Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2010, Az. 3 AZR 744/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 8472

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Altersversorgung - Lektoren - Vertragsauslegung


Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 2008 - 2 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten [X.], der Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen.

2

Das beklagte Land beschäftigte die Klägerin auf der Grundlage mehrerer Arbeitsverträge seit dem 1. Oktober 1970 an der [X.] als Lektorin im Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaft. Zwischenzeitlich ist die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten.

3

Der Formulararbeitsvertrag der Parteien vom 23. November 1970 enthält [X.]. folgende Regelung:

        

„§ 3

        

Auf das Arbeitsverhältnis sind die §§ 5 bis 14, 18 bis 21, 36, 38 bis 52, 56 bis 64 und 70 des [X.] ([X.]) vom [X.] und die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge anzuwenden.“

4

Die nachfolgenden Arbeitsverträge vom 28. September 1972 und vom 10. Juni 1974 nehmen jeweils auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 23. November 1970 Bezug. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. Dezember 1974 sieht [X.]. folgende Regelung vor:

        

„§ 2

        

Auf das Arbeitsverhältnis sind die §§ 6 bis 14, 18 bis 21, 36, 38 bis 64 und 70 des [X.] ([X.]) vom [X.] und die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge anzuwenden.“

5

Das beklagte Land meldete die Klägerin zunächst zur Zusatzversorgung bei der [X.](nachfolgend: [X.]) an. Eine Beitragsabführung erfolgte jedoch nur mit Wirkung ab Oktober 1980. Für den [X.]raum vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. September 1980 kam der Klägerin dagegen keine Beitragszahlung zugute.

6

Nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung an das beklagte Land, ihr auch diese [X.]en bei der Altersversorgung gutzubringen, hat die Klägerin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land sei aufgrund der vertraglichen Bezugnahme auf § 46 [X.] und der dort enthaltenen Verweisung auf den ergänzenden „Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes“(hiernach: [X.]) verpflichtet, ihr eine Versorgung zu verschaffen, als wären auch für den [X.]raum vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. September 1980 Beiträge abgeführt worden.

7

Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin im Hauptantrag beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, sie für die [X.] vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. September 1980 bei der [X.] anzumelden und die entsprechenden Beiträge nachträglich abzuführen. Hilfsweise hat sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch für die genannte [X.] bei der [X.] versichert gewesen wäre.

8

Vor dem [X.]arbeitsgericht hat die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls „den Hilfsantrag … als Hauptantrag“ gestellt und beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, ihr Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch für die [X.] vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. September 1980 bei der [X.] und der Länder versichert gewesen wäre.

9

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten, die Regelungen des [X.] fänden keine Anwendung. § 46 [X.] gewähre eine Versorgung lediglich unter den Voraussetzungen, die der [X.] festlege. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht allen Vorschriften des [X.] unterfalle, lägen die in § 1 [X.] genannten Anwendungsvoraussetzungen nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.]arbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und entsprechend dem in der Berufungsinstanz nur noch gestellten Hilfsantrag entschieden. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Prozessuale Gründe stehen einer Sachentscheidung durch den [X.] zugunsten der Klägerin nicht entgegen.

1. Gegen die Zulässigkeit des in die Revisionsinstanz gelangten Antrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Folgt man seinem Wortlaut, handelte es sich um einen Leistungsantrag, mit dem dem beklagten Land eine Verpflichtung auferlegt würde und hinsichtlich derer aufgrund einer Verurteilung ein Vollstreckungstitel vorläge. In dieser Auslegung wäre der Antrag jedoch unzulässig. Er wäre nicht bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Diese Regelung verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis(§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt sowie schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es allein zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht ([X.] 15. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.] 2002 § 253 Nr. 2).

Eine danach hinreichende Genauigkeit weist der hier gestellte Antrag nicht auf. Ihm fehlt es an jedem Hinweis darauf, welche konkreten Verpflichtungen, hinsichtlich derer die Zwangsvollstreckung ggf. zu betreiben wäre, sich aus dem ausgeurteilten Verschaffungsanspruch ergäben. Dass die Klägerin einen derartig unzulässigen Klageantrag stellen wollte, kann nicht angenommen werden.

b) Der damit auslegungsbedürftige Klageantrag ist als Feststellungsantrag dahingehend auszulegen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch für die [X.] vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. September 1980 bei der [X.] versichert gewesen wäre.

aa) Der [X.] als Revisionsgericht ist berechtigt, prozessuale [X.]nserklärungen selbständig auszulegen. Maßgeblich sind die für [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Daher ist analog § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinne des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Im Zweifel sind [X.] so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Zudem sind auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am Besten dient([X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 753/09 - Rn. 11 [X.], [X.] ArbGG 1979 § 72a Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 121).

bb) Danach ist eine Auslegung des Klageantrags als dem Leistungsantrag inhaltlich entsprechenden Feststellungsantrag geboten. Da sich das beklagte Land auf die maßgeblichen materiell-rechtlichen Fragen einlassen konnte, sind seine Interessen dadurch nicht verletzt. Diese Auslegung entspricht dem recht verstandenen Interesse der Klägerin, denn ein derartiger Feststellungsantrag ist zulässig:

(1) Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht nicht entgegen. [X.] müssen nicht so bestimmt sein wie [X.](vgl. [X.] 29. April 1992 - 4 [X.] - [X.]E 70, 165). Da [X.] nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien nunmehr gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen. Dementsprechend geht der [X.] in ständiger Praxis davon aus, dass Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für die [X.] geltenden Regeln zulässig sind (vgl. 13. November 2007 - 3 [X.] - [X.]E 125, 1).

