Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. VI ZR 231/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 460

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[X.] DES VOLKESURTEILVI ZR 231/99Verkündet am:21. November 2000Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 823 Ad, [X.]; § 844a)Zur Abgrenzung des bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung zu ersetzen-den Schadens des Verletzten von nicht ersatzfähigen mittelbaren Schäden undDrittschäden.b)Die Tötung des Schuldners eines [X.]s stellt keinen Eingriff i.S. des § 823Abs. 1 BGB in die auf der [X.] beruhenden, im [X.] beschränkt dinglichen Rechte des Berechtigten (Reallast, be-schränkt persönliche Dienstbarkeit) dar.[X.], Urteil vom 21. November 2000 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. November 2000 durch [X.] Lepa, [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des6. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 1999und des [X.] vom 7. April 1998 teilweise dahinabgeändert, daß die Klage - unter Zurückweisung der Anschluß-berufung der Kläger - auch insoweit abgewiesen wird, als die Klä-ger Zahlung von 340.487,79 DM nebst Zinsen an sich sowie [X.] der Pflicht des Beklagten zum Ersatz künftiger mate-rieller Schäden der Klägerin zu 1) begehrt haben.Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:Kosten 1. Instanz:Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten [X.] tragen die Kläger 94% als Gesamtschuldner, darüberhinaus der Kläger zu 2) weitere 2%.Der Beklagte trägt 4% der Gerichtskosten und 3% der außerge-richtlichen Kosten des [X.] zu 2).Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen [X.] 2. Instanz:Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten [X.] tragen die Kläger 91% als Gesamtschuldner, darüberhinaus der Kläger zu 2) weitere 3%.Der Beklagte trägt 6% der Gerichtskosten und 12% der außerge-richtlichen Kosten des [X.] zu 2).Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen [X.].Kosten 3. Instanz:Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten [X.] tragen die Kläger 87% als Gesamtschuldner, darüberhinaus die Klägerin zu 1) 1%.Der Beklagte trägt 12% der Gerichtskosten und 22% der außerge-richtlichen Kosten des [X.] zu 2).Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen [X.].Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen einesUnfalls in Anspruch, der sich am 4. Dezember 1990 im Rahmen von [X.] Errichtung eines Stallgebäudes ereignet hat.Die Kläger hatten im Jahre 1987 ihr landwirtschaftliches Anwesen an ih-ren [X.] übergeben, der ihnen im Gegenzug Versorgungsleistungen zugesagthatte, die durch ein im Grundbuch eingetragenes [X.] gesichert wurden.Ab Dezember 1989 betrieben die Kläger und ihr [X.] die Landwirtschaft [X.] einer zwischen dem Kläger zu 2) und seinem [X.] errichteten Gesell-schaft des bürgerlichen Rechts; dem Kläger zu 2) stand insoweit eine Gewinn-beteiligung von 30% zu.Im Jahre 1990 beauftragte die [X.] (frühere Beklagte zu 2) mit der Lieferung und Errichtung eines [X.]. Die [X.] ihrerseits erteilte dem Beklagten, der ein selbständigesUnternehmen für "Vertretungen mit Montagen" führte, den Auftrag, als Richt-meister die Montage einschließlich Bauleitung durchzuführen. [X.] Vereinbarung mit der [X.] arbeiteten der Kläger zu 2) und sein [X.]bei der Errichtung des Stalles mit. Am Unfalltag stürzten während der Bauar-beiten Fertigwandteile, die auf dem Stallboden in Paketen gelagert waren, umund begruben den Kläger zu 2) und seinen [X.] unter sich. Letzterer verstarb;er wurde von den Klägern beerbt. Der Kläger zu 2) erlitt schwere Verletzungen,unter denen er weiterhin leidet.Die Kläger sind der Auffassung, den Beklagten treffe die [X.] Verantwortung