Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. V ZR 54/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4371

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 54/02Verkündet am:14. Februar 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] [X.] vom 17. Dezember 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 1990 verkaufte der Kläger zu 1zwei ihm gehörende [X.], die mit einem - von ihm und [X.], der Klägerin zu 2, bewohnten - Haus bebaut waren, an die [X.] zum Preis von 120.000 DM. In der Vertragsurkunde bestellte die [X.] den Klägern als Gesamtberechtigten ein "lebenslängliches und unent-geltliches Wohnrecht" an der gesamten ersten Etage des Hauses und [X.]. Das Wohnungsrecht sollte erst mit dem Tod des Längstleben-den der Kläger enden. Die Kläger räumten noch einzutragenden Grundpfand-rechten bis zur Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen bis zu 18 % p.a. und Ne-benleistungen bis zu 6 % den Vorrang gegenüber dem Wohnungsrecht [X.] -Die Beklagte verpflichtete sich in der Vertragsurkunde ferner zur [X.] zu einzelnen aufgeführten Diensten für die Kläger, wie etwa zur Garten-pflege und zu wöchentlichen Einkaufsfahrten.Der vereinbarte Kaufpreis wurde von der [X.] gezahlt und das Ei-gentum auf sie umgeschrieben. Auch die Eintragung des Wohnungsrechts indas Grundbuch ist erfolgt, allerdings - auf Grund des eingeräumten Vorrangs -erst im Rang nach zwei Grundschulden über 120.000 DM und 30.000 DM. [X.] waren von der [X.] bestellt worden und dienten der Si-cherung von [X.], die sie eingegangen war.1996 wurde wegen nachrangiger Sicherungshypotheken, die auf [X.] Steuerschulden der [X.] eingetragen worden waren, die [X.] des Anwesens angeordnet. Da die Beklagte auch ihren Kreditver-bindlichkeiten nicht nachgekommen war, traten die beiden Grundschuldgläubi-gerinnen dem Verfahren bei. Durch den 1998 erfolgten Zuschlag erlosch das- mit 299.160 DM bewertete - Wohnungsrecht der Kläger; sie erhielten stattdessen aus dem [X.] - insbesondere wegen der vorrangigenGrundschulden - lediglich 25.859,35 DM bis zum Verbrauch des [X.] ausbezahlt. Die Kläger, die bis dahin das Haus bewohnt hatten, mußtenin eine andere Wohnung umziehen.Wegen des Verlustes ihres Wohnungsrechts verlangen die [X.] in Form einer monatlichen Rente von mindestens 1.600 [X.] der Auszahlungen aus dem [X.], weitere 6.000 [X.] Ersatz für die Umzugskosten sowie 3.810,60 DM als Ersatz für ihre [X.] im Zwangsversteigerungsverfahren sowie Feststellung der Ver-- 4 -pflichtung der [X.] zu Schadensersatz für die künftigen Schäden. Nachweitgehender - bis auf einen Teil der Zinsen - Stattgabe der Klage durch [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der [X.], deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstreben die Kläger [X.] des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Klä-ger aus § 325 BGB a.[X.]; denn der [X.] sei eine ihr obliegende Leistungnicht unmöglich geworden. Mit der Bestellung und der Eintragung des Woh-nungsrechts habe die Beklagte ihre vertraglich geschuldete Leistung erbracht.Eine eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung der [X.], auch für [X.] des Wohnungsrechts im Sinne eines [X.] einstehen zu wollen, sei nicht begründet worden. Für sonstige ver-tragliche oder deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche fehle es an hinrei-chendem Vortrag der Kläger. Aus dem Wohnungsrecht selbst folge ebenfallskein Anspruch. Die Kläger seien weder widerrechtlich noch durch die [X.] der Rechtsausübung gehindert, vielmehr sei der eingetretene Rechtsverlustgesetzliche Folge des Zuschlags in der Zwangsversteigerung.Dies hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher [X.] -II.1. Allerdings verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-spruch aus § 325 BGB a.