Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 AZR 869/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 1420

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2009 - 5 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger, der bereits in der [X.] als Professor tätig und vom beklagten [X.] als angestellter Professor weiterbeschäftigt wurde, eine Versorgung wie einem entsprechenden Beamten zusteht, er wenigstens für die [X.] ab dem 3. Oktober 1990 so zu behandeln ist, als wäre er bereits bei der [X.] (künftig: [X.]) versichert worden oder ob der Beklagte jedenfalls für eine [X.] Schadensersatz zu leisten hat.

2

Der Kläger ist 1939 geboren. Er war seit 1977 als Professor für Theoretische Physik im Gebiet des heutigen [X.]es Sachsen tätig. Diese Tätigkeit setzte er auch nach der Einheit an der [X.], F, fort. Grundlage war eine Vereinbarung aus dem Jahre 1992.

3

Mitte des Jahres 1993 wurde der Kläger zunächst von der Personalabteilung seiner [X.] aufgefordert, seine Verbeamtung vorzubereiten. Dementsprechend füllte er Fragebögen aus, forderte ein polizeiliches Führungszeugnis an und unterzog sich einer amtsärztlichen Untersuchung. Nachdem die Vereidigung bereits angesetzt war, wurde dem Kläger vom Rektor der [X.] am 14. Juli 1993 mitgeteilt, zwischen dem [X.] und dem [X.] sei Einigkeit dahin erzielt worden, dass Hochschullehrer nicht verbeamtet werden könnten, wenn sie vor dem 3. Oktober 1990 das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Eine Verbeamtung des Klägers unterblieb daraufhin.

4

Unter dem 30. Juli 1993 schrieb der zuständige Staatsminister für Wissenschaft und Kunst an den Kläger Folgendes:

        

„…    

        

gegenwärtig werden Wissenschaftler des [X.]es Sachsen in das Beamtenverhältnis übernommen. Dafür ist eine Altersgrenze festgesetzt. Aufgrund Ihres Lebensalters ist es leider nicht möglich, Sie zum Landesbeamten zu ernennen. Dafür bitte ich Sie um Verständnis.

        

Ich möchte ausdrücklich betonen, daß Hochschullehrer neuen Rechts im Angestelltenverhältnis und verbeamtete Hochschullehrer gleiche Mitgliedschaftsrechte an der [X.] haben und beide [X.] in der akademischen Gemeinschaft gleichgestellt sind.

        

Ich setze [X.] beim Staatsminister der Finanzen dafür ein, daß Sie - sofern dadurch eine Besserstellung erreicht wird - künftig eine monatliche Vergütung in Höhe des Ihrem bisherigen Vergütungsdienstalter entsprechenden Grundgehalts der Vergütungsgruppe I [X.]st einschließlich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Vergütungsgruppe I [X.]st und der Besoldungsgruppe [X.] entsprechend der Dienstaltersstufe in der im Beitrittsgebiet geltenden Höhe unter Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten. Sobald die Zustimmung des Staatsministers der Finanzen vorliegt, werden Sie informiert.

        

…“    

5

Unter dem 1. September 1994 übersandte der zuständige Staatsminister dem Kläger den Entwurf für einen „Dienstvertrag“ mit einem Anschreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„Betr.: Gleichstellung der Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis mit denen im Beamtenverhältnis

        

Anl.: Dienstvertrag (dreifach)

        

…       

        

es ist für [X.] ein wichtiges Anliegen, die Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis soweit wie möglich auszugleichen. Im Gespräch des Herrn Ministerpräsidenten mit den Rektoren der sächsischen [X.]n am 9. März d.J. wurde hierzu für die auf der Grundlage des [X.] oder [X.] berufenen hauptamtlichen Professoren in wesentlichen Punkten eine Lösung gefunden.

        

Ich freue [X.], Ihnen in Umsetzung des Gesprächs anliegend einen privatrechtlichen Dienstvertrag übersenden zu können, durch den folgendes klargestellt wird:

        

1.    

