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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. September 2002H o l m e s ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 826 A, Gf; §§ 1191, 1192, 1142, 1143Zum Freistellungsanspruch des Grundstückeigentümers von der dinglichen [X.] eine vom Schädiger bestellte Grundschuld.[X.], Urteil vom 17. September 2002 - [X.] - [X.] NaumburgLG Halle- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Stöhrfür Recht erkannt:Das Versäumnisurteil des [X.]. Zivilsenats des [X.]vom 23. April 2002 wird aufgehoben.Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2001 teilweisedahin abgeändert, daß der [X.] verurteilt wird, den Betrag von159.653,79 DM (= 81.629,69 % Zinsen seit [X.] Oktober 1997 an die [X.],Bausparkasse der [X.]in [X.], zuzahlen. Der Antrag der Kläger auf Zahlung an sich selbst wird [X.].Der [X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Kläger verlangen die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümer ei-nes Grundstückes, das sie am 24. Februar 1997 an den [X.]n verkauft [X.]n. Sie begehren daneben die Zahlung des Differenzbetrages zwischen [X.], zu deren Sicherung der [X.] das Grundstück mit einer Grund-schuld belastet hat, und den früheren, inzwischen gelöschten Belastungen ansich selbst, hilfsweise an die Grundschuldgläubigerin, oder ihre Freistellung [X.] Inanspruchnahme.Die Kläger beabsichtigten im Jahre 1996, auf ihrem Grundstück einenFleischereibetrieb einzurichten. Nachdem sie von den Banken keine Finanzie-rungszusage erhalten hatten, wandten sie sich aufgrund einer Zeitungsannoncean den Zeugen [X.]. Dieser erklärte ihnen, daß der [X.] mit dem sale-and-lease-back-Verfahren die notwendigen Kreditmittel beschaffen könne. [X.] sie das Grundstück an den [X.]n verkaufen, der einen Kredit fürsie aufnehme. Von dem bezahlten Kaufpreis könne die Einrichtung des [X.] finanziert werden. Die Belastungen könnten die Kläger durch monatlichePachtzahlungen bei weiterer Nutzung des Grundstückes tilgen. Außerdem [X.] eine Option für den Rückerwerb des Grundstücks durch sie vertraglich ab-gesichert werden. Demgemäß verkauften die Kläger im Jahr 1997 ihren Grund-besitz an den [X.]n für 395.000 DM und erklärten die Auflassung an ihn.Sie schlossen außerdem einen Pachtvertrag mit einem monatlichen Pachtzinsvon 2.500 DM. Der [X.] gab ein notariell beurkundetes Angebot [X.] des Grundstücks gegenüber den Klägern ab und bewilligte dafür [X.] einer Auflassungsvormerkung. Der Kaufpreis sollte teilweise auf [X.] fließen und im übrigen direkt an die Kläger ausbezahlt wer-den. Von der Bausparkasse S. erhielt der [X.] ein Darlehen in Höhe [X.] DM, das auf das [X.] überwiesen wurde. Damit tilgte er- 4 -vereinbarungsgemäß Forderungen in Höhe von 136.346,21 DM, für die auf [X.] Grundpfandrechte lasteten. Diese wurden gelöscht. An ihrer Stellewurde eine Grundschuld in Höhe von 296.000 DM zuzüglich 15 % Zinsen seit8. Dezember 1998 zugunsten der Bausparkasse S. eingetragen. Aufgrund einerZahlungsanweisung, die die Unterschrift der Kläger trägt, kamen über das[X.] insgesamt 292.544,03 DM zur Auszahlung. Davon wurden anden Zeugen [X.] 130.000 DM überwiesen. An die Kläger selbst gelangten ausdem Guthaben auf dem [X.] keine Geldbeträge. Diese fochtendaraufhin im Jahr 1998 das Rechtsgeschäft wegen arglistiger Täuschung an.Sie behaupten, der [X.] habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht [X.], den nach Ablösung der bereits eingetragenen Grundpfandrechte verblei-benden Betrag an sie auszuzahlen. Das von ihm vorgelegte Schriftstück vom9. September 1997, in dem sie den Erhalt von 99.000 DM bestätigten, [X.] blanko unterzeichnet. Der [X.] habe den Pachtvertrag zum [X.]