Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
VIII [X.]/12
vom
16. April 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. April 2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterinnen Dr.
Milger und
Dr.
[X.] sowie [X.]
Achilles
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, über die Revision erst nach der Entschei-dung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren [X.]/11 (vgl. Vorlagebeschluss des [X.]s vom 18. Mai 2011
-
VIII ZR 71/10, [X.], 1620) zu entscheiden und bis dahin das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.
Der [X.] hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfah-ren VIII ZR 71/10 (aaO) dem Gerichtshof der [X.] folgende Frage zur
Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
Ist Art.
3 Abs.
3 in Verbindung mit Anhang A Buchst.
b und/oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht belie-fert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das [X.] seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im [X.] mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch [X.] zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geän-derten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?
-
3
-
Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der [X.] beabsichtigt daher, das hiesige Verfahren gemäß § 148 ZPO analog we-gen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der [X.] anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.]sbeschlüsse vom 24.
Januar 2012 -
VIII [X.]/10, juris, und [X.], juris, jeweils mwN).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.08.2011 -
43 [X.] 7062/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2012 -
23 S 277/11 -
Meta
16.04.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. VIII ZR 236/12 (REWIS RS 2013, 6611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6611
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.