Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.2014, Az. 2 B 60/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 2259

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Gegenstand

Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; nicht angeschuldigte belastende Umstände; Überwindung einer schwierigen Lebensphase; Reichweite der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils; Anforderung an Milderung bei Kurzschlusshandlung


Leitsatz

1. Ein schuldhafter Verstoß gegen Dienstpflichten, der dem Beamten nicht in der Disziplinarklageschrift als Tatvorwurf zur Last gelegt wird, kann jedenfalls dann als erschwerender Umstand bei der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG/LDG Bbg berücksichtigt werden, wenn sein Gewicht erheblich hinter dem angeschuldigten Dienstvergehen zurückbleibt.

2. Der Beamte hat eine negative Lebensphase während des Tatzeitraums überwunden, wenn die Gesamtbetrachtung der Lebensverhältnisse ergibt, dass er nicht mehr "aus der Bahn geworfen" ist. Dies kann bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt werden, weil die Überwindung der negativen Lebensphase im Regelfall den Schluss zulässt, der Beamte werde gleichartige, auf die damaligen Lebensverhältnisse zurückzuführende Dienstpflichtverletzungen voraussichtlich nicht mehr begehen.

Gründe

1

[X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. [X.]ie [X.]eklagte hat dargelegt, dass das [X.]erufungsurteil auf [X.] im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. [X.]agegen hat die [X.]eklagte nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. §§ 132 und 133 VwGO sind nach § 70 des Landesdisziplinargesetzes [X.] - [X.] - vom 18. [X.]ezember 2001 ([X.]) anwendbar.

2

[X.]ie [X.]eklagte war von 1996 bis 2003 als Gerichtsvollzieherin im [X.]ienst des [X.] tätig. In den Jahren 2002 und 2003 war sie längere [X.] krankheitsbedingt dienstunfähig. Von Oktober 2003 bis zur vorläufigen [X.]ienstenthebung 2008 war sie im mittleren Justizdienst eines Amtsgerichts eingesetzt.

3

[X.]ie [X.]eklagte war während ihrer Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin zunehmend nicht mehr in der Lage, das ihr zugewiesene hohe Arbeitspensum zu bewältigen, das teilweise das Eineinhalbfache des regulären [X.] betrug. Ihre Amtsführung war Gegenstand zahlreicher dienstlicher [X.]eanstandungen, [X.]ienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen sowie eigener Überlastungsanzeigen der [X.]. Wegen einer [X.]erkrankung war sie seit Juni 2002 dienstunfähig. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten musste sie die 1997 geborene gemeinsame Tochter alleine betreuen. [X.]ie [X.]eklagte litt an einer depressiven Erkrankung, aufgrund derer sie außerstande war, die [X.], häuslichen und beruflichen Tätigkeiten in dem üblichen Umfang wahrzunehmen.

4

Im März 2003 ließ die [X.]eklagte ihren gesamten dienstlichen Aktenbestand (ca. 12 000 Akten) beiseiteschaffen. [X.]eswegen wurde sie im November 2007 wegen [X.] rechtskräftig zu einer [X.]ewährungsstrafe von fünf Monaten verurteilt. [X.]as [X.] legte der Verurteilung das Vorbringen der [X.] zum [X.] zugrunde. [X.]anach sei sie am Tattag in verzweifelter Stimmung gewesen und habe sich mit Selbstmordabsichten getragen. In dieser Situation habe ihr ein [X.]ekannter, der unvorhergesehen in ihrem [X.]üro vorbeigekommen sei, spontan vorgeschlagen, die im [X.] gelagerten Akten wegzuschaffen. [X.]er [X.]ekannte habe dies mit ihrer Zustimmung sofort in die Tat umgesetzt. [X.]en Namen des [X.]ekannten nannte die [X.]eklagte nicht. Auch gab sie an, nicht zu wissen, wohin dieser die Akten gebracht habe. [X.]as [X.] berücksichtigte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens strafmildernd, dass die Steuerungsfähigkeit der [X.] zum Tatzeitpunkt aufgrund der schweren depressiven Erkrankung erheblich vermindert gewesen sei.

