Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.07.2010, Az. B 13 R 585/09 B

13. Senat | REWIS RS 2010, 4544

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Anhörung eines bestimmten Arztes


Gründe

1

Das [X.] hat im Urteil vom 5.11.2009 einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Dezember 2006 verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Wird die Zulassung der Revision wegen eines [X.] begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4, [X.] Rd[X.] 4 - jeweils mwN; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kapitel [X.] ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 [X.] Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] Teils 3 SGG). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht.

5

1. Dieser rügt zunächst, das [X.] habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt, weil es auf seine Schreiben vom [X.] und vom 15.9.2009 nur mit der Anfrage reagiert habe, ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, womit er sich einverstanden erklärt habe. Aufgrund seiner Mitteilung im Schriftsatz vom [X.], dass er die Auffassung des [X.] nicht teile und an seinen Berufungsanträgen festhalte, sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, ihm noch einmal darzulegen, dass keine Änderung der Rechtsauffassung herbeigeführt wurde, damit er noch einmal hätte Stellung nehmen können.

6

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht substantiiert dargetan. Hierfür bedarf es einer in sich schlüssigen Darstellung, dass unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des [X.] konkretisierten Grenzen dieses Prozessgrundrechts (vgl [X.] Beschlüsse vom [X.] - 1 BvR 2446/09 - Juris Rd[X.] 11; vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris Rd[X.] 11 mwN ; vom 4.4.2007 - 1 BvR 2941/06 - [X.]K 11, 9, 11; vom [X.] - 2 BvR 722/06 - [X.]K 10, 41, 45 f; vom 3[X.] - 1 BvR 2444/04 - [X.]K 7, 485, 488) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt (vgl BSG Beschluss vom [X.] - B 6 KA 1/09 C - Juris Rd[X.] 7). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Kläger trägt nicht vor, er habe sich nicht zu den der Entscheidung des [X.] zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnisse äußern können (vgl § 128 Abs 2 SGG); sein Vorhalt geht vielmehr dahin, dass das Berufungsgericht ihm vor seiner Urteilsfindung nicht ausdrücklich mitgeteilt habe, es werde die Beweise nicht in dem von ihm für richtig erachteten Sinne würdigen. Eine solche Pflicht zur Information über die Rechtsauffassung des Gerichts bereits vor der Entscheidung gebietet Art 103 Abs 1 GG jedoch grundsätzlich nicht (stRspr, vgl [X.] vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris Rd[X.] 26; vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - [X.]K 12, 346, 353; vom [X.] - 1 BvR 2368/06 - [X.]K 10, 330, 334; BSG vom [X.] R 15/09 B - Juris Rd[X.] 7 mwN; s aber [X.] B 13 RS 72/08 B - Juris Rd[X.] 7, 9 - für den Fall der Änderung einer zuvor den Beteiligten mitgeteilten Rechtsmeinung des Gerichts). Dass besondere Umstände vorgelegen haben, die zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ausnahmsweise einen vorherigen Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassung geboten hätten, ist der Beschwerdebegründung des [X.] nicht zu entnehmen. Außerdem fehlen Ausführungen dazu, was er im Falle des von ihm vermissten weiteren Hinweises des [X.] zusätzlich vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des [X.] auf einem Übergehen dieses Vortrags beruhen kann.

7

2. Eine weitere Gehörsverletzung sieht der Kläger darin begründet, dass das [X.] ihn unzureichend auf sein Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen habe. Ein solcher Hinweis sei zwar im gerichtlichen Schreiben vom [X.] enthalten gewesen, in dem das Gericht auch ausgeführt habe, dass nach den vorliegenden Befunden eine Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennbar sei und deshalb Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Er habe jedoch in seinen nachfolgenden Schreiben vom [X.] und vom 15.9.2009 zu erkennen gegeben, dass er diese Ansicht nicht teile und die Notwendigkeit zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen sehe. Unter diesen Umständen sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, ihn umfassend und eindringlich darauf hinzuweisen, "dass diese Beantragung insoweit von Bedeutung ist, dass er ansonsten das Rechtsmittel verlustig sein wird", denn sein - des [X.] - Vorgehen zeige, dass er sich der Auswirkungen und auch des [X.] überhaupt nicht bewusst gewesen sei.