für das Unfallgeschehen, da er die [X.] nicht hinreichend gesichert ha-- 5 -be. Sie haben - neben einem Anspruch auf Schmerzensgeld und auf [X.] Heilungskosten für den Kläger zu 2) - vor allem Verluste und Aufwendun-gen geltend gemacht, die ihnen entstandenen seien, weil es ihnen nach [X.] ihres [X.]es nicht mehr möglich gewesen sei, den landwirtschaftlichenBetrieb weiterzuführen, unter anderem lebendes und totes Inventar unter [X.] verkauft werden müssen und investierte Kosten nutzlos geworden seien;darüber hinaus hätten sie die Leistungen ihres [X.]es auf das [X.]verloren.Das [X.] hat dem Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld von30.000 DM, eine Schmerzensgeldrente von monatlich 700 DM sowie einen Be-trag von 2.422,74 DM für Heilungskosten zugesprochen. Ferner hat es [X.] verurteilt, an die Kläger 307.499,46 DM wegen der aus der [X.] des landwirtschaftlichen Betriebes resultierenden Schäden und Kostenund wegen des Verlusts des [X.]s zu bezahlen. Darüber hinaus hat esdie Pflicht des Beklagten festgestellt, den Klägern allen künftigen materiellen,dem Kläger zu 2) auch allen künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen. DieBerufung des Beklagten ist erfolglos geblieben; auf die Anschlußberufung [X.] hat das [X.] den im Hinblick auf die Abwicklung deslandwirtschaftlichen Betriebes und den Verlust des [X.]s zu leistendenErsatzbetrag auf 340.487,79 DM erhöht. Die auf vollständige Klageabweisunggerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen,als sie sich dagegen richtet, daß der Beklagte zur Zahlung von 340.487,79 [X.] Zinsen an die Kläger verurteilt und die Verpflichtung des Beklagten fest-gestellt worden ist, der Klägerin zu 1) sämtlichen künftigen materiellen Scha-den aus dem Unfallereignis zu [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte wegen derschuldhaften Verletzung seiner ihm als verantwortlichem Bauleiter obliegendenAufgaben verpflichtet sei, den Klägern gemäß § 823 Abs. 1 BGB in vollemUmfang Schadensersatz zu leisten. Hierzu gehören nach der Meinung des Be-rufungsgerichts - in Bestätigung des Urteils des [X.]s - auch die finan-ziellen Beeinträchtigungen, die auf den Verlust der Leistungen aus dem Leib-geding infolge des Todes des [X.]es der Kläger und darauf zurückzuführenseien, daß der landwirtschaftliche Betrieb nach dem Unfall habe aufgegebenwerden müssen, dabei [X.] und [X.] [X.] seien und geleistete Investitionen sich als nutzlos erwiesen hätten.Über die bereits im ersten Rechtszug zugesprochenen Beträge (Wert des ver-lorenen [X.]es 220.243 DM, Verluste beim Tierverkauf 7.747 DM undbei der Stallveräußerung 78.962,14 DM, Aufwendungen für [X.]) hinaus hat das Berufungsgericht noch Anwaltskosten im Rahmender Verkaufsabwicklung (5.199,54 DM), nutzlos entstandene Montagekosten(4.302,13 DM) und den Wert vergeblich erbrachter Eigenleistungen(23.486,86 DM) für ersatzfähig erachtet. Für die Zukunft hält das Berufungsge-richt den Beklagten für verpflichtet, den Klägern eine eventuelle "Beeinträchti-gung der Versorgungsleistungen" [X.] -I[X.] Berufungsurteil ist, soweit es um die noch im Streit befindlichenTeile des Rechtsstreits geht, nicht frei von [X.]. Entgegen der Auf-fassung des [X.] fehlt es insoweit an einer tragfähigen An-spruchsgrundlage für die den Klägern zugesprochenen Forderungen. [X.] der finanziellen Beeinträchtigungen durch die Betriebsaufgabe und [X.] der Leistungen ihres [X.]es aus dem zugesagten [X.] stehenihnen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagtennicht zu, weder auf deliktsrechtlicher noch auf vertragsrechtlicher Grundlage,weder aus eigenem noch aus ererbtem Recht.1. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Kläger aus§ 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines eigenen deliktsrechtlich geschütz-ten Rechtsgutes sind hinsichtlich keiner der noch streitigen Schadenspositio-nen erfüllt.a) Soweit das Berufungsgericht den Klägern Ersatz von Verlusten [X.] im Hinblick auf die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebesin der Gesamthöhe von 120.244,99 DM zugesprochen hat, rechtfertigt sich [X.] nicht aus der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des [X.] für eine gegenüber den Klägern begangene unerlaubte [X.]) Zwar geht das Berufungsgericht - wie der Senat bereits durch dieteilweise Nichtannahme der Revision entschieden hat - rechtlich beanstan-dungsfrei davon aus, daß der Beklagte dem Kläger zu 2) deliktsrechtlich für [X.] einzustehen hat, die auf seinen durch den Unfall [X.] schweren körperlichen Verletzungen beruhen. Indessen gehören dievorliegend geltend gemachten, im Zusammenhang mit der [X.] 8 -stehenden vermögensrechtlichen Beeinträchtigungen nicht zu dem insoweitersatzfähigen Schaden:Zum einen beruhte die Notwendigkeit der Betriebsaufgabe, wie dentatrichterlichen Feststellungen zu entnehmen ist, auf dem Unfalltod des [X.]esder Kläger. Mittelbare vermögensrechtliche Nachteile, die aus der Verletzungabsoluter Rechtsgüter eines [X.] resultieren, können jedoch deliktsrechtlich- abgesehen von den in §§ 844, 845 BGB geregelten Ausnahmefällen - grund-sätzlich nicht haftungsrechtlich geltend gemacht werden.Vor allem aber waren die Kläger nicht (Allein-) Inhaber des [X.] und Eigentümer der ihm zuzurechnenden Vermögens-gegenstände. Vielmehr hatten sie den Hof nebst Inventar an ihren [X.] über-tragen. Die Landwirtschaft wurde im Unfallzeitpunkt im Rahmen einer Gesell-schaft des bürgerlichen Rechts geführt, an welcher der Kläger zu 2) mit einemGewinnanteil von 30% beteiligt war. Der Kläger zu 2) konnte - aus [X.] - auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB daher nur solche (Folge-)Schäden ersetzt verlangen, die auf der Beeinträchtigung seines [X.] durch die unfallbedingte Verletzung seines Körpers und seiner Gesund-heit beruhten, etwa eine Minderung des ihm zustehenden Gewinnanteils ausder Gesellschaft infolge des Ausfalls seiner Arbeitskraft (vgl. dazu z.B. [X.],Urteil vom 7. Dezember 1993 - [X.] - [X.], 316, 318 m.w.[X.] gegebenenfalls eine Beeinträchtigung seines - nach den gesellschafts-vertraglichen Regelungen zu bestimmenden - Auseinandersetzungsguthabensbei einer auf seiner eigenen gesundheitlichen Schädigung beruhenden [X.] des Ausscheidens aus der Gesellschaft oder ihrer Liquidierung.Derartige Ansprüche werden im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht geltendgemacht und sind nicht Gegenstand des mit der Revision nunmehr noch [X.] -gefochtenen [X.]; hinsichtlich einer Beeinträchtigung der [X.] Gewinnbeteiligung wurde die zunächst auch in dieser Rich-tung erhobene Klage vielmehr im ersten Rechtszug sogar ausdrücklich zurück-genommen.bb) Ein Anspruch des [X.] zu 2) auf Ersatz der in Rede stehendenSchadensposition aus einer Verletzung des Rechts am eingerichteten undausgeübten Gewerbebetrieb im Hinblick auf den unfallbedingten Tod des [X.], von dessen Einsatz der Bestand des landwirtschaftlichen Unternehmensentscheidend abhing, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil in der [X.] oder der Tötung des Inhabers oder Mitarbeiters eines Unternehmenskein deliktsrechtlich relevanter Eingriff in den Gewerbebetrieb gesehen [X.] (vgl. dazu [X.]Z 7, 30, 35 f.).cc) Ein auf eigenem Recht beruhender deliktischer Schadensersatzan-spruch der Klägerin zu 1) wegen der durch die Betriebsaufgabe eingetretenenVermögensnachteile scheitert bereits daran, daß sie bei dem Unfall selbst ih-rerseits nicht verletzt worden ist und