Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 249/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1050

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:23. Oktober 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 249 Satz 1 a.[X.]; ZPO § 287; EStG § 16 Abs. 2, 3 Satz 1Rät der steuerliche Berater dem Mandanten pflichtwidrig zur Aufgabe des Gewer-bebetriebs und führt diese zur Aufdeckung stiller Reserven, stellt die hierauf ent-fallende Einkommensteuer grundsätzlich einen Schaden dar.[X.], [X.]eil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/02 - [X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Oktober 2003 durch [X.] Kreft und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und Villfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2002 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die klagenden Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer [X.], sind Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus [X.], das betrieblich und privat genutzt wird. Bis zum 30. Juni 1995 [X.] der Kläger zu 2) dort einen Einzelhandel mit Schuhen nebst Reparatur-werkstatt. Zum 1. Juli 1995 verpachtete er die betrieblich genutzten Räume anseine Tochter, der er auch den Warenbestand und das Inventar verkaufte. [X.] führt das Schuhgeschäft fort. Später beauftragten die Kläger den beklagtenSteuerberater zu prüfen, ob der Kläger zu 2) die Betriebsaufgabe erklären kön-ne. Der [X.] errechnete anstatt des tatsächlich gegebenen [X.] einen [X.] von 402.940,19 DM und belehrte die Kläger dahin,daß im Falle der Betriebsaufgabe keine Steuerlast anfalle. Daraufhin [X.] sich diese zur Betriebsaufgabe, die der Kläger zu 2) mit [X.] [X.]n vom 12. März 1997 rückwirkend zum 31. Dezember 1996 er-- 3 -klärte. Nach dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkom-mensteuerbescheid für das [X.] hatten die Kläger keine Einkommensteu-er zu zahlen.Anläßlich einer im Jahre 1998 durchgeführten Betriebsprüfung [X.] Finanzamt unter Aufdeckung stiller Reserven einen Aufgabegewinn in [X.] von 610.241 DM und setzte eine Steuerschuld nebst Nachzahlungszinsen inHöhe von 139.888,44 DM gegen die Kläger fest. Diese glichen die Steuerschuldspäter mit Hilfe eines von ihnen aufgenommenen verzinslichen Darlehens aus(Gesamtbetrag: 142.362,44 DM). [X.] nahmen sie die Hilfe einesRechtsanwalts in Anspruch, der für seine Bemühungen eine Besprechungsge-bühr in Rechnung stellte.Die Kläger begehren von dem [X.]n Schadensersatz in Höhe dererbrachten Steuernachzahlung nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in [X.] insgesamt 142.362,44 DM sowie der vorprozessual entstandenen [X.]. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit derzugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.- 4 -I.Das Berufungsgericht sieht die schuldhaft begangene [X.] [X.]n darin, daß er den [X.] abweichend von § 16 Abs. 2EStG berechnet habe. Er habe die nach der Bilanz vom 31. Dezember 1996bestehenden Schulden der Kläger von dem Verkehrswert des anteilig bilan-zierten [X.]undstücks abgezogen, was zu dem rechnerischen [X.]geführt habe. Gemäß § 16 Abs. 2 EStG hätte er dagegen die Differenz zwi-schen dem Aufgabeendvermögen (Aktivvermögen des Betriebes abzüglichSchulden) und dem Aufgabeanfangsvermögen (Kapital laut Bilanz vom 31. [X.] 1996) berechnen und - wie später das Finanzamt - einen Entnahmege-winn ermitteln müssen. Wegen des der Einkommensteuer unterliegenden [X.] hätte er von der Betriebsaufgabe abraten müssen. In [X.] hätte der Kläger zu 2) den ruhenden Gewerbebetrieb auf Dauer nicht auf-gegeben. Dafür spreche schon der [X.]undsatz beratungsgerechten Verhaltens.Die stillen Reserven wären dann nicht realisiert worden.Die entstandene steuerliche Belastung durch die erklärte [X.] stelle einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Dem stehe nicht entge-gen, daß die Vorschriften über den Verzicht auf eine sofortige Realisierung stil-ler Reserven keine endgültige Befreiung von der Versteuerung bedeuteten,sondern nur deren Aufschub. Daß der Betrieb "latent" mit dieser Steuerschuldbelastet gewesen sei, lasse den Schaden grundsätzlich nicht entfallen, [X.] die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweiseeine Schadenszurechnung ausscheide. Im Streitfall habe der [X.] keinenUmstand aufgezeigt, der gegen eine unbefristete Fortführung des (ruhenden)Gewerbebetriebs des [X.] zu 2) spräche. Die Vermutung des [X.]n, [X.] hätten die stillen Reserven durch eine Veräußerung des Hausgrund-- 5 -stücks ohnehin alsbald aufgedeckt, sei rein spekulativ und deshalb unbeacht-lich.Die Kläger könnten auch die Erstattung der von ihnen aufgewendetenAnwaltsgebühren verlangen.