Als Professor im Angestelltenverhältnis stehen Ihnen dieselben Rechte und Pflichten in Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben wie einem beamteten Professor zu.

        

2.    

In § 1 des Vertrages wird zum Ausdruck gebracht, daß Sie hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt sind. Da etwaige strukturelle Veränderungen nicht durch Kündigungen von Professoren erreicht werden sollen, kann ich Ihnen versichern, daß eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt ist, so daß Sie auch in diesem Punkt einem beamteten Professor gleichgestellt sind.

        

3.    

Sie haben das Recht zur Führung des Titels ‚Universitätsprofessor’.

        

4.    

Sie erhalten rückwirkend ab dem 3. Oktober 1993 eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die Ihnen als Beamter der für Ihre Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der für die neuen Bundesländer geltenden Höhe zustehen würde, wobei die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden müssen.

                          

        

Zur Verbesserung der [X.] wird sich die Staatsregierung mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen.

        

…“    

6

Der Dienstvertrag, den der Staatsminister am 1. September und der Kläger am 14. September 1994 unterzeichneten, lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 1   

        

Herr Prof. Dr. M, geb. 1939, ist seit 01.06.1992 Inhaber einer mit der [X.]. [X.] 4 [X.] bewerteten Professur für Theoretische Physik an der Technischen Universität F. Mit Wirkung vom 3.10.1993 wird er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf der Grundlage dieses Vertrages beschäftigt. Es endet mit Ablauf des Semesters, in dem Herr Prof. Dr. M einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

        

§ 2     

        

Herr Prof. Dr. M ist berechtigt, den Titel ‚Universitätsprofessor’ zu führen.

        

§ 3     

        

Herrn Prof. Dr. M obliegen die im Gesetz über die [X.]n im [X.] Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz) genannten [X.] von Professoren. Er hat insbesondere das in § 1 genannte Fachgebiet ordnungsgemäß in Forschung und Lehre zu vertreten. Die wöchentliche Regellehrverpflichtung beträgt acht Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1.

        

§ 4     

        

Herr Prof. Dr. M erhält monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten der [X.]. [X.] 4 [X.] nach dem [X.] in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der [X.] Übergangsregelungen nach Herstellung der [X.] Einheit zustehen würden. Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Er erhält weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, die ihm als Beamten unter Beachtung der [X.] Übergangsregelungen nach Herstellung der [X.] Einheit zustehen würden.

        

§ 5     

        

Der zustehende Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und prüfungsfreien [X.] zu gewähren. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten. Die Sächsische Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) ist entsprechend anzuwenden.

        

§ 6     

        

Für die Ausübung einer Nebentätigkeit finden die Vorschriften für Beamte des [X.]es Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

        

§ 7     

        

Forschungs- und Freisemester werden gemäß § 55 [X.] gewährt.

        

§ 8     

        

Das Dienstverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart, nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. …

        

§ 9     

        

Die Vergütung bestimmt sich nach §§ 2 und 3 der 2. BesÜV in der jeweils geltenden Fassung.

        

§ 10   

        

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 3.10.1993 an die Stelle des Arbeitsvertrages vom 11.06.1992.

        

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

        

Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

        

…“    

7

Entsprechend dem Dienstvertrag übte der Kläger eine Tätigkeit aus, wie sie auch einem beamteten Professor oblag.

8

Der Kläger trat am 1. April 2004 in den Ruhestand. Zum damaligen [X.]punkt erhielt er eine gesetzliche Rente iHv. 1.429,72 Euro ohne Berücksichtigung der Zuschüsse zum [X.]. Die [X.] zahlte an ihn bei Eintritt in den Ruhestand eine Rente iHv. 216,55 Euro monatlich.

9

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe eine Altersversorgung wie einem beamteten Professor zu. Ein dahin gehender Anspruch ergebe sich schon aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien. Ihm sei die Gleichstellung mit einem Beamten zugesagt worden