Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. VI ZR 147/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1562

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. September 2002H o l m e s ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 826 A, Gf; §§ 1191, 1192, 1142, 1143Zum Freistellungsanspruch des Grundstückeigentümers von der dinglichen [X.] eine vom Schädiger bestellte Grundschuld.[X.], Urteil vom 17. September 2002 - [X.] - [X.] NaumburgLG Halle- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Stöhrfür Recht erkannt:Das Versäumnisurteil des [X.]. Zivilsenats des [X.]vom 23. April 2002 wird aufgehoben.Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2001 teilweisedahin abgeändert, daß der [X.] verurteilt wird, den Betrag von159.653,79 DM (= 81.629,69 % Zinsen seit [X.] Oktober 1997 an die [X.],Bausparkasse der [X.]in [X.], zuzahlen. Der Antrag der Kläger auf Zahlung an sich selbst wird [X.].Der [X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Kläger verlangen die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümer ei-nes Grundstückes, das sie am 24. Februar 1997 an den [X.]n verkauft [X.]n. Sie begehren daneben die Zahlung des Differenzbetrages zwischen [X.], zu deren Sicherung der [X.] das Grundstück mit einer Grund-schuld belastet hat, und den früheren, inzwischen gelöschten Belastungen ansich selbst, hilfsweise an die Grundschuldgläubigerin, oder ihre Freistellung [X.] Inanspruchnahme.Die Kläger beabsichtigten im Jahre 1996, auf ihrem Grundstück einenFleischereibetrieb einzurichten. Nachdem sie von den Banken keine Finanzie-rungszusage erhalten hatten, wandten sie sich aufgrund einer Zeitungsannoncean den Zeugen [X.]. Dieser erklärte ihnen, daß der [X.] mit dem sale-and-lease-back-Verfahren die notwendigen Kreditmittel beschaffen könne. [X.] sie das Grundstück an den [X.]n verkaufen, der einen Kredit fürsie aufnehme. Von dem bezahlten Kaufpreis könne die Einrichtung des [X.] finanziert werden. Die Belastungen könnten die Kläger durch monatlichePachtzahlungen bei weiterer Nutzung des Grundstückes tilgen. Außerdem [X.] eine Option für den Rückerwerb des Grundstücks durch sie vertraglich ab-gesichert werden. Demgemäß verkauften die Kläger im Jahr 1997 ihren Grund-besitz an den [X.]n für 395.000 DM und erklärten die Auflassung an ihn.Sie schlossen außerdem einen Pachtvertrag mit einem monatlichen Pachtzinsvon 2.500 DM. Der [X.] gab ein notariell beurkundetes Angebot [X.] des Grundstücks gegenüber den Klägern ab und bewilligte dafür [X.] einer Auflassungsvormerkung. Der Kaufpreis sollte teilweise auf [X.] fließen und im übrigen direkt an die Kläger ausbezahlt wer-den. Von der Bausparkasse S. erhielt der [X.] ein Darlehen in Höhe [X.] DM, das auf das [X.] überwiesen wurde. Damit tilgte er- 4 -vereinbarungsgemäß Forderungen in Höhe von 136.346,21 DM, für die auf [X.] Grundpfandrechte lasteten. Diese wurden gelöscht. An ihrer Stellewurde eine Grundschuld in Höhe von 296.000 DM zuzüglich 15 % Zinsen seit8. Dezember 1998 zugunsten der Bausparkasse S. eingetragen. Aufgrund einerZahlungsanweisung, die die Unterschrift der Kläger trägt, kamen über das[X.] insgesamt 292.544,03 DM zur Auszahlung. Davon wurden anden Zeugen [X.] 130.000 DM überwiesen. An die Kläger selbst gelangten ausdem Guthaben auf dem [X.] keine Geldbeträge. Diese fochtendaraufhin im Jahr 1998 das Rechtsgeschäft wegen arglistiger Täuschung an.Sie behaupten, der [X.] habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht [X.], den nach Ablösung der bereits eingetragenen Grundpfandrechte verblei-benden Betrag an sie auszuzahlen. Das von ihm vorgelegte Schriftstück vom9. September 1997, in dem sie den Erhalt von 99.000 DM bestätigten, [X.] blanko unterzeichnet. Der [X.] habe den Pachtvertrag zum [X.]