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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 62/01vom23. September 2002in dem Verfahren- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] unddie Rechtsanwältin [X.] am 23. September 2002 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den[X.]eschluß des [X.] beim [X.] vom 1. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die [X.] hat dem Antragsteller die im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten.Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 46.016,27 (90.000 DM) [X.] -Gründe:[X.] im Jahre 1966 geborene Antragsteller schloß 1991 das Studium derRechtswissenschaften an der [X.] in [X.]mit dem aka-demischen Grad eines [X.] ab. Anschließend absolvierte er denjuristischen Vorbereitungsdienst. Mit [X.]escheid vom 13. April 1994 teilte ihm [X.] des [X.] das Nichtbestehen der zweiten juris-tischen Staatsprüfung mit. Den Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Wiederho-lung der Prüfung trat der Antragsteller nicht an, sondern schied am 15. [X.] aus dem [X.]eamtenverhältnis aus. Vom 5. April 1994 bis 20. Mai 1994 - [X.] fand keine Ausbildung statt - war er in der [X.]unentgeltlich tätig. Vom 15. August 1994 bis 31. Dezember 1994 warer als Sachbearbeiter beim [X.]ürgermeisteramt [X.]. mit dem [X.] angestellt. Seit dem 1. Januar 1995 ist er als juristischerMitarbeiter bei den Rechtsanwälten [X.] , [X.]und Kollegen vollzeitbe-schäftigt.Im Juli 1996 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsan-waltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht [X.]. . Mit[X.]escheid vom 2. April 1997 hat der frühere Antragsgegner, das [X.] der Justiz, den Zulassungsantrag abgelehnt, weil der [X.] die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderliche juristische Praxis nichtaufweise. Diesen [X.]escheid hat der vom Antragsteller angerufene [X.] aufgehoben und den früheren Antragsgegner verpflichtet, den [X.] zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Hiergegen richtet sich die [X.] [X.]eschwerde der Antragsgegnerin.- 4 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 [X.]RAO), hat inder Sache aber keinen Erfolg.Nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechts derRechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 2278)- im folgenden [X.]RAO-Neuordnungsgesetz - besitzen die [X.]efähigung zur an-waltlichen Tätigkeit auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei [X.] dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (9. September 1994) die [X.] für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 [X.] er-füllen. Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wer-den, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der [X.] absolviertund mit dem akademischen Grad eines [X.] abgeschlossen hat undauf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einemrechtsberatenden [X.]eruf verweisen kann.Da der Antragsteller den Grad eines [X.] erlangt hat, ist ent-scheidend, ob er für die [X.] danach bis zum 9. September 1996 eine [X.] zweijährige juristische Praxis vorweisen kann. Dies hat der [X.] zu Recht angenommen.Daß der Antragsteller als Mitarbeiter bei den Rechtsanwälten [X.] , [X.]und Kollegen einen rechtsberatenden [X.]eruf vom 1. Januar 1995 biszum maßgeblichen Stichtag 9. September 1996, mithin über 20 Monate [X.] Tage ausgeübt hat, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der [X.] -rin nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus kommt auch eine jedenfalls teilweiseAnrechnung der fünf Wochen in [X.]etracht, in der der Antragsteller für [X.] als juristischer Mitarbeiter tätig war. Zwar kann - wie der [X.] entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1997 - [X.] ([X.])66/96; 29. Mai 2000 - [X.] ([X.]) 35/99 = [X.]RAK [X.]. 2001, 90 f.) - der juristischeVorbereitungsdienst grundsätzlich nicht als juristische Praxis in einem rechts-beratenden [X.]eruf oder in der Rechtspflege im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.]angesehen werden. Die Tätigkeit für Rechtsanwalt [X.]erfolgte aber nichtwährend einer Ausbildungsstation. Sie stand nicht im unmittelbaren Zusam-menhang mit dem Vorbereitungsdienst, wenn auch der Antragsteller zu diesem[X.]punkt aus dem [X.]eamtenverhältnis noch nicht ausgeschieden war.Zweifelhaft kann allein sein, ob eine jedenfalls teilweise [X.]erücksichti-gung der Tätigkeit erfolgen kann, die der Antragsteller vom 15. August 1994 bisEnde Dezember 1994 als Sachbearbeiter bei der Stadt [X.]