Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2019, Az. B 13 R 37/17 R

13. Senat | REWIS RS 2019, 7218

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Übergang des Rentenanspruchs auf den Rechtsnachfolger - anhängiges Rentenverfahren - Antragsrückwirkungsfiktion und Beitragsfiktion nach dem ZRBG


Leitsatz

Ein im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten anhängiges Verwaltungsverfahren, das den Übergang des Rentenanspruchs auf den Rechtsnachfolger ermöglicht, wird weder durch die Antragsrückwirkungs- noch durch die Beitragsfiktion nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto bewirkt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Regelaltersrente für den verstorbenen Ehemann der Klägerin unter Berücksichtigung des [X.] aus Beschäftigungen in einem Ghetto ([X.]).

2

Die Klägerin ist die Witwe des 1922 in [X.] geborenen und am 13.3.2009 in [X.] verstorbenen Versicherten [X.] (im Folgenden: der Versicherte), der als [X.] Opfer der [X.] Verfolgung iS des § 1 Bundesentschädigungsgesetz war. Er wanderte 1950 in die [X.] ein. Am 15.9.1984 stellte er beim dortigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung einer Rente nach [X.] Recht (im Folgenden: [X.]). [X.] Versicherungszeiten wurden darin nicht geltend gemacht.

3

Im Mai 2011 beantragte die Klägerin bei der [X.] eine Hinterbliebenenrente, die ihr unter Berücksichtigung von [X.] ([X.] bis 30.9.1944 für den Aufenthalt des Versicherten im [X.]) und Ersatzzeiten des Versicherten (1.10.1944 bis 31.12.1946 und 15.6.1948 bis 31.12.1949) bewilligt wurde.

4

Zugleich beantragte die Klägerin die nachträgliche Gewährung und Auszahlung der Regelaltersrente des Versicherten. Mit diesem Begehren blieb sie im Verwaltungsverfahren erfolglos (Bescheid vom 14.9.2011; Widerspruchsbescheid vom 18.6.2015).

5

Das [X.] hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 10.10.2017). Zwar seien bereits mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des [X.] am 1.7.1997 die Voraussetzungen des § 35 [X.]B VI und "fiktiv" auch das Antragserfordernis nach § 99 Abs 1 [X.]B VI erfüllt gewesen. Der (fiktiv) entstandene Rentenanspruch sei jedoch gemäß § 59 S 2 [X.]B I mit dem Tod des Versicherten erloschen. Denn ein Rentenanspruch sei zu Lebzeiten des Versicherten weder festgestellt worden, noch sei ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig gewesen. Letzteres werde nicht durch die Antragsrückwirkungsfiktion des § 3 Abs 1 S 1 [X.] bewirkt. Der Versicherte habe zu Lebzeiten keinen Antrag bei der [X.] auf Gewährung und Auszahlung seiner Regelaltersrente gestellt. Der [X.] könne nicht einem Antrag nach [X.] Rechtsvorschriften gleichgestellt werden. Er lasse - anders als nach Art 7 der Durchführungsvereinbarung zum [X.] Sozialversicherungsabkommen (DV-DASVA) für eine Antragsgleichstellung erforderlich - nicht erkennen, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden sollten. Die Antragsgleichstellung folge auch nicht aus den in §§ 2 und 3 [X.] geregelten Fiktionen. Ihnen komme insoweit keine umfassende Fiktionswirkung für den Zeitpunkt der [X.]stellung zu. Ebenso wenig könne sich die Klägerin auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Es liege weder eine eigene Pflichtverletzung der [X.] noch ein ihr zurechenbares pflichtwidriges Verhalten des [X.] vor (Urteil vom 10.10.2017).

