Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. VIII ZR 275/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7300

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 275/12
vom

19. März 2013

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. März
2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/11 ausgesetzt.

Gründe:
I.
Die Klägerin, ein regionales [X.], führt in ihrem Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas durch. Sie verlangt von dem [X.]n, den sie seit dem [X.] mit [X.] der Jahre 2008 und 2009, die der [X.] unter [X.] auf die Unwirksamkeit von Preisanpassungen der Klägerin verweigert. Der [X.] erstrebt widerklagend unter anderem die Feststellung, dass der [X.] der Parteien über den 31. Dezember 1999 hinaus nicht zu einem höheren als dem bis dahin geltend gemachten Arbeitspreis fortbesteht,
die jeweiligen Forderungen aus den [X.] der Klägerin für die [X.] 2000 bis 2009 unwirksam sind
und ihm aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin für den Gasverbrauch aus dem Zeitraum der Versorgung zwischen dem 1. März 2003 und dem 31. Dezember 2009 Rückzahlungsansprüche zu-1
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stehen.
Hilfsweise macht der [X.] mit der Widerklage die Unbilligkeit der seit dem 1. Januar 2000 erfolgten [X.] der Klägerin gemäß §
315 Abs. 3 BGB geltend.
Für die Belieferung von [X.] standen nach den [X.] der Klägerin bis einschließlich 2006 vier Tarifgruppen zur Verfügung (Kleinverbrauchstarif, [X.], [X.] 2 und Vollversorgung). Seit dem [X.] bietet die Klägerin einen Basistarif, einen [X.] und einen Vollversorgungstarif an. Die Belieferung des [X.]n erfolgte
durchgehend nach dem Tarif "Vollversorgung". Die Klägerin rechnete ihre Leistungen gegen-über dem [X.]n mit jährlichen Verbrauchsabrechnungen ab und nahm während der Zeit des Gasbezugs mehrere Preisanpassungen vor.
Bis auf die Rechnungen vom 26. Juni 2008 und vom 1. Juli 2009 sind die Rechnungen vollständig bezahlt. Aus der erstgenannten Rechnung ist ein Betrag von 800,81

Aus der Summe dieser Beträge ergibt sich die Klageforderung.
Mit Schreiben vom 20. April 2006 hatte der [X.] die [X.] als unbillig gerügt und angekündigt, künftige Zahlungen nur auf offene [X.] unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zu leisten und [X.] nicht zu bezahlen. Er beruft sich darauf, aufgrund der Belieferung nach dem Tarif "Vollversorgung"
Sonderkunde zu sein.
Für den [X.] gelte der Basistarif, der einen Kleinverbrauchstarif darstelle. Er, der [X.], werde hingegen zu günstigeren als den allgemeinen Tarifen beliefert, weil er eine entsprechende Menge Gas abnehme. Der Tarif "Vollversorgung"
stehe mithin nicht jedermann zur Verfügung und sei daher ein Sondervertrag. [X.] vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts habe die Klägerin die Preise nicht einseitig ändern dürfen. Zudem seien sowohl der Einstandspreis (wegen eines zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fehlenden [X.]) 2
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als auch die Preisanpassungen der Klägerin gemäß §
315 Abs. 3 BGB unbillig.
Schließlich hat der [X.] die Richtigkeit der Jahresabrechnungen bestritten.

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s-sokosten stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben.
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er hat [X.], das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des [X.] der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/11 auszusetzen. Die Klägerin hat hiergegen keine Einwände erhoben.

II.
Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/11 auszusetzen.
1. Der [X.] hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren [X.] ([X.], 1620 ff.) dem Gerichtshof der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art.
267 AEUV vorgelegt:
"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in [X.] mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden ([X.]), den Anforderungen an 4
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das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Vo-raussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergege-ben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das [X.] seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom [X.], wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten [X.] nicht akzeptieren wollen?"
2. Diese Frage ist bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vorge-nommenen Einstufung des [X.]n
als Tarif-
und nicht als Sonderkunde auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der [X.] kann daher unter Be-achtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen [X.] keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen. Hieran ändert nichts, dass der Gerichts-hof seinerseits das Verfahren [X.]/11 bis nach der Urteilsverkündung in den [X.] und [X.]/11 ausgesetzt hat.
Der [X.] hält es daher für angemessen, auch das vorliegende Verfah-ren -
wie bereits die Verfahren [X.], [X.], [X.]/11,
VIII ZR 13/12 und [X.]/12 -
gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreif-lichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. [X.] vom 24. Januar 2012 -
[X.], [X.] 2012, 405, und VIII
ZR 158/11, juris; vom 27. Juni 2012 -
[X.]/11, juris; vom 17. Juli

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2012 -
VIII ZR 13/12, juris; vom 19. Februar 2013 -
[X.]/12, zur [X.] vorgesehen).
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel

Dr. Fetzer
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2011 -
4 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.07.2012 -
I-22 U 171/11 -

Meta

VIII ZR 275/12

19.03.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. VIII ZR 275/12 (REWIS RS 2013, 7300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7300

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