Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2012, Az. III ZR 60/11

3. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9553

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Gegenstand

Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede: Verheimlichtes Vermögen gegenüber Sozialleistungsträger


Leitsatz

Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede, die bezweckt, Vermögen des Treugebers (hier: ein Sparguthaben) vor dem Sozialleistungsträger zu verheimlichen, wenn das Vermögen auf die Bewilligung oder die laufende Gewährung der in Rede stehenden Sozialleistung ohne Einfluss ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte war der Lebensgefährte der am 22. November 2008 verstorbenen Großmutter des [X.], die von diesem und seinen Geschwistern beerbt worden ist. Die Großmutter schloss im Mai 2006 mit der [X.]     einen Vertrag über die Einrichtung eines Sparkontos. Die Rechte aus dem Vertrag sollten dem Kläger mit dem Tod der Großmutter zustehen, ohne in den Nachlass zu fallen. Die schenkweise Zuwendung seiner Großmutter hatte der Kläger im [X.]punkt des Vertragsschlusses angenommen. Das Sparkonto wies beim Tod der Großmutter ein Guthaben von 10.767,20 € auf.

2

Der körperbehinderte Kläger absolvierte ab dem 11. September 2006 in einem Reha-Zentrum eine behindertengerechte kaufmännische Ausbildung zum [X.]. Er erhielt während dieser [X.] von der [X.] am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III in Verbindung mit § 33 und §§ 44 ff [X.] in Form von Ausbildungsgeld in Höhe von 93 € monatlich und Lehrgangskosten, die unmittelbar an den Träger der Maßnahme überwiesen wurden. Der Träger des [X.] gewährte dem Kläger freie Kost und Logis und zahlte ihm für die [X.], während der er in einer eigenen Wohnung lebte, [X.] zwischen 60 € und 100 € monatlich. Daneben bezog der Kläger eine monatliche Halbwaisenrente von 183 €.

3

Mit Rücksicht auf den Bezug der Sozialleistungen und die mögliche Pflicht, ein an den Kläger ausgezahltes Sparguthaben anzeigen zu müssen, ließen die Parteien das für den Kläger bestimmte Guthaben auf ein Konto des [X.] überweisen und vereinbarten, dass dieser zu einer Verfügung hierüber nicht berechtigt sein sollte.

4

Mit der Klage begehrt der Kläger unter Berücksichtigung vom [X.] verauslagter Beerdigungskosten von 6.885,58 € die Auskehrung des hiernach verbleibenden Betrags von 3.881,62 € nebst Zinsen. Der Beklagte hat hiergegen die Aufrechnung mit verschiedenen, gegen die Erben seiner Lebensgefährtin gerichteten Gegenforderungen erklärt. Die Vorinstanzen haben der Klage entsprochen und eine Aufrechnung für nicht zulässig erachtet. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht begründet.

I.

6

Das Berufungsgericht sieht in der Abrede der [X.]en eine Treuhandvereinbarung, die den Beklagten nach § 667 [X.] verpflichte, den nach [X.] Verrechnung der Beerdigungskosten verbleibenden Restbetrag des Guthabens an den Kläger auszuzahlen.

7

Die Treuhandvereinbarung sei nicht sittenwidrig, da der Kläger nach der objektiven Rechtslage nicht verpflichtet gewesen sei, den geschenkten Geldbetrag gegenüber der [X.] anzuzeigen. Der noch offene Zahlungsanspruch des [X.] sei nicht durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen, da diese nach § 242 [X.] ausgeschlossen sei. Aus der Natur, dem Sinn und dem Zweck des [X.] ergebe sich in der Regel, dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die ihren Grund nicht in diesem Rechtsverhältnis hätten, ausgeschlossen sei. Das sei hier nicht etwa deshalb anders, weil der [X.] eine rechtlich bedenkliche Zweckbindung zugrunde liege. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass mit der [X.] ein gesetzlich verbotenes Ziel erreicht worden sei. Tatsächlich habe eine Anzeigepflicht nicht bestanden, so dass die [X.] lediglich in subjektiver Hinsicht bedenklich gewesen sei.

8

Der Zahlungsanspruch des [X.] sei auch nicht durch eine weitergehende Verrechnungsvereinbarung der [X.]en erloschen.

II.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass in der Vereinbarung der [X.]en über die Einzahlung des dem Kläger mit dem Tod seiner Großmutter zustehenden Sparguthabens auf ein Konto des Beklagten, der zu einer Verfügung über den Geldbetrag nicht berechtigt sein sollte, eine [X.] zu sehen ist.

