Bundessozialgericht, Urteil vom 30.04.2013, Az. B 12 R 12/11 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 6161

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Rentenversicherung - keine beitragsrechtliche Rückbeziehung des verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Verfassungsmäßigkeit - Wesensmerkmal der Nachzahlung


Leitsatz

Die Regelungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto bewirken beitragsrechtlich keine "Rückbeziehung" des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren über einen Rentenanspruch mit Ghetto-Beitragszeiten auf den 18.6.1997.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. März 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter, für die [X.] anerkannt wurden, noch die allgemeine Wartezeit für eine Regelaltersrente aus deren Versicherung erfüllen kann, um so den Übergang dieser Rente auf sich zu bewirken.

2

Die Klägerin ist die Tochter der am [X.] ([X.]) geborenen, am [X.] verstorbenen Frau [X.], die bis Dezember 1994 in der [X.] und sodann bis zu ihrem Tod als [X.] Staatsangehörige in [X.] lebte. Die Verstorbene war in [X.] nach der Einnahme des Gebiets durch [X.] und [X.] Truppen im [X.] 1941 als Angehörige des [X.] [X.] Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt und arbeitete von diesem [X.]punkt an bis März 1944 im [X.] In [X.] legte die Verstorbene keine Beitragszeiten mehr zurück und erhielt keine Leistungen aus der [X.]n Sozialversicherung. Die Klägerin lebte - anders als ihr in [X.] wohnender Bruder - mit ihrer Mutter zur [X.] in [X.] in einem gemeinsamen Haushalt.

3

Im Mai 2003 "beantragte" Frau [X.] durch ihre anwaltliche Bevollmächtigte bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers ([X.]; im Folgenden: Beklagte) auf der Grundlage des [X.] aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20.6.2002 <[X.]>

        

"1.     

die im Ghetto zurückgelegten Beitragszeiten anzuerkennen,

        

 2.     

die Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs 1 [X.],

        

 3.     

die Gewährung einer Rente ([X.], Hinterbliebenenrente),

        

 4.     

die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 [X.]B VI".

4

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem [X.] ua unter Hinweis auf die Belegenheit des [X.] in [X.] ab; Ersatzzeiten könnten aufgrund fehlender Versicherteneigenschaft ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Bescheid vom 4.9.2003). Den Widerspruch, der sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf "Feststellung von Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowie die Gewährung einer Altersrente aus [X.] in der [X.] von 11/41 bis 03/44 in Anwendung des [X.]" richtete, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.1.2005).

5

Nach Klageerhebung beim [X.] im Januar 2005 ruhte das Verfahren, bis es - nach dem Tode der Frau [X.] im August 2010 wieder aufgenommen und von der Klägerin fortgeführt wurde. Mit an das [X.] gerichtetem Schreiben vom 1.10.2010 erklärte die Beklagte, sie sei bereit, eine Beitragszeit nach dem [X.] für die [X.] vom 1.11.1941 bis 18.3.1944 und Ersatzzeiten wegen Verfolgung vom 24.10.1947 bis 31.12.1949 anzuerkennen. Zugleich wies sie aber darauf hin, dass die für eine Rente erforderliche (allgemeine) Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei, weil insgesamt nur 56 Monate zurückgelegt worden seien. Außerdem führte sie aus: "Freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit könnte die Tochter als Sonderrechtsnachfolgerin nicht entrichten, da sie hierzu nicht berechtigt ist." In dem sich anschließenden, mit der Beklagten geführten Schriftwechsel stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass sie als Sonderrechtsnachfolgerin berechtigt sei, die (noch) fehlenden vier monatlichen freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge zur Erfüllung der Wartezeit zu entrichten. Mit Schreiben an das [X.] vom [X.] teilte die Beklagte mit, dass sie hinsichtlich des Rechts zur freiwilligen Beitragsentrichtung bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung bleibe. Die Klägerin hat im Klageverfahren sodann beantragt, "die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.9.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.1.2005 zu verurteilen, ihr … unter Zulassung zur Zahlung von 4 monatlichen freiwilligen Beiträgen nach § 7 [X.]B VI für die [X.] vom 1.1. bis 30.4.1998 Regelaltersrente aus der Versicherung der [X.] für den [X.]raum vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 1998 zu gewähren, sofern die Beiträge auch gezahlt werden".

6

Das [X.] hat der Klage im beantragten Umfang stattgegeben: Die Klägerin könne Regelaltersrente aus der Versicherung ihrer verstorbenen Mutter für die [X.] vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 beanspruchen, sofern sie noch vier freiwillige Rentenversicherungsbeiträge einzahle. Hierzu sei sie als Sonderrechtsnachfolgerin iS des § 56 Abs 1 S 1 Nr 2 [X.]B I berechtigt, weil das insoweit bestehende Gestaltungsrecht der Mutter auf Beitragszahlung mit deren Tode auf sie übergegangen sei. Die Verstorbene habe bereits mit der Antragstellung im Mai 2003 (zu Lebzeiten) dem Grunde nach einen Anspruch auf Regelaltersrente erworben gehabt, weil sie den potentiellen Rentenanspruch durch Beitragszahlung hätte realisieren können, wenn die Beklagte (von Beginn an) eine zutreffende Rechtsauffassung hinsichtlich der [X.] vertreten hätte. Nach dem einschlägigen, mit [X.] bestehenden Abkommensrecht sei die Verstorbene berechtigt gewesen, freiwillige Beiträge zur [X.]n Rentenversicherung nach § 7 [X.]B VI zu entrichten. Diese Beiträge hätten auch nicht erst für das [X.] (2003) gezahlt werden dürfen, sondern bereits für das [X.]; das ergebe sich aus dem Zusammenwirken von § 198 S 1 [X.]B VI und § 3 Abs 1 S 1 [X.], wonach [X.] (fiktiv) grundsätzlich schon als seit dem 18.6.1997 gestellt gelten. Weil für die Verstorbene noch nicht absehbar gewesen sei, in welchem Umfang es noch der Entrichtung freiwilliger Beiträge bedurft habe, habe von ihr auch nicht mehr verlangt werden können als die grundsätzliche Bereitschaft zur Beitragszahlung, die sie mit ihrem Antrag vom Mai 2003 auch erklärt habe. Habe somit für die Verstorbene ab 1.11.1998 dem Grunde nach ein Anspruch auf Regelaltersrente bestanden, so sei die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 56 Abs 1 S 1 Nr 2 [X.]B I in diese Rechtsposition eingerückt. Im Mai 2003 habe sich das potentielle Recht der Verstorbenen auf Regelaltersrente bereits so sehr "verdichtet" gehabt, dass es als "bedingt" fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen iS von § 56 Abs 1 S 1 bzw § 59 S 2 [X.]B I anzusehen sei. Das müsse umso mehr angenommen werden, als es nicht zu Lasten der Verstorbenen gehen könne, dass ihr die Beklagte - aus heutiger Sicht betrachtet - die Realisierung ihres Rentenanspruchs zu Unrecht verwehrt habe. Ferner ließen sich Rentenansprüche und Gestaltungsrechte (zur Erreichung von Rentenansprüchen) nicht voneinander trennen. Schließlich erschiene es unbillig, eine Rechtsposition wie die hier von der Verstorbenen erreichte nicht auf die Klägerin übergehen zu lassen (Urteil vom 24.3.2011).