5

Auf die [X.] hat das Verwaltungsgericht die [X.]eklagte aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt; das Oberverwaltungsgericht hat ihre [X.]erufung zurückgewiesen. In den Gründen des [X.]erufungsurteils heißt es im Wesentlichen, durch das [X.]eiseiteschaffen des [X.] habe die [X.]eklagte ihre [X.]ienstpflichten in gravierender Weise vorsätzlich verletzt. Trotz des Handelns im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit könne sie nicht [X.]eamtin bleiben, weil [X.] von erheblichem Gewicht vorlägen. [X.]ie [X.]eklagte habe in den ungefähr 80 offenen Verfahren die Rechtsverfolgung für die Vollstreckungsgläubiger erheblich erschwert. [X.]urch ihr Vorgehen habe sie [X.]ienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen in [X.]ezug auf diese Verfahren verschleiern wollen. Sie habe eine [X.]eseitigung der Akten nach den Vorgaben des [X.]atenschutzrechts unmöglich gemacht. Schließlich habe sich die [X.]eklagte bis September 2003 geweigert, an der Rekonstruktion der Akten mitzuwirken. [X.]ie [X.]eklagte habe stets in voller Kenntnis der [X.]edeutung ihrer [X.]ienstpflichten und der Folgen der Nichtbeachtung gehandelt.

6

[X.]er [X.] der persönlichkeitsfremden Augenblickstat greife nicht ein. Es sei bereits unglaubhaft, dass der Abtransport des [X.] auf einem spontanen Entschluss beruht habe. Hierfür sei ein vorgefasster Plan erforderlich gewesen. Insbesondere die Weigerung, zur Rekonstruktion der Akten beizutragen, belege, dass das Vorgehen der [X.] auch nicht persönlichkeitsfremd gewesen sei. [X.]ie schwierige Lebensphase zum Tatzeitpunkt könne nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie nicht vollständig überwunden sei. [X.]ei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin könne ein depressiver Rückfall nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

7

1. [X.]ie Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die [X.]eschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. [X.]eschluss vom 24. Januar 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

8

[X.]ie von der [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht:

9

a) [X.]ie Frage nach dem Umfang der [X.]indung der Verwaltungsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.], der wörtlich mit § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] übereinstimmt, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im [X.]isziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. [X.]iese [X.]indungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. [X.]er Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. [X.]em liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. [X.]aher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die [X.]indungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. [X.]ie [X.]indungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 = [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 19 jeweils Rn. 13).

[X.]ie [X.]egrenzungen der gesetzlich angeordneten [X.]indungswirkung ergeben sich aus deren tragendem Grund: [X.]ie erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. [X.]ie Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die [X.]eantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. [X.]agegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurteilung nicht ankommt (Urteile vom 8. April 1986 - [X.]VerwG 1 [X.] 145.85 - [X.]VerwGE 83, 180 und vom 29. Mai 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 59.07 - juris Rn. 29 ; [X.]eschluss vom 1. März 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 120.11 - juris Rn. 13).

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat diese inhaltliche [X.]egrenzung der gesetzlich angeordneten [X.]indungswirkung beachtet. Es hat die Feststellungen des Strafurteils zu den ungefähr 80 beiseite geschafften Akten über nicht erledigte Verfahren, auf die es den erschwerenden Umstand des Handelns aus Eigennutz bzw. in [X.] gestützt hat, ausdrücklich als "nicht bindend" bezeichnet. Vielmehr hat es diese Feststellungen mit der [X.]egründung verwertet, die [X.]eklagte habe sie nicht in Frage gestellt.

b) [X.]ie Frage, ob ein erschwerender Umstand, der dem [X.]eamten in der [X.]schrift nicht als Pflichtenverstoß zur Last gelegt wird, bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, kann, soweit hier entscheidungserheblich, aufgrund der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.], der wörtlich mit § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] übereinstimmt, muss die [X.]schrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein [X.]ienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und [X.]eweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. [X.]ie Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das [X.]ienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und [X.] der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine derartige Konkretisierung der disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht dem [X.]eamten eine sachgerechte Verteidigung. [X.]aran anknüpfend bestimmt § 61 Abs. 2 Satz 1 [X.] (§ 60 Abs. 2 Satz 1 [X.]), dass bei einer [X.] nur Handlungen zum Gegenstand einer Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem [X.]eamten in der Klage oder in der Nachtragsdisziplinarklage zur Last gelegt werden (stRspr; vgl. Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.]VerwG 2 A 3.05 - [X.]uchholz 235.1 § 52 [X.] Nr. 4 Rn. 27 f.).

