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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 58/03
vom 28. Juni 2004 in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann, die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie die [X.] am 28. Juni 2004 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]s [X.] vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe:
1. Der jetzt 46jährige Antragsteller schloß ein Studium an der [X.] Potsdam-Eiche mit dem Erwerb des akademischen Grades eines Diplomjuristen am 30. Juli 1988 ab. Mit [X.]escheid vom 16. August 2002 hat die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] - 3 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.].
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Absolvent der zur Schulung des juristischen Nachwuchses des Staatssicherheitsdienstes der [X.] berufenen Hochschule Potsdam-Eiche er-füllt nach Maßgabe des [X.] nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG-[X.]. Dies hat der [X.] zutreffend näher ausgeführt. Seine Entscheidung ent-spricht in jeder [X.]eziehung der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesgerichts-hofs (Senatsbeschluß vom 1. Juli 2002 - [X.] ([X.]) 53/01 m.w.[X.]; vgl. auch [X.] in Festschrift für [X.] 2000 S. 307, 315 f.; [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 4 Rdn. 34; [X.]Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 4 Rdn. 26). Der [X.] hat auch zutreffend ausgeführt, daß die Ver-sagung der Zulassung in diesen Fällen vor Art. 12 und Art. 3 GG [X.]estand hat ([X.]GH aaO). MfS-Hochschulabsolventen müssen nicht ohne Abschluß einer weiteren juristischen Ausbildung von Verfassungs wegen zur [X.] zugelassen werden.
Das [X.]eschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlaß, im [X.]lick auf den vorliegenden Fall seine Auffassung etwa in Frage zu stellen. Aus Entschei-dungen in Fällen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im [X.]lick auf eine Lehr-tätigkeit nach § 4 Abs. 2 RAG-[X.] oder auf ein juristisches Auslandsstudium in Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG-[X.] kann der [X.]eschwerdeführer für - 4 - seinen nach den tatsächlichen Voraussetzungen abweichend gelagerten Fall eindeutig fehlender Zulassungsvoraussetzungen nichts herleiten.
[X.] [X.]asdorf [X.] Ernemann
Wüllrich Frey Hauger
Meta
28.06.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 58/03 (REWIS RS 2004, 2611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2611
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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