7

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 [X.]B VI iVm § 56 Abs 1 und § 59 [X.]B I. Zu Unrecht habe das [X.] eine Berechtigung der Klägerin zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Versicherung ihrer verstorbenen Mutter angenommen sowie, dass zum [X.]punkt des Todes (bereits) ein fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen bestanden habe. Sei das Entstehen eines Rentenanspruchs noch von der (Bedingung der) Ausübung des Gestaltungsrechts der Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge abhängig, so bestehe lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Rente, dessen Übergang auf Sonderrechtsnachfolger aber § 56 Abs 1 S 1 [X.]B I - im Hinblick auf dessen eindeutigen Wortlaut ("fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen") und unter Berücksichtigung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers - nicht bewirke. Es bestehe auch keine Regelungslücke für den hier betroffenen Personenkreis, zumal der Gesetzgeber im [X.] für Sonderrechtsnachfolger oder Erben Sonderregelungen bewusst nicht getroffen habe. Soweit das der freiwilligen Rentenversicherung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen durch die dazu berechtigte Person voraussetze, fehle es hieran. Das [X.] früheren Rechts, wonach die Erklärung, zur Nachzahlung der Beiträge bereit zu sein, der Beitragszahlung (selbst) gleichgestellt worden sei, wenn Beiträge später tatsächlich entrichtet wurden, kenne das [X.]B VI nicht. Das Recht auf Zahlung freiwilliger Beiträge (als Gestaltungsrecht) sei als höchstpersönliches Recht mit dem Tod der Mutter der Klägerin erloschen und könne von der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin nicht (mehr) wahrgenommen werden.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass sie (die Klägerin) berechtigt ist, für die [X.] vom 1. Januar 1998 bis 30. April 1998 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter zu zahlen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Anspruch ihrer Mutter auf Rentenleistungen bei Entrichtung freiwilliger Beiträge sei im [X.]punkt ihres Todes zu einem quasi geldwerten Vorteil "verdichtet" gewesen und habe damit vermögensrechtlichen Charakter angenommen, der einen Übergang durch Sonderrechtsnachfolge oder Erbschaft zulasse. Die von der Beklagten vertretene Auffassung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie durch ihre rechtswidrige Ablehnung von [X.] den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf Rentenleistungen verzögert und die Verstorbene daran gehindert habe, ihr Beitragszahlungsrecht wahrzunehmen; es habe demgegenüber keine Veranlassung bestanden, freiwillige Beiträge "planlos" zu entrichten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] entschieden, dass die Klägerin berechtigt sei, vier freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter für die [X.] vom 1.1. bis 30.4.1998 zu zahlen. Das Urteil des [X.] ist deshalb aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist nur noch, ob die Klägerin das Recht hat, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter zu entrichten. Denn die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hierauf beschränkt, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin aus der Rentenversicherung ihrer Mutter Rentenleistungen für die [X.] vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 zu gewähren, sollte der [X.] feststellen, dass die Klägerin hierzu berechtigt ist, und diese Beiträge von ihr auch tatsächlich gezahlt werden.

Hiervon ausgehend ist Gegenstand des Revisionsverfahrens (darüber hinaus) allein die Frage, ob auf die Klägerin ein Recht der Verstorbenen übergegangen ist, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge (wirksam) innerhalb der hierfür geltenden [X.] zu zahlen. Nicht zu entscheiden ist dagegen über eine - in einem vorgeschalteten besonderen Verwaltungsverfahren (noch) zu prüfende - Berechtigung der Klägerin zur Nachzahlung von Beiträgen außerhalb der [X.] (dazu unter 4.).

2. Die insoweit erhobene Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Zwar hat die Klägerin - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - ihren Klageantrag auf eine "Verurteilung … unter Zulassung zur Zahlung …" gerichtet; entsprechend hat das [X.] tenoriert. Weil es für den Zugang zur freiwilligen Rentenversicherung bzw die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge aber keines besonderen Antrags des Entrichtungswilligen und keines Zulassungsverwaltungsaktes des Rentenversicherungsträgers bedarf (dazu unten 3. a), sind Klageantrag und [X.] als Feststellungsantrag bzw Feststellungstenor auszulegen. Der [X.] hat das im Revisionsverfahren durch die Klägerin im Antrag entsprechend klarstellen lassen.

