Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2000, Az. AnwZ (B) 44/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 1689

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[X.] ([X.]) 44/99vom10. Juli 2000in dem [X.]:ja[X.]GHZ:[X.][X.] § 4; [X.]RAO § 4Wer nicht vor dem 1. September 1990 ein rechtswissenschaftliches Studium inder [X.] aufgenommen hat, kann selbst dann nur unter den in § 4 [X.]RAO nor-mierten Voraussetzungen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn erspäter eine auf ein Datum vor dem Stichtag rückdatierte Immatrikulationsbeschei-nigung erhalten und sodann den akademischen Grad des [X.].[X.]GH, [X.]eschluß vom 10. Juli 2000 - [X.] ([X.]) 44/99 - [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.] und Terno, die RichterinDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] mündlicher Verhandlung am 10. Juli 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. [X.]s des [X.] beim [X.] vom 22. Januar 1999 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen unddem Antragsgegner die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird [X.] [X.]:[X.] im Jahre 1959 geborene Antragsteller studierte seit 1981 in [X.] in [X.] Rechtswissenschaft. In den Jahren 1988 und 1989 nahm [X.] ohne Erfolg an der ersten Staatsprüfung in [X.]aden-Württemberg teil.Am 23. Juni 1993 erwarb der Antragsteller an der [X.] den akademi-schen Grad des [X.].Am 1. Oktober 1993 wurde der Antragsteller im [X.] [X.] ernannt. Durch [X.]escheid des [X.] 15. Juli 1996 wurde der Antragsteller aus dem Vorbereitungsdienst undgleichzeitig aus dem [X.]eamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, weil er [X.] in [X.] nicht vor dem 1. September 1990, vielmehr frühestens im [X.] aufgenommen und in unzulässiger Weise eine rückdatierte [X.] zum 31. August 1990 erwirkt habe. Der Antragsteller hat die Zweite juristi-sche Staatsprüfung nicht abgelegt.Mit der [X.]egründung, er habe als [X.] vor dem [X.] eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit ausgeübt, hatder Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der [X.] hat das Gesuch zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen [X.]eschwerde verfolgt der [X.] sein [X.]egehren [X.] 4 -II.Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO zulässige, form- und fristgerechteingelegte Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Der Antragsteller erfülltdie Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht.1. Gemäß Art. 21 Abs. 8 des [X.] des [X.]erufs-rechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994([X.]G[X.]l. 1994 I S. 2278) besitzen die [X.]efähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auchPersonen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten [X.] (9. September 1994) die fachlichen Voraussetzungen für die Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 [X.] erfüllen. Nach dieser Vorschriftkann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer(1)ein Hochschulstudium in der [X.] absolviert und mit dem Grad eines Di-plom-Juristen abgeschlossen hat und(2)auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder ei-nem rechtsberatenden [X.]eruf verweisen kann.Studenten, die vor dem 1. September 1990 das Studium an einer [X.] oder Hochschule des [X.]eitrittsgebiets aufgenommen haben, konntenihre Ausbildung nach den fortgeltenden [X.]estimmungen abschließen (Art. 37Einigungsvertrag i.V.m. [X.]. I Kap. [X.] Sachgeb. A Abschn. [X.] Nr. 8 y hh). In § 2der [X.]-Verordnung vom 5. September 1990 (G[X.]l. 1990 I S. 1436) wurde [X.] die Möglichkeit eingeräumt, für vor dem 1. September 1990 im-- 5 -matrikulierte Studenten eine Studien- und Prüfungsordnung zu erlassen, diedie Grundlage für einen Abschluß der Ausbildung als [X.] bildet (vgl.[X.]. v. 14. Juni 1999 - [X.] ([X.]) 69/98).2. Auf diese [X.]estimmungen kann der Antragsteller sein Zulassungsge-such schon deshalb nicht stützen, weil er nicht zu dem Personenkreis gehört,den diese Regelung erfaßt.a) § 4 [X.] eröffnet die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, über die in§ 4 [X.]RAO vorgesehene Möglichkeit hinaus, für diejenigen Juristen, die [X.] in der [X.] absolviert und nach den damals geltenden [X.] erfolgreich abgeschlossen haben. Dies folgt aus dem inArt. 37 Abs. 1 Satz 1 EV normierten Grundsatz, daß in der [X.] erworbeneoder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsseihre Geltung behalten. Gemäß Art. 37 Abs. 5 EV werden den Studenten, dievor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, die bisher erbrachtenStudien- und Prüfungsleistungen anerkannt. Darauf beruht es, daß den Stu-denten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften noch während des [X.]este-hens der [X.] vor dem 1. September 1990 aufgenommen haben, die [X.] eingeräumt wurde, die unter der Geltung des [X.]