Aus diesen Regelungen folgt, dass Streitgegenstand des [X.]verfahrens der Anspruch des [X.]ienstherrn ist, gegen den angeschuldigten [X.]eamten die erforderliche [X.]isziplinarmaßnahme für die in der [X.]schrift zur Last gelegten Handlungen zu bestimmen. [X.]ieser [X.]isziplinaranspruch besteht, wenn der [X.]eamte die angeschuldigten Handlungen nach der Überzeugung des Gerichts ganz oder teilweise vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, die nachgewiesenen Handlungen als [X.]ienstvergehen zu würdigen sind, und dem Ausspruch der [X.]isziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (Urteil vom 28. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.10 - [X.]VerwGE 140, 185 = [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 18 jeweils Rn. 17).

Soweit keine [X.]indung an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils besteht, klären die Verwaltungsgerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO, § 59 Abs. 1 [X.] (§ 58 Abs. 1 [X.]) auf, ob der [X.]eamte die ihm in der [X.]schrift als [X.]ienstvergehen vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Es hat diejenigen Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der [X.]inge aufdrängen, und würdigt die [X.]eweise. Eine [X.]indung an die tatsächlichen Feststellungen und disziplinarrechtlichen Wertungen des [X.]ienstherrn besteht nicht (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.[X.] Rn. 20).

[X.]er [X.]edeutungsgehalt des § 61 Abs. 2 Satz 1 [X.] (§ 60 Abs. 2 Satz 1 [X.]) besteht darin, im Zusammenwirken mit § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] (§ 52 Abs. 1 Satz 2 [X.]) den Streitgegenstand des [X.]verfahrens und damit den geltend gemachten [X.]isziplinaranspruch des [X.]ienstherrn in tatsächlicher Hinsicht zu konkretisieren. [X.]ie Verwaltungsgerichte können eine [X.]isziplinarmaßnahme nur wegen derjenigen Handlungen verhängen, die der [X.]ienstherr in der [X.]schrift anführt. Nur auf diese Handlungen kann eine disziplinarrechtliche Verurteilung gestützt werden. Gelingt dem [X.]ienstherrn ihr Nachweis nicht, ist die [X.] abzuweisen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.], § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]). Halten die Verwaltungsgerichte ein [X.]ienstvergehen für erwiesen, erkennen sie nach § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]) auf die erforderliche [X.]isziplinarmaßnahme.

[X.]agegen lassen sich § 61 Abs. 2 Satz 1 [X.] (§ 60 Abs. 2 Satz 1 [X.]) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] (§ 52 Abs. 1 Satz 2 [X.]) im Falle des Nachweises der angeschuldigten Handlungen keine Vorgaben dafür entnehmen, welche [X.]isziplinarmaßnahme erforderlich ist. [X.]eren [X.]emessung richtet sich ausschließlich nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] ([X.]). [X.]iese Regelungen geben den Verwaltungsgerichten auf, die [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu bestimmen, die im Einzelfall für die Schwere des [X.]ienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des [X.]eamten und den Umfang der [X.]eeinträchtigung des in ihn gesetzten Vertrauens bedeutsam sind. In diesem Rahmen hat sich die Würdigung auf alle erschwerenden und mildernden Umstände zu erstrecken (vgl. zum Verhältnis der gesetzlichen Kriterien: Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.[X.] Rn. 26 f.).

[X.]as gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung trägt dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung Rechnung. [X.]iese besteht darin, die Integrität des [X.]erufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. [X.]aher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen [X.]etrachtung und Wertung die Frage, ob ein [X.]eamter, der in vorwerfbarer Weise gegen [X.]ienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im [X.]eamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche [X.]isziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Verstöße zu verhindern (stRspr; vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 9.06 - [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 16; vom 28. Februar 2013 a.a.[X.] Rn. 23 und vom 25. Juli 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 63.11 - [X.]VerwGE 147, 229 Rn. 21).