(2) Auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Bei der Verpflichtung zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis(vgl. [X.] 19. August 2008 - 3 [X.] - Rn. 14), zumal hier der Versorgungsfall bereits eingetreten ist (vgl. [X.] 26. Januar 1999 - 3 [X.] - zu A 2 der Gründe, [X.]E 90, 377). Da das beklagte Land seine Verschaffungspflicht leugnet, steht der Klägerin auch ein Feststellungsinteresse zur Seite.

Dem steht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen. Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die mit einer Berechnung von [X.] nach der Satzung der [X.] verbunden sind, ist es angemessen und sinnvoll, durch eine Feststellungsklage den Grund des Anspruchs vorab klären zu lassen(vgl. [X.] 26. August 1997 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.] BGB § 611 [X.] - Dienstverhältnis Nr. 20).

2. Über den in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch ist auch noch nicht rechtskräftig entschieden.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beschränkung des Klageantrags in der Berufungsinstanz im Übrigen als Rücknahme des Klageantrags oder als Beschränkung der Berufung anzusehen ist. Im letzten Fall hätte dies zur Folge, dass der erstinstanzliche klageabweisende [X.] hinsichtlich der Verpflichtung des beklagten [X.], die Klägerin bei der [X.] anzumelden und die entsprechenden Beiträge nachträglich abzuführen, rechtskräftig geworden wäre. Selbst wenn man dies annähme, stünde die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils einer Entscheidung über den noch geltend gemachten Anspruch zugunsten der Klägerin nicht entgegen. Ein derartiger [X.] beträfe nämlich nicht denselben Streitgegenstand:

Mit ihrem ursprünglichen Hauptantrag hat die Klägerin eine Verpflichtung des beklagten [X.] geltend gemacht, sie bei der [X.] anzumelden und durch Abführung der Beiträge nachzuversichern. Durch ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil stünde fest, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht. Eine derartige Verpflichtung ist indes nicht mehr Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Vielmehr verlangt die Klägerin lediglich die Feststellung, das beklagte Land habe sie in irgendeiner Weise so zu stellen, als wären Beiträge abgeführt worden. Das ist ein zu unterscheidender Antrag. Damit ist weder die Klage als unzulässig abzuweisen noch der [X.] gehalten, inhaltlich entsprechend der arbeitsgerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, der geltend gemachte Verschaffungsanspruch bestehe nicht(vgl. zu den Wirkungen der Rechtskraft [X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 753/09 - Rn. 8 f., [X.] ArbGG 1979 § 72a Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 121).

II. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land hat der Klägerin die begehrte Versorgung zu verschaffen.

1. Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Versorgung zu, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen aus dem arbeitsvertraglichen [X.] folgenden Anspruch, der sich auf die Gewährung der versprochenen Versorgung richtet(vgl. [X.] 13. November 2007 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.]E 125, 1). Dieser Anspruch ist seiner Rechtsnatur nach ein Erfüllungsanspruch. Auch wenn die Durchführung - wie hier wegen der Durchführung über die [X.] - nicht durch den Arbeitgeber selbst erfolgt, steht der Arbeitgeber für die von ihm zugesagten Leistungen ein (nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]; vgl. [X.] 12. Juni 2007 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 123, 82). Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer - wie im Streitfall aufgrund § 27 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 26 Abs. 1 [X.]-Satzung - nach den Satzungsbestimmungen eines Versorgungsträgers nicht nachversichert werden kann (vgl. [X.] 28. Juli 1982 - 3 [X.] -).

2. Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Land der Klägerin in diesem Sinne eine Versorgung bei der [X.] zugesagt und hat demnach dafür einzustehen. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Unerheblich ist - insoweit könnten insbesondere hinsichtlich des [X.] zumindest Zweifel bestehen -, ob es sich bei den Vereinbarungen der Parteien um typische [X.]nserklärungen handelt, deren Auslegung der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, oder um nichttypische, individuelle [X.]nserklärungen, deren Auslegung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat([X.] 19. Juli 2005 - 3 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 Nr. 42 = EzA [X.] § 1 Betriebliche Übung Nr. 7). Die Auslegung des [X.]arbeitsgerichts hält selbst einer vollständigen revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

Die Formulierung in den maßgeblichen Vereinbarungen der Parteien verweist einerseits nur auf einzelne Bestimmungen des [X.], insoweit aber auch auf die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge. Zu den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regeln gehört auch § 46 [X.], der - als ausfüllungsbedürftiges „Blankett“(vgl. [X.] 29. Juli 1986 - 3 [X.] - zu II 1 c der Gründe, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 16) - auf den [X.] als ergänzenden Tarifvertrag verweist (dazu [X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA [X.] § 1 Zusatzversorgung Nr. 18). Damit sind die die Zusatzversorgung betreffenden Regelungen arbeitsvertraglich zwischen den Parteien in Bezug genommen worden.