3. In der Sache ist die Klägerin nicht berechtigt, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter zu zahlen, um für sich einen Übergang von Rentenleistungen für die [X.] vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 zu realisieren. Es fehlte bereits an einem Beitragszahlungsrecht der Verstorbenen (selbst), in das die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B I) oder - wie diese auch meint - als Erbin (§ 58 [X.] [X.]B I iVm §§ 1922 ff BGB) überhaupt hätte nachfolgen können. Die verstorbene Mutter der Klägerin hatte (zu ihren Lebzeiten) zuletzt kein Recht mehr, mit dem Ziel der - für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderlichen - Erfüllung der allgemeinen Wartezeit freiwillige Rentenversicherungsbeiträge für die [X.] vom 1.1. bis 30.4.1998 zu entrichten.

a) Die verstorbene Mutter der Klägerin war zuletzt nicht mehr berechtigt, zur freiwilligen Rentenversicherung für zurückliegende (Geltungs)[X.]räume bis zum Eintritt des Versicherungsfalls für eine Regelaltersrente am 24.10.1998 Beiträge zu entrichten mit der Folge, dass ein Rentenversicherungsträger solche nach § 197 Abs 2 [X.]B VI als wirksame Beiträge hätte entgegennehmen und für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigen müssen.

Das Recht zur freiwilligen (Renten)Versicherung ist in § 7 [X.]B VI geregelt. Die Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig begründet (oder fortgesetzt) werden kann. Wie bereits ausgeführt (dazu oben unter 2.), ist der freiwillige Zugang zur Rentenversicherung bzw das Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge dabei weder von einem Antrag des Entrichtungswilligen noch von einer Zulassung des Rentenversicherungsträgers durch Verwaltungsakt abhängig. Insoweit muss das Beitragszahlungsrecht nämlich nicht "erworben" werden, es wird vielmehr durch Gesetz eingeräumt und besteht als subjektiv-öffentliches [X.]recht (vgl B[X.] [X.]-2600 § 7 [X.] Rd[X.] mwN). [X.] sind der Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge zeitliche Grenzen gesetzt. § 197 Abs 2 [X.]B VI nimmt sie in Gestalt einer Wirksamkeitsregelung vor (vgl [X.], [X.] Komm, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2010, § 197 [X.]B VI Rd[X.]). Nur die innerhalb einer bestimmten Frist gezahlten Beiträge sind wirksam, während später gezahlte unwirksam sind. Zu der Frist nach § 197 Abs 2 [X.]B VI enthält § 198 [X.] [X.]B VI eine Regelung zur Fristunterbrechung und zum Neubeginn der Zahlungsfristen.

Zwar erfüllte die Verstorbene die allgemeinen Voraussetzungen für ein Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge für (Geltungs)[X.]räume bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (= Vollendung des 65. Lebensjahres am 1998), insbesondere hatte sie bis dahin Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung als freiwillig Versicherte (dazu aa). Jedoch war die [X.] des § 197 Abs 2 [X.]B VI bereits abgelaufen, als sie sich im Mai 2003 an die Beklagte wandte (dazu [X.]). Diese Frist war (und ist) nicht nach § 198 [X.] [X.]B VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen mit der Folge, dass nach dem Ende der Unterbrechung, also dem [X.], die [X.] (insgesamt) neu zu laufen begann (dazu cc).

aa) Für die verstorbene Mutter der Klägerin bestand in der [X.] bis zum Eintritt des Versicherungsfalls das Recht zur freiwilligen Rentenversicherung. Weil mit der Entrichtung von Beiträgen für zurückliegende [X.]räume nach § 197 Abs 2 [X.]B VI lediglich die Zahlung nachgeholt wird, die im (gewollten) Geltungszeitraum der Beiträge unterblieb, setzt die Vorschrift voraus, dass ein Recht auf Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung im Geltungszeitraum der Beiträge (und nicht erst im Zahlungszeitpunkt) bestand (vgl dazu [X.], [X.] Komm, aaO, § 197 [X.]B VI RdNr 5; so sinngemäß auch L[X.] Rheinland-Pfalz Breithaupt 1980, 481, 483, mwN). Diese Voraussetzung lag hier vor.

Die Verstorbene erfüllte die in § 7 Abs 1 [X.] und Abs 3 [X.]B VI geregelten persönlichen Erfordernisse (Mindestalter, noch kein Altersrentenbezug). Sie war - entgegen der von der Klägerin noch bis ins Klageverfahren hinein vertretenen Auffassung - in diesem (maßgebenden) [X.]raum nicht in Anwendung von § 5 Abs 4 Nr 3 [X.]B VI versicherungsfrei mit der Folge, dass sie nach § 7 Abs 2 [X.] [X.]B VI in der seinerzeit anzuwendenden, bis 10.8.2010 geltenden Fassung zusätzlich die allgemeine Wartezeit erfüllt haben musste. Da die verstorbene Mutter der Klägerin als [X.] Staatsangehörige ihren Wohnsitz in [X.] hatte, war sie im Hinblick auf das vom [X.] im Einzelnen benannte, zwischen der [X.] und dem Staat [X.] bestehende Abkommensrecht bei der Anwendung des § 7 [X.]B VI Deutschen (mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) gleichgestellt und konnte die freiwillige Rentenversicherung (aus dem Ausland) aufnehmen.

[X.]) [X.] war die Frist zur Entrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge durch die Verstorbene bereits verstrichen, als sie durch ihre anwaltliche Bevollmächtigte im Mai 2003 bei der Beklagten einen "Antrag" auf "die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 [X.]B VI" stellte und damit die Zahlung freiwilliger Beiträge anmeldete (vgl zu dieser Wirkung eines "Antrags" allgemein B[X.] [X.]-2600 § 7 [X.] Rd[X.]3: Anmeldung iS von § 5 der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom [X.] <[X.]>, [X.] 2057). Nach § 197 Abs 2 [X.]B VI in der seit [X.] geltenden, bis heute unveränderten Fassung, sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen (Geltungsjahr), gezahlt werden; bis zum [X.] war nach § 1418 Abs 1 [X.] und § 140 Abs 1 [X.] - hiervon abweichend - schon der Ablauf des [X.] (selbst) die (zeitliche) Zahlungsgrenze. Mit Blick auf § 197 Abs 2 [X.]B VI konnte die Mutter der Klägerin selbst freiwillige Rentenversicherungsbeiträge für zurückliegende (Geltungs)[X.]räume bis zum Eintritt des Versicherungsfalls für die Regelaltersrente (= 1998) im Mai 2003 nicht mehr wirksam zahlen; denn für das (letztmögliche) Geltungsjahr 1998 war die [X.] spätestens Ende März 1999 abgelaufen; bis dahin wurden Beiträge nach den Feststellungen des [X.] aber nicht gezahlt.