[X.]araus folgt zwingend, dass das sonstige, insbesondere das dienstliche Verhalten des [X.]eamten vor und nach der [X.]egehung der angeschuldigten Handlungen in die Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] ([X.]) einbezogen werden muss.

Auch bei der Maßnahmebemessung sind die Verwaltungsgerichte nicht an tatsächliche Feststellungen und disziplinarrechtliche Wertungen des [X.]ienstherrn gebunden. Sie haben die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte selbst aufzuklären und zu würdigen. Ein Verstoß gegen das Gebot erschöpfender Sachaufklärung führt zwangsläufig dazu, dass die [X.]emessungsentscheidung, d.h. die [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme, unvollständig und damit rechtswidrig ist (stRspr; vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 17 und vom 28. Februar 2013 a.a.[X.] Rn. 21).

[X.]iese Anforderungen an die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme durch die Verwaltungsgerichte schließen deren [X.]indung an den Inhalt der [X.]schrift in [X.]ezug auf die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte aus. [X.]ies gilt für erschwerende und mildernde Umstände gleichermaßen. Anderenfalls könnte das gesetzliche Gebot, die [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu bestimmen, nicht erfüllt werden. Vielmehr hätte es der [X.]ienstherr in der Hand, durch den Inhalt der [X.]schrift festzulegen, welche bemessungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt oder außer [X.] gelassen werden. [X.]abei kann hier dahingestellt bleiben, ob dies auch für [X.] gilt, die ihrerseits einen Pflichtenverstoß von einer Schwere darstellen, die nicht wesentlich hinter derjenigen der angeschuldigten Handlungen zurückbleibt.

Nach alledem hat das Oberverwaltungsgericht bei der Maßnahmebemessung zu Lasten der [X.] die in der [X.]schrift nicht angeführten Umstände berücksichtigen dürfen, dass die [X.]eklagte bis September 2003 weder die für die Rekonstruktion der Akten erforderlichen [X.]omputerdisketten herausgegeben noch den Zugang zu ihrem [X.]ienstcomputer ermöglicht hat, obwohl diese Tatsachen nicht in der [X.]schrift aufgeführt sind.

c) [X.]ie Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Verwaltungsgerichte an den nicht weiter aufklärbaren Entlastungsvortrag des [X.]eamten stellen darf, kann aufgrund der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zu dem Grundsatz "in dubio pro reo" beantwortet werden.

Es ist geklärt, dass dieser grundgesetzlich verankerte Rechtsgrundsatz für bemessungsrelevante Gesichtspunkte Anwendung findet. [X.]emnach darf ein erschwerender Umstand grundsätzlich nur dann in die Maßnahmebemessung einfließen, wenn an den Tatsachen nach gerichtlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. [X.]agegen muss ein mildernder Umstand schon dann berücksichtigt werden, wenn hierfür nach der [X.] hinreichende Anhaltspunkte bestehen. [X.]ie Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist auch ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer [X.]eweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, die Tatsachen, aus denen der mildernde Umstand hergeleitet wird, lägen nicht vor bzw. es bestünden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ihr Vorliegen (stRspr; vgl. Urteile vom 30. September 1992 - [X.]VerwG 1 [X.] 32.91 - [X.]VerwGE 93, 294 <297>; vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 30 und vom 28. Februar 2013 a.a.[X.] Rn. 22).