6

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 2 und 3 [X.] und des in Bundesrecht transformierten Art 7 DV-DASVA. Durch die Beitragsfiktion nach § 2 [X.] iVm § 55 Abs 1 S 2 [X.]B VI seien Beitragszeiten begründet worden. Diese Beitragsfiktion entfalte ihre Wirkung nicht erst ab dem 1.7.1997, sondern wirke auf den Zeitpunkt der [X.] und damit auf den Aufenthalt im Ghetto zurück (vgl B[X.] Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 14/08 R - B[X.]E 103, 161 = [X.]-2600 § 250 [X.] 6). Beiträge seien daher fiktiv zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.9.1984 vorhanden gewesen und es sei bereits vor dem 1.7.1997 eine Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherten und der [X.] entstanden. Damit seien die [X.] iS des Art 7 [X.] 1 DV-DASVA sowohl für den Versicherten als auch für den [X.] Versicherungsträger fiktiv "erkennbar" gewesen. Jede andere Betrachtung würde die Fiktion in wesentlichen Teilen bedeutungslos und folgenlos werden lassen. Bei der Bestimmung der Reichweite der Beitragsfiktion des § 2 [X.] seien insbesondere der entschädigungsrechtliche Hintergrund der Norm und die Fiktionen in § 3 Abs 1 und 2 [X.] zu beachten.

7

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Oktober 2017 und den Bescheid der [X.] vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr die Regelaltersrente ihres am 13. März 2009 verstorbenen Ehemannes [X.] für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. März 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend und verweist insbesondere auf die Entscheidung des B[X.] vom 30.4.2013 ([X.] R 12/11 R - [X.]-5075 § 3 [X.] 3). Ergänzend stützt sich die Beklagte auf die Unterschiede zwischen dem [X.] und dem [X.] Sozialversicherungsabkommen (vgl Senatsurteil vom [X.] R 20/10 R - [X.]-6480 Art 27 [X.] 1). Nach letzterem sei die ausdrückliche Geltendmachung von rentenrechtlich relevanten Zeiten im anderen Vertragsstaat erforderlich, damit dieser Antrag auch als Antrag auf Gewährung einer Rente im anderen Vertragsstaat gelte.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G).

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind das vorinstanzliche Urteil des [X.] und der [X.]escheid vom 14.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2015. Die Klägerin begehrt im Revisionsverfahren die Zahlung der Regelaltersrente ihres Ehemannes für den [X.]raum vom 1.7.1997 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieser gestorben ist (§ 102 Abs 5 [X.]), an sie.

Die zulässige Sprungrevision der Klägerin (§ 161 Abs 1 [X.] [X.]G) ist unbegründet. Der [X.]escheid vom 14.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2015 ist rechtmäßig. Die [X.]eklagte hat das [X.]egehren der Klägerin zu Recht abgelehnt.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes. Der [X.] kann - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - offenlassen, ob, wann und nach welchem Recht ([X.] bzw [X.] oder [X.]) ein Anspruch auf Altersrente zu Lebzeiten des Ehemannes entstanden ist. Denn auch ein ggf entstandener Anspruch ist jedenfalls nach § 59 S 2 [X.] erloschen. Gemäß § 59 S 2 [X.] erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen zwar nur, wenn sie im [X.]punkt des Todes des [X.]erechtigten weder festgestellt (Alt 1) sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig (Alt 2) ist. Dies ist hier jedoch der Fall.

Der Anspruch auf Regelaltersrente war zum [X.]punkt des Todes des Versicherten am 13.3.2009 noch nicht festgestellt (Alt 1). Darüber war weder durch Verwaltungsakt (§ 31 [X.]) noch durch Verwaltungsvertrag (§§ 53 ff [X.]) dem Grunde nach wirksam entschieden worden (zu den Voraussetzungen der Anspruchsfeststellung: [X.] in [X.] Komm, [X.], Stand Dezember 2018, § 59 RdNr 8).

