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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII [X.]/12
vom
3. September
2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
Dr.
[X.], [X.]
[X.],
die Richterin Dr.
Fetzer und [X.]
Bünger
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, über die Revision erst nach der Entschei-dung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren [X.]/11 (vgl. Vorlagebeschluss des [X.]s vom 18.
Mai 2011
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VIII ZR 71/10, [X.], 1620) zu entscheiden und bis dahin das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.
Gründe:
Der [X.] hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII
ZR 71/10 (aaO) dem Gerichtshof der [X.] folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
"Ist Art.
3 Abs.
3 in Verbindung mit Anhang A Buchst.
b und/oder c der
Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für
den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht belie-fert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das [X.] seinen Kunden jede Preiserhöhung mit an-gemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom [X.], wenn sie die ihnen mitgeteilten geän-derten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"
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3
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Diese Frage kann unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellung, dass die Klägerin den Beklagten im [X.] Zeitraum nicht als Sonderkunden, sondern als Tarifkunden mit Erdgas versorgt hat, auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich
sein. Der [X.] beabsichtigt daher, das hiesige Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der [X.] anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.]sbeschlüsse vom 27. Juni 2012 -
VIII ZR 162/11, juris Rn.
7 ff.; vom 19. Februar 2013 -
VIII ZR 208/12, juris Rn. 6; jeweils mwN).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
45 [X.]/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
1 S 20/12 -
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3
Meta
03.09.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. VIII ZR 216/12 (REWIS RS 2013, 3074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3074
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