[X.]anach hat das Oberverwaltungsgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" folgerichtig nicht auf die tatsächliche Frage angewandt, ob die [X.]eklagte den Aktenbestand spontan oder aufgrund eines vorgefassten Planes beseitigen ließ. Es hat die der [X.] günstigere Sachverhaltsvariante des spontanen Handelns nicht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mildernd berücksichtigen können, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, der entsprechende Vortrag der [X.] sei unglaubhaft.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat seine Überzeugung, die [X.]eklagte habe die Akten nach Lage der [X.]inge nur nach einem vorgefassten Plan wegschaffen können, nachvollziehbar begründet. [X.]ie tatsächlichen Schlussfolgerungen, auf die ein Gericht seine [X.]eweiswürdigung stützt, müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind, und das Gericht darlegt, wie es seine Überzeugung gebildet hat. [X.]avon ausgehend lässt die [X.]eweiswürdigung des [X.] zu den Umständen des [X.]eiseiteschaffens der Akten einen Verstoß gegen einen revisiblen Grundsatz der [X.]eweiswürdigung nicht erkennen (vgl. hierzu unter 2.b)).

d) [X.]ie Voraussetzungen des [X.]es der persönlichkeitsfremden Augenblickstat sind, soweit hier entscheidungserheblich, durch die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt.

[X.]anach setzt dieser [X.] voraus, dass die [X.]ienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des [X.]eamten ausschließen lässt. [X.]ies wiederum hängt davon ab, ob sich der [X.]eamte zuvor dienstlich wie [X.] verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer [X.]etracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des [X.]eamten eine einmalige Entgleisung darstellt (stRspr; Urteile vom 27. Januar 1988 - [X.]VerwG 1 [X.] 50.87 - juris Rn. 21 und vom 4. Juli 2000 - [X.]VerwG 1 [X.] 33.99 - juris Rn. 19).

[X.]anach kann nicht zweifelhaft sein, dass für die [X.]eurteilung, ob es sich bei dem Pflichtenverstoß um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handelt, auch das Verhalten des [X.]eamten nach der Tatbegehung von [X.]edeutung ist.

e) Schließlich ist die [X.]edeutung des mildernden Umstands der negativen Lebensphase in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt.

[X.]anach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den [X.]eamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der [X.]ahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. [X.]ies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der [X.]eamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. [X.]ies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der [X.]ahn geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.[X.] Rn. 40 f.; [X.]eschluss vom 20. [X.]ezember 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 35.13 - NVwZ-RR 2014, 314 Rn. 29).

[X.]ie Gründe des [X.]erufungsurteils lassen erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht von diesen Rechtsgrundsätzen nicht abweichen wollte. [X.]ie rechtsfehlerhafte Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt (vgl. hierzu unter 2.b)) ist nicht geeignet, die grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

2. [X.]agegen haben zwei Verfahrensrügen der [X.] Erfolg. [X.]as [X.]erufungsurteil beruht auf einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht. Auch hat das Oberverwaltungsgericht die der gerichtlichen Überzeugungsbildung gesetzten Grenzen überschritten.

a) [X.]ie [X.]eklagte macht zu Recht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe versäumt festzustellen, ob die [X.]eklagte vor und nach der Tat, insbesondere bei der unterbliebenen Mitwirkung an der Rekonstruktion der Akten, erheblich vermindert schuldfähig im Sinne von §§ 20, 21 StG[X.] gewesen sei.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 59 Abs. 1 [X.] (§ 58 Abs. 1 [X.]) obliegt den [X.] die Pflicht, die Aufklärung des Sachverhalts auch in [X.]ezug auf die bemessungsrelevanten Umstände (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] = [X.]) zu versuchen, soweit dies für die [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme erforderlich und nach Lage der [X.]inge zumutbar erscheint. [X.]as Gericht darf eine Aufklärungsmaßnahme, die sich ihm nach den Umständen des Falles hat aufdrängen müssen, nicht deshalb unterlassen, weil kein [X.]eweisantrag gestellt worden ist (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 4. September 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 61.07 - [X.]uchholz 235.1 § 58 [X.] Nr. 4 = NVwZ 2009, 597 jeweils Rn. 7 und vom 6. September 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 31.12 - juris Rn. 11).

Im [X.] an das [X.] hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die [X.]eklagte habe sich während des [X.]eiseiteschaffens der Akten aufgrund einer schweren [X.]epression in einem Zustand erheblich herabgesetzter Steuerungsfähigkeit befunden. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre [X.], häuslichen und beruflichen Aktivitäten in dem erforderlichen Maß aufrechtzuerhalten. Ihr Verhalten sei auf diese affektive Störung zurückzuführen gewesen. [X.]arüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die [X.]epression sei auch 2011 noch nicht vollständig überwunden gewesen.