[X.] rügt die Revision:Bei objektiver Gesamtbetrachtung der Vermögenslage mit und ohne [X.] der stillen Reserven werde der Steuerpflichtige durch die Aufdeckungnicht schlechter gestellt. Sie führe nur zur Realisierung des vorhandenen [X.], nicht zu dessen Schädigung. Der geforderte Schadensersatz [X.] dem Steuerstundungseffekt. Die aufgrund der Zweckbindung des Wirt-schaftsgutes im Betriebsvermögen gewährte vorläufige Steuervergünstigungkäme bei Annahme eines Schadens entgegen der gesetzlichen Zielsetzungdem Steuerpflichtigen auf Kosten des Steuerberaters endgültig zu. Der [X.] Vorteile sei deshalb nicht ersatzfähig.Bei der Ermittlung des Schadens nach der Differenzhypothese dürfeauch nicht allein auf die angefallene Einkommensteuer abgestellt werden. [X.] hätten deshalb im einzelnen darlegen müssen, welche [X.] Vermögens sie geplant hätten und durch welche Vorgänge es zur [X.] gekommen wäre, wenn sie richtig beraten wordenwären. Ohne Offenlegung der beabsichtigten Dispositionen sei der Vortrag [X.] nicht [X.] -Für eine Geltendmachung der vorprozessualen Anwaltskosten fehle [X.] das Rechtschutzinteresse; hierbei sei unerheblich, daß die Kosten imKostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ff ZPO nicht erstattungsfähig seien.Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch scheide aus.[X.] Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.1. Die Aufgaben des Steuerberaters ergeben sich aus Inhalt und Umfangdes ihm erteilten Mandats; in den hierdurch gezogenen [X.]enzen hat er denAuftraggeber umfassend zu beraten (vgl. [X.]Z 128, 358, 361; 129, 386, 393 f).Im Streitfall hatte der [X.] auf der [X.]undlage des ihm von den Klägern er-teilten Auftrags diese über die steuerlichen Auswirkungen einer zum 31. [X.] 1996 in Erwägung gezogenen Betriebsaufgabe zu beraten, die steuer-lich der Veräußerung des Betriebs gleichgestellt ist (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG)und zu laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb führen kann (§ 16 Abs. 1i.[X.]. Abs. 2 EStG). Der Aufgabegewinn ist, was sich aus § 16 Abs. 2 EStGergibt, der Betrag, um den die Summe aus dem gemeinen Wert der ins Privat-vermögen überführten Wirtschaftsgüter und aus den im wirtschaftlichen Zu-sammenhang mit der Aufgabe angefallenen Erträgen nach Abzug der [X.] den ([X.] im [X.]punkt der [X.] (vgl. [X.], EStG 22. Aufl. § 16 Rn. 212). Eine Verrechnung derstillen Reserven mit den betrieblichen Schulden findet sonach, was der [X.] übersehen hat, nicht [X.] 7 -Angesichts der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten und von [X.] nicht in Zweifel gezogenen Höhe des [X.], der die Frei-betragsgrenze von 360.000 DM für bestimmte [X.] gemäß § 16Abs. 4 EStG in der damals geltenden Fassung weit überstieg (vgl. [X.],EStG 15. Aufl. § 16 Rn. 587), war die Empfehlung des [X.]n [X.] schuldhaft; sie war nach der Lebenserfahrung auch geeignet, Vermögens-nachteile für die Mandanten auszulösen. Die nach § 286 ZPO festzustellendehaftungsbegründende Kausalität des Verhaltens des [X.]n wird von [X.] auch hingenommen.2. Der Ersatzpflichtige hat nach § 249 Satz 1 BGB den Zustand [X.], der ohne seine Pflichtverletzung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, wel-chen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem (vertragsgemäßem) Verhalten dessteuerlichen Beraters genommen hätten, insbesondere wie der Mandant daraufreagiert hätte, und wie dessen Vermögenslage dann wäre.a) Das Berufungsgericht hat aus der wirtschaftlichen Unsinnigkeit [X.] zum 31. Dezember 1996 abgeleitet, daß der [X.] [X.] hiervon hätte abraten müssen und daß die Kläger diesem Rat gefolgtwären, wofür jedenfalls der [X.]. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.aa) Die Ursächlichkeit einer von dem steuerlichen Berater begangenenPflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört [X.] Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorge-sehenen Beweiserleichterungen gelten ([X.], [X.]. v. 30. März 2000 - [X.]/99, [X.], 1351, 1352). Die Darlegungslast des Mandanten kann zu-sätzlich noch durch die [X.]undsätze des Anscheinsbeweises erleichtert [X.] -nach denen die Vermutung gilt, der Mandant hätte [X.] gehandelt,wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des (steuerli-chen) Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte ([X.]Z123, 311, 315; [X.], [X.]. v. 8. November 2001 - [X.], [X.], 2455,2458; v. 23. Januar 2003 - [X.], [X.], 936, 937 f).bb) Der Senat teilt die Erwägung des [X.], daß sich füreine Betriebsaufgabe zum Jahresende 1996 keine steuerlichen [X.]ünde anfüh-ren lassen, der [X.] hiervon hätte abraten müssen und die Kläger derEmpfehlung nach [X.] gefolgt wären.Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Feststellung auf der [X.]undlage dereingereichten Steuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für die [X.] bis 1999 ist anzunehmen, daß die Kläger durch die zum Jahresende 1996erklärte Betriebsaufgabe keinerlei steuerliche Vorteile hatten. Insbesondere [X.] für das [X.] angefallene Kirchensteuer, die bei der Zahlung der [X.] als Sonderausgabe abgezogen und das zuversteuernde Einkommen in diesem Jahr reduziert hat, keinen [X.] gebracht, weil die Einkünfte in diesem Jahr ohnehin unterhalb des steu-erfreien [X.] lagen. Angesichts der geringen Einkommenshöhe [X.] die Kläger auch ohne die Betriebsaufgabe in den Jahren 1996 bis 1998 [X.] Einkommensteuer gezahlt, weil sie den durch den Aufgabegewinn im [X.] verbrauchten Verlustvortrag von 99.866 DM in diesem Fall wie Sonder-ausgaben ohne Begrenzung der Höhe nach vom Gesamtbetrag der Einkünftehätten abziehen können (vgl. § 10d EStG in der damals geltenden Fassung;siehe hierzu [X.], EStG 15. Aufl. § 10d Rn. 20). Ab dem Jahre 1999 habendie Kläger keine Einkommensteuer [X.] 9 -Der Vermutung steht auch nicht entgegen, daß der Aufgabegewinn steu-erbegünstigt ist (§ 16 Abs. 4 EStG) und sein steuerpflichtiger Teil mit einem [X.] Steuersatz versteuert wird (vgl. § 34 EStG). Ohne diese Vergünsti-gungen wäre die durch die Aufdeckung der stillen Reserven verursachte [X.] noch höher ausgefallen. Schließlich brachten die durch [X.] geschaffenen zusätzlichen Abschreibungs-möglichkeiten für die Kläger ab dem [X.] keinen entscheidenden wirt-schaftlichen Vorteil, weil die von ihnen erzielten Einkünfte so niedrig waren, [X.] Kläger in absehbarer [X.] auch ohne diesen Vorteil voraussichtlich nichtoder nur in ganz geringer Höhe zur Zahlung von Einkommensteuer herangezo-gen worden wären.Der [X.] hat Tatsachen, die für ein atypisches Verhalten der [X.]prechen, weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die Reaktion [X.] auf das Ergebnis der Betriebsprüfung hat der [X.] in [X.] an das Finanzamt vom 5. November 1999 dahin zusammengefaßt,daß der Kläger zu 2) der Betriebsaufgabe schon während der laufenden [X.] widersprochen und er, der [X.], die Willenserklärungen imNamen des Steuerpflichtigen angefochten habe, weil die Betriebsaufgabe "irr-tümlich" erklärt worden sei. Das belegt zusätzlich, daß sich die Kläger bera-tungstreu verhalten und die stillen Reserven im Falle einer drohenden Einkom-mensteuernachzahlung nicht aufgedeckt hätten.b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, den Klägern sei inHöhe der von ihnen nachgezahlten Einkommensteuer nebst Säumniszuschlä-gen und Zinsen sowie der aufgewandten Anwaltskosten für die von ihnen [X.] genommene vorprozessuale Beratung ein ersatzfähiger Schaden ent-standen.- 10 -aa) Nach dem - auch hier anzuwendenden - § 287 ZPO reicht eine deut-lich überwiegende, auf gesicherter [X.]undlage beruhende Wahrscheinlichkeit,daß ein Schaden entstanden sei, für die richterliche Überzeugungsbildung aus(vgl. [X.], [X.]