8

Auch hiermit ist ein Verfahrensmangel nicht in zulässiger Weise bezeichnet. Der Kläger trägt nämlich im [X.] vor, das [X.] habe seine Hinweispflicht nach § 106 Abs 1 SGG verletzt, weil es ihn nicht eindringlich genug auf sein Recht auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG hingewiesen habe; dies enthalte zugleich einen Gehörsverstoß. Mit diesem Vorbringen kann - ungeachtet des Umstands, dass keine Verpflichtung des Gerichts besteht, auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG hinzuweisen (vgl BSG vom 21.11.1957 - 8 [X.] - [X.] [X.] 12 zu § 109 SGG) - eine Verfahrensrüge schon deshalb nicht in zulässiger Weise begründet werden, weil § 160 Abs 2 [X.] Teils 2 SGG die Berufung auf eine Verletzung des § 109 SGG im [X.] ausschließt. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - [X.] 1500 § 160 [X.]4 S 31; BSG vom 21.4.1995 - 2 BU 35/95 - Juris Rd[X.] 7; BSG vom 15.12.2005 - [X.] V 14/05 B - Juris Rd[X.] 9; BSG vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 9 Rd[X.] 4; ebenso [X.] vom [X.] - 1 BvR 1425/88 - [X.] 1500 § 160 [X.] 69 S 76).

9

3. Schließlich macht der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend, weil das [X.] einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Er habe bereits im Schriftsatz vom 19.8.2008 gegenüber dem Sozialgericht zum Ausdruck gebracht, dass das Gutachten des [X.] keine Aussage zum gesamtheitlichen Belastungszustand unter Berücksichtigung der Beschwerden aufgrund der Arthrose, der Hypertonie und der Gichtanfälle enthalte und dass sich die vorgetragenen Beschwerden seines Erachtens nicht auf absehbare [X.] beheben ließen. Dies stelle "einen Beweisantrag hinsichtlich der Anregung der Erstellung eines weiteren Gutachtens dar", der das [X.] hätte dazu veranlassen müssen, ein weiteres internistisches Gutachten einzuholen, zumal er in seiner Berufungsbegründung vom [X.] "erneut auf diese Umstände hingewiesen und insoweit die (den) in diese Formulierung hinein zu interpretierenden Beweisantrag aufrechterhalten" habe. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass die inzwischen beidseitigen Beschwerden an den Kniegelenken nicht begutachtet wurden; auch dies stelle "eine Anregung zu einem neuen Gutachten dar". Das [X.] habe ihm jedoch daraufhin mit Schreiben vom [X.] lediglich geantwortet, dass auch ein von ihm zudem eingereichter Arztbericht vom [X.] eine Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennen lasse; Ermittlungen von Amts wegen seien bei dieser Befundlage nicht beabsichtigt. Darauf habe er mitgeteilt, er könne die Auffassung zum Gesundheitszustand nicht teilen, da die vorliegende Aktenlage etwas anderes beschreibe; mithin habe er die Einwendungen und auch die Behauptungen hinsichtlich seiner umfangreichen Erkrankungen als Beweisantrag aufrechterhalten. Weil das [X.] materiell-rechtlich davon ausgegangen sei, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erwerbsminderungsrente vom Umfang seines gesundheitlichen Leistungsvermögens abhänge, hätte es sich gedrängt fühlen müssen, sowohl ein internistisches als auch ein orthopädisches Gutachten einzuholen; diese hätten ein entscheidungserhebliches weiteres Absinken seiner Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter drei Stunden täglich ergeben.