Zum [X.]punkt des Todes des Versicherten waren auch die Voraussetzungen des § 59 S 2 Alt 2 [X.] nicht gegeben. Es war kein Verwaltungsverfahren iS des § 8 [X.] anhängig. Ein Verwaltungsverfahren über einen Anspruch auf Regelaltersrente oder [X.] beginnt mit dem Antrag. Seit 1992 regelt dies § 18 S 2 [X.], § 19 [X.] [X.]V iVm § 115 Abs 1 [X.] [X.]. Aber auch unter Geltung der [X.] bzw des [X.] wurde das Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Leistungen außerhalb des Gebiets der Unfallversicherung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eingeleitet (§ 1545 Abs 1 [X.] [X.], § 204 [X.]). Dem Antrag kam dort zwar keine materiell-rechtliche [X.]edeutung für das [X.] zu, der Anspruch musste jedoch - verfahrensrechtlich - überhaupt geltend gemacht worden sein, um ausgezahlt werden zu können (vgl [X.]surteil vom 8.12.2005 - [X.] RJ 41/04 R - [X.], 300 = [X.] 4-2200 § 1290 [X.], Rd[X.]4; vgl auch [X.] vom [X.] - [X.] 4 RA 54/99 R - [X.] 3-2600 § 99 [X.] f, [X.] Rd[X.]4: faktische Erfüllbarkeitsbedingung).

Eine Antragstellung bzw Geltendmachung ist tatsächlich nicht zu Lebzeiten des Versicherten erfolgt, sodass zum [X.]punkt seines Todes auch kein Verwaltungsverfahren über seine Rente anhängig war. Die Antragsrückwirkungsfiktion des § 3 Abs 1 [X.] [X.] auf das Datum 18.6.1997 führt nicht dazu, dass wegen des Antrags der Klägerin als Rechtsnachfolgerin auch bereits im [X.]punkt des Todes des Versicherten am 13.3.2009 ein Verwaltungsverfahren als anhängig angesehen werden kann (dazu unter 1). Der vom Versicherten am [X.] selbst gestellte Antrag auf Gewährung von [X.] Leistungen enthält nicht zugleich einen Antrag bei der [X.]eklagten auf Gewährung von Rente nach [X.] Recht (dazu unter 2). Ebenso wenig verhilft der Klägerin ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Erreichung ihres [X.]egehrens (dazu unter 3).

1. Durch die Antragsrückwirkungsfiktion des § 3 Abs 1 [X.] [X.] ist nicht bereits zu Lebzeiten des Versicherten ein Verwaltungsverfahren iS des § 59 S 2 [X.] in Gang gesetzt worden.

§ 59 S 2 [X.] setzt ein tatsächlich anhängiges Verwaltungsverfahren im [X.]punkt des Todes des [X.]erechtigten voraus. Dh eine Sozialleistung muss vom Versicherten gegenüber dem Leistungsträger beantragt oder das Feststellungsverfahren muss zu Lebzeiten des [X.]erechtigten von Amts wegen eingeleitet worden sein. Nur bei verfahrensmäßig insoweit schon gefestigten Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (vgl [X.]egründung zum Entwurf eines [X.] <[X.][X.]> - Allgemeiner Teil - [X.]T-Drucks 7/868 [X.]) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht (vgl [X.] vom 25.10.1984 - 11 RA 18/84 - [X.], 215 = [X.] 1200 § 59 [X.], [X.] RdNr 7 ff; zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelungen vgl [X.] 19, 202, 204 f). § 3 Abs 1 [X.] [X.] enthält dazu keine Spezialregelung. Die Vorschrift fingiert zwar die Antragstellung zu einem [X.]punkt (18.6.1997), der hier vor dem Tod des Versicherten liegt; damit wird aber nicht auch der [X.]eginn eines Verwaltungsverfahrens rückwirkend fingiert. Dies ergibt sich aus der Auslegung nach dem Wortlaut (dazu unter a), dem systematischen Zusammenhang (dazu unter b) und dem Zweck der Norm entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (dazu unter c).

