Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 6 B 11/15

6. Senat | REWIS RS 2015, 8873

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Gegenstand

Prüfungsrechtliches Gebot der Chancengleichheit; ungleiche Prüfungsbedingungen; Erprobung eines neuen Studiengangs


Leitsatz

1. Die unterschiedliche Gestaltung der zeitlichen Abfolge von Teilprüfungen ist mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit vereinbar, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Bedingungen der Prüfungsvorbereitung für alle Prüfungsteilnehmer gleichwertig sind.

2. Die Erprobung eines neuen Studiengangs kann es rechtfertigen, die zeitliche Abfolge der Prüfungen an den Besonderheiten dieses Studiengangs auszurichten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Klägerin erzielte bei ihrer wiederholten Teilnahme an der [X.] juristischen Prüfung in den sechs Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Pflichtfachprüfung eine Durchschnittspunktzahl, die nicht ausreichte, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Daher erklärte das Prüfungsamt die Erste juristische Prüfung für endgültig nicht bestanden. Mit der Klage will die Klägerin unter anderem erreichen, dass sie die schriftliche Prüfung nochmals ablegen kann. In der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung sei ihr Anspruch auf [X.]hancengleichheit verletzt worden, weil rund 10 % der Teilnehmer der landesweiten [X.] die sechs Aufsichtsarbeiten nicht - wie sie selbst - innerhalb von zwei Wochen geschrieben hätten. Diese Prüflinge, die den gestuften [X.] Rechtswissenschaft der [X.] M. belegt hätten, absolvierten die schriftliche Pflichtfachprüfung in zwei zeitlich weit auseinander liegenden Abschnitten von je drei Aufsichtsarbeiten, zunächst im Zivilrecht, danach im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Die Aufteilung des [X.] in zwei Abschnitte ermögliche eine konzentriertere Vorbereitung und eröffne daher bessere Erfolgschancen zu Lasten der anderen Prüflinge.

3

Der gestufte [X.] (sog. [X.] Modell) besteht in der ersten Phase aus dem modular aufgebauten [X.]achelor-Studiengang "Unternehmensjuristin/-jurist" mit dem berufsqualifizierenden [X.]sabschluss "[X.]achelor of Laws (LL.[X.].)" (erste Phase) und in der zweiten Phase aus ergänzenden Studien im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Die erste Phase gliedert sich in einen rechtswissenschaftlichen [X.]ereich mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt und einen wirtschaftswissenschaftlichen [X.]ereich. Als Prüfung im Modul "Zivilrecht in der Vertiefung" ist nach sechs Studiensemestern die Teilnahme an den drei zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten des staatlichen Teils der [X.] juristischen Prüfung vorgesehen. Die viersemestrige zweite Phase endet mit der Teilnahme an der strafrechtlichen und den beiden öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeiten.

4

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem [X.]erufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die unterschiedlichen [X.]edingungen der schriftlichen Pflichtfachprüfung verstießen nicht gegen das Gebot der chancengleichen [X.]ehandlung aller Teilnehmer an der jeweiligen [X.]. Die Prüfungsvoraussetzungen beider Teilnehmergruppen könnten bei einer Gesamtschau der jeweiligen Vor- und Nachteile als vergleichbar angesehen werden. Die Prüfung in zwei Abschnitten biete die Vorteile der konzentrierteren [X.] und der geringeren [X.]elastungssituation in der Prüfung. Dem stünden jedoch als Nachteile die [X.]elastungen durch die wirtschaftswissenschaftlichen Anforderungen des Studiums vor den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten, die engen zeitlichen Voraussetzungen der [X.]smöglichkeit und die einheitliche, auch das Zivilrecht umfassende mündliche Prüfung am Ende des zweiten Abschnitts gegenüber. Auswirkungen der unterschiedlichen Prüfungsbedingungen auf die Ergebnisse könnten nicht festgestellt werden. Das sog. [X.] Modell sei von einer Experimentierklausel der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung ([X.]) gedeckt, die ihrerseits auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhe. Das [X.] stehe landesrechtlichen [X.]estimmungen über die zeitliche [X.] von Teilen der [X.] juristischen Prüfung nicht entgegen.

