Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 53/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 2538

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[X.] ([X.]) 53/01vom1. Juli 2002in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.], den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 1. Juli 2002beschlossen:Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der [X.]eschwerde-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes [X.]s [X.]erlin - [X.] Senat - vom 18. Mai 2001 [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf46.016,27 DM) [X.] -Gründe:[X.]Der Antragsteller absolvierte neben einer Tätigkeit im Ministerium fürStaatssicherheit der früheren [X.] ein Fernstudium an der Juristischen [X.] und erwarb am 25. November 1989 den Abschluß alsDiplomjurist. Vom 1. Dezember 1990 bis zum 15. Januar 1993 schulte er [X.] um; anschließend war er bis zum 31. Dezember 1993 beieiner Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Seit dem 1. Mai 1994 ist er [X.] bei einer Rechtsanwaltskanzlei.Am 22. September 1999 hat er den Antrag auf Zulassung zur Rechtsan-waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht [X.]erlin gestellt. Gegen denablehnenden [X.]escheid hat er die gerichtliche Entscheidung beantragt. [X.] hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 18. Mai 2001 zurück-gewiesen. Dieser wurde dem Antragsteller am 9. Juni 2001 zugestellt. Der [X.] hat am 18. Juli 2001 sofortige [X.]eschwerde eingelegt und wegen [X.] der [X.]eschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Standnachgesucht.I[X.]Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO).- 4 -Dem Antragsteller war die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil erglaubhaft gemacht hat, daß er die Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]e-schwerde (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO) ohne sein Verschulden versäumt hat (§ 42Abs. 6 Satz 1 [X.]RAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG).II[X.]Die sofortige [X.]eschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.1. Wie zwischen den [X.]eteiligten unstreitig ist, erfüllt der Antragstellernicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 [X.] ([X.]-[X.]) vom 13. September 1990 (G[X.]l. [X.] [X.]) in Verbindung mit dem [X.].§ 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verlangt ausdrücklich ein "umfassendes" [X.] Hochschulstudium in der [X.]. Ein solches hat der Antragsteller nichtabsolviert. Insbesondere wurde das gesamte Gebiet des Zivilrechts nur amRande behandelt.Im übrigen gilt das Rechtsanwaltsgesetz nach dem [X.]. [X.]. [X.] Sachgeb. A Abschn. [X.] fort "unbeschadet der Maßgabe [X.] Richtersetz - Nr. 8 - in [X.]. I Kap. [X.] Sachgeb. A Abschn. [X.]". Nachder genannten Maßgabe y [X.]uchst. [X.] berechtigt ein an der Juristischen [X.] oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener [X.] nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen [X.]erufs ([X.]T-Drucks. 11/7760, [X.]). Dazu zählt insbesondere der [X.] 5 -Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des [X.]un-desgerichtshofs ([X.]GH, [X.]eschl. v. 1. März 1993 - [X.] ([X.]) 55/92, [X.]RAK-Mitt.1993, 173, 175; v. 29. November 1993 - [X.] ([X.]) 49/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 47,48; v. 29. Januar 1996 - [X.] ([X.]) 59/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 82, 83; v. 17. [X.] - [X.] ([X.]) 5/96, [X.]RAK-Mitt. 1996, 203, 204), von der abzugehen kein[X.]aß besteht, und der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 4 Rn. 26; [X.], in: [X.]/Prütting, [X.]RAO § 4Rn. 24).2. Der Antragsteller bezweifelt, ob die dargestellte Gesetzeslage mit derverfassungsrechtlich gewährleisteten [X.]erufsfreiheit und dem Gleichheitssatz imEinklang steht. Diese Zweifel sind - worin sich Rechtsprechung und [X.] einig sind (vgl. die Nachweise unter 1.) - nicht gerechtfertigt.a) Der angefochtene [X.]escheid greift in den Schutzbereich des Art. [X.]. 1 Satz 1 GG ein, weil damit dem Antragsteller die berufliche Tätigkeit [X.] verschlossen wird. Dieser Eingriff, der die Aufnahme der [X.]e-rufstätigkeit als Rechtsanwalt von in der Person des [X.]erufsanwärters zu erfül-lenden und grundsätzlich erfüllbaren Voraussetzungen abhängig macht, istgerechtfertigt, weil er gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG),ein wichtiges Gemeinschaftsgut schützen soll, zur Erreichung dieses Zweckserforderlich und geeignet sowie verhältnismäßig ist (vgl. [X.]VerfGE 66, 337, 353;87, 287, 316; 93, 213, 235 f). Die Zulassung als Rechtsanwalt an die Voraus-setzung eines erfolgreich absolvierten "umfassenden" juristischen Hochschul-studiums zu knüpfen, dient der Versorgung der rechtsuchenden [X.]evölkerungmit qualifizierten rechtlichen [X.]eratern und Vertretern und damit dem [X.] 6 -staatsgedanken sowie einer geordneten Rechtspflege ([X.]VerfGE 93, 213, 236).Unzureichend ausgebildete [X.]erufsanwärter von der Zulassung als Rechtsan-walt auszuschließen, ist zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und geeig-net. Der Studiengang an der [X.] Potsdam-Eiche vermit-telte keine für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausreichende juristische Ausbil-dung. Hierzu heißt es in den Erläuterungen der [X.]undesregierung zu den [X.]a-gen zum [X.] ([X.]T-Drucks. 11/7817, S. 23):"Der Abschluß an der [X.] Potsdam-Eiche istkeine geeignete Grundlage für die Fortführung einer begonnenenAusbildung als Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwalts- oderNotarassistent oder für die Aufnahme in eine solche Ausbildung.Aufgabe dieser Hochschule war es, den juristischen Nachwuchsdes Staatssicherheitsdienstes zu schulen. Diese Ausbildung, inder für ein rechtswissenschaftliches Studium grundlegende Ge-biete wie das Zivilrecht nur eine untergeordnete Rolle spielten,war nur dem Namen, nicht aber dem Inhalt nach ein juristischesStudium."Die Versagung der Zulassung als Rechtsanwalt ist in bezug auf den [X.] auch nicht unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Erreichung desmit der gesetzlichen Regelung des § 4 [X.] angestrebten Ziels ist nicht er-sichtlich. Wenn der Erwartung der Rechtsuchenden, vertrauenswürdigeRechtsanwälte zu finden, die ihre Interessen wahrnehmen und Schaden vonihnen fernhalten, entsprochen und das Vertrauen in die Kompetenz und [X.] der Rechtsanwälte geschützt werden soll, müssen auch an [X.] aus den neuen [X.]undesländern Mindestanforderungen ge-stellt werden ([X.]VerfGE 93, 213, 237). Im übrigen hat der [X.] wenngleich aufgrund einer zusätzlichen Ausbildung - eine angemessene [X.]e-schäftigung gefunden und kann in diesem [X.]eruf tätig [X.] 7 -b) Durch die Versagung der Zulassung ist auch der Gleichheitssatz(Art. 3 GG) nicht verletzt. Das Studium an der [X.] Pots-dam-Eiche ist mit einem juristischen Studium an den sonstigen anerkanntenHochschulen im Inland - auch den vom [X.] Hochschulen der [X.] - gerade nicht vergleichbar.Hirsch [X.]asdorf Ganter Schlick Wüllrich Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 53/01

01.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 53/01 (REWIS RS 2002, 2538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2538

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