Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. VIII ZR 236/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6611

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII [X.]/12

vom

16. April 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. April 2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterinnen Dr.
Milger und

Dr.
[X.] sowie [X.]
Achilles
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, über die Revision erst nach der Entschei-dung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren [X.]/11 (vgl. Vorlagebeschluss des [X.]s vom 18. Mai 2011
-
VIII ZR 71/10, [X.], 1620) zu entscheiden und bis dahin das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.

Der [X.] hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfah-ren VIII ZR 71/10 (aaO) dem Gerichtshof der [X.] folgende Frage zur
Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
Ist Art.
3 Abs.
3 in Verbindung mit Anhang A Buchst.
b und/oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht belie-fert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das [X.] seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im [X.] mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch [X.] zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geän-derten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?
-
3
-
Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der [X.] beabsichtigt daher, das hiesige Verfahren gemäß § 148 ZPO analog we-gen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der [X.] anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.]sbeschlüsse vom 24.
Januar 2012 -
VIII [X.]/10, juris, und [X.], juris, jeweils mwN).

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses.

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger

Dr. [X.]
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.08.2011 -
43 [X.] 7062/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2012 -
23 S 277/11 -

Meta

VIII ZR 236/12

16.04.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. VIII ZR 236/12 (REWIS RS 2013, 6611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6611

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Zitiert

VIII ZR 236/12

VIII ZR 71/10

VIII ZR 158/11

VIII ZR 13/12

VIII ZR 236/10

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