5

Aufgrund des [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hat das [X.] bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision ausschließlich die in der [X.]eschwerdebegründung angesprochenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Klägerin hält die Revisionszulassung für geboten, um in einem Revisionsverfahren die für rechtsgrundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage zu beantworten,

ob es sich als eine Verletzung des bundesrechtlichen Gebots der [X.]hancengleichheit im Prüfungsverfahren darstellt, wenn Ungleichbehandlungen durch den Normgeber in Form von Wettbewerbsvorteilen oder Erleichterungen für einen Teil der Prüflinge in juristischen Staatsprüfungen dadurch gerechtfertigt werden, dass diese im Rahmen eines [X.] erhebliche außerjuristische Leistungen zu erbringen haben und dem Normgeber im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Studiengänge ein großer Spielraum zusteht.

6

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die [X.]eschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

7

Danach hat die von der Klägerin gestellte Frage keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung von [X.]undesverfassungs- und [X.] zur [X.]edeutung des Gebots der [X.]hancengleichheit für berufsbezogene Prüfungen eindeutig im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden kann.

8

1. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der [X.]hancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und [X.]ewertungsmaßstäbe gelten. [X.]evorzugungen und [X.]enachteiligungen einzelner Prüflinge oder Teilnehmergruppen einer Prüfung sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf chancengleiche [X.]ehandlung im Prüfungsverfahren (stRspr; vgl. nur [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 419/81 und 213/83 - [X.]VerfGE 84, 34 <52>).

9

Unter Prüfungsbedingungen sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird. Sie bilden den äußeren Rahmen für die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge. Insoweit verlangt das prüfungsrechtliche Gebot der [X.]hancengleichheit einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen sowie Gleichartigkeit der tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung (stRspr; vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 [X.] 17.90 - [X.]VerwGE 87, 258 <261 f.>).

Unterschiedliche Prüfungsbedingungen für die Teilnehmer einer Prüfung sind mit dem Gebot der [X.]hancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie auf einen sachlichen Grund zurückzuführen sind, dessen Gewicht die Unterschiede nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 [X.]vL 5, 6/85 - [X.]VerfGE 79, 212 <218>; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 23. Februar 1990 - 7 [X.] 24.90 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 272 S. 127 und vom 14. Oktober 1992 - 6 [X.] 2.92 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217). Darüber hinaus darf die Ungleichbehandlung der Prüflinge keine ungleichen Erfolgschancen nach sich ziehen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Mai 2014 - 6 [X.] 25.14 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419).

Unterschiedliche Prüfungsbedingungen und damit eine Ungleichbehandlung der Prüfungsteilnehmer liegen vor, wenn der Normgeber vorgibt, dass verschiedene Gruppen von [X.] die selbständig zu bewertenden schriftlichen Teilprüfungen in unterschiedlicher zeitlicher Reihenfolge oder in unterschiedlichen zeitlichen Abständen ablegen. Zwar sind die äußeren Umstände, der Ablauf und die Aufgaben der einzelnen Teilprüfungen sowie das Verfahren und die Maßstäbe der Leistungsbewertung für alle Prüflinge gleich. Je gravierender die Abweichungen in der zeitlichen Abfolge der Teilprüfungen jedoch sind, desto näher liegt die Annahme, dass die unterschiedlichen [X.]edingungen Art und Umfang der Prüfungsvorbereitungen beeinflussen können.

Diese Annahme ist jedenfalls dann berechtigt, wenn ein Teil der Prüflinge die schriftlichen Teilprüfungen in einem [X.]lock, d.h. hintereinander in kurzen zeitlichen Abständen, der andere Teil sie dagegen abgeschichtet nach [X.] in zeitlich weit auseinander liegenden Abschnitten absolviert. Die Abschnittsbildung ermöglicht eine inhaltlich konzentriertere Vorbereitung, weil sich die Prüflinge nicht auf den gesamten Prüfungsstoff vorbereiten und diesen zur gleichen [X.] beherrschen müssen.