[X.] (i.V. mit Art. 229 § 5 EGBGB) zu [X.]) Diese Vorschrift setzt voraus, daß dem Schuldner die Erfüllung [X.] stehenden Leistungspflicht unmöglich gewordenist. Hieran fehlt es hinsichtlich der Hauptpflicht der [X.] aus dem schuld-rechtlichen Verpflichtungsgeschäft, das der Bestellung des Wohnungsrechtszugunsten der Kläger zugrunde lag. Diese Verpflichtung war nämlich [X.] der Begründung des Wohnungsrechts durch dingliche Einigung und Ein-tragung erfüllt (vgl. Senat, Urt. v. 10. Mai 1968, [X.], [X.] § 398 [X.]. 20; Urt. v. 13. November 1998, [X.], NJW-RR 1999, 376, 377 mitzust. [X.] von [X.], [X.] § 1093 BGB Nr. 13). Soweit die Revision daraufverweist, Ziel der Vereinbarungen sei es gewesen, den Klägern die Nutzungihres Grundbesitzes auf Lebenszeit zu belassen, läßt sie außer acht, daß die-ser Vertragszweck zu keiner anderen Betrachtungsweise zwingt, weil der [X.] erfüllte schuldrechtliche Vertrag auch den Rechtsgrund für den [X.] des bestellten Wohnungsrechts gibt (Senat, Urt. v. 13. November 1998,[X.], [X.]) Fehl geht zudem der Versuch der Revision, dem auf Bestellung [X.] gerichteten Verpflichtungsgeschäft angesichts der von der[X.] zusätzlich übernommenen Dienste den Inhalt eines Dauerschuld-verhältnisses zu geben. Nach § 1093 Abs. 1 BGB berechtigt das [X.] 6 -recht nur zur Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils als Wohnung. Mitdem sachenrechtlichen Typenzwang (vgl. Senat, [X.], 19, 27 für [X.]) ist es nicht zu vereinbaren, einmalige oder wiederkehrendeDienstleistungen des Eigentümers - jedenfalls, soweit sie mit der Nutzung desbelasteten Grundstücks nicht in Zusammenhang stehen - zum Inhalt des ding-lichen Rechts zu machen (vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1093Rdn. 6; [X.]/Ring, BGB [1994], § 1093 Rdn. 10). Steht danach der In-halt eines Rechts fest, so hat - weil im Zweifel gewollt ist, was nach den Maß-stäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interes-senlage der Parteien entspricht (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, [X.] 1995, 3183, 3184) - regelmäßig auch der auf dessen Verschaffung [X.] schuldrechtliche Vertrag hinsichtlich der Hauptleistungspflicht keinenweitergehenden Inhalt. Bei den auf Dauer angelegten Dienstleistungen, zu de-nen sich die Beklagte verpflichtet hat, kann es demnach nur um die Übernah-me weiterer Leistungspflichten neben der Bestellung des dinglichen Woh-nungsrechts gehen. Schadensersatzansprüche wegen der Unmöglichkeit die-ser - auf Erbringung von Diensten gerichteten - zusätzlichen Leistungspflichtender [X.] sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits; die Klä-ger leiten ihre Forderungen allein aus dem Verlust des Wohnungsrechts her.2. Auch deliktsrechtliche Ansprüche verneint das Berufungsgericht [X.]. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil der Verlust desdinglichen Rechts der Kläger seine Grundlage in § 52 Abs. 1 [X.] hat [X.] nicht rechtswidrig ist. Der Behauptung der Kläger, die Beklagte sei ihren[X.] zu keiner Zeit nachgekommen, läßt zudem nicht ohneweiteres den - für § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB notwendigen - Schluß daraufzu, daß sie bereits bei Vertragsschluß beabsichtigte, das Grundstück zur- 7 -Zwangsversteigerung zu bringen. Schließlich hat das Berufungsgericht zutref-fend dem Vortrag der Kläger die Voraussetzungen eines Schadensersatzan-spruchs aus § 826 BGB nicht entnehmen können; die Revision nimmt dies hin.3. Die Beklagte ist jedoch auf Grund eines selbständigen Garantiever-sprechens verpflichtet, die Kläger schadlos zu stellen.a) Ein selbständiges Garantieversprechen ist dadurch gekennzeichnet,daß eine Verpflichtung zur Schadloshaltung für den Fall übernommen wird,daß der garantierte Erfolg nicht eintritt (vgl. [X.], Urt. v. 16. Dezember 1960,II [X.], [X.], 204, 206, Urt. v 11. Juli 1985, [X.]). Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag enthält zwar [X.] ausdrückliche Regelung über eine solche Verpflichtung der [X.], sieergibt sich aber im Wege der Auslegung. Der Senat ist an das abweichendeVerständnis des Berufungsgerichts nicht gebunden, weil von diesem die aner-kannten Auslegungsgrundsätze nicht hinreichend berücksichtigt wurden (vgl.Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, [X.], NJW 1999, 3704).b) Eine sachgerechte Auslegung, die den von beiden Seiten verfolgtenZweck einer Vereinbarung in den Blick nimmt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 21. Sep-tember 2001, [X.], [X.], 598, 599), kann nicht außer acht lassen,daß das Wohnungsrecht auf Lebenszeit, das sich der Kläger zu 1 (auch [X.]) bei dem Verkauf ihres Grundstücks vorbehalten hat, zu [X.] der [X.] als Käuferin zählt (vgl. Senat, Urt. v. 3. Juli1992, [X.], NJW-RR 1993, 198, 199; auch [X.], [X.] 1999, 503,504). Der Bestand des Wohnungsrechts war zudem auch dafür entscheidend,daß die Beklagte die zusätzlich übernommenen Dienste zur Versorgung der- 8 -Kläger erbringen konnte. Der dauernde Verbleib bzw. Erhalt all dieser [X.] geschuldeten Leistungen war jedoch bereits von Anfang an dadurchgefährdet, daß sie sich mit einer nachrangigen Sicherung ihres Wohnrechtszufrieden gaben und nicht auf dem - hier ohne weiteres verfügbaren - erstenRang bestanden. Die Kläger setzten sich damit dem - von ihnen nicht zu be-einflussenden - Risiko aus, daß einer der Grundpfandgläubiger mit besseremRang die Zwangsversteigerung der Grundstücke mit der Folge des [X.] nach §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1 [X.] betreibt, fallsdie Beklagte ihre [X.] nicht ordnungsgemäß bedient. [X.] wäre das Wohnungsrecht bei Eintragung an rangbereiter Stelle den [X.] vorgegangen und nach §§ 52 Abs. 1Satz 1, 44 Abs. 1 [X.] auch nach dem Zuschlag im Zwangsversteigerungs-verfahren bestehen geblieben. Die Kläger waren ersichtlich nur deshalb bereit,sich mit einer geringeren Sicherung ihres Wohnungsrechts zu bescheiden [X.] einen wesentlichen Teil ihrer Gegenleistung aus dem [X.] gefährden, damit das Anwesen trotz des eingetragenen [X.] zur Darlehenssicherung genutzt werden konnte. Die um den [X.] Gefährdung des Wohnungsrechts geschaffene Beleihungsmöglichkeit lagaber zuallererst im Interesse der [X.]