Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. VIII ZR 216/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3074

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/12
vom

3. September
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
Dr.
[X.], [X.]
[X.],
die Richterin Dr.
Fetzer und [X.]
Bünger
beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, über die Revision erst nach der Entschei-dung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren [X.]/11 (vgl. Vorlagebeschluss des [X.]s vom 18.

Mai 2011
-
VIII ZR 71/10, [X.], 1620) zu entscheiden und bis dahin das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.

Gründe:
Der [X.] hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII
ZR 71/10 (aaO) dem Gerichtshof der [X.] folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
"Ist Art.
3 Abs.
3 in Verbindung mit Anhang A Buchst.
b und/oder c der
Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für
den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht belie-fert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das [X.] seinen Kunden jede Preiserhöhung mit an-gemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom [X.], wenn sie die ihnen mitgeteilten geän-derten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"

1
-
3
-
Diese Frage kann unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellung, dass die Klägerin den Beklagten im [X.] Zeitraum nicht als Sonderkunden, sondern als Tarifkunden mit Erdgas versorgt hat, auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich
sein. Der [X.] beabsichtigt daher, das hiesige Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der [X.] anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.]sbeschlüsse vom 27. Juni 2012 -
VIII ZR 162/11, juris Rn.
7 ff.; vom 19. Februar 2013 -
VIII ZR 208/12, juris Rn. 6; jeweils mwN).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. [X.]

Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
45 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
1 S 20/12 -

2
3

Meta

VIII ZR 216/12

03.09.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. VIII ZR 216/12 (REWIS RS 2013, 3074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3074

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.