a) § 3 Abs 1 [X.] enthält schon nach dem Wortlaut seiner Überschrift "[X.]esonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung" keine Regelungen zum verwaltungsverfahrensrechtlichen [X.]eginn des [X.] (vgl Urteil vom 30.4.2013 - [X.] 12 R 12/11 R - [X.] 4-5075 § 3 [X.] Rd[X.]7 zur vorherigen Fassung). Auch im [X.] selbst findet sich [X.] kein [X.]ezug zum Verwaltungsverfahrensrecht, der es erlauben würde, von einer Überlagerung des § 59 S 2 [X.] auszugehen. In § 3 Abs 3 ff [X.] werden vielmehr nur Sonderregelungen speziell zu § 44 [X.] bzw der Neufeststellung getroffen. § 3 Abs 1 [X.] [X.] eröffnet allein die Möglichkeit, einen tatsächlich später erfolgten Antrag fiktiv als am 18.6.1997 gestellt anzunehmen. Der Wortlaut enthält aber keine Regelung dazu, dass der Antrag des Rechtsnachfolgers nach dem Tod des Versicherten einem Antrag des Versicherten gleichstehen oder durch die Antragsrückwirkung auch ein anhängiges Verwaltungsverfahren fingiert werden soll. § 3 Abs 1 S 2 [X.] regelt im Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten nur den Antrag auf Hinterbliebenenrente.

b) Auch systematische Erwägungen sprechen dagegen, dass § 3 Abs 1 [X.] [X.] die Fiktion eines anhängigen Verwaltungsverfahrens trotz unterlassener [X.]eantragung einer Rentenleistung durch den Versicherten umfasst. Das [X.] ist von dem Gesetzgeber insgesamt als Spezialregelung zum [X.] konzipiert worden und ergänzt insoweit die Vorschriften des [X.] und des [X.] in der Sozialversicherung (<[X.]> vgl § 1 Abs 2 [X.] iVm § 7 [X.]). Sonderregelungen zum allgemeinen Verwaltungsverfahren bei Rentenleistungen sind dort aber nicht bzw nur punktuell - etwa zum Neufeststellungsverfahren - vorgesehen (vgl [X.] vom 30.4.2013 - [X.] 12 R 12/11 R - [X.] 4-5075 § 3 [X.] Rd[X.]8 zu § 3 [X.] aF). Im Fall des Versterbens des [X.]erechtigten bleiben daher die allgemein im Sozialrecht geltenden §§ 56 bis 59 [X.] für den Übergang des Anspruchs auf Rentenzahlung auf die Rechtsnachfolger maßgeblich (so ausdrücklich auch die [X.]egründung des Entwurfs der [X.]undesregierung eines [X.] zur Änderung des Gesetzes zum [X.] vom 11.4.2014 - [X.] zu [X.]).

c) Ebenso wenig führt die Auslegung unter [X.]erücksichtigung des sich aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs 1 [X.] ergebenden Sinn und Zwecks der Vorschrift zu der Fiktion eines anhängigen Verwaltungsverfahrens. Mit § 3 Abs 1 [X.] [X.] soll insbesondere eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs 1 [X.] den [X.]eginn der Altersrente beeinflussen, einer Sonderregelung unterworfen werden (so bereits zu § 3 Abs 1 [X.] [X.] aF [X.]surteil vom 7.2.2012 - [X.] R 40/11 R - [X.], 97 = [X.] 4-5075 § 3 [X.], Rd[X.]2; vgl auch [X.] vom 30.4.2013 - [X.] 12 R 12/11 R - [X.] 4-5075 § 3 [X.] Rd[X.]7). Dies betrifft jedoch nur den Fall, dass der Verfolgte selbst einen Rentenantrag (später) gestellt hat. Allein eine solche Auslegung entspricht der Entstehungsgeschichte und den Materialien zum [X.]. Denn daraus ergibt sich, dass § 3 Abs 1 [X.] [X.] nicht den Fall regeln soll, dass der Versicherte vor Stellung eines Rentenantrags verstorben ist. In einem solchen Fall wollte der Gesetzgeber vielmehr durch § 3 Abs 1 S 2 [X.] die (Nach-)Zahlung einer Hinterbliebenenrente für die [X.] vom Todestag an sicherstellen ([X.]egründung zum Gesetzentwurf des [X.] der Fraktionen [X.], [X.], [X.][X.] und [X.] vom 19.3.2002 - [X.]T-Drucks 14/8583 [X.] zu § 3). Dies ist auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Ersten Änderungsgesetz zum [X.] bestätigt worden. Es ist darin ausdrücklich abgelehnt worden, eine zusätzliche Regelung in § 3 Abs 1 [X.] aufzunehmen, die es den Hinterbliebenen ermöglicht hätte, die vom Verstorbenen nicht beantragte Altersrente ab 1.7.1997 ausgezahlt zu bekommen (s dazu Redebeitrag im [X.] von [X.] zur Ersten [X.]eratung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung des Gesetzes zum [X.] vom [X.], Deutscher [X.], 34. Sitzung, 18. Wahlperiode , Plenarprotokoll 18/34 S 2921 [A, [X.]]; zur [X.]eratung und der Ablehnung der Aufnahme eines entsprechenden Änderungsantrags der Fraktion [X.][X.] in den Gesetzesentwurf s [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.] vom [X.], [X.]T-Drucks 18/1649 S 5 und 6).

