Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. AnwZ (B) 4/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2698

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[X.][X.] ([X.]) 4/07vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja [X.]RAO § 6; [X.] § 51 a) Die Rechtsanwaltskammer ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, an dem Erlass eines [X.] gehindert, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargelegt ist und - deshalb - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 [X.] nicht vorliegen ([X.]estätigung von [X.]GHZ 102, 252 ff.). b) Soweit der [X.] in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigten [X.] ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes [X.]egehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und sachlich zu bescheiden (vgl. [X.]eschl. v. 17. Dezember 2001 - [X.] ([X.]) 6/01, NJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest. c) Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und - im wieder aufgegriffenen Verfahren - nach erneuter Prüfung das [X.]iegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen [X.]escheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Erstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen. [X.]GH, [X.]eschluss vom 21. Juli 2008 - [X.] ([X.]) 4/07 - [X.] - - - 2 - wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 21. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. [X.]s des [X.] vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen; der Hilfsantrag wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller studierte seit 1981 in [X.] und in [X.] Rechtswissenschaft. In den Jahren 1988 und 1989 nahm er zweimal ohne Erfolg an der ersten juristischen St[X.]tsprüfung in [X.]aden-Württemberg teil. Im 1 - 4 - Februar 1990 beantragte er die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft an der [X.]. Nachdem die [X.] die Zulassung mit [X.]escheid vom 22. Februar 1990 zunächst abgelehnt hatte, wurde der Antragsteller am 3. Januar 1991 mit Rückwirkung zum 31. August 1990 in das Register der Studierenden der rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben und mit Schreiben des Dekans vom 16. Mai 1991 zur Diplomprüfung für Juristen zugelassen. Der Antragsteller erwarb am 23. Juni 1993 den akademischen Grad "[X.]" und trat am 1. Oktober 1993 den juristischen Vorbereitungsdienst im [X.] an, aus dem er durch [X.]escheid des Präsidenten des [X.] vom 15. Juli 1996 unter gleichzeitiger Entlassung aus dem [X.]eamtenverhältnis auf Widerruf entlassen wurde; die zweite juristische St[X.]tsprüfung legte er nicht ab. Am 30. April 1997 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 4 [X.]. Der damals zuständige Präsident des [X.] wies den Antrag zurück. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige [X.]eschwerde hatte keinen Erfolg ([X.]sbeschluss vom 10. Juli 2000 - [X.] ([X.]) 44/99, NJW-RR 2001, 850). Mit Schreiben vom 17. August 2004 beantragte der Antragsteller bei der nunmehr zuständigen Antragsgegnerin ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Zulassungsverfahrens und stellte erneut den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 4 [X.]. Die Antragsgegnerin gab dem Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit [X.]escheid vom 11. Mai 2005 statt, lehnte aber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch [X.]escheid vom 4. Januar 2006 mit der [X.]egründung ab, dass der Antragsteller zwar die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfülle, aber nicht über eine 2 - 5 - mindestens zweijährige Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden [X.]eruf verfüge (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). 3 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.]escheid vom 4. Januar 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers, mit der er sein Zulassungsbegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung beantragt, dass er die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllt. I[X.] Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des [X.] zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 [X.]RAO), hat aber mit ihm in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Erwägungen, mit denen die Antragsgegnerin das [X.]egehren des Antragstellers in ihrem Zweitbescheid vom 4. Januar 2006 zurückgewiesen hat, oder die Gründe des angefochtenen [X.]eschlusses des [X.]s zutreffen. Entscheidend ist, dass über das Zulassungsbegehren des Antragstellers durch den [X.]sbeschluss vom 10. Juli 2000 (NJW-RR 2001, 850), mit dem der ablehnende [X.]escheid des Präsidenten des [X.] bestandskräftig geworden ist, rechtskräftig entschieden wurde. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht einer erneuten Sachprüfung - und jeder abweichenden Entscheidung - entgegen. 5 a) Entscheidungen in Zulassungssachen ergehen zwar im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4 [X.]RAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO). Als 6 - 6 - echte Streitentscheidungen sind sie aber der materiellen Rechtskraft fähig (st. Rspr.; [X.]GHZ 102, 252, 254). Die materielle Rechtskraft bindet die [X.]eteiligten auch im Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ([X.]GHZ 102, 252, 254). 7 Dementsprechend ist die Rechtsanwaltskammer durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, bei unveränderter Sachlage grundsätzlich daran gehindert, in eine erneute Sachprüfung einzutreten ([X.]GHZ 102, 252, 254 mwN; vgl. [X.]VerfG, NVwZ 1989, 141; [X.]VerwGE 13, 99, 104; [X.]VerwGE 35, 234, 236; [X.]VerwG, [X.]. v. 30. August 1988 - 9 C 47/87, NVwZ 1989, 161, 162; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], VwGO 2007, § 121 Rdn. 32). Auch wenn das Wiederaufgreifen des Verfahrens den Antragsteller, der eine erneute Sachprüfung begehrt, nicht beschwert, darf die Rechtsanwaltskammer diesem [X.]egehren nicht nach ihrem [X.]elieben nachkommen. Soweit der [X.] in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigten [X.] ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes [X.]egehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals zu prüfen und sachlich zu bescheiden ([X.]GH, [X.]eschl. v. 17. Dezember 2001 - [X.] ([X.]) 6/01, NJ 2002, 334; vgl. [X.]VerwGE 35, 234, 236), hält er hieran nicht fest. Die Rechtskraft steht einer erneuten Sachprüfung nur dann nicht entgegen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt in der Zwischenzeit wesentlich verändert oder ein Grund für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens vorliegt (etwa analog § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) bzw. die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 [X.] gegeben sind ([X.]GHZ 102, 252, 254; [X.]GH, [X.]eschl. v. 9. Dezember 1996 - [X.] ([X.]) 35/96, [X.]RAK-- 7 - [X.]. 1997, 124, 125; [X.]eschl. v. 15. Dezember 2003 - [X.] ([X.]) 5/03, [X.] 2004, 242; vgl. [X.]VerfG, NVwZ 1989, 141; [X.]VerwGE 111, 77, 81). 8 Wenn kein solcher Ausnahmefall gegeben ist, hat die Rechtskraft der ein Zulassungsbegehren zurückweisenden Entscheidung nicht nur zur Folge, dass die Rechtsanwaltskammer an einer erneuten Prüfung gehindert ist und ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung des [X.] keinen Erfolg haben könnte. Sie zeitigt vielmehr, wenn die Rechtsanwaltskammer das Verfahren gleichwohl wieder aufgreift und nach erneuter Prüfung das [X.]iegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid erneut abschlägig bescheidet, auch Wirkungen in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren, in dem der Antragsteller Rechtsschutz gegen den negativen Zweitbescheid sucht. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zulässig. Er führt aber nicht ohne Weiteres zu einer Überprüfung der - unter Umständen von den Gründen des Erstbescheids abweichenden - Erwägungen, mit denen die Rechtsanwaltskammer den negativen Zweitbescheid begründet. Vielmehr haben die Gerichte - ohne [X.]indung an die Erwägungen der Zulassungsbehörde - zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben waren. Nur wenn dies der Fall ist, können sie in die sachliche Überprüfung des [X.] eintreten. Anderenfalls muss es aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über den Erstbescheid bei dessen Regelung bleiben (vgl. [X.]VerwG, NVwZ 1989, 161, 162; a.[X.]/[X.], VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdn. 102; [X.] in Knack, [X.], 7. Aufl., § 51 Rdn. 12). Die Rechtskraft steht als [X.], das auch dem öffentlichen Interesse dient, nicht zur Disposition der [X.]eteiligten (vgl. [X.]VerfG, NVwZ 1989, 141, 142; [X.]VerwG, [X.]. v. 26. Oktober 1961 - [X.] 117.60, DV[X.]l. 1962, 265; [X.], [X.]O, § 121 Rdn. 31; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 29). - 8 - Aus dem [X.]eil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 ([X.]VerwGE 82, 272 ff.), auf das sich der Antragsteller beruft, ergibt sich nichts Anderes. Das [X.]undesverwaltungsgericht nimmt auf die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts zu § 51 [X.] ([X.]VerfG, [X.]O) [X.]ezug und geht ebenfalls davon aus, dass die Rechtskraft einer erneuten Sachprüfung nur dann nicht entgegensteht, wenn ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO vorliegt oder die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 [X.] gegeben sind ([X.]VerwG, [X.]O, 274 f.). 