cc) Die "Versäumung" der [X.] nach § 197 Abs 2 [X.]B VI war hier nicht - wie das [X.] und die Klägerin meinen - "unschädlich", weil die Frist gemäß § 198 [X.] [X.]B VI (rechtzeitig) unterbrochen wurde (und noch unterbrochen ist), sodass die Mutter der Klägerin im Mai 2003 (oder ggf später bis zu ihrem Tod) ihr subjektiv-öffentliches [X.]recht auf Beitragszahlung für (Geltungs)[X.]räume bis zum 1998 noch - durch "faktische Hingabe von Geld" (als [X.]; vgl hierzu B[X.] [X.]-2600 § 7 [X.] Rd[X.]3) - ausüben konnte. Nach § 198 [X.] [X.]B VI in der hier maßgebenden, bis heute unveränderten Fassung (ab 1.1.2002: § 198 [X.] Halbs 1 [X.]B VI) wird die Frist des § 197 Abs 2 [X.]B VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Im vorliegenden Fall lag keiner der beiden Unterbrechungstatbestände vor. Entsprechende Verwaltungsverfahren hatten nämlich nicht vor Ablauf der [X.] (31.3.1999) begonnen; nach Ablauf der Frist sind Unterbrechungen aber (von vornherein) ausgeschlossen.

(1) Die (längstens) bis zum 31.3.1999 laufende Frist zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge wurde nicht vorher durch den Beginn eines Beitragsverfahrens unterbrochen. Zwar kommt als Beitragsverfahren iS des § 198 [X.] [X.]B VI (gerade) auch das Verfahren zur Entrichtung der freiwilligen Beiträge selbst in Betracht, für welche die Frist (§ 197 Abs 2 [X.]B VI) betroffen ist (so [X.], [X.] Komm, aaO, § 198 [X.]B VI RdNr 4). Ein solches Beitragsverfahren wurde hier jedoch frühestens mit dem im Mai 2003 gestellten "Antrag" der Verstorbenen, dh ihrer Anmeldung iS des § 5 [X.] eingeleitet, Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung zahlen zu wollen. Zu diesem [X.]punkt war die [X.] aber bereits verstrichen, sodass sie nicht mehr unterbrochen werden konnte.

(2) Die nach § 197 Abs 2 [X.]B VI bis 31.3.1999 laufende Frist wurde auch nicht - vor ihrem Ablauf - durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Die auf "Gewährung einer Rente ([X.], Hinterbliebenenrente)" und die (das Rentenbewilligungsverfahren vorbereitende bzw flankierende) Anerkennung von [X.] sowie [X.] wegen Verfolgung gerichteten Verwaltungsverfahren hatten (ebenfalls) frühestens im Mai 2003 begonnen. Weil die Frist des § 197 Abs 2 [X.]B VI zu diesem [X.]punkt bereits abgelaufen war, kam dem Beginn dieser "Verfahren über einen Rentenanspruch" eine Unterbrechungswirkung mit der Folge, dass die [X.] nach dem Abschluss dieser Verfahren erneut bzw wieder zu laufen begann, nicht zu.

Entgegen der vom [X.] und der Klägerin vertretenen Auffassung war die Verstorbene nicht im Mai 2003 gleichwohl (noch) befugt, "die Beiträge nach § 7 [X.]B VI … bereits für das [X.] zu entrichten". Beide berufen sich dazu auf § 3 Abs 1 [X.] [X.] vom 20.6.2002 ([X.] 2074), wonach ein bis 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dieser Vorschrift als (bereits) am 18.6.1997 gestellt gilt. Das [X.] schließt hieraus, dass - ungeachtet der tatsächlichen Antragstellung - wegen der Rechtswirkung des § 3 Abs 1 [X.] [X.] das Rentenverfahren (auch) im Kontext des § 198 [X.] [X.]B VI bereits seit Juni 1997 (fiktiv) anhängig gewesen sei mit der Folge, dass es die noch laufende [X.] nach § 197 Abs 2 [X.]B VI (rechtzeitig) habe unterbrechen können. Die Klägerin nimmt in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des L[X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] ([X.], Juris) Bezug. Das L[X.] hat darin - im Rahmen eines (hilfsweise) um das Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge geführten Rechtsstreits eines Verfolgten - die Ansicht vertreten, dass § 3 Abs 1 [X.] [X.] wegen seiner Formulierung "ohne Beschränkung auf den Rentenbeginn" bestimme, dass ein bis 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.6.1997 gestellt gelte, was wiederum bedeute, dass die Rentenantragstellung "allgemein im Hinblick auf alle Auswirkungen" auf den 18.6.1997 zurückwirke und was dann auch für die Regelung des § 198 [X.] [X.]B VI gelte (Urteil des L[X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] - [X.] - Juris RdNr 43). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Unter welchen Voraussetzungen das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren über einen Rentenanspruch beginnt und ein in diesem Sinne öffentlich-rechtliches Verfahrensverhältnis begründet wird, ist in § 115 Abs 1 [X.] [X.]B VI iVm § 8 und § 18 [X.]B X geregelt (vgl - für Beitragsverfahren - im Einzelnen B[X.] [X.]-2600 § 198 [X.] Rd[X.]3 ff). Einer Anwendung dieser Bestimmungen über die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens steht nicht entgegen, dass die Verstorbene Berechtigte nach dem [X.] war. Einschlägige Bestimmungen, die zu Gunsten solcher Personen als Spezialregelung(en) den genannten Vorschriften des [X.]B VI bzw des [X.]B X vorgehen könnten, enthält das [X.] nicht. Eine solche Bestimmung stellt insbesondere nicht - wie das [X.] und die Klägerin meinen - § 3 Abs 1 [X.] [X.] dar. Das ergibt eine Auslegung nach dessen Wortlaut (dazu ) und dem systematischen Zusammenhang der Norm (dazu ). Auch der mit dem [X.] (insgesamt) verfolgte ([X.])Zweck führt nicht zu einem anderen Ergebnis (dazu ). Die Auslegung des [X.]s steht mit Verfassungsrecht in Einklang (dazu ); eine richterliche Fortbildung des Rechts, die insoweit eine günstigere Beurteilung ermöglichen würde, scheidet aus (dazu ).