2. Der in [X.] gestellte Antrag des Versicherten selbst gilt gemäß Art 14 Abs 1 des Abkommens zwischen der [X.]undesrepublik Deutschland und den [X.] über die Soziale Sicherheit ([X.]) iVm Art 7 [X.] DV-[X.] nicht zugleich als Antrag auf eine Rente wegen Alters nach den Vorschriften des [X.] Rentenversicherungsrechts (dazu unter a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter [X.]erücksichtigung der in § 2 [X.] geregelten Fiktion (dazu unter b).

a) Art 14 Abs 1 [X.] vom 7.1.1976 ([X.]G[X.]l I[X.]358) sieht grundsätzlich vor, dass schriftliche Anträge bei dem Träger eines Vertragsstaates die gleiche Wirkung wie eine Antragstellung bei dem Träger des anderen Vertragsstaates haben. Dieser Grundsatz wird durch die Regelung des Art 7 [X.] DV-[X.] vom 21.6.1978 ([X.]G[X.]l I[X.]979, 567) eingeschränkt. Danach gilt ein Antrag auf Geldleistungen in einem Vertragsstaat nur dann auch als ein solcher Antrag nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn der Antrag erkennen lässt, dass auch Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden. Dies ist hier nicht gegeben. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen und damit für den [X.] nach § 163 [X.]G bindenden Feststellungen des [X.] hat der Versicherte in seinem [X.] vom 15.9.1984 keine [X.] Versicherungszeiten angegeben und den Antrag auf [X.] Leistungen beschränkt.

Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Hinweis auf das [X.]surteil vom [X.] ([X.] R 20/10 R - [X.] 4-6480 Art 27 [X.]) eine Antragsgleichstellung trotz fehlender Angabe [X.] Versicherungszeiten zu bewirken. In der dortigen Entscheidung hat der erkennende [X.] einen in [X.] gestellten Antrag auf Altersrente zugleich als einen beim [X.] [X.] gestellten Antrag angesehen, obwohl diesem keine Hinweise auf die Geltendmachung [X.] Versicherungszeiten zu entnehmen waren. Die Rechtslage nach dem dort zugrunde zu legenden Abkommen zwischen der [X.]undesrepublik Deutschland und dem Staat [X.] über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 ([X.]G[X.]l I[X.]975, 246) idF des Änderungsabkommens vom [X.] ([X.]G[X.]l II 863 - im Folgenden: DISVA) unterscheidet sich jedoch insoweit grundlegend von der hier maßgeblichen nach dem [X.]. Denn das DISVA lässt in Art 27 für die [X.] bzw Antragsgleichstellung allein die Stellung des betreffenden Antrags in einem Vertragsstaat genügen. Es knüpft im Gegensatz zur DV-[X.] nicht an die zusätzliche [X.]edingung der erkennbaren Geltendmachung von [X.] Versicherungszeiten im Antrag an (s hierzu auch die Ausführungen in dem [X.]surteil vom [X.] - [X.] R 20/10 R - [X.] 4-6480 Art 27 [X.] Rd[X.]0).

b) Eine erkennbare Geltendmachung von [X.] Rentenversicherungszeiten iS des Art 7 [X.] DV-[X.] kann auch nicht über § 2 Abs 1 [X.] fingiert werden.