-Rechts begonneneAusbildung entsprechend den damals geltenden [X.]estimmungen [X.], ihnen also der Nachteil einer Umstellung auf das bundesdeutsche [X.] blieb. Die Anwendung dieser Vorschriften kommt somit nur den [X.] zugute, die ihr Studium noch während des [X.]estehens der [X.] aufge-nommen haben.- 6 -b) Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat in [X.] nachseinem eigenen Vorbringen in der [X.] vor dem 1. September 1990 nicht stu-diert. Vielmehr wandte er sich am 18. Dezember 1990 mit einem Schreiben aneine Professorin der [X.] und teilte ihr darin sein [X.]iegen mit, eine aufden 31. August 1990 rückdatierte Immatrikulation zu erhalten. Zu diesem [X.]-punkt hatte er das Studium in [X.] noch nicht begonnen.c) Zwar hatte der Antragsteller später mit seinem Antrag bei der Univer-sität [X.] Erfolg. Dies verbessert jedoch seine Rechtsstellung im Zulassungsver-fahren nicht, weil er gleichwohl nicht die Voraussetzungen erfüllt, noch wäh-rend des [X.]estehens der [X.] dort ein rechtswissenschaftliches Studium aufge-nommen zu haben, und ihm deshalb die im Einigungsvertrag getroffeneGleichstellungsregelung nicht zugute kommen kann.Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob eine von der Hochschulevorgenommene Immatrikulation rechtliche Wirkungen für die [X.] kann. Die Immatrikulation bewirkt lediglich, daß die eingeschriebenePerson Mitglied der Hochschule wird (§ 36 Abs. 1 [X.]; vgl. auch [X.]/Großkreuz, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz § 27 Rdnr. 28 - 35).Die Einschreibung an der Hochschule ist der Aufnahme des Studiums rechtlichnicht gleichzusetzen. Vielmehr bildet die Immatrikulation nur ein [X.]eweisanzei-chen dafür, daß der Student die Ausbildung, für die er eingeschrieben ist, auchaufgenommen hat ([X.]VerwGE 92, 246, 252; [X.]VerwG NVwZ-RR 1989, 81, 82).Diese Indizwirkung ist folglich bedeutungslos, wenn, wie im Streitfall, feststeht,daß der Student zu dem maßgeblichen [X.]punkt die Ausbildung an der [X.] noch nicht begonnen [X.] 7 -Diese für den Antragsteller nachteilige Rechtsfolge steht in Einklang mitSinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die aufgrund des [X.] getroffene Gleichstellungsregelung für Studenten aus dem [X.]eitrittsge-biet dient nicht dazu, denjenigen die Zulassung zum [X.]eruf des Rechtsanwaltszu erleichtern, die durch eine in den alten [X.]undesländern absolvierte juristi-sche Ausbildung die Voraussetzung für die Teilnahme an der [X.] erworben und zu [X.]en der [X.] dort niemals studierthaben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 der [X.]-VO vom 5.September 1990. Diese Regelung dient allein der Umsetzung der im [X.] eingeräumten Möglichkeit, das noch in der [X.] begonnene [X.] entsprechend den bisherigen [X.]estimmungen abzuschließen.d) Der Antragsteller kann sich schließlich nicht darauf berufen, daß [X.] der [X.] der akademische Grad des [X.] verliehen [X.] ist. Ob dem Antragsteller deshalb die Möglichkeit einzuräumen ist, an [X.] juristischen Staatsprüfung teilzunehmen, kann offenbleiben. [X.] der Antragsteller nicht allein deshalb, weil es ihm gelungen ist, eine rückda-tierte Immatrikulationsbescheinigung zu erlangen und damit für die Ausbildungzum [X.] zugelassen zu werden, den in Art. 37 [X.]. [X.]. [X.]. [X.] Sachgeb. A Abschn. [X.] Nr. 8 y hh gemeinten Personen gleichzustellen,die tatsächlich in der [X.] studiert haben. Das würde zu einer durch nichts [X.] [X.]esserstellung gegenüber denjenigen führen, die wie der [X.] ein Studium in den alten [X.]undesländern durchlaufen und den Vorberei-tungsdienst als Rechtsreferendar geleistet haben, jedoch nicht ohne das [X.]e-stehen des zweiten Staatsexamens Rechtsanwalt werden [X.] 8 -3. Darüber hinaus kann der [X.]eschwerdeführer aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen auch nicht auf eine mindestenszweijährige Praxis in der Rechtspflege oder einem rechtsberatenden [X.]erufverweisen (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 29. Mai 2000 - [X.] ([X.]) 35/99).Deppert[X.]Terno[X.]SchottKörnerWüllrich

Meta

AnwZ (B) 44/99

10.07.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2000, Az. AnwZ (B) 44/99 (REWIS RS 2000, 1689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1689

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