Aufgrund dieser Feststellungen hat sich dem Oberverwaltungsgericht die Aufklärung aufdrängen müssen, ob insbesondere die fehlende Mitwirkung der [X.] bei der Rekonstruktion der Akten bis September 2003 ebenfalls auf die depressive Erkrankung und die dadurch herbeigeführten Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StG[X.] zurückzuführen war. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Gesundheitszustand der [X.] habe sich durch das [X.]eiseiteschaffen des [X.] entscheidend gebessert.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat diese Aufklärung nicht mit der [X.]egründung unterlassen können, die [X.]eklagte habe während des gesamten Geschehens über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt. [X.]ie vom [X.] auf sachverständiger Tatsachengrundlage attestierte erheblich verminderte Schuldfähigkeit beruhte nicht auf einem Mangel der Einsichtsfähigkeit, sondern der Steuerungsfähigkeit, d.h. dem Unvermögen, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln. [X.]er mildernde Umstand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit kann im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] ([X.]) nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit "kompensiert" werden.

b) Auch rügt die [X.]eklagte im Ergebnis zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, der mildernde Umstand der negativen Lebensphase greife nicht ein, weil die [X.]eklagte diese Phase noch nicht vollständig überwunden habe. [X.]iese Würdigung beruht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, weil das Oberverwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt nicht vollständig in den [X.]lick genommen und nicht durch Tatsachen gedeckte Schlussfolgerungen gezogen hat.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [X.]araus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. [X.]as Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder [X.]eweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer [X.] lassen, insbesondere nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; vgl. [X.]eschluss vom 18. November 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 63.08 - [X.]uchholz 235.1 § 17 [X.] Nr. 1 = NVwZ 2009, 399 jeweils Rn. 27).

[X.]arüber hinaus verstößt die [X.]eweiswürdigung des Tatsachengerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn das Gericht einen allgemeinen Erfahrungssatz, ein Gebot der Logik ([X.]enkgesetz) oder der rationalen [X.]eurteilung nicht beachtet (stRspr; vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - [X.]VerwG 6 [X.] 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338 <339 f.> = [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; [X.]eschluss vom 21. Juni 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 28.07 - [X.]uchholz 235.1 § 58 [X.] Nr. 3 Rn. 7). [X.]ie [X.]eweiswürdigung darf sich nicht so weit von der festgestellten Tatsachengrundlage entfernen, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen als reine Vermutung erweisen (stRspr; vgl. [X.]GH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 [X.] - NStZ 2013, 420 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 403/13 - NStZ 2014, 475).

Nach den Feststellungen des [X.] beruhte die negative Lebensphase der [X.] zum Tatzeitpunkt auf mehreren zusammenwirkenden Faktoren: [X.]ie [X.]eklagte litt nicht nur an einer schweren [X.]epression mit Ausfallerscheinungen im Alltag; sie war auch an [X.] erkrankt. Ihre berufliche Überforderung beruhte auch auf der damaligen erheblichen strukturellen Überlastung des Gerichtsvollzieherdienstes des [X.]. Hinzu kam, dass die [X.]eklagte nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten mit der [X.]etreuung der gemeinsamen Tochter überfordert war und aufgrund eines Hauskaufs finanzielle Probleme hatte. Im [X.] an das [X.] hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die [X.]eklagte habe sich zur [X.] des [X.]eiseiteschaffens der Akten in einem Zustand massiver Verzweiflung befunden.

Auch das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese ganz außergewöhnliche Lebenssituation bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen ist, wenn sie die [X.]eklagte überwunden hat, d.h. wenn sie wieder "in geordneten [X.]ahnen" lebt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher sei generell zurückgegangen. [X.]ie [X.]eklagte habe ihre [X.]erkrankung überwunden. [X.]ie [X.]etreuungsprobleme bestünden nicht mehr. [X.]ie wirtschaftliche Lage der [X.] sei weiterhin angespannt. Ihre psychische Verfassung sei nicht stabil; ein Rückfall in den Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit lasse sich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. [X.]ie [X.]eklagte sei zur "Rückfallprophylaxe" weiterhin in psychotherapeutischer [X.]ehandlung. [X.]aher sei nicht gewährleistet, dass sie den Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin gewachsen sei.

