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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 24/01vom22. April 2002in dem Verfahren - Antragsteller und [X.]eschwerdeführer - g e g e n- Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Professor Dr. [X.], [X.] unddie Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.],[X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 22. April 2002 beschlos-sen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des I. [X.]s des Anwaltsgerichthofes [X.]erlin vom22. Juni 2000 wird zurückgewiesen.Der Antrag des Antragstellers, ihm für das [X.]eschwerdeverfah-ren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf46.016,27 • (90.000 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller hatte als Staatsbürger der ehemaligen [X.] [X.] bis 1983 Rechtswissenschaften an der [X.] in [X.]studiert und mit der Qualifikation "Jurist" abgeschlossen. Er ist berech-- 3 -tigt, den akademischen Grad "Diplomjurist" zu fren. Seit 1983 lebte er in derehemaligen [X.] und arbeitete dort als Justitiar. Nach der [X.]war er u.a. als Privatdozent an der Humboltdtuniversitt [X.]erlin und freier Mitar-beiter einer Rechtsanwaltskanzlei ttig. Seit 1996 ist er [X.] [X.].Seinen Antrag, ihn als Rechtsanwalt nach § 4 Abs. 1 Rechtsanwaltsge-setz ([X.]) zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht[X.]erlin zuzulassen, hat die Prsidentin des Kammergerichts - als Vorrinder Rechtsanwaltskammer [X.]erlin, auf die die [X.]efugnisse und Aufgaben der[X.]RAO gemû Verordnung vom 12. Juli 1999 (GV[X.]l. 1999 S. 433) rgegan-gen sind - mit Schreiben vom 10. August 1999 zurckgewiesen. Seinen dage-gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluû vom 22. Juni 2000 - auch soweit der Antragsteller die [X.]e-sttigung der Gleichwertigkeit seines Diploms mit dem des Diplomjuristen der[X.] und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zulassung begehrt hat -zurckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen[X.]eschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses [X.]. Er hat zugleich beantragt, ihm [X.] zu bewilligen.[X.] zulssige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft. Die Voraussetzungen fr den hier allein in [X.]etracht kommenden Erwerbder anwaltlichen [X.]efigung nach Art. 21 Abs. 8 des [X.]RAO-- 4 -Neuordnungsgesetzes vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 2278) in [X.] § 4 Abs. 1 des [X.] ([X.]) der ehemaligen [X.] vom13. September 1990 (G[X.]l. I S. 1504) liegen nicht vor. Der Antragsteller hatnicht - wie § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorschreibt - ein umfassendes Hochschulstu-dium mit dem akademischen Grad eines Diplomjuristen in der [X.] abge-schlossen. Der [X.] der [X.]ersetzt diese Vor-aussetzung nicht.Allerdings hat der [X.] entschieden, [X.] [X.] aus der frren[X.] auch durch ein umfassendes juristisches Hochschulstudium im Ausland,das von der [X.] aufgrund einer Äquivalenzvereinbarung anerkannt war, [X.] des § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfllen können ([X.]sbeschluûvom 30. Oktober 1995 - [X.] ([X.]) 26/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 84, 85). Eine weite-re Ausdehnung dieser [X.]estimmung dahin, [X.] auch Angehörige osteuri-scher [X.], die in ihrem Heimatland einen dem Diplomjuristen vergleichba-ren und in der [X.] anerkannten juristischen [X.] erreicht haben, [X.] zugelassen werden können, hat er hingegen abgelehnt([X.]sbeschluû vom 4. Mai 1998 Œ [X.] ([X.]) 3/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 90). [X.] der [X.] fest.Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Auslegung verfas-sungsrechtlich unbedenklich und verstöût auch nicht gegen völkerrechtlicheVerpflichtungen. Der an der Universitt in [X.]von dem Antragstellererworbene [X.] ist auch im wiedervereinigten [X.] alsgleichwertig mit dem [X.] "Diplomjurist" in der [X.] anerkannt. [X.] jedoch nicht, [X.] dieser [X.] auch zur Zulassung zur [X.] -Dir § 4 [X.]RAO erleichterte Rechtsanwaltzulassung nach § 4Abs. 1 [X.] war durch die historische Situation der [X.] be-stimmt. Nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit sollte sie zu einerangemessenen [X.]eteiligung aller [X.]n an der gesamtgesellschaftlichenAufgabe der Rechtspflege beitragen ([X.]sbeschluû vom 4. Mai 1998 - [X.]([X.]) 3/98, aaO). Demzufolge waren die eigentlichen Adressaten der [X.]estim-mung die [X.] Diplomjuristen in der frren [X.], wenn sie sich auchnicht [X.] auf diesen Personenkreis beschrkte und Auslr, dieein juristisches Hochschulstudium in der [X.] absolviert hatten, nicht von [X.] ausgenommen worden waren. Vor diesem Hintergrund war es zwargeboten, [X.]n aus der frren [X.], die ein Auslandsstudium mit einemin der [X.] anerkannten, dem Diplomjuristen gleichgestellten [X.] absol-viert hatten, ebenfalls den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu ermlichen,hingegen forderte der Sinn und Zweck dieser Regelung nicht, auch [X.] anderer [X.] mit vergleichbarem Studiengang und [X.] in [X.], die in der frren [X.] gelebt haben, ebenfalls den Zugang [X.] zu ermlichen. Denn anders als die [X.]n in der fr-heren [X.], die nach deren [X.]eitritt ohne diese Regelung keine Rechtsanwalts-zulassung im wiedervereinigten [X.] erhalten k, war [X.] in der frren [X.] ttigen Arigen anderer [X.] mlich, ihren[X.]eruf in ihrem Heimatstaat ausz. Zudem [X.] - wie bereits im [X.]s-beschluû vom 4. Mai 1998 ausgefrt - ein erleichterter Zugang zur [X.] diesen Personenkreis zu einer nicht gerechtfertigten [X.]evorzu-r den in der alten [X.]undesrepublik lebenden Auslrn mitauslischen Studienabschlssen fren, die grundstzlich die Vorausset-- 6 -zungen des § 4 [X.]RAO erfllen oder als EU-Arige den erfolgreichen [X.] einer Eignungsprfung nachweisen mssen.Da mithin die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolgbietet, war auch der [X.]antrag zurckzuweisen (§ 42 Abs. 6Satz 2 [X.]RAO i. V. m. §§ 114 ZPO, 14 FGG).[X.] [X.]asdorf Schlick [X.] Salditt Kieserling [X.]
Meta
22.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 24/01 (REWIS RS 2002, 3550)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3550
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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