Allerdings bestimmt im Rahmen der normativen Vorgaben jeder Prüfling eigenverantwortlich, nach welchen Methoden und mit welchem zeitlichen Aufwand er sich auf die Prüfung vorbereitet. Daher ist es grundsätzlich Sache des Prüflings, Schwierigkeiten und Störungen, die seine Vorbereitung beeinträchtigen, zu bewältigen. Aufgrund dessen sind tatsächliche Ungleichheiten in der Vorbereitungsphase, die dem Lebensbereich des Prüflings zuzurechnen sind, als unvermeidbar hinzunehmen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. März 1994 - 6 [X.] 72.93 - NVwZ-RR 1994, 585). Vor allem aber hängt der Prüfungserfolg weniger von dem Umfang des vorzubereitenden [X.] als vielmehr von Faktoren wie der individuellen [X.]egabung, dem persönlichen Lerneifer und der Intensität der Vorbereitung ab ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Juli 1992 - 6 [X.] 7.92 - DV[X.]l. 1993, 49).

Aufgrund dieser ganz erheblichen Unwägbarkeiten kann aus dem Umstand, dass ein Teil der Prüflinge die Möglichkeit einer konzentrierteren, weil stofflich eingeschränkten Vorbereitung auf einzelne Teilprüfungen hat, für sich genommen nicht geschlossen werden, dass diese Prüflinge zwangsläufig bessere Erfolgschancen in der Prüfung, d.h. begründete Aussichten auf bessere Prüfungsergebnisse, haben als die anderen Prüflinge, die sich auf den gesamten Prüfungsstoff aller Teilprüfungen vorbereiten müssen.

Absolviert ein Teil der Prüflinge die Teilprüfungen in einem [X.]lock, ein anderer Teil dagegen in zeitlich weit auseinanderliegenden, nach Fachgebieten geordneten Abschnitten, setzt das Gebot der [X.]hancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zum einen voraus, dass sich jeder Prüfling rechtzeitig auf die für ihn geltenden [X.]edingungen und fachlichen Anforderungen der Prüfung einstellen kann. Dazu gehört, dass die ihm zur Verfügung stehenden [X.], insbesondere der Vorbereitungszeitraum, in Anbetracht des Umfangs des von ihm gleichzeitig zu bewältigenden [X.] und des Schwierigkeitsgrades der Prüfung angemessen sind.

Hinzukommen muss, dass die unterschiedlichen [X.] als gleichwertig anzusehen sind. Dem Gebot der [X.]hancengleichheit wird nur eine Gleichwertigkeitsprüfung gerecht, die die Gesamtheit der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Prüfungsvorbereitung in den [X.]lick nimmt und vergleicht. Insbesondere sind alle normativen Vorgaben einzubeziehen, die die Vorbereitung steuern oder sich typischerweise darauf auswirken. Gleichwertigkeit und damit eine chancengleiche [X.]ehandlung aller Prüflinge ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände der Schluss nahe liegt, dass die unterschiedlichen Prüfungsvorbereitungen zu ungleichen Erfolgschancen führen, d.h. die [X.] guten Prüfungsleistungen des einen Teils der Prüflinge die Relation der Leistungsbewertungen zu Lasten des anderen Teils verzerrt. Unter dieser Voraussetzung ist der Anspruch des einzelnen Prüflings auf chancengleiche [X.]ewertung seiner Prüfungsleistungen verletzt, wenn sich die [X.]e Verzerrung der [X.]ewertungsrelationen zu seinem Nachteil ausgewirkt hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Mai 2014 - 6 [X.] 25.14 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419).

Eine Verletzung des Gebots der [X.]hancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht darauf gestützt werden, dass sich die Anzahl der nacheinander zu schreibenden Aufsichtsarbeiten womöglich auf die physische und psychische [X.]elastungssituation auswirkt. Diese [X.]elastungen entziehen sich einer objektiven [X.]ewertung; sie hängen ausschließlich von der individuellen körperlichen und psychischen Verfassung des einzelnen Prüflings während der Prüfungen ab ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Juli 1992 - 6 [X.] 7.92 - DV[X.]l. 1993, 49).

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf der Grundlage der dargestellten Rechtsgrundsätze beantwortet, die sich aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der [X.]hancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Davon ausgehend hat er zu Recht angenommen, dass die unterschiedlichen Prüfungsbedingungen hinreichend sachlich gerechtfertigt und die Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung für beide Gruppen von [X.] gleichwertig sind. Demzufolge werden Prüflinge, die wie die Klägerin die sechs Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Pflichtfachprüfung innerhalb von zwei Wochen absolvieren, nicht gleichheitswidrig benachteiligt, weil ihre Leistungen gemeinsam mit den Leistungen der Prüflinge bewertet werden, die diese Prüfung in zeitlich weit auseinander liegenden Abschnitten von je drei Aufsichtsarbeiten ablegen.