. ausgeübt hat.Dabei ist für die Frage, welche Anforderungen an die juristische Praxisim Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu stellen sind, einerseits der [X.] zu tragen, daß das juristische Diplom dem zweiten [X.] nicht gleichwertig ist. Die zweijährige Praxis muß deshalbgrundsätzlich geeignet sein, die im Hochschulstudium gewonnenen theoreti-schen Kenntnisse so zu vertiefen und praktisch erfahrbar zu machen, daß derDiplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach dem Vorbereitungsdienst ab-gelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist. Andererseits ist zu [X.], daß die Regelung des § 4 [X.] darauf zielt, den Juristen der früheren[X.] den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu ermöglichen. Das verbietet einenges Verständnis des Merkmals der rechtsberatenden beruflichen [X.] 6 -Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, daß der Antragsteller die Diplom-prüfung erst nach dem [X.]eitritt der [X.] zur [X.]undesrepublik abgelegt hat [X.] ihn die Möglichkeit gegeben war, den juristischen Vorbereitungsdienst zuabsolvieren und die Rechtsanwaltszulassung nach erfolgreicher zweiterStaatsprüfung gemäß § 4 [X.]RAO, § 5 DRiG zu erlangen. Auch für diesen [X.], der von der Zulassungsmöglichkeit nach § 4 [X.] nicht ausge-schlossen war, bestanden durch die enge Fristsetzung des [X.]RAO-Neuordnungsgesetzes und wegen der zunächst bestehenden Unsicherheitenüber die Anforderungen an die praktische Tätigkeit, um eine Anerkennung [X.] des § 4 [X.] zu erreichen, erhebliche Schwierigkeiten für die Auswahlder geeigneten Tätigkeit.Unter Anlegung dieser Maßstäbe reicht es nach der [X.] grundsätzlich aus, daß eine rechtsberatende Tätigkeit im Rahmeneines anderen [X.]erufs im erheblichen Umfang ausgeübt wird; eine bloße Ver-waltungstätigkeit scheidet allerdings aus (st. Rspr.; [X.] vom17. Dezember 2001 - [X.] ([X.]) 6/01 mwN). Daß auch im Rahmen von Verwal-tungstätigkeit rechtliche Prüfungen stattfinden und Entscheidungen zu treffensind, führt auch bei großzügiger Auslegung nicht zur Einordnung dieser Tätig-keit als rechtsberatend, denn Verwaltungstätigkeit stellt sich in weiten [X.]erei-chen gerade als Gesetzesanwendung und Gesetzesvollzug dar. Auch unter[X.]erücksichtigung dieser Grundsätze ging - wie der [X.] zutref-fend ausgeführt hat - die Tätigkeit des Antragstellers nach der eingereichtenStellenbeschreibung und den Aussagen der vom [X.] gehörtenZeugen aber über eine bloße Verwaltungstätigkeit hinaus. Wie insbesondereder Zeuge [X.]vor dem [X.] ausgeführt hat, oblag [X.] unter anderem die inhaltliche [X.]earbeitung verschiedener Satzun-- 7 -gen. Weiter hatte er in gewissem Umfang verschiedenen kommunalverfas-sungsrechtlich selbständigen Organen wie dem Oberbürgermeister und [X.] zuzuarbeiten und deren Entscheidungen in bestimmten [X.]ereichenrechtlich vorzubereiten. Dies läßt bei der gebotenen, nicht zu engen Auslegungeine Vergleichbarkeit mit einer rechtsberatenden Tätigkeit zu, die durch Ertei-lung von Rechtsrat oder die Abgabe rechtlicher [X.]eurteilungen an Dritte, [X.] durch rechtsgestaltende Komponenten gekennzeichnet ist. Daß der [X.], der sich noch in der Probezeit befand, dabei selbst einer gewissenKontrolle unterlag, steht einer jedenfalls teilweisen Anrechnung ebenso wenigentgegen wie der krankheitsbedingte Ausfall von ca. zwei Monaten in dieser[X.]. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgegebenen [X.] von zwei [X.] Inkrafttreten des [X.]RAO-Neuordnungsgesetzes zur Erfüllung der Voraus-setzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erscheint es nicht angemessen, üblicheProbezeiten und nicht übermäßige Fehlzeiten, etwa durch Krankheit oder Ur-laub, die während der ausgeübten Tätigkeiten anfielen, davon in Abzug zubringen. [X.]ei einer Gesamtschau der über 20 Monate ausgeübten [X.] Tätigkeit als Vollzeitbeschäftigung und der jedenfalls teilweise anrech-nungsfähigen Tätigkeit bei Rechtsanwalt [X.] und bei der Stadt [X.]. hat der Antragsteller danach die Voraussetzung einer zweijährigen juristischenPraxis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfüllt.[X.][X.] Otten Frelle-sen Salditt Schott [X.]
Meta
23.09.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2002, Az. AnwZ (B) 62/01 (REWIS RS 2002, 1490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1490
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