. v. 8. November 2001 - [X.], [X.], 2455, 2458).Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zum prozessualspätest möglichen [X.]punkt, nämlich dem der letzten mündlichen Verhandlungin den Tatsacheninstanzen, in die Schadensberechnung einzubeziehen ([X.]Z133, 246, 252 f; 137, 142, 152; [X.], [X.]. v. 26. Februar 1988 - [X.]/86,WM 1988, 828, 830; v. 12. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 2652, 2654;MünchKomm-BGB/[X.], 4. Aufl. § 249 Rn. 305; Zugehör/[X.], Handbuchder Anwaltshaftung Rn. 1088). Dabei sind künftige Entwicklungen nur zu be-rücksichtigen, wenn sie aufgrund der vorgetragenen Tatsachen mit einer für dieAnwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werdenkönnen ([X.]Z 27, 181, 188; 137, 142, 153; [X.]/[X.], [X.]. 1998 [X.]. zu §§ 249 ff Rn. 79; [X.], Schadensberechnung [X.] 1979 [X.] f).bb) Im Streitfall sind Umstände weder behauptet noch festgestellt [X.], die mit Wahrscheinlichkeit auf eine Herabsetzung oder den Wegfall [X.] schließen lassen. Die steuerliche Lage der Kläger hat sichdeshalb im Umfang der Nachforderung verschlechtert, weil - wie unter a) bb)dargelegt - sonstige anrechenbare Steuervorteile weder eingetreten noch zuerwarten sind.Aus der steuerdogmatischen Einordnung der stillen Reserven als "[X.] der Besteuerung" (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl. Rn. 557; Tipke/Lang, Steuerrecht 17. Aufl. § 9 Rn. 415) kann der Be-- 11 -klagte nichts für sich herleiten. Die Befreiung von einer latenten Steuerlast istschadensrechtlich dem Schädiger unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsaus-gleichs nur gut zu bringen, wenn der Geschädigte infolge dieser BefreiungVorteile erzielt, die ihm ohne die Aufdeckung nicht zugeflossen wären. Aus [X.] des [X.]n ergibt sich in dieser Hinsicht nichts. Deshalb gilt insoweitdas gleiche wie bei anderen ersparten Aufwendungen oder [X.]) Der Hinweis auf die Steuerstundungsfunktion der steuerlichen Aner-kennung stiller Reserven darf nicht dahin mißverstanden werden, daß [X.] nach der jeweils maßgebenden steuerrechtlichen Regelung injedem Fall nur einen Aufschub erhält. Im Ergebnis kann dieser auch dazu füh-ren, daß die im Betriebsvermögen gespeicherten stillen Reserven zu keinemabsehbaren [X.]punkt versteuert werden (vgl. Tipke/Lang, aaO § 9 Rn. 438).Dies gilt gerade im Anwendungsbereich des § 16 EStG, der eine zeitlich unbe-fristete Betriebsunterbrechung zuläßt und diese nicht als Aufgabe des Gewer-bebetriebs im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt.Nach der Rechtsprechung des [X.] braucht ein Gewerbe-treibender die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven auchdann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt,aber entweder den Betrieb im ganzen als geschlossenen Organismus oder [X.] alle wesentlichen [X.]undlagen verpachtet und gegenüber den Finanz-behörden nicht ausdrücklich die Aufgabe des Betriebes erklärt (vgl. [X.], [X.].[X.]. [X.], 126 f; [X.] BStBl. [X.] 388, 390 f; [X.]/NV 1999, 1198,1199; 2001, 1106). Verfährt der Gewerbetreibende in dieser Weise, entfällt so-gar seine Gewerbesteuerpflicht, weil die Gewerbesteuer nur "werbende" Betrie-be erfaßt ([X.] [X.].S., aaO [X.]; [X.], EStG 22. Aufl. § 16 Rn. [X.] DStR 1997, 1, 2). Die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung [X.] der Rechtsprechung nicht einmal voraus, daß sich der Steuerpflichtigeoffenhält, selbst in das Erwerbsleben zurückzukehren, was im Streitfall im Blickauf das festgestellte Rentenalter der in den Jahren 1935 und 1937 geborenenKläger zweifelhaft erscheint. Es reicht aus, wenn die Absicht von einem [X.] oder von einem [X.] verwirklicht werden soll (vgl. [X.]BStBl. [X.] 456, 457). Dem Verpächter muß nur objektiv die Möglichkeitverbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder auf-zunehmen (vgl. [X.] BStBl. [X.] aaO S. 391; [X.]/NV 2001, 1107). [X.] ist auch, ob nach Veränderung des Leistungsangebots durch den [X.] die Wiederaufnahme des Betriebs in seiner ursprünglichen Form wirtschaft-lich sinnvoll erscheint ([X.]