2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Sparguthaben von 10.767,20 € für die seinerzeit von der [X.] bereits seit mehr als zwei Jahren gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ohne Bedeutung war und nicht zu einer Änderung der bewilligten Leistungen geführt hätte.

Aus dem Bewilligungsbescheid der [X.] vom 26. September 2006 geht hervor, dass dem Kläger Ausbildungsgeld und andere ergänzende Leistungen (Lehrgangskosten) bewilligt worden sind, wobei die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen mit Ausnahme des Ausbildungsgeldes ohne Anrechnung von Einkommen übernommen werden. Für das Ausbildungsgeld beruht die mögliche Anrechnung des Einkommens auf § 108 in Verbindung mit § 71 [X.], der auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des [X.] ([X.]) Bezug nimmt.

Danach gilt im konkreten Fall des [X.] Folgendes:

Für das Ausbildungsgeld gelten nach § 104 Abs. 2 [X.] die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Insofern war im Zeitpunkt des Todes der Großmutter des [X.] in § 108 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geregelt, dass das Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrenten bis 235 € monatlich anrechnungsfrei blieb. Diesen Betrag erreichte die Waisenrente des [X.] nicht.

Den in § 104 Abs. 2 [X.] in Bezug genommenen Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 59 ff [X.]) ist in § 59 Nr. 3 [X.] der Grundsatz zu entnehmen, dass Auszubildende einen Anspruch auf diese Leistung haben, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. [X.] wird dieser Grundsatz durch § 71 [X.], der in Absatz 2 für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des [X.] (§§ 21-25 [X.]) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen verweist; ausgespart von der Verweisung ist der die Vermögensanrechnung betreffende Fünfte Abschnitt des [X.] (§§ 26-30 [X.]), woraus zu schließen ist, dass es in dem hier interessierenden Zusammenhang hierauf nicht ankommt (vgl. Wagner in [X.]/[X.]/[X.]-De Caluwe, NK-[X.], 3. Aufl., § 59 Rn. 25 und § 71 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Udsching, Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1. September 2011, § 71 [X.]).

Dabei stellt der Zufluss des [X.] selbst kein zu berücksichtigendes Einkommen dar (vgl. hierzu näher Gagel/[X.], [X.] II/III, Stand März 2002, § 71 [X.] Rn. 35 mwN). Denn bei dem Kontoguthaben handelt es sich nicht um zur Deckung des [X.] bestimmte Einnahmen gemäß § 71 Abs. 2 [X.], § 21 Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Daraus, dass die Großmutter dem Kläger das Kontoguthaben erst mit ihrem Tod und nicht schon zuvor aus Anlass der Ausbildung zugewendet hat, folgt, dass es nicht dem Bestreiten der Ausbildungskosten, sondern der Bildung von Sparvermögen dienen sollte. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, inwieweit freiwillige Leistungen Angehöriger eine Ausbildungsbeihilfe oder gleichartige Leistung im Sinn der Norm darstellen können (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 21 Rn. 30). Auch § 21 Abs. 3 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des [X.] vom 5. April 1988 ([X.]) sieht keine Berücksichtigung freiwilliger nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährter Leistungen Privater vor. Schließlich liegt in der Zuwendung auch kein Einkommen gemäß § 21 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 2 EStG; insbesondere handelt es sich nicht um "sonstige Einkünfte" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG. Denn die Zuwendung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gegenleistung für eine durch [X.], Dulden oder Unterlassen bewirkte Leistung (vgl. hierzu [X.], NJW 2005, 319 f) des [X.].

Dass der Kläger, wie die Revision meint, in der verbleibenden Ausbildungszeit aus dem Sparguthaben anrechenbare Kapitalerträge hätte erzielen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision auf Sachvortrag Bezug nimmt, der zu entsprechenden Feststellungen hätte führen können.

Hinsichtlich der Übernahme der Lehrgangskosten, die in § 109 [X.] als Teilnahmekosten bezeichnet werden und die sich nach den §§ 33, 44, 53 sowie 54 [X.] IX bestimmen, verhalten sich die Regelungen zu einer Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nicht.

3. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die getroffene [X.] nicht deshalb sittenwidrig ist, weil der Kläger im Hinblick auf den seinerzeitigen Bezug von Sozialleistungen der [X.] davon ausgegangen ist, der Geldbetrag müsse im Falle seiner Auszahlung an ihn gegenüber dem Sozialleistungsträger angezeigt werden.

a) Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich entweder unmittelbar aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts oder aus besonderen hinzutretenden Umständen ergeben (vgl. [X.]/[X.], [X.], Bearb. September 2011, § 138 Rn. 5; [X.]-RGRK/[X.]/[X.], 12. Aufl., § 138 Rn. 25 ff). Nur Letzteres kommt hinsichtlich der [X.] der [X.]en in Betracht. Ob eine solche Umstandssittenwidrigkeit gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände zu beurteilen, namentlich der objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des zugrunde liegenden [X.]. Es geht um seinen aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund folgenden (inhaltlichen) Gesamtcharakter (vgl. [X.], Urteile vom 7. Juni 1988 - [X.], NJW 1988, 2599, 2602; vom 10. Oktober 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 590, 591; vom 6. Februar 2009 - [X.], [X.], 1346 Rn. 10; [X.]/[X.], aaO Rn. 6; Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 138 Rn. 19; [X.]-RGRK/[X.]/[X.], aaO Rn. 27). Es handelt sich insoweit um ein "Zusammenspiel beweglicher Elemente"; ist ein Element besonders ausgeprägt, kann sich bereits allein aus diesem Element die Sittenwidrigkeit ergeben (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 138 Rn. 27 ff; Soergel/Hefermehl, aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 9. Juli 1953 - [X.], [X.]Z 10, 228, 232 f).

Bezwecken die [X.]en mit ihrer Vereinbarung ausschließlich, einen [X.] zu täuschen und einer [X.] ihr nicht zugedachte Vorteile zu verschaffen oder den [X.] an der Wahrnehmung seiner Rechte zu hindern, kann die Vereinbarung allein wegen dieses Zwecks sittenwidrig sein. Gleiches gilt für einen Vertrag, durch den die Vertragsparteien einen [X.] durch bewusstes Zusammenwirken schädigen (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 869). Mit den guten Sitten kann ferner ein Geschäft unvereinbar sein, weil es nur dazu dient, private Lasten auf die Allgemeinheit abzuwälzen, insbesondere die sonst nicht gegebenen Voraussetzungen für die Zuwendung öffentlicher Mittel zu schaffen (vgl. [X.], Urteile vom 27. März 1969 - [X.], [X.], 733 f; vom 8. Dezember 1982 - [X.], [X.]Z 86, 82, 88; vom 12. Juli 1985 - [X.], NJW 1985, 2953, 2954; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 138 Rn. 84). Eine Sittenwidrigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn die beteiligten Vertragsparteien ausschließlich bezwecken, eine Straftat vorzubereiten, zu fördern oder zu begünstigen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1521, 1522; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 138 Rn. 42; MünchKomm[X.]/[X.] aaO Rn. 42; [X.]/[X.], aaO Rn. 668).

b) Gemessen an diesen Maßstäben und den in den angeführten Entscheidungen behandelten Fallgestaltungen hat das Berufungsgericht hier zutreffend eine Sittenwidrigkeit der [X.] verneint. Wesentlich für die Anwendung des § 138 Abs. 1 [X.] ist es, dass das Rechtsgeschäft seinem Gesamtcharakter nach sittenwidrig ist; eine sittlich zu beanstandende Gesinnung der einen oder beider Vertragsparteien genügt hierfür in der Regel nicht. Objektive Nachteile haben sich durch die Vereinbarung der [X.]en nicht ergeben, weil eine Pflicht des [X.], nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Nr. 2 [X.] I der [X.] im Hinblick auf den laufenden Leistungsbezug das angefallene Sparguthaben anzuzeigen, nicht bestand. Das ist auch durch eine vom Kläger vorgelegte Bestätigung der [X.] vom 30. März 2010 belegt worden. Fehlt es damit an jeder tatsächlichen Verschlechterung der Rechtsstellung eines [X.], besteht unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen kein hinreichender Anlass, die [X.] als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 [X.] anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2011 – [X.], NJW-RR 2012, 18 Rn. 10; Soergel/Hefermehl, aaO Rn. 29; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 138 Rn. 12a).

Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf Auskehrung des nach Verrechnung mit den Beerdigungskosten verbleibenden Restbetrags nach § 667 [X.] zu.