Es kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Ghettobeitragszeiten nach dem [X.] in jeder [X.]eziehung so zu behandeln sind, als seien die [X.]eiträge bereits unter Geltung der [X.] entrichtet worden, und damit die Fiktion ihrer Entstehung bereits in das [X.] (und darüber hinaus) zurückreicht. Denn jedenfalls umfasst die [X.]eitragsfiktion nach § 2 Abs 1 [X.] (idF vom 20.6.2002, [X.]G[X.]l I 2074, in [X.] getreten mWv 1.7.1997) nach Wortlaut (dazu aa), Systematik (dazu [X.]) und Entstehungsgeschichte des [X.] (dazu [X.]) auch unter [X.]erücksichtigung des entschädigungsrechtlichen Hintergrundes der Norm nicht die von der Klägerin geforderte "weitere" Fiktion einer Geltendmachung. Dies würde die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten (dazu dd).

aa) Der Überschrift und dem Wortlaut des § 2 Abs 1 [X.] kann eine solche "weitere" Fiktion nicht entnommen werden. Demnach regelt die Vorschrift allein die Fiktion der Zahlung von [X.]eiträgen. Sie ist "amtlich" überschrieben mit "Fiktion der [X.]eitragszahlung" und umfasst ihrem Inhalt nach die Fiktion der [X.]eitragszahlung für die [X.]erechnung der Rente ([X.]) und für die Erbringung von Leistungen ins Ausland ([X.]). Zur Geltendmachung dieser [X.]eitragszeiten gegenüber dem [X.] verhält sie sich nicht.

[X.]) Einer Auslegung im Sinne der Klägerin stehen insbesondere systematische Gesichtspunkte entgegen. Denn das [X.] differenziert zwischen der Fiktion von [X.]eitragszahlungen einerseits und der Antragstellung einer Rente andererseits. So lässt sich insbesondere § 3 Abs 1 [X.] [X.] in der bis zum 31.7.2014 (aF) geltenden und auch der aktuellen Fassung entnehmen, dass zur Geltendmachung der Rente nicht allein die Fiktion der [X.]eiträge genügt, sondern hierfür ein von der [X.]eitragsfiktion zu trennender realer Akt der Geltendmachung in Form eines Antrags erforderlich ist. § 3 Abs 1 [X.] [X.] lautete: "Ein (bis zum 30. Juni 2003 gestellter - aF) Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt." Schon die Formulierung "gestellter Antrag" macht deutlich, dass unabhängig von der [X.]eitragsfiktion ein tatsächliches Handeln erforderlich ist. Darüber hinaus verlöre die ursprüngliche Normierung einer Antragsfrist (in § 3 Abs 1 [X.] [X.] aF) für die Fiktion des Antragszeitpunkts auf den 18.6.1997 ihren Sinn, wenn § 2 Abs 1 [X.] neben den [X.]eitragszeiten zugleich auch deren Geltendmachung fingieren würde.

[X.]) Ebenso wenig ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass auf das Antragserfordernis bzw auf die Geltendmachung durch den Versicherten im Falle der [X.]erücksichtigung von [X.]eitragszeiten nach dem [X.] verzichtet werden sollte.

Im Rahmen der Gesetzesberatungen im [X.] zur Änderung des [X.] wurde vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass derjenige, der es bislang vielleicht versäumt habe, einen Antrag zu stellen, dann, wenn er erstmalig einen Antrag stelle, keiner Verfallsfrist (mehr) unterliegen solle (Rede im [X.] von [X.] zur [X.]eratung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung des Gesetzes zum [X.], Deutscher [X.], 39. Sitzung, 18. Wp, Plenarprotokoll 18/39 S 3405 [A]). Dabei wurde aber nur die Antragsfrist, nicht aber das Antragserfordernis als solches gestrichen (Rede im [X.] von [X.] zur [X.]eratung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung des Gesetzes zum [X.], Deutscher [X.], 39. Sitzung, 18. Wp, Plenarprotokoll 18/39 S 3407 [C]).