. Auch sein Angebot zum Rückkauf des Grundstücks sei [X.] gemeint gewesen.Der [X.] tritt dem entgegen und behauptet, den [X.] durch die Einzahlung von 296.000 DM auf das [X.] und eineBarzahlung an die Kläger in Höhe von 99.000 DM beglichen zu haben. [X.] an den Notar sei ebenso von den Klägern unterzeichnetworden wie auch die Quittung vom 9. September 1997 über den persönlichenErhalt des Geldes.Das [X.] hat den Antrag der Kläger abgewiesen, den [X.] verurteilen, die Eintragung der Kläger als Eigentümer des streitgegenständli-chen Grundstückes Zug um Zug gegen Zahlung von 136.346,21 DM zu bewilli-gen. Mit der Berufung haben die Kläger neben der Bewilligung ihrer Eintragung- 5 -ins Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks die Zahlung von159.653,79 DM nebst Zinsen an sich selbst verlangt, hilfsweise die Zahlung [X.] an die Bausparkasse S. oder die Freistellung von einer Inanspruch-nahme aus der Grundschuld. Das [X.] hat das Urteil des Landge-richts abgeändert und die [X.] zugesprochen. Die auf Klageabwei-sung gerichtete Revision des [X.]n hat der [X.] nur insoweit angenom-men, als sie sich gegen die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung von159.653,79 DM nebst Zinsen an die Kläger selbst richtet. Im Termin zur münd-lichen Verhandlung war der [X.] nicht vertreten. Auf Antrag der Kläger hatder [X.] die Revision durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dieser hat da-gegen Einspruch eingelegt.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, der [X.] habe im [X.] mit dem Zeugen [X.] die Kläger nach einem vorgefaßten Plan über seineBereitschaft und Fähigkeit zur Bezahlung des Kaufpreises getäuscht. Das vonihm vorgelegte Schriftstück vom 9. September 1997, in dem die Kläger den Er-halt von 99.000 DM in bar bestätigten, sei auf Veranlassung des [X.]n vonden Klägern blanko zur Vorlage bei der Bank unterschrieben worden. Mit [X.] der Ablösung der bereits bestehenden Grundpfandrechte hätten [X.] Gegenleistung für den Verlust ihres Eigentums an dem [X.] erhalten. Gegen eine Täuschung der Kläger durch den [X.] über seine Bereitschaft bei Vertragsschluß, den [X.] -spreche nicht, daß jener die bereits bestehenden Grundpfandrechte abgelösthabe. Die Löschung der vorrangigen Belastungen sei erforderlich gewesen, umeine erstrangige Grundschuld für das Darlehen der Bausparkasse [X.] zu können. Auch der [X.] habe von dem an den Zeugen [X.] ausbe-zahlten Betrag nach einer "internen Abrechnung" Zahlungen erhalten. Es seideshalb davon auszugehen, daß er sich nach einem von vornherein [X.] zusammen mit dem Zeugen [X.] mindestens 130.000 DM ohne Gegenleis-tung beschaffen wollte.Der [X.] schulde den Klägern Schadensersatz wegen sittenwidrigerSchädigung und sei neben der Rückübertragung des Eigentums am [X.] zur Zahlung eines Betrages von 159.653,79 DM an diese verpflichtet.Zwar sei für die Naturalrestitution die Freistellung von der [X.] die Grundschuldgläubigerin ausreichend. Da der [X.] nicht nur seineZahlungsverpflichtung, sondern überhaupt seine Einstandspflicht bestreite, [X.] sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung vermindere sich dieser An-spruch der Kläger hinsichtlich der Belastungen von 296.000 DM allerdings umdie Altbelastungen des Grundstücks in Höhe von 136.346,21 DM.I[X.] die Revision des [X.]n zurückweisende Versäumnisurteil vom23. April 2002 ist aufzuheben, weil der [X.] dagegen zulässig [X.] hat und die Revision im Umfang ihrer Annahme erfolgreich ist. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger zur [X.] unrechtmäßigen Belastung ihres Grundstücks durch den [X.]n nicht- 7 -Zahlung an sich selbst verlangen, sondern nur an die Bausparkasse [X.] Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der [X.]den Klägern deliktsrechtlich für die Folgen einzustehen hat, die auf der von ihmim Zusammenwirken mit dem Zeugen [X.] verübten Täuschung beruhen. Er istdeshalb verpflichtet, in der erforderlichen Weise daran mitzuwirken, daß [X.] als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch wieder eingetragen wer-den können. Dies hat der erkennende [X.] durch seinen Beschluß vom5. Februar 2002 ebenso gebilligt wie die Auffassung des Berufungsgerichts,daß sich der Freistellungsanspruch der Kläger unter den Umständen [X.] in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.2. Die Revision wendet sich aber zu Recht dagegen, daß das [X.] den [X.]n zur Zahlung an die Kläger selbst verurteilt hat. [X.] dabei außer [X.] gelassen, daß neben der Grundstückshaftung der [X.] des [X.]n als persönlicher Schuldner besteht. Die [X.] zutreffend geltend, daß bei einer Zahlung an die Kläger selbst keine Ge-währ für die Erfüllung der Darlehensforderung der Bausparkasse S. durch [X.] gegeben ist und dem [X.]n eine weitere Inanspruchnahme droht.Die Schadenswiedergutmachung erfordert aber auch nicht die Leistung [X.] an die Kläger selbst. Vielmehr kann ein hinreichender Schadensaus-gleich dadurch erreicht werden, daß der [X.] die Darlehensforderung [X.] S. in dem von den Klägern beantragten Umfang als persönlicherSchuldner erfüllt.Der [X.] verkennt dabei nicht, daß die Grundschuld nur auf die Klägerübergeht und zur Eigentümergrundschuld wird, wenn sie als Eigentümer aufdas dingliche Recht leisten und die Grundschuld damit ablösen, §§ 1191, 1192,- 8 -1142, 1143 [X.] ([X.], [X.], 3. Aufl., § 1191 Rdn. 65; [X.],Urteile vom 28. Mai 1976 - [X.] - NJW 1976, 2340 ff. und vom [X.] - [X.] - NJW 1986, 2108, 2111, 2112). Bei der Leistung des per-sönlichen Schuldners auf die Forderung erlischt diese zwar nach § 362 [X.],doch bleibt die sie sichernde Grundschuld aufgrund der fehlenden Akzessorie-tät zur Forderung unberührt. In diesem Fall hat aber der Grundstückseigentü-mer gegen den Grundschuldgläubiger regelmäßig einen Anspruch auf Rückge-währ der Grundschuld aus dem der Grundschuldbestellung zugrundeliegendenSicherungsvertrag, weil der [X.] mit der Forderung weggefallenist. Einem weiteren Begehren des Grundschuldgläubigers kann u.U. auch [X.] des Rechtsmißbrauchs entgegenstehen, wenn die Grundschuld keineAnsprüche mehr sichert (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1994 - [X.], 847, 848).Bei dieser Sachlage entlastet die Tilgung der Darlehensforderung durchdie Zahlung des [X.]n an die Bausparkasse S. in ausreichender Weise [X.]. Sie beseitigt auch die persönliche Haftung des [X.]n und [X.] vor einem weiteren Zugriff der Bausparkasse.II[X.] Berufungsurteil war in Ziff. 3 abzuändern. Da weitere Feststellungennicht mehr zu treffen sind, konnte der [X.] gemäß § 565 Abs. 1 ZPO a.F. inder Sache selbst [X.] [X.] beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 344 ZPO.Müller [X.] [X.]Pauge Stöhr
Meta
17.09.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. VI ZR 147/01 (REWIS RS 2002, 1562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1562
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
17 U 123/97 (Oberlandesgericht Köln)
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