(a) § 3 [X.] enthält schon nach dem Wortlaut seiner Überschrift ("Besonderheiten beim Rentenbeginn") einzig Regelungen zum Rentenbeginn, nicht etwa auch zum (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginn des Rentenverfahrens. Nicht einmal hinsichtlich des Rentenbeginns (selbst) ist die Vorschrift indessen eine (umfassende) Spezialregelung; vielmehr modifiziert bzw fingiert § 3 Abs 1 [X.] [X.] "für Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" allein den maßgebenden [X.]punkt der Antragstellung als eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs 1 [X.]B VI für den Beginn einer Altersrente erfüllt sein müssen (so B[X.]E 110, 97 = [X.]-5075 § 3 [X.], Rd[X.]2 <13. [X.]>; B[X.] Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 72/11 R - Juris Rd[X.]3; ferner B[X.] [X.]-5075 § 3 [X.] Rd[X.]0 <5. [X.]>). [X.] hat § 3 Abs 1 [X.] [X.] keinerlei Bezug zum (Verwaltungs)Verfahrensrecht; auch ergeben sich in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (verwaltungs)verfahrensrechtliche Probleme bedeutsam gewesen sind (so bereits B[X.] [X.]-5075 § 3 [X.] Rd[X.]0, unter Hinweis auf die Gesetzentwürfe eines [X.] der Fraktionen [X.], [X.], [X.]/[X.] und [X.] in BT-Drucks 14/8583, [X.] ff bzw der Fraktion der [X.] in BT-Drucks 14/8602 [X.] ff). Ein entsprechender (negativer) Befund ergibt sich ferner für hier einschlägige beitragsrechtliche Fragen. Zwar haben die Entwurfsverfasser des [X.] in den Gesetzesbegründungen auch an beitragsrechtliche Zusammenhänge gedacht und auch (neue) Möglichkeiten zur nachträglichen Entrichtung von Beiträgen zur Rentenzahlbarmachung erörtert (Gesetzentwürfe, aaO, BT-Drucks 14/8583, [X.] und BT-Drucks 14/8602 [X.], jeweils unter [X.]). [X.] wurden Regelungen über die Nachzahlung von [X.] (ausdrücklich) unterlassen, weil es ihrer (für den Export von Renten ins Ausland) wegen der in § 2 Abs 1 [X.] angeordneten (fiktiven) Gleichstellung von [X.] mit [X.] nicht bedurft habe (BT-Drucks 14/8583 [X.] und BT-Drucks 14/8602 [X.], jeweils zu Art 1 zu § 2 am Ende).

(b) Auch unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten ist diese (enge) Auslegung des § 3 Abs 1 [X.] [X.] geboten. Wie der 13. und der 5. [X.] des B[X.] entschieden haben (vgl B[X.]E 110, 97 = [X.]-5075 § 3 [X.], Rd[X.]0; B[X.] [X.]-5075 § 3 [X.] Rd[X.]1, unter Hinweis auf B[X.] [X.]-5075 § 1 [X.] Rd[X.]1), ergänzt das [X.] die Vorschriften des [X.]B VI. Das geht insbesondere aus der Regelung des § 1 Abs 2 [X.] hervor, wonach dieses Gesetz "die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung [X.] Unrechts in der Sozialversicherung" ([X.]) ergänzt; nach § 7 [X.] ergänzten jedoch wiederum diese Vorschriften "zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des [X.]". Verwaltungsverfahren über einen Rentenanspruch, die einen [X.]-Bezug aufweisen, richten sich dementsprechend nach demselben (Verwaltungs)Verfahrensrecht, das für rentenrechtliche Verwaltungsverfahren allgemein maßgebend ist, deren Gegenstand ausschließlich dem [X.]B VI entstammt (vgl - zur Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 [X.]B X auf Verwaltungsakte mit [X.]-Bezug - B[X.] [X.]-5075 § 3 [X.] Rd[X.]1). Mangels abweichender (spezialgesetzlicher) Bestimmungen des [X.] sind deshalb auch bei Verwaltungsverfahren über einen Rentenanspruch mit [X.]-Bezug gleichermaßen die allgemeinen Regelungen des [X.]B VI bzw des [X.]B X (§ 115 Abs 1 [X.] [X.]B VI iVm § 8 und § 18 [X.]B X) heranzuziehen.

(c) Der mit dem [X.] (insgesamt) verfolgte Zweck, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung [X.] Unrechts zu schließen (vgl dazu Parlamentarische Staatssekretärin [X.], Stenographische Berichte des [X.], 14. Wahlperiode, 233. Sitzung, 25.4.2002, Plenarprotokoll 14/233 S 23282 zu Punkt B) gestattet kein hiervon abweichendes Ergebnis (vgl bereits - im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 [X.]B X auf Verwaltungsakte mit [X.]-Bezug - B[X.] [X.]-5075 § 3 [X.] Rd[X.]2). Einen Hinweis darauf, dass mit dem [X.] sämtliche (versicherungsrechtlichen) Hindernisse aus dem Weg geräumt werden sollten, um [X.]-[X.]en als Renten ohne Weiteres "zahlbar zu machen" - also auch in Fällen, in denen durch Ghettobeitragszeiten (und [X.]) die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist -, ergibt sich daraus nicht. Für eine solche Sichtweise kann auch nicht auf die Gesetzesbegründung Bezug genommen werden, in der ausgeführt wird: "Im Zusammenwirken mit der Regelung über das Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Juli 1997 wird damit eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1. Juli 1997 sichergestellt" (BT-Drucks 14/8583 [X.] und BT-Drucks 14/8602 [X.], jeweils zu Art 1 zu § 3). Dass der Gesetzgeber davon ausging, bei Vorliegen von [X.] solle Betroffenen zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts (jedenfalls) eine Rentenzahlung in das Ausland - ungeachtet der weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente (zB Erfüllung von 60 Kalendermonaten anrechenbarer Wartezeit) - zustehen, belegen diese Ausführungen nicht.