. Auch sein Angebot zum Rückkauf des Grundstücks sei [X.] gemeint gewesen.Der [X.] tritt dem entgegen und behauptet, den [X.] durch die Einzahlung von 296.000 DM auf das [X.] und eineBarzahlung an die Kläger in Höhe von 99.000 DM beglichen zu haben. [X.] an den Notar sei ebenso von den Klägern unterzeichnetworden wie auch die Quittung vom 9. September 1997 über den persönlichenErhalt des Geldes.Das [X.] hat den Antrag der Kläger abgewiesen, den [X.] verurteilen, die Eintragung der Kläger als Eigentümer des streitgegenständli-chen Grundstückes Zug um Zug gegen Zahlung von 136.346,21 DM zu bewilli-gen. Mit der Berufung haben die Kläger neben der Bewilligung ihrer Eintragung- 5 -ins Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks die Zahlung von159.653,79 DM nebst Zinsen an sich selbst verlangt, hilfsweise die Zahlung [X.] an die Bausparkasse S. oder die Freistellung von einer Inanspruch-nahme aus der Grundschuld. Das [X.] hat das Urteil des Landge-richts abgeändert und die [X.] zugesprochen. Die auf Klageabwei-sung gerichtete Revision des [X.]n hat der [X.] nur insoweit angenom-men, als sie sich gegen die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung von159.653,79 DM nebst Zinsen an die Kläger selbst richtet. Im Termin zur münd-lichen Verhandlung war der [X.] nicht vertreten. Auf Antrag der Kläger hatder [X.] die Revision durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dieser hat da-gegen Einspruch eingelegt.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, der [X.] habe im [X.] mit dem Zeugen [X.] die Kläger nach einem vorgefaßten Plan über seineBereitschaft und Fähigkeit zur Bezahlung des Kaufpreises getäuscht. Das vonihm vorgelegte Schriftstück vom 9. September 1997, in dem die Kläger den Er-halt von 99.000 DM in bar bestätigten, sei auf Veranlassung des [X.]n vonden Klägern blanko zur Vorlage bei der Bank unterschrieben worden. Mit [X.] der Ablösung der bereits bestehenden Grundpfandrechte hätten [X.] Gegenleistung für den Verlust ihres Eigentums an dem [X.] erhalten. Gegen eine Täuschung der Kläger durch den [X.] über seine Bereitschaft bei Vertragsschluß, den [X.] -spreche nicht, daß jener die bereits bestehenden Grundpfandrechte abgelösthabe. Die Löschung der vorrangigen Belastungen sei erforderlich gewesen, umeine erstrangige Grundschuld für das Darlehen der Bausparkasse [X.] zu können. Auch der [X.] habe von dem an den Zeugen [X.] ausbe-zahlten Betrag nach einer "internen Abrechnung" Zahlungen erhalten. Es seideshalb davon auszugehen, daß er sich nach einem von vornherein [X.] zusammen mit dem Zeugen [X.] mindestens 130.000 DM ohne Gegenleis-tung beschaffen wollte.Der [X.] schulde den Klägern Schadensersatz wegen sittenwidrigerSchädigung und sei neben der Rückübertragung des Eigentums am [X.] zur Zahlung eines Betrages von 159.653,79 DM an diese verpflichtet.Zwar sei für die Naturalrestitution die Freistellung von der [X.] die Grundschuldgläubigerin ausreichend. Da der [X.] nicht nur seineZahlungsverpflichtung, sondern überhaupt seine Einstandspflicht bestreite, [X.] sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung vermindere sich dieser An-spruch der Kläger hinsichtlich der Belastungen von 296.000 DM allerdings umdie Altbelastungen des Grundstücks in Höhe von 136.346,21 DM.I[X.] die Revision des [X.]n zurückweisende Versäumnisurteil vom23. April 2002 ist aufzuheben, weil der [X.] dagegen zulässig [X.] hat und die Revision im Umfang ihrer Annahme erfolgreich ist. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger zur [X.] unrechtmäßigen Belastung ihres Grundstücks durch den [X.]n nicht- 7 -Zahlung an sich selbst verlangen, sondern nur an die Bausparkasse [X.] Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der [X.]den Klägern deliktsrechtlich für die Folgen einzustehen hat, die auf der von ihmim Zusammenwirken mit dem Zeugen [X.] verübten Täuschung beruhen. Er istdeshalb verpflichtet, in der erforderlichen Weise daran mitzuwirken, daß [X.] als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch wieder eingetragen wer-den können. Dies hat der erkennende [X.] durch seinen Beschluß vom5. Februar 2002 ebenso gebilligt wie die Auffassung des Berufungsgerichts,daß sich der Freistellungsanspruch der Kläger unter den Umständen [X.] in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.2. Die Revision wendet sich aber zu Recht dagegen, daß das [X.] den [X.]n zur Zahlung an die Kläger selbst verurteilt hat. [X.] dabei außer [X.] gelassen, daß neben der Grundstückshaftung der [X.] des [X.]n als persönlicher Schuldner besteht. Die [X.] zutreffend geltend, daß bei einer Zahlung an die Kläger selbst keine Ge-währ für die Erfüllung der Darlehensforderung der Bausparkasse S. durch [X.] gegeben ist und dem [X.]n eine weitere Inanspruchnahme droht.Die Schadenswiedergutmachung erfordert aber auch nicht die Leistung [X.] an die Kläger selbst. Vielmehr kann ein hinreichender Schadensaus-gleich dadurch erreicht werden, daß der [X.] die Darlehensforderung [X.] S. in dem von den Klägern beantragten Umfang als persönlicherSchuldner erfüllt.Der [X.] verkennt dabei nicht, daß die Grundschuld nur auf die Klägerübergeht und zur Eigentümergrundschuld wird, wenn sie als Eigentümer aufdas dingliche Recht leisten und die Grundschuld damit ablösen, §§ 1191, 1192,- 8 -1142, 1143 [X.] ([X.], [X.], 3. Aufl., § 1191 Rdn. 65; [X.],Urteile vom 28. Mai 1976 - [X.] - NJW 1976, 2340 ff. und vom [X.] - [X.] - NJW 1986, 2108, 2111, 2112). Bei der Leistung des per-sönlichen Schuldners auf die Forderung erlischt diese zwar nach § 362 [X.],doch bleibt die sie sichernde Grundschuld aufgrund der fehlenden Akzessorie-tät zur Forderung unberührt. In diesem Fall hat aber der Grundstückseigentü-mer gegen den Grundschuldgläubiger regelmäßig einen Anspruch auf Rückge-währ der Grundschuld aus dem der Grundschuldbestellung zugrundeliegendenSicherungsvertrag, weil der [X.] mit der Forderung weggefallenist. Einem weiteren Begehren des Grundschuldgläubigers kann u.U. auch [X.] des Rechtsmißbrauchs entgegenstehen, wenn die Grundschuld keineAnsprüche mehr sichert (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1994 - [X.], 847, 848).Bei dieser Sachlage entlastet die Tilgung der Darlehensforderung durchdie Zahlung des [X.]n an die Bausparkasse S. in ausreichender Weise [X.]. Sie beseitigt auch die persönliche Haftung des [X.]n und [X.] vor einem weiteren Zugriff der Bausparkasse.II[X.] Berufungsurteil war in Ziff. 3 abzuändern. Da weitere Feststellungennicht mehr zu treffen sind, konnte der [X.] gemäß § 565 Abs. 1 ZPO a.F. inder Sache selbst [X.] [X.] beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 344 ZPO.Müller [X.] [X.]Pauge Stöhr

Meta

VI ZR 147/01

17.09.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. VI ZR 147/01 (REWIS RS 2002, 1562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1562

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

17 U 123/97 (Oberlandesgericht Köln)


XI ZR 167/04 (Bundesgerichtshof)


11 U 46/00 (Oberlandesgericht Köln)


34 Wx 110/17 (OLG München)

Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs in gewillkürter Verfahrensstandschaft - Antragsberechtigung


V ZR 178/13 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für eine Grundschuld zur Kreditsicherung: Formularmäßige Beschränkung des Anspruchs auf Rückgewähr …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.