/NV, aaO). Das Wahlrecht besteht sogar für [X.] fort, auf den der Betrieb unentgeltlich, insbesondere im [X.], übergegangen ist, ohne daß dieser den Betrieb zuvor geführt hat (vgl.[X.] BStBl. [X.], [X.]) Danach hatten die Kläger schon mit der Verpachtung des Betriebesan die Tochter zum 1. Juli 1995 eine Regelung geschaffen, die eine Aufdek-kung stiller Reserven in absehbarer [X.] nicht erwarten ließ. Die Kläger [X.], aus der Verpachtung des auf dem [X.]undstück betriebenen [X.] ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der [X.] hat nicht vorgetra-gen, daß sie ihre Entscheidung rückgängig machen wollten oder eine [X.] entwickelt hätten. Die Verpachtung gewährte nach der für dashypothetische Ergebnis eines steuerrechtlichen Ausgangverfahrens grundsätz-lich maßgeblichen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]Z 145, 256,262) sogar Spielraum für eine Anpassung des übernommenen Gewerbe[X.]s an die wirtschaftlichen Erfordernisse (vgl. [X.]/NV 2001, 1107). [X.] die Kläger, was der [X.] in den Tatsacheninstanzen vermutet [X.] 13 -schon im Jahre 1996 den Plan, das Betriebsgrundstück im Wege der vorweg-genommenen Erbfolge (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG) auf eines ihrervier Kinder zu übertragen, so hätte auch dies nicht notwendig zur Aufdeckungstiller Reserven geführt, weil der [X.] hinsichtlich der über-nommenen positiven und negativen Wirtschaftsgüter die Buchwerte des Über-gebers fortzuführen hat (vgl. Erlaß des [X.] vom 13. Januar 1993, BStBl. [X.] unter Nr. 29 f; [X.] 1994, 1, 2).Derartige Pläne gehören deshalb im Streitfall nicht zu den von dem [X.] Ereignis betroffenen Vermögensdispositionen und mußtenvon den Klägern weder aus dem Gesichtspunkt des Gesamtvermögensver-gleichs (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Dezember 1989 - [X.], [X.], 695,699; v. 30. Mai 2000 - [X.], [X.], 1596, 1597, insoweit in [X.]Z144, 343 nicht abgedruckt; Zugehör/[X.], aaO Rn. 1087), noch nach den[X.]undsätzen der sekundären Behauptungslast (vgl. [X.], [X.]. v. 31. [X.] - IX ZR 124/90, [X.], 814, 815; v. 18. Mai 1999 - [X.], 2887, 2888) vorgetragen werden.Damit erweist sich der Rechtsstandpunkt des [X.], die ausden aufgedeckten stillen Reserven folgende Steuerlast im Streitfall als Schadenim Rechtssinne zu werten, als [X.]) Was gilt, wenn der steuerliche Schaden nach materiellem Recht indem [X.]raum zwischen der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung unddem [X.]punkt der Erfüllung in Wegfall geraten ist, ohne daß dies in den Tatsa-cheninstanzen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden konnte(vgl. hierzu [X.]/[X.], aaO [X.]. zu §§ 249 ff BGB Rn. 79-85),bedarf im Streitfall ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, welche- 14 -Rechtsfolgen sich aus der weiteren Vermögensentwicklung der Kläger nachErhalt des im vorliegenden Rechtsstreit zugesprochenen Schadensersatzesergeben.cc) Entgegen der Meinung der Revision ist den Klägern auch ein Scha-den in Höhe der vorprozessual aufgewendeten Anwaltskosten entstanden. [X.] - wie hier - eine Vermögensverletzung den [X.], sind [X.] verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu er-setzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung [X.] seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren ([X.]Z 30,154, 157 f; [X.], [X.]. v. 30. April 1986 - [X.], NJW 1986, 2243,2245). Daß die Geschädigten insoweit - möglicherweise - einen prozessualenKostenerstattungsanspruch gegen den [X.]n aus §§ 91 ff ZPO haben,steht der Verfolgung des auf Kostenersatz gerichteten materiellen Schadenser-satzanspruchs im streitigen Verfahren wegen der insoweit ungewissen Rechts-lage (vgl. [X.]Z 66, 112, 114 f; [X.]/[X.], aaO § 251 Rn. 115)nicht entgegen ([X.]Z 111, 168, 171 f).Kreft [X.] Ganter [X.] Vill

Meta

IX ZR 249/02

23.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 249/02 (REWIS RS 2003, 1050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1050

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