Dieses Vorbringen erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines [X.]. Denn für den Vorhalt, das Gericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt (sog [X.]), bestehen nach § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 [X.] Teils 3 SGG spezifische Darlegungserfordernisse. Insoweit muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des [X.] wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des [X.] auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, vgl zB BSG vom [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11; BSG vom 19.11.2007 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5; BSG vom [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 18 Rd[X.] 8).

Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsinstanz durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 1 Rd[X.] 5 mwN). War dies - wie hier - nicht der Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur Anwendung ([X.] - B 2 U 80/03 B - Juris Rd[X.] 4; BSG vom [X.] - [X.] U 403/05 B - Juris Rd[X.] 5). Zum anderen wird dann aus dem Fehlen eines in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll - bzw in der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich - aufrechterhaltenen Beweisantrags nicht stets der Schluss gezogen, dass dieser Beweisantrag bewusst nicht weiterverfolgt werden sollte (BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 1 Rd[X.] 5 mwN; anders bei zwischenzeitlichen Ermittlungen des Gerichts: BSG vom 4.6.2007 - [X.] [X.] 2/07 B - Juris Rd[X.] 7). Der Umstand, dass ein Kläger im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, führt jedoch nicht dazu, dass die in § 160 Abs 2 [X.] Teils 3 SGG normierten Anforderungen an eine [X.] insgesamt unbeachtlich wären. Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben; dazu gehört die Angabe, welche konkreten Punkte am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten wurden und welcher Beweismittel sich das Gericht bedienen solle, um die begehrte weitere Aufklärung herbeizuführen ([X.] - B 2 U 80/03 B - Juris Rd[X.] 4).

Das Vorbringen des [X.] erfüllt die vorstehend genannten Erfordernisse nicht in hinreichendem Umfang. Denn er stellt nicht schlüssig dar, dass er einen Beweisantrag wenigstens sinngemäß auch noch dann aufrechterhalten habe, als ihm das [X.] mit Schreiben vom [X.] mitgeteilt hatte, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennbar seien und deshalb Ermittlungen von Amts wegen nicht durchgeführt würden. Aus der von ihm wiedergegebenen Antwort, er könne die Auffassung des Gerichts zu seinem Gesundheitszustand nicht teilen, da die vorliegende Aktenlage etwas anderes beschreibe, lässt sich keinesfalls der Schluss ziehen, er habe damit das Begehren nach weiterer Sachaufklärung zu konkret benannten Punkten wenigstens sinngemäß erneut geltend gemacht. Insbesondere der Hinweis auf den nach seiner Auffassung gegenüber der Einschätzung des [X.] abweichenden Aussagegehalt der bereits bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen ("vorliegende Aktenlage") macht deutlich, dass der Kläger hiermit keine weiteren Aktivitäten des Gerichts zur Sachaufklärung eingefordert, sondern vielmehr seiner Ansicht Ausdruck verliehen hat, dass die vorhandenen Unterlagen für eine ihm günstige Entscheidung ausreichen.

4. Auch mit der - beiläufigen - Bemerkung, das [X.] habe mit seiner Weigerung, Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen, in unzulässiger Weise eine Beweisführungspflicht für ihn selbst angenommen (Beschwerdebegründung [X.] - Mitte), ist ein Verfahrensmangel nicht ausrei-chend bezeichnet. Es wird schon nicht verdeutlicht, welche Verfahrensvorschrift dadurch verletzt sein könnte. Soweit aufgrund des angegebenen [X.] (BSG [X.] 1500 § 103 [X.] 27 S 22) damit eine Verletzung des § 103 SGG gerügt werden soll, ist hierzu auf die Ausführungen unter 3. zu verweisen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 13 R 585/09 B

22.07.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Frankfurt (Oder), 19. Mai 2009, Az: S 22 R 796/07

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 109 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.07.2010, Az. B 13 R 585/09 B (REWIS RS 2010, 4544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4544

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2446/09

2 U 86/06

2 U 80/03

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