Abgesehen davon kann im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens iS von § 59 S 2 [X.] die [X.]eitragsfiktion keine weiterreichenden Auswirkungen haben als die rückwirkende [X.] selbst. Wenn letztere nach dem Willen des Gesetzgebers schon nicht zugunsten der Hinterbliebenen zur Fiktion eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ab 18.6.1997 führen soll (s oben 1), so muss dies im Ergebnis auch für die [X.]eitragsfiktion gelten.

dd) Auch der mit dem [X.] (insgesamt) verfolgte Zweck, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung [X.] Unrechts zu schließen (Zu Protokoll gegebene Rede von [X.]. Staatssekretärin [X.] zur [X.]eratung der Entwürfe eines [X.] und zur Änderung des [X.], Deutscher [X.], 233. Sitzung, 14. Wp, Plenarprotokoll 14/233 S 23282 [[X.]]) und der daraus folgende entschädigungsrechtliche Hintergrund des [X.] führen ebenso wie die [X.]erücksichtigung der Auslegungsregel des § 2 Abs 2 Halbs 2 [X.] zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist dem entschädigungsrechtlichen Hintergrund und einer den Versicherten gegenüber möglichst weitgehenden Auslegung der Normen zur Durchsetzung ihrer [X.] Rechte bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen ([X.] vom 26.6.1959 - 1 RA 118/57 - [X.][X.]E 10, 113). Eine Grenze erfährt dies jedoch dort, wo eine solche Auslegung nicht mehr von den Auslegungsmethoden gedeckt ist und die Grenzen der (zulässigen) richterlichen Rechtsfortbildung überschritten werden. Letzteres ist dann der Fall, wenn sich der [X.] dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entzieht. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des [X.], keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein ([X.]VerfG [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.]vR 918/10 - [X.] 128, 193 ff, [X.] Rd[X.]3; vgl auch [X.]/[X.]/[X.]irk, Rechtstheorie, 10. Aufl 2018, RdNr 798 ff). Die von der Klägerin geforderte "weitere" Fiktion würde - wie die vorherigen Ausführungen zeigen - dem Wortlaut des § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 [X.] sowie der systematischen und historischen Auslegung dieser Normen zuwiderlaufen.

3. Die Klägerin ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob der Versicherte bei der [X.]stellung am 15.9.1984 einen Antrag auf eine Leistung aus der [X.] Rentenversicherung gestellt hätte. Es ist schon zweifelhaft, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 [X.] überhaupt beachtlich sein kann (dazu unter a). Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil jedenfalls die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in der Sache nicht vorliegen (dazu unter b).

a) Grundsätzlich kommt es nach § 59 S 2 [X.] darauf an, dass zum [X.]punkt des Todes des Versicherten tatsächlich ein Verwaltungsverfahren anhängig war, nicht hingegen, ob das Verfahren bei konkreter Sachbehandlung hätte anhängig sein müssen (vgl oben [X.]). Daher ist die Unterstellung eines tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahrens als Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor dem Hintergrund des Normzwecks des § 59 [X.] [X.] (s oben) zweifelhaft (so [X.] vom 25.10.1984 - 11 RA 18/84 - [X.], 215 = [X.] 1200 § 59 [X.], [X.] RdNr 9). Ob die Rechtslage anders zu bewerten ist, wenn der [X.]erechtigte zu Lebzeiten einen erforderlichen Antrag wegen einer Fehlberatung des Leistungsträgers - also nach Kontakt mit dem oder einem Leistungsträger - nicht gestellt hat (so [X.] in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.], 3. Aufl 2018, § 59 [X.], Rd[X.]6) kann hier dahinstehen. Denn die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind jedenfalls bereits in der Sache nicht gegeben.

b) Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialversicherungsverhältnisses den Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und [X.]eratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr; vgl [X.] vom 16.12.1993 - 13 RJ 19/92 - [X.] 3-1200 § 14 [X.]2 mwN; [X.] vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 - [X.] 3-1200 § 45 [X.]). Voraussetzung hierfür ist eine der [X.]eklagten zurechenbare Verletzung einer ihr aufgrund Gesetzes oder Sozialversicherungsverhältnisses obliegenden Pflicht. Insbesondere kommen die Verletzung von Auskunfts- und [X.]eratungspflichten nach §§ 14 und 15 [X.] in [X.]etracht. Weder die [X.]eklagte (dazu unter aa) noch der US-[X.] (dazu unter [X.]) haben eine [X.]eratungspflicht verletzt.