4. Dass das Berufungsgericht dem Beklagten die Aufrechnung mit möglichen Ansprüchen gegen den Kläger als Miterben nach seiner Großmutter versagt hat, ist rechtsfehlerfrei.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.], die vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben wird, ist die Aufrechnung über die gesetzlich und vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausgeschlossen, sofern der besondere Inhalt des zwischen den [X.]en begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit [X.] unvereinbar erscheinen lassen. Namentlich ist aus der Natur des [X.] hergeleitet worden, dass Sinn und Zweck des Auftrags die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausschließen können, die ihren Grund nicht in diesem Rechtsverhältnis haben (vgl. [X.], Urteile vom 29. September 1954 - [X.], [X.]Z 14, 342, 346 f; vom 11. Januar 1955 - [X.], [X.]Z 16, 124, 137; Senatsurteile vom 1. Juni 1978 - [X.], [X.]Z 71, 380, 383; vom 24. Juni 1985 - [X.], [X.]Z 95, 109, 113; Urteil vom 29. November 1990 - [X.], [X.]Z 113, 90, 93).

Allerdings besteht selbst bei einem wirksamen Treuhandverhältnis kein generelles Aufrechnungsverbot für den uneigennützigen Treuhänder hinsichtlich aller Gegenforderungen, die auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Denn wegen der Herleitung des Aufrechnungsverbots aus dem Grundsatz von [X.] muss der [X.] in der Regel eine rechtlich unbedenkliche Zweckbindung zugrunde liegen, die der Auftragnehmer/Treuhänder nach Sinn und Inhalt des Geschäfts als vorrangig hinzunehmen hat. Wie der [X.] in einem Fall, in dem der Treugeber mit der [X.] ein gesetzlich verbotenes Ziel verfolgen wollte, der Treuhänder demgegenüber gutgläubig war, entschieden hat, besteht ein Aufrechnungsverbot dann nicht, wenn es im Einzelfall an einem rechtlich anzuerkennenden Interesse des in der Regel schutzwürdigen Vertragspartners fehlt. Insoweit hat der [X.] ausgeführt, die Verpflichtung des Treuhänders, die Wahrung der eigenen Belange völlig der Verwirklichung des mit dem Treuhandvertrag verfolgten Zwecks unterzuordnen, also bedingungslos die Interessen des Auftraggebers zu wahren, finde nur dann in [X.] eine Grundlage, wenn deren Schutz rechtlich nicht zu beanstanden sei. Wer dagegen eine [X.] dazu einsetze, ein gesetzlich verbotenes Ziel zu erreichen, handele selbst nicht in Einklang mit [X.] und könne sich infolgedessen zur Abwehr der Aufrechnung gegen seine Forderung nicht auf § 242 [X.] berufen (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1993 - [X.], NJW 1993, 2041, 2042).

Dass das Berufungsgericht trotz dieser auch von ihm angeführten Entscheidung ein Aufrechnungsverbot angenommen hat, beruht indes auf einer vertretbaren Würdigung der von ihm festgestellten Umstände. Dabei ist vor allem hervorzuheben, dass die [X.] mit keinen Nachteilen für den beteiligten Sozialleistungsträger verbunden war. Zwar mögen die Überlegungen der [X.]en im Ansatz dahin gegangen sein, notfalls ein etwa anzurechnendes Vermögen zu verheimlichen, um die ungeschmälerte Fortzahlung der Sozialleistungen zu erreichen. Das berührt aber - wie ausgeführt - die Wirksamkeit der [X.] nicht. Anders als in der dem Urteil vom 4. März 1993 zugrunde liegenden Fallgestaltung ist es hier dem Beklagten als Treuhänder auch ohne weiteres zumutbar, sich den Interessen des [X.] an der vorbehaltlosen Durchführung der Vereinbarung unterzuordnen, hat er doch [X.] mit ihm zusammengewirkt und, wie seine persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht ergeben hat, keine Bedenken gehabt, auf Vorschlag eines Mitarbeiters der Bank das Sparguthaben auf sein eigenes Konto einzahlen zu lassen. Es fehlt daher an einer inneren Rechtfertigung, ihm im Verhältnis zum Kläger eine Aufrechnung mit Gegenforderungen zu gestatten, die nicht aus dem Treuhandverhältnis herrühren.

Schlick                                                   Dörr                                               Wöstmann

                            Seiters                                                 [X.]

Meta

III ZR 60/11

02.02.2012

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Heilbronn, 14. Februar 2011, Az: 5 S 5/10, Urteil

§ 138 BGB, § 667 BGB, § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 1, § 59 Nr 3 SGB 3, § 71 Abs 2 SGB 3, § 104 Abs 2 SGB 3, § 108 SGB 3, § 21 Abs 3 BAföG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2012, Az. III ZR 60/11 (REWIS RS 2012, 9553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9553

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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