[X.]iese Feststellungen decken nicht die vom Oberverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, die [X.]eklagte habe die negative Lebensphase nicht überwunden. Vielmehr hat sich ihre Lebenssituation entscheidend verbessert. [X.]er bloße Umstand, dass sich die [X.]eklagte weiterhin zur "Rückfallprophylaxe" in psychotherapeutischer [X.]ehandlung befindet, reicht als Tatsachengrundlage eindeutig nicht aus, um den Schluss zu tragen, die [X.]eklagte sei trotz der festgestellten erheblichen Verbesserungen ihrer Lebensverhältnisse nach wie vor "aus der [X.]ahn geworfen". Vielmehr liegt der Schluss nahe, die [X.]eklagte habe ihre massiven Probleme, die sie zum Tatzeitpunkt hatte, inzwischen in den Griff bekommen. Wie unter 1.e) dargelegt, rechtfertigt die Überwindung der negativen Lebensphase im Regelfall die Prognose, mit darauf zurückzuführenden [X.] sei ernsthaft nicht mehr zu rechnen. [X.]er Prognosemaßstab des Ausschlusses mit hoher Wahrscheinlichkeit darf nicht angelegt werden.

[X.]arüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner Würdigung, aufgrund der depressiven Erkrankung seien auch künftig [X.]ienstpflichtverletzungen zu befürchten, die tatsächliche Feststellung außer [X.] gelassen, dass die [X.]eklagte von 2003 bis 2008 - offenbar ohne [X.]eanstandungen - im mittleren Justizdienst eingesetzt war. [X.]as Oberverwaltungsgericht durfte seine Prognose des künftigen dienstlichen Verhaltens der [X.] nicht auf die [X.] ihres früheren Einsatzes im Gerichtsvollzieherdienst beschränken. Vielmehr hätte es deren Verwendung im mittleren Justizdienst in [X.]etracht ziehen müssen.

Im Übrigen setzt die Feststellung, die [X.]eklagte habe ihre depressive Erkrankung noch nicht vollständig überwunden, eine entsprechende medizinische Sachkunde voraus, die das Gericht, wenn es diese für sich in Anspruch nimmt und auf sachverständige Hilfestellung verzichtet, nachvollziehbar zu belegen hat.

[X.]ie weiteren Verfahrensrügen der [X.] greifen nicht durch. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 70 [X.]).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Umstände, die die Schwere des [X.]ienstvergehens, d.h. dessen Unrechtsgehalt kennzeichnen, der [X.] im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht nochmals angelastet werden dürfen ([X.]eschluss vom 14. Mai 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10). So kann beispielsweise nicht doppelt erschwerend berücksichtigt werden, dass die [X.]eklagte durch das [X.]eiseiteschaffen der Akten deren [X.]eseitigung nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben verhindert und die Rechtsverfolgung von Vollstreckungsgläubigern verhindert hat.

Meta

2 B 60/14

09.10.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. März 2014, Az: OVG 81 D 3.11, Urteil

§ 13 Abs 1 S 2 DG BB, § 13 Abs 1 S 3 DG BB, § 13 Abs 1 S 4 DG BB, § 53 Abs 1 S 2 DG BB, § 58 Abs 1 S 1 DG BB, § 59 Abs 1 DG BB, § 61 Abs 2 S 1 DG BB, § 61 Abs 2 S 2 Nr 1 DG BB, § 70 DG BB, § 13 Abs 1 S 2 BDG, § 13 Abs 1 S 3 BDG, § 13 Abs 1 S 4 BDG, § 52 Abs 1 S 2 BDG, § 57 Abs 1 S 1 BDG, § 58 Abs 1 BDG, § 60 Abs 2 S 1 BDG, § 60 Abs 2 S 2 Nr 1 BDG, § 20 StGB, § 21 StGB, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 6 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.2014, Az. 2 B 60/14 (REWIS RS 2014, 2259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2259

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