9 b) Seit dem Erlass des Erstbescheids ist keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten. Die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft liegen hier nicht vor. Einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 578 ff. ZPO macht der Antragsteller nicht geltend. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Zulassungsverfahrens in analoger Anwendung des § 51 [X.] sind nicht gegeben. 10 [X.]) Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er entgegen dem [X.]sbeschluss vom 10. Juli 2000 ([X.]O) und dem angefochtenen [X.]eschluss des [X.]s die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfülle, weil die mit Rückwirkung zum 31. August 1990 erfolgte Immatrikulation vom 3. Januar 1991 rechtlich anders zu würdigen sei als im [X.]sbeschluss vom 10. Juli 2000 und im jetzt angefochtenen [X.]eschluss des [X.]s. Damit kann er nicht gehört werden. Dass der Antragsteller die Rechtslage anders sieht, als sie im [X.]sbeschluss vom 10. Juli 2000 ([X.]O) dargelegt worden ist, rechtfertigt kein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 [X.]. 11 - 9 - bb) Der im [X.]eschwerdeverfahren vorgelegte [X.]escheid des Dekans der rechtswissenschaftlichen Fakultät über die Zulassung des Antragstellers zur Diplomprüfung vom 16. Mai 1991 sowie der ebenfalls vorgelegte Aktenvermerk des Dekans vom 15. Mai 1991 über die Zulassung stellen keine neuen [X.]eweismittel dar, die analog § 51 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen könnten. Die Zulassung des Antragstellers zur Diplomprüfung war dem [X.] im vorangegangenen Verfahren bekannt; er geht in seinem [X.]eschluss vom 10. Juli 2000 ausdrücklich darauf ein ([X.]O, [X.]. 15). 12 cc) Soweit der Antragsteller in seinem erneuten Zulassungsantrag schließlich geltend gemacht hat, dass Akten des [X.] zum Zeitpunkt des [X.] vom 10. Juli 2000 unvollständig gewesen und fehlende Unterlagen inzwischen aufgefunden worden seien, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umstand für das Zulassungsbegehren des Antragstellers erheblich ist. Der Antragsteller hat dies im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Oktober 2007 auch nicht näher dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass dem [X.] der Zulassungsbescheid vom 16. Mai 1991 (nebst Aktenvermerk vom 15. Mai 1991) nicht vorgelegen habe. Darauf kommt es jedoch nicht an. Dem [X.] war, wie ausgeführt, die Zulassung des Antragstellers zur Diplom-Prüfung bekannt. Der [X.]escheid selbst und der Aktenvermerk darüber enthalten keine über die Tatsache der Zulassung hinausgehenden Aussagen, die für die Anwendung des § 4 [X.] von rechtlicher [X.]edeutung wären. 13 [X.]) Auch das Vorbringen des Antragstellers zu seinen praktischen Tätigkeiten, welche die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfüllen sollen, rechtfertigt kein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der Antragsteller hat es auch insoweit an einer Darlegung neuer Tatsachen oder [X.]eweismittel im Sinne des § 51 [X.] fehlen lassen und sich darauf 14 - 10 - beschränkt, seine bereits im vorangegangenen Verfahren gewürdigten Tätigkeiten anzuführen. 15 2. Im Übrigen könnte der Antragsteller mit seinem [X.]egehren selbst dann keinen Erfolg haben, wenn die Rechtsanwaltskammer das Verfahren zu Recht wieder aufgegriffen und durch die rechtskräftige Entscheidung über den Erstbescheid nicht an einer erneuten Prüfung und Entscheidung gehindert gewesen wäre. Wie der [X.] zutreffend angenommen hat, steht dem Antragsteller - auch unter [X.]erücksichtigung seines neuen Vorbringens - bei dem gegebenen Sachverhalt ein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 [X.] nicht zu. Dieses Vorbringen bietet keinen Anhaltspunkt für eine vom [X.]sbeschluss vom 10. Juli 2000 und der angefochtenen Entscheidung des [X.]s abweichende [X.]eurteilung des Zulassungsbegehrens. a) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus, dass das Studium in der [X.] vor dem 1. September 1990 aufgenommen worden war. Der Antragsteller trägt keine neuen Umstände vor, aus denen sich ergäbe, dass er das Studium in [X.] entgegen den Feststellungen des [X.] vom 10. Juli 2000 vor dem 1. September 1990 begonnen hatte. Er beruft sich auch im vorliegenden Verfahren lediglich darauf, dass er im [X.] 1990, als er sich nach der Ablehnung seines [X.] (nochmals) um eine Aufnahme in das Studium bemüht habe, sich den Lehrbetrieb angeschaut und vereinzelte Lehrveranstaltungen zum [X.]odenrecht und zum ZG[X.] besucht habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 24. November 2006, Seite 3). Das aber ist, wie der [X.] entschieden hat ([X.]eschl. v. 10. Juli 2000, [X.]O, [X.]