Ebenso wenig führt die Anwendung der Auslegungsregel des § 2 Abs 2 Halbs 2 [X.]B I - wonach die [X.] Rechte des [X.]B bei der Auslegung der Vorschriften in der Weise Bedeutung erlangen sollen, dass diese Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden - zu einer Auslegung des § 3 Abs 1 [X.] [X.] in der Weise, dass dieser Vorschrift auch eine den einschlägigen Regelungen des [X.]B VI bzw des [X.]B X vorgehende Bestimmung über den (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginn von Rentenverfahren mit [X.]-Bezug zu entnehmen ist.

(d) Das aufgezeigte Auslegungsergebnis des erkennenden [X.]s verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 [X.]. Der [X.] befindet sich vielmehr in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden, [X.] engen Auslegung des § 3 Abs 1 [X.] [X.] durch die für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen [X.]e des B[X.]. Während die genannten [X.]e die Regelung im Zusammenhang mit ihrer Bedeutung für (verwaltungs)verfahrensrechtliche Fragestellungen im Leistungsrecht ausgelegt haben (= Geltung der allgemeinen Grenzen des § 44 Abs 4 [X.]B X auch für Rentennachzahlungen mit [X.]-Bezug bei zuvor ergangenen ablehnenden und bindend gewordenen Verwaltungsakten; vgl hierzu die Rechtsprechungsnachweise oben), verneint der erkennende [X.] von § 3 Abs 1 [X.] [X.] ausgehende Rechtswirkungen in ähnlicher Weise hinsichtlich (verwaltungs)verfahrensrechtlicher Fragestellungen im Beitragsrecht (= Geltung der allgemeinen Bestimmungen des [X.]B VI bzw des [X.]B X über den Beginn des Verwaltungsverfahrens auch für Rentenverfahren mit [X.]-Bezug im Kontext des § 198 [X.] [X.]B VI).

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln ([X.] 98, 365, 385; 103, 310, 318, jeweils mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Art 3 Abs 1 [X.] ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten an[X.] behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ([X.] 112, 50, 67 = [X.]-3800 § 1 [X.] RdNr 55; [X.] 117, 272, 301 = [X.]-2600 § 58 [X.] Rd[X.]0 mwN; stRspr).

Die Auslegung des § 3 Abs 1 [X.] [X.], wonach diese Vorschrift - im hier einschlägigen (beitragsrechtlichen) Kontext des § 198 [X.] [X.]B VI - nicht auch eine (spezielle) Regelung des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit [X.]-Bezug enthält, führt im Ergebnis dazu, dass die von der Verstorbenen repräsentierte Personengruppe, weil sie mangels Rechts zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung (infolge Verstreichens der [X.] des § 197 Abs 2 [X.]B VI) die für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderliche allgemeine Wartezeit nicht (mehr) erfüllen konnte oder kann, aus den [X.] keine Rente erhält. Demgegenüber kommt für Personen, die die allgemeine Wartezeit mit (oder in Verbindung mit) [X.] erfüllen - und deshalb (zusätzliche) freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nicht (mehr) zu entrichten brauchen - § 3 Abs 1 [X.] [X.] zur Anwendung, sodass diese Personen aus diesen [X.]en Rente beziehen können. Entgegen der vom L[X.] Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom [X.] ([X.] - Juris RdNr 44) vertretenen Auffassung beruht diese Benachteiligung auf hinreichenden sachlichen Erwägungen.

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann hier nicht damit begründet werden, weitere Rechtsnachteile dürften der von der Verstorbenen repräsentierten Personengruppe nicht auferlegt werden, "da es eine rechtliche Notwendigkeit hierfür nicht gibt". Auch lässt sich für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] nicht anführen, es sei nicht erkennbar, "dass der Gesetzgeber die Gruppe, die die allgemeine Wartezeit … nicht erfüllt hat, von den rechtlichen Vorteilen, die aus § 3 Abs 1 [X.] resultieren, ausschließen wollte". Dass Personen, die die für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderliche allgemeine Wartezeit mit (oder in Verbindung mit) [X.] nicht erfüllen und zur Zahlung (zusätzlicher) freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge nicht berechtigt sind, aus diesen [X.]en keine Rente erhalten, ist letztlich und vor allem Folge des - auch für Berechtigte nach dem [X.] geltenden - Erfordernisses der allgemeinen Wartezeit als "versicherungsrechtliche" Voraussetzung des Rentenanspruchs. Das Erfordernis einer Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (selbst) ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl schon - für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - [X.] 67, 231, 237 = [X.] 2200 § 1252 Nr 4 [X.]4 f: Mindestversicherungszeit als Element der Risikobegrenzung für die Versichertengemeinschaft). Der Gesetzgeber hat mit dem [X.] zur Wiedergutmachung erlittenen [X.] Unrechts rentenrechtliche [X.]en, die mit in einem Ghetto verrichteter Arbeit erworben wurden, als Regelaltersrente zahlbar gemacht. An[X.] als etwa bei der Zuerkennung eines festen Entschädigungsbetrags handelt es sich bei den auf der Grundlage des [X.] gezahlten Leistungen jedenfalls um Renten, die im [X.] - vorbehaltlich expliziter Sonderregelungen - dem Recht und den versicherungsrechtlichen Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem [X.]B VI folgen. Die sich aus dieser Konzeption ergebenden Konsequenzen, dass ein Rentenanspruch nicht zur Entstehung gelangt, wenn [X.] allein (oder in Verbindung mit anderen rentenrechtlichen [X.]en) für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht ausreichen, und sich [X.] deshalb rentenrechtlich nicht auswirken, treten bei allen rentenrechtlichen [X.]en ein (vgl zu dieser Argumentation bereits B[X.]E 110, 97 = [X.]-5075 § 3 [X.], RdNr 41; B[X.]-Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 72/11 R - Juris RdNr 42).

