(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
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