsrechtlichen Ver-antwortung nicht entgegensteht. Daß die Beklagte nicht die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 [X.] gehabt hätte, hat diese nicht dargetan. 3. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsge-richt ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 [X.]) der Beklagten bejaht hat. Kinder in ihrer Altersgruppe wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Fahrrad möglichst nicht gegen einen parkenden Pkw stößt und diesen beschädigt. Die danach gebotene Sorgfalt hat die Beklagte mißachtet, indem sie mit ihrem Fahrrad zwischen den parkenden Fahrzeugen hindurchfuhr, obwohl der Kläger sie zuvor aufgefordert hatte, dieses zu unterlassen. 4. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des [X.] ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung des [X.] nach den Grundsätzen des § 254 [X.] in Betracht kommt. - 11 - 5. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet. a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 [X.] (n.F.) auszugleichenden [X.], soweit die Begutachtung zur Gel-tendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begut-achtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - [X.] ZR 27/73 - [X.], 90, insoweit in [X.] 61, 346 nicht abgedruckt). b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftra-gung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - [X.] ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständi-gen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile [X.] 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; [X.]/Rixecker, [X.], 24. Aufl., [X.]., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 [X.] verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 [X.], so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. [X.] [X.] 61, 346, 351; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 249 [X.], Rn. 7). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu [X.] hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf [X.], ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverstän-digenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der [X.] ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünsti-gere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Repara-turbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. [X.], [X.], 1204 f.). c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sach-verständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 •) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Baga-tellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatell-schadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 249 [X.], Rn. 372 m.w.[X.]; [X.]/[X.], 15. Aufl., [X.]. 41, Rn. 6 m.w.[X.]). - 13 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.] [X.]

Pauge [X.]

Meta

VI ZR 365/03

30.11.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03 (REWIS RS 2004, 464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 464

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