Die Erprobung eines neuen Studiengangs, hier eines gestuften [X.]s, der rechtswissenschaftliche und wirtschaftswissenschaftliche Inhalte kombiniert und neben einem berufsqualifizierenden [X.]sabschluss auch zur [X.] juristischen Prüfung führt, berechtigt jedenfalls für die bis zum 30. April 2019 befristete [X.], die zeitliche Abfolge der staatlichen Pflichtfachprüfung abweichend vom [X.]lockmodell an dem Aufbau dieses Studiengangs auszurichten (§ 35a Abs. 1 und § 35b, § 62a Abs. 1 und 2 [X.] [X.]W i.d.F. vom 25. August 2008, G[X.]l. [X.]). An der Erprobung besteht ein berechtigtes Interesse, weil gestufte [X.] zusätzlich zu der fachlichen Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst eine besondere Qualifikation für eine spezifische juristische [X.]erufsausübung, hier für Tätigkeiten in der Wirtschaft, vermitteln.

Es entspricht dem Zweck der Erprobung, die Prüfungsleistungen der Studenten gestufter [X.], die dem Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst dienen, mit denjenigen der Studenten der Rechtswissenschaften zu vergleichen. Hierfür bietet sich an, dass beide Gruppen an der staatlichen Pflichtfachprüfung der [X.] juristischen Prüfung teilnehmen.

Die Gleichwertigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichtshofs trägt den Rechtsgrundsätzen des Gebots der [X.]hancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, weil ihr eine Gesamtwürdigung aller Umstände zugrunde liegt, die für den Prüfungserfolg bedeutsam sein können. Das Ergebnis dieser Prüfung, d.h. die Würdigung des - nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellten Sachverhalts, kann nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil es auf der Anwendung der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Rechtsgrundsätze auf den konkret zu entscheidenden Fall beruht.

Ungeachtet dessen liegt die Annahme nahe, der durch die [X.] bewirkte Vorteil der konzentrierteren, weil fachlich begrenzten Vorbereitung werde durch die wirtschaftswissenschaftlichen [X.]elastungen des [X.]achelor-Studiengangs, insbesondere die Notwendigkeit des Erwerbs des berufsqualifizierenden [X.]sabschlusses, die zeitlichen Vorgaben für die beiden Phasen des gestuften [X.]s und den großen zeitlichen Abstand zwischen den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung im Zivilrecht kompensiert.

Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Prüflinge des [X.]s durch besonders gute Prüfungsleistungen hervortreten, die die [X.]ewertungsrelationen zu Lasten der übrigen Prüflinge verschieben. Einer messbaren Verzerrung der Relationen bei der [X.]ewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten dürfte bereits der geringe Anteil von [X.] des gestuften [X.]s entgegenstehen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Auskunft des Prüfungsamts vom 5. Mai 2014 im [X.]erufungsverfahren, dass der Anspruch der Klägerin auf [X.]hancengleichheit in der schriftlichen Pflichtfachprüfung nicht verletzt worden ist. Nach diesen Angaben kann ausgeschlossen werden, dass die [X.]ewertungen der Prüfungsleistungen der Klägerin darauf beruhen, dass sich die [X.]ewertungsrelationen aufgrund der Prüfungsergebnisse von [X.] des gestuften [X.]s zu ihrem Nachteil verschlechtert haben.

3. Die Ausführungen der Klägerin zu dem Erfordernis der bundesweiten Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen nach § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG können nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil die [X.]edeutung dieser Regelung durch das Urteil des [X.]s vom 29. Mai 2013 (6 [X.] 18.12, NVwZ 2014, 86 Rn. 12 ff.) geklärt ist. Danach soll die Regelung die inhaltliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse im [X.]undesgebiet sicherstellen; sie steht allenfalls gravierenden Abweichungen vom bundesüblichen Standard entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

6 B 11/15

30.06.2015

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10. März 2015, Az: 9 S 2309/13, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 35a JAPV BW 2002, § 35b JAPV BW 2002, § 62a JAPV BW 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 6 B 11/15 (REWIS RS 2015, 8873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8873

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9 S 1667/20 (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg)


Referenzen
Wird zitiert von

M 3 E 23.4260

Au 8 K 18.1360

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