aa) Nach § 14 [X.] hat jeder Anspruch auf [X.]eratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. In der Regel wird die [X.]eratungspflicht durch ein entsprechendes [X.]egehren ausgelöst. Aber auch wenn ein [X.]eratungsbegehren nicht vorliegt, ist der Versicherungsträger gehalten, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (vgl [X.] vom 18.12.1975 - 12 RJ 88/75 - [X.][X.]E 41, 126 = [X.] 7610 § 242 [X.], [X.] Rd[X.]4). Unter [X.]erücksichtigung der Feststellungen des [X.] bestand insbesondere zum [X.]punkt der Stellung des Antrags in [X.] am 15.9.1984 kein konkreter Anlass für eine [X.]eratung des Versicherten. Zu diesem [X.]punkt war es für die [X.]eklagte nicht erkennbar, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin dem Personenkreis der (möglichen) Versicherten angehören könnte. Auch war es der [X.]eklagten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Versicherten zu diesem [X.]punkt zu beraten oder auf konkrete Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Aus den Feststellungen des [X.] ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Versicherte bereits vor dem Antrag der Klägerin am 17.5.2011 an die [X.]eklagte gewandt hat und dort ein Versicherungskonto des Versicherten im Datenbestand gespeichert war oder entsprechende Verwaltungsvorgänge existiert haben.

[X.]) Unabhängig von der Frage, ob das Verschulden eines ausländischen [X.]s überhaupt die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllen kann (verneinend L[X.] [X.]erlin Urteil vom 15.7.1986 - L 2 An 135/85, Orientierungssätze in [X.]; so wohl auch [X.] vom [X.] - 5 RJ 42/88 - [X.] 6961 Nr 7 [X.], [X.] Rd[X.]4), ist auch ein [X.]eratungsfehler des US-[X.]s zum [X.]punkt der Antragstellung am 15.9.1984 nicht ersichtlich. Es bestand für diesen kein Anlass zur [X.]eratung hinsichtlich der [X.] [X.]en. Der Versicherte hatte keine Anhaltspunkte, die eine [X.]eratungspflicht hätten begründen können, offengelegt. Nach den bindenden Feststellungen des [X.], die von der Klägerin nicht angegriffen worden sind, hat der Versicherte in dem [X.] keine [X.] Versicherungszeiten angegeben. Eine Pflicht zur [X.]eratung von Amts wegen konnte auch schon deshalb nicht bestehen, weil bei Antragstellung des Versicherten in [X.] - 1984 - weder die Rechtsprechung zum Ghetto L. ([X.] vom 18.6.1997 - 5 RJ 66/95 - [X.][X.]E 80, 250 = [X.] 3-2200 § 1248 [X.]5) noch das [X.] existierten.

II. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G. Das Verfahren war für die Klägerin gerichtskostenfrei, weil sie als im selben Haushalt lebende Ehefrau des verstorbenen Versicherten grundsätzlich Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 [X.] sein kann und in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt ist (§ 183 [X.] [X.]G).

Meta

B 13 R 37/17 R

16.05.2019

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Lübeck, 10. Oktober 2017, Az: S 6 R 334/15, Urteil

§ 14 SGB 1, § 15 SGB 1, § 59 S 2 SGB 1, § 19 S 1 SGB 4, § 35 SGB 6, § 99 Abs 1 SGB 6, § 115 Abs 1 S 1 SGB 6, § 8 SGB 10, § 18 S 2 SGB 10, § 2 Abs 1 ZRBG, § 3 Abs 1 S 1 ZRBG, § 3 Abs 1 S 2 ZRBG, Art 14 Abs 1 SozSichAbk USA, Art 7 Abs 1 SozSichAbkDVbg USA

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2019, Az. B 13 R 37/17 R (REWIS RS 2019, 7218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7218

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