Dieser Bezug kann nicht lediglich - ähnlich einer gesetzlichen „Rechtsgrundverweisung“ - dahingehend verstanden werden, dass nur insoweit als auch die Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesen Bestimmungen gegeben sind, eine Versorgungszusage erteilt werden sollte. Es kommt also nicht darauf an, dass die Klägerin als Lektorin nach § 3 Buchst. g [X.] nicht dem persönlichen Geltungsbereich des [X.] und damit nach § 1 [X.] auch nicht dem des [X.] unterfällt. Diese Regelungen sind denjenigen, die mit dem [X.] umgehen, bekannt. Es spricht nichts gegen eine entsprechende Kenntnis der Verwaltung der [X.], für die die Klägerin tätig war. Wenn die Vertragsparteien unter diesen Umständen einige, aber nicht alle Regelungen des [X.] ausdrücklich im Arbeitsvertrag in Bezug genommen haben, hat dies nur Sinn, wenn von dem Erfordernis, dass der Arbeitnehmer nicht dem persönlichen Geltungsbereich des [X.] unterfällt, gerade abgesehen werden sollte(ähnlich bereits [X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA [X.] § 1 Zusatzversorgung Nr. 18).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Vierten [X.]s des [X.] vom 21. Oktober 1992(- 4 [X.] - [X.] [X.] § 23a Nr. 27). Der Vierte [X.] hatte die Rechtsfolgen zu beurteilen, die sich daraus ergaben, dass der [X.] umfassend in Bezug genommen wurde. In einem derartigen Fall hat der Vierte [X.] auch die tarifvertraglichen Ausnahmen vom [X.] - dort die Regelung, wonach für Dozenten die Eingruppierungsvorschriften des [X.] nicht galten - für anwendbar gehalten. Hier haben die Parteien jedoch gerade nicht umfassend den [X.] in Bezug genommen, insbesondere nicht seinen § 3 Buchst. g.

Auch der [X.], wonach ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist(vgl. [X.] 14. Januar 2004 - 10 [X.] - zu II 2 c der Gründe, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 19), führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Für Lektoren bestehen gerade keine tariflichen Regelungen, deren bloße Umsetzung dem öffentlichen Arbeitgeber zu unterstellen ist. Vielmehr muss der öffentliche Arbeitgeber im Einzelfall entscheiden, welche Arbeitsbedingungen er Lektoren anbietet. Dabei kann er sich - wie im vorliegenden Fall - dafür entscheiden, bestimmte Regelungen des [X.] und der diesen ergänzenden Bestimmungen auch Lektoren anzubieten, obwohl diese nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge fallen. Tut er dies und kommt es zum Vertragsschluss, handelt es sich von vornherein nicht um Normvollzug (vgl. [X.] 20. September 2006 - 10 [X.] - Rn. 31, [X.] TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41).

Aus demselben Grunde kann die Regelung auch nicht als Gleichstellungsabrede, wonach die Klägerin lediglich so gestellt werden sollte, als wäre sie tarifgebunden, ausgelegt werden (vgl. dazu für Verträge, die wie hier vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, am 1. Januar 2002 geschlossen wurden: [X.] 26. August 2009 - 4 [X.]/08 - [X.] TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69). Da die Klägerin als Lektorin vom Geltungsbereich der maßgeblichen Tarifverträge ausgenommen war, konnte die Vereinbarung einer tariflichen Regelung gerade nicht ihrer Gleichstellung mit [X.] dienen (vgl. [X.] 20. September 2006 - 10 [X.] - Rn. 30, [X.] TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41).

        

    VRi[X.]
Dr. [X.] ist in den Ruhestand
getreten und verhindert,
die Unterschrift beizufügen.
[X.]    

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 744/08

16.03.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Trier, 18. Dezember 2007, Az: 3 Ca 1224/07, Urteil

§ 1 TVG, § 3 Buchst g BAT, § 46 BAT, § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2010, Az. 3 AZR 744/08 (REWIS RS 2010, 8472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8472

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 611/10 (Bundesarbeitsgericht)

Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung


3 AZR 869/09 (Bundesarbeitsgericht)

Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung


3 AZR 29/09 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung - Berücksichtigung von Vordienstzeiten


3 AZR 54/09 (Bundesarbeitsgericht)

Versorgungszusage - Betriebsübergang - Beendigung


3 AZR 365/09 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer Betriebsvereinbarung


Referenzen
Wird zitiert von

6 Sa 315/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.