ein Eingriff in ein ihr sonst insoweit zuste-hendes absolutes Recht nicht ersichtlich [X.]) Soweit die Kläger den Ersatz eines aus dem "Verlust des Leibge-dings" resultierenden Schadens begehren (im Berufungsurteil mit 220.243 [X.]), steht ihnen entgegen der Auffassung des [X.]ebenfalls kein deliktsrechtlicher Anspruch [X.]) Insbesondere geht es hier nicht um einen Folgeschaden aus dengemäß § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtigen Unfallverletzungen des [X.]zu 2). Wenn die Kläger nunmehr von ihrem [X.] im Rahmen der [X.] vertraglich zugesagte Versorgungsleistungen (etwa die [X.] 10 -tung der Wohnung, Bereitstellung von [X.], Pflege bei Alter und Ge-brechlichkeit etc.) nicht mehr erhalten können, beruht dies darauf, daß der[X.] (als Schuldner dieses [X.]s) unfallbedingt verstorben ist, also [X.] unerlaubten Handlung des Beklagten gegenüber einem [X.]. [X.] die Kläger jedoch (außerhalb der Regelungen der §§ 844 Abs. 2, 845BGB) keine eigenen deliktsrechtlichen Ansprüche herleiten.bb) Das [X.] (vgl. dazu Art. 96 EGBGB) war allerdings im [X.] durch eine beschränkte dingliche Belastung am Hofgrundstück abgesi-chert, und zwar in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einerReallast. Der von den Klägern geltend gemachte [X.] sich jedoch auch nicht aus einer deliktsrechtlich relevanten Beein-trächtigung dieser dinglichen Rechtsposition.Zwar können auch beschränkte dingliche Rechte (Hypothek, [X.], Dienstbarkeit, Reallast) als "sonstige Rechte" im Sinne des § 823Abs. 1 BGB geschützt sein (vgl. dazu z.B. [X.]Z 65, 211, 212; 92, 280, 292;Senatsurteile vom 25. September 1964 - [X.]/63 - [X.], 1201 undvom 6. November 1990 - [X.] - NJW 1991, 695, 696). Ein [X.] wegen Verletzung dieser Rechte setzt aber einen "grundstücks-bezogenen" Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, daß die [X.] jeweiligen Rechts am Grundstück als solches durch rechtliche oder tat-sächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird (z.B. durch die Verschlechterung [X.], vgl. [X.]Z 65, 211, 212, die Veräußerung und Entfernung [X.], vgl. [X.]Z 92, 280, 292 oder die Grundstücksverpachtungentgegen der eine solche verbietenden Grunddienstbarkeit, vgl. [X.] 25. September 1964 - [X.]/63 - aaO). Ein solcher Eingriff liegt hin-gegen nicht bereits allein in der Tötung des persönlichen Schuldners der ding-- 11 -lich gesicherten Forderung, also vorliegend nicht in dem auf der unerlaubtenHandlung des Beklagten beruhenden Tod des [X.]es.Darüber hinaus hätte ein Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs indie grundstücksrechtliche Position der Kläger zur Voraussetzung, daß sich [X.] des Beklagten auf diese Rechtsverletzung erstreckte, [X.] mit einer entsprechenden Grundstücksbelastung rechnen mußte (vgl. da-zu [X.]Z 65, 211, 216). Hierfür sind dem festgestellten Sachverhalt jedochkeinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen.c) Die vorliegend streitigen Schadenspositionen können den Klägernauch nicht unter dem Gesichtspunkt eines [X.] nach § 844Abs. 2 BGB oder entgangener Dienstleistungen des "[X.]" gemäߧ 845 BGB zugesprochen werden.aa) Für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB,der das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des [X.]es der Klägergegenüber seinen Eltern vorausgesetzt hätte, ist in diesem Verfahren nichtsfestgestellt oder vorgetragen. Ein Verlust vertraglich vereinbarter Unterhaltslei-stungen, wie sie im [X.] enthalten waren, reicht im Rahmen des § 844Abs. 2 BGB nicht aus.bb) Ein Ersatzanspruch gemäß § 845 BGB scheidet hier schon deswe-gen aus, weil der getötete [X.] der Kläger nicht aufgrund familienrechtlicherDienstleistungspflicht in deren landwirtschaftlichem Anwesen mitarbeitete (vgl.hierzu z.B. [X.]Z 137, 1, 4 ff.; Senatsurteil vom 6. November 1990- VI ZR 37/90 - NJW 1991, 1226, 1227), sondern ihm der Hof zuvor übertragenworden war und die gemeinsame Arbeit nunmehr auf gesellschaftsrechtlicherEbene durchgeführt [X.] 12 -2. Den Klägern stehen auch keine hier relevanten deliktsrechtlichen [X.] auf Schadensersatz als Erben ihres beim Unfall getöteten [X.]es zu.Derartige Ansprüche kämen von vornherein höchstens insoweit in [X.], als auf die Kläger im Erbgang übergegangene Vermögensrechte ihres[X.]es, etwa im Hinblick auf dessen Berechtigung am landwirtschaftlichenAnwesen und den zugehörigen Vermögenswerten, unfallbedingt [X.]. Insoweit ist dem getöteten [X.] aber kein ersatzfähiger Schaden ent-standen, der nunmehr vom Beklagten gegenüber den Klägern auszugleichenwäre. Insbesondere rechnen hierzu nicht Verluste, die erst nach dem Tode des[X.]es durch die Betriebsaufgabe verursacht worden sind.Die Kläger, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtstel-lung ihres [X.]es eingerückt sind, sind auf diejenigen Ersatzansprüche gegenden Schädiger beschränkt, die auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeitenhätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen des Schadensereignis-ses noch über den Erbfall hinauswirken und das Vermögen des [X.] seinem Tod nunmehr in der Person der Erben schädigen (vgl. [X.] vom 20. Februar 1962 - [X.] - [X.], 337, 338; [X.], [X.] 8. Januar 1968 - [X.] - FamRZ 1968, 308). Der Erbe muß [X.] so hinnehmen, wie er ihn im Augenblick des Erbfalls erwirbt, also mitden Wertverlusten, die die einzelnen Vermögensstücke des Erblassers häufigmit seinem Ableben erfahren. Der Erbe hat daher keinen Ersatzanspruch ge-gen den für den Todesfall verantwortlichen Schädiger, wenn er das vom [X.] betriebene Erwerbsgeschäft nicht fortführen kann und aufgeben mußund bei der Verwertung [X.] erzielt oder sonstige [X.] (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1965 - [X.] - [X.] -1965, 1077, 1078 und vom 25. Januar 1972 - [X.]/71 - [X.], 460,461).3. Vertragliche Ansprüche der Kläger gegenüber dem [X.] hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Schäden ebenfalls nicht.Der Beklagte stand nicht in vertraglichen Beziehungen zu den Klägernoder der [X.], durch welche die [X.] betrieben wurde. Er war vielmehr aufgrund Werkvertrags mit der S.GmbH deren Subunternehmer. Ob es hier denkbar wäre, den Kläger zu 2) imHinblick auf die vertraglich mit der [X.] vereinbarte Mitarbeit bei [X.] als in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen der[X.] und dem Beklagten einbezogenen [X.] zu erachten, kann offen-bleiben (vgl. hierzu z.B. [X.]Z 133, 168, 171 f.; [X.], [X.], 1314). Denn ein eventuell hieraus resultierender Ersatzanspruch des[X.] zu 2) könnte nur die Schäden erfassen, die auf der Verletzung dieses[X.] selbst (als möglicherweise in den Schutzbereich einbezogener Person)beruhen. Das ist aber - wie bereits im Zusammenhang mit den deliktsrechtli-chen Ansprüchen erörtert - bei den hier noch streitigen Schadenspositionengerade nicht der [X.] Mangels einer Anspruchsgrundlage für die Klägerin zu 1) auf [X.] künftig entstehender materieller Schäden kann auch der [X.] im Berufungsurteil keinen Bestand haben.- 14 -III.Da weitere Feststellungen nicht mehr zu treffen sind, hat der Senat ge-mäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entschieden. Der Kostenaus-spruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Dr. v. Gerlach Dr. Müller [X.] [X.]

Meta

VI ZR 231/99

21.11.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. VI ZR 231/99 (REWIS RS 2000, 460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 460

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