. Ihr wurde hiermit nicht nur dieMöglichkeit eröffnet, den von ihr geschuldeten Barkaufpreis zu finanzieren, [X.] war vielmehr zugunsten von Grundpfandrechten eingeräumt, derenGesamtbetrag den Kaufpreis um 30.000 DM überschritt. Damit war eine Inte-ressenlage gegeben, die mit der vergleichbar ist, wie sie im Verhältnis zwi-schen dem aus der Bürgschaft in Anspruch genommenen Bürgen und [X.] besteht, und auf die das Gesetz mit einem Rückgriff des Bür-gen in Gestalt des Forderungsübergangs nach § 774 BGB antwortet. Mit die-ser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß der Bürge eine- 9 -fremde Schuld sichert und deshalb sein Rückgriff gegen den Hauptschuldnervon der Interessenlage und dem mutmaßlichen Parteiwillen gefordert wird (vgl.[X.]/[X.], aaO, § 774 Rdn. 3). Vor diesem Hintergrundentspricht es hier dem Interesse beider Seiten, daß die [X.] im Gegenzug den Klägern für die zugewandte Beleihungsmöglichkeit da-für garantiert, daß sie ihren Verpflichtungen gegenüber den [X.] und deshalb das Wohnungsrecht den Klägern nicht verloren geht.Da dieser Erfolg nicht eingetreten ist, hat die Beklagte die Kläger für das [X.] schadlos zu stellen.c) Für den Umfang der Verpflichtung der [X.] zur Schadloshaltungsind die Grundsätze des Schadensersatzrechts maßgebend (vgl. [X.], Urt. [X.] Juli 1985, aaO, 2942). Danach sind von der [X.] alle unmittelbarenund mittelbaren Nachteile zu ersetzen, die den Klägern durch den Verlust [X.] entstanden sind. Das umfaßt zunächst den Ersatz des objek-tiven Werts des Wohnungsrechts, wobei sich die Kläger bei der Ermittlung desinsoweit von ihnen geforderten Betrages von monatlich 1.600 DM offenkundig- was keinen Bedenken begegnet (vgl. Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, aaO) - andem Mietwert orientiert haben. Hierfür hat das Berufungsgericht die erforderli-chen Feststellungen - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - allerdingsnoch nicht getroffen. Ferner sind den Klägern die Kosten des Umzuges zu er-setzen. Auch diese sind vom Berufungsgericht noch nicht festgestellt, wobei esallerdings dem bisherigen Vorbringen der Kläger selbst für eine Schätzungnach § 287 ZPO an hinreichend konkreten Anhaltspunkten (vgl. [X.]Z 91,243, 256 f) mangelt. Zudem kommt eine Ersatzpflicht wegen der [X.] Betracht, die die Kläger zur Verteidigung ihrer Rechte im [X.] aufwenden mußten. Voraussetzung ist hierfür jedoch, daß die- 10 -einzelnen Aufwendungen bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwen-dung vernünftig und zweckmäßig schienen (vgl. [X.], Urt. v. 30. April 1986,VIII [X.], NJW 1986, 2243, 2244 f). Dies läßt sich anhand des [X.] Vorbringens der Kläger, das keine Hinweise auf Anlaß und Art der be-rechneten anwaltlichen Tätigkeiten enthält, nicht beurteilen. Schließlich sindauf die Ansprüche der Kläger - was sie bei ihrer Antragstellung berücksichtigthaben - die Vorteile anzurechnen, die ihnen als Surrogat des erloschenenWohnungsrechts nach §§ 92 Abs. 2, 121 [X.] zugeflossen sind.4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 564 ZPO a.[X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPOa.[X.]), damit es namentlich die notwendigen Feststellungen zum Wert [X.] nachholen kann. Durch die Zurückverweisung erhalten zu-dem die Kläger Gelegenheit, ihr Vorbringen im Hinblick auf die vorstehend be-handelten Positionen im erforderlichen Umfang zu konkretisieren.Vizepräsident Dr. [X.] Tropf Krügerist wegen Erkrankung ander [X.]. Tropf [X.]Gaier

Meta

V ZR 54/02

14.02.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. V ZR 54/02 (REWIS RS 2003, 4371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4371

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