. 13) und auch der [X.] im angefochtenen [X.]eschluss nochmals ausgeführt hat, einer (tatsächlichen) Aufnahme des 16 - 11 - Studiums vor dem 1. September 1990 nicht gleichzusetzen. Daran vermag der Umstand der rückwirkenden Immatrikulation zum 31. August 1990 nichts zu ändern. Für die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] reicht eine rückwirkende Immatrikulation nicht aus; nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung muss der [X.]ewerber mit dem Studium auch tatsächlich vor dem 1. September 1990 begonnen haben ([X.]sbeschluss [X.]O, [X.]. 14). b) Soweit der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag gemeint hat, der [X.] sei in seinem [X.]eschluss vom 10. Juli 2000 irrig davon ausgegangen, es liege eine manipulierte, unzulässige und rechtlich bedeutungslose Studienbescheinigung vor, trifft dies nicht zu. Derartige Ausführungen enthält der [X.]sbeschluss nicht. Der [X.] hat sich mit der rückwirkenden Immatrikulation befasst und hat offen gelassen, ob diese hochschulrechtlich zulässig ist, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankam ([X.]O, [X.]. 13). 17 c) Fehl geht auch die Argumentation des Antragstellers, wonach er die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] allein deshalb erfülle, weil er bestandskräftig zur Diplomprüfung zugelassen worden sei und die Prüfung auch bestanden habe. Dies trifft nicht zu. § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] setzt nicht lediglich eine bestandene Diplomprüfung voraus. Vielmehr ist der Erwerb des akademischen Grades eines [X.]en nur dann als ein Abschluss im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anzuerkennen, wenn der [X.]ewerber, wie der [X.] in seinem [X.]eschluss vom 10. Juli 2000 ([X.]O, [X.]. 10, 15) und auch der [X.] im angefochtenen [X.]eschluss ausgeführt haben, das Studium im [X.]eitrittsgebiet (tatsächlich) vor dem 1. September 1990 aufgenommen hat; nur mit dieser Maßgabe findet § 4 Abs. 1 [X.] nach dem Einigungsvertrag Anwendung (Art. 37 [X.]. [X.]. I Kap. [X.] Sachgeb. A Abschn. [X.] Nr. 8 y hh). 18 - 12 - d) Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich geltend, dass er (auch) die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfülle. Der [X.] hat bereits in seinem [X.]eschluss vom 10. Juli 2000 unter [X.]ezugnahme auf die damals angefochtene Entscheidung des [X.]s darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht auf eine mindestens zweijährige Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden [X.]eruf verweisen kann ([X.]O, [X.]. 16). Das Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung für eine vom [X.]sbeschluss vom 10. Juli 2000 abweichende [X.]eurteilung der praktischen Tätigkeiten des Antragstellers. Insoweit nimmt der [X.] auch auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen [X.]eschluss des [X.]s [X.]ezug. 19 [X.][X.] Der in der [X.]eschwerdeinstanz erstmals erhobene (Zwischen-) Feststellungsantrag ist unzulässig.
Der angerufene [X.] ist für eine erstinstanzliche Entscheidung funktionell unzuständig. Der Anwaltssenat des [X.]undesgerichtshofs ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 163, 191 [X.]RAO - ausschließlich Rechtsmittelgericht ([X.]GH, [X.]eschl. vom 17. Juni 1996 - [X.] 1/96). Unabhängig davon entscheidet der [X.] in anderen als den in § 42 Abs. 1 [X.]RAO genannten Fällen abschließend ([X.]GH, [X.]eschl. vom 1. Juli 2002 - [X.] ([X.]) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642). Für eine über § 42 Abs. 1 [X.]RAO hinausgehende Eröffnung der [X.]eschwerdemöglichkeit ist jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Rechtsschutzbedürfnis des [X.]etroffenen schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige [X.]eschwerde im Rahmen der in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offen steht ([X.]GH, 20 - 13 - NJW-RR 2002, 1641, 1642). Aus den dargelegten Gründen wäre der Antrag im Übrigen auch unbegründet. [X.]Frellesen [X.] [X.]

Wüllrich [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.12.2006 - [X.] 2/06 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 4/07

21.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. AnwZ (B) 4/07 (REWIS RS 2008, 2698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2698

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