(e) Eine - zu günstigeren Ergebnissen für die von der Verstorbenen repräsentierte Personengruppe führende - richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel der Ausfüllung einer Regelungslücke oder der Ergänzung des [X.] im Rahmen seiner ratio legis oder nach Maßgabe von Wertentscheidungen des [X.] kommt im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht in Betracht (vgl zu den Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung allgemein zuletzt [X.] 128, 193, 209 ff). Die nachträgliche "Rückbeziehung" des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit [X.]-Bezug auf den 18.6.1997 ist mithin allein Sache des Gesetzgebers (dazu noch unten 5.); die Gerichte sind hierzu nicht befugt, mag eine solche "Rückbeziehung" auch (sozialpolitisch) für wünschenswert gehalten werden.

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin ebenso nicht mit der Erwägung durchdringen, die Beklagte habe durch die Ablehnung von [X.] ihrer Mutter diese daran gehindert, rechtzeitig ihr Beitragszahlungsrecht wahrzunehmen und damit die Gewährung von Rentenleistungen noch zu deren Lebzeiten verzögert, was nunmehr zu Gunsten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin kompensiert werden müsse. Der [X.] muss im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden, ob die ursprüngliche Einschätzung der Beklagten, zu Rentenleistungen führende [X.] der (bei Arbeitsbeginn achtjährigen) Mutter der Klägerin hätten nicht vorgelegen, im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Bedeutung hätte und ggf welche (siehe unten 4.).

b) Stand der Verstorbenen nach alledem (ihrerseits) zuletzt - im [X.]punkt des Todes - kein Recht (mehr) zu, für zurückliegende (Geltungs)[X.]räume vor Eintritt des Versicherungsfalls ( 1998) innerhalb der [X.] nach § 197 Abs 2 [X.]B VI Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung zu zahlen, so braucht der [X.] die - im Gerichtsverfahren von den Beteiligten in den Vordergrund gerückte - Frage nicht mehr (tragend) zu beantworten, ob ein solches Beitragszahlungsrecht (für die [X.] vom 1.1. bis 30.4.1998) auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B I) oder Erbin (§ 58 [X.] [X.]B I iVm §§ 1922 ff BGB) übergehen konnte.

aa) Diese Frage ist jedenfalls nicht bereits zwingend in dem von der Klägerin gewünschten Sinne zu beantworten. Sie macht zwar geltend, im Hinblick auf die im Mai 2003 (auch) beantragte Rente sei im [X.]punkt des Todes der verstorbenen Mutter der Klägerin iS von § 59 S 2 [X.]B I ein Verwaltungsverfahren über einen fälligen Anspruch auf laufende Geldleistungen (Rentenleistungen) anhängig gewesen und das Beitragszahlungsrecht aus diesem Grunde - weil "nicht vom Rentenanspruch zu trennen" - nicht erloschen, sondern im Wege der Sonderrechtsnachfolge oder bürgerlich-rechtlichen Erbfolge auf sie (die Klägerin) mit übergegangen. Dem könnte jedoch entgegenstehen, dass dann, wenn nur ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, ohne dass der Rentenanspruchs bereits entstanden und fällig (vgl §§ 40, 41 [X.]B I) gewesen ist, eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen sein dürfte; denn § 59 S 2 [X.]B I setzt [X.] einen zu Lebzeiten des Berechtigten bereits entstandenen - und damit fälligen - Anspruch voraus (vgl [X.], [X.] Komm, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2010, § 59 RdNr 4, mwN aus der Rechtsprechung). Hieran fehlte es schon deshalb, weil es für das Entstehen und die Fälligkeit des Anspruchs auf Rentenleistungen noch der (tatsächlichen) Belegung mit freiwilligen [X.] bedurfte, deren Zahlung (ihrerseits) von der Ausübung des entsprechenden [X.]rechts abhängig war.

[X.]) Keiner (tragenden) Entscheidung bedarf im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch die Frage, ob schon ein im [X.]punkt des Todes zustehendes subjektiv-öffentliches ([X.])Recht auf Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge selbst bzw allein (das - für sich betrachtet - jedenfalls kein fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen iS von § 56 Abs 1 [X.] und § 59 S 2 [X.]B I ist) - wie das [X.] und die Klägerin meinen - wegen seiner "Verdichtung" als "bedingt" fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen (Rentenleistungen) iS des § 56 Abs 1 [X.] [X.]B I anzusehen und deshalb als solches einer (Sonder)Rechtsnachfolge zugänglich ist oder - was die Beklagte befürwortet - als höchstpersönliches ([X.])Recht des Verstorbenen von der Sukzession in jedem Fall ausgeschlossen ist. Insbesondere kann der [X.] offen lassen, ob der vom 13. [X.] des B[X.] in seinen Urteilen vom [X.] ([X.] 3-2600 § 197 [X.]) und vom 11.5.2000 (B[X.]E 86, 153, 160 = [X.] 3-5750 Art 2 § 6 [X.]8 [X.]4) für "Nachentrichtungsrechte" vertretenen Auffassung für den vorliegenden Kontext (= Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge innerhalb der [X.] des § 197 Abs 2 [X.]B VI) zu folgen ist. Darin ist der 13. [X.] unter Hinweis auf sein Urteil vom 1.9.1999 ([X.] 3-1300 § 86 [X.]) davon ausgegangen, dass ein Sonderrechtsnachfolger grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist, ein dem Versicherten im [X.]punkt seines Todes zustehendes "Nachentrichtungsrecht" auszuüben. In dem zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Urteil vom 1.9.1999 hatte der 13. [X.] allerdings - wie die Beklagte zutreffend bemerkt - lediglich über die Rechtsnachfolge in ein (verfahrensrechtliches) Bestimmungsrecht entschieden.

4. Ob - unabhängig von einem Beitragszahlungsrecht nach § 197 Abs 2 [X.]B VI - der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B I) oder Erbin (§ 58 [X.] [X.]B I iVm §§ 1922 ff BGB) ggf ein Recht zusteht, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter für die [X.] vom 1.1. bis 30.4.1998 nach der Härtefallregelung des § 197 Abs 3 [X.]B VI (oder eventuell aufgrund - anderer - Sonderregelungen) nachzuzahlen, um für sich einen Übergang von Rentenleistungen der Verstorbenen für die [X.] vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 zu realisieren, hat der [X.] hier nicht zu entscheiden. Diese Frage gehört nicht zum Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens; denn hierüber haben das [X.] und die Beklagte (in einem vorgeschalteten besonderen Verwaltungsverfahren) bisher nicht entschieden.

Nach § 197 Abs 3 [X.]B VI in seiner seit [X.] geltenden, bis heute unveränderten Fassung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, "auf Antrag der Versicherten" die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag ist fristgebunden und kann nach § 197 Abs 3 S 2 [X.]B VI nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des [X.] gestellt werden. § 197 Abs 3 [X.]B VI enthält - den Nachzahlungsvorschriften aufgrund von Sonderregelungen ähnlich - ein Recht auf Nachzahlung von freiwilligen [X.] für zurückliegende (Geltungs)[X.]räume. Ob daneben noch Raum für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch besteht - dessen Voraussetzungen die Klägerin im Klageverfahren "wegen der rechtswidrigen Ablehnung von [X.] durch die Beklagte" als erfüllt angesehen hat - oder ob dieser Anspruch in die Härtefallregelung des § 197 Abs 3 [X.]B VI zu "integrieren" ist, hat der [X.] noch nicht entschieden (vgl zum [X.] in der Literatur [X.], [X.] Komm, aaO, § 197 [X.]B VI Rd[X.]9). Wesensmerkmal der Nachzahlung ("Nachentrichtung"; vgl zu den Begriffen Zahlung/Entrichtung und Nachzahlung/Nachentrichtung und deren systematischen Unterschieden [X.], aaO, § 197 [X.]B VI RdNr 4, § 209 [X.]B VI RdNr 9 ff; [X.], Festschrift für [X.], 1997, [X.], 344, 350) jedenfalls ist es, dass Rentenversicherungsbeiträge für [X.]en (nach)entrichtet werden dürfen, für die laufende freiwillige Beiträge an sich wirksam nicht mehr gezahlt werden können. Insoweit wird die freiwillige Rentenversicherung durch § 197 Abs 3 [X.]B VI - wie bei der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen (vgl [X.], aaO, § 209 [X.]B VI Rd[X.]0; [X.], Festschrift für [X.], aaO, [X.]) - durch Einräumung eines Rechts auf Nachzahlung (in Durchbrechung der sonst geltenden Vorschriften für die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge) als Sonderform der Zahlung freiwilliger Beiträge gewissermaßen "neu eröffnet". Entsprechend ist die Nachzahlung von freiwilligen [X.] nach Ablauf der [X.] des § 197 Abs 2 [X.]B VI - der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen ähnlich - in einem besonderen Verwaltungsverfahren zu beantragen (§ 197 Abs 3 [X.] und 2 [X.]B VI) und wird mit einem Bescheid über die Zulassung oder über die Ablehnung der Zulassung (§ 197 Abs 3 [X.] [X.]B VI) abgeschlossen. Im Falle einer Zulassung zur Nachzahlung sind - wie bei der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen - Zahlungsfristen einzuhalten (§ 197 Abs 3 S 3 [X.]B VI). Wird die Zulassung zur Nachzahlung abgelehnt, ist sie im Gerichtsverfahren mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erstreiten.

Ob die Klägerin in diesem Sinne ein Recht hat, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Verstorbenen nach Ablauf der [X.] (§ 197 Abs 2 [X.]B VI) in Anwendung von § 197 Abs 3 [X.]B VI (oder anderer Sonderregelungen) nachzuzahlen, ist - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das [X.] hat hierüber in seinem der Sprungrevision der Beklagten zugrunde liegenden Urteil nicht entschieden. Schon die Beklagte hat einen solchen möglicherweise (auch) dahin gehenden (Zulassungs)Antrag der Verstorbenen (Antrag auf "die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 [X.]B VI") bislang nicht beschieden; das ist weder mit dem im Klageverfahren an das [X.] übersandten verfahrensbezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 1.10.2010 geschehen noch mit ihren nachfolgenden Schreiben, etwa demjenigen vom 28.1.2011.

5. Sollte es der Gesetzgeber für geboten erachten, für Personen in der Lage der Verstorbenen und der Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente unter Berücksichtigung von [X.] bzw den Übergang von Ansprüchen auf solche Leistungen im Wege der Rechtsnachfolge beitragsrechtlich zu verbessern, stünden ihm dafür verschiedene Regelungsmöglichkeiten offen. So könnte er in das [X.] oder das [X.]B VI Sonderbestimmungen zum Ablauf der [X.] des § 197 Abs 2 [X.]B VI aufnehmen und diese Frist verlängern. Er könnte aber auch die Regelung des § 198 [X.] [X.]B VI (über Fristunterbrechung und -neubeginn) modifizieren und dort einen neuen (weiteren) [X.] einfügen. Ebenso ließe sich ggf - mit dem Ziel der Klarstellung oder Regelung - an die Aufnahme eines Sondertatbestandes im Rahmen der für Härtefälle geltenden Bestimmung des § 197 Abs 3 [X.]B VI denken. Im Hinblick auf die Rechtsnachfolge in Ansprüche auf Rentenleistungen mit [X.]-Bezug könnte (im [X.] oder im [X.]B I) außerdem angeordnet werden, dass zu Gunsten von Sonderrechtsnachfolgern von Berechtigten nach dem [X.] die allgemeinen Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs 1 [X.], § 59 S 2 [X.]B I) zu modifizieren sind.

6. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 R 12/11 R

30.04.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Düsseldorf, 24. März 2011, Az: S 26 R 1970/10 WA, Urteil

§ 2 Abs 2 Halbs 2 SGB 1, § 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 1, § 58 S 1 SGB 1, § 59 S 2 SGB 1, § 7 SGB 6, § 115 Abs 1 S 1 SGB 6, § 197 Abs 2 SGB 6, § 197 Abs 3 SGB 6, § 198 S 1 SGB 6, § 8 SGB 10, § 18 SGB 10, § 1 Abs 2 ZRBG, § 2 Abs 1 ZRBG, § 3 Abs 1 S 1 ZRBG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.04.2013, Az. B 12 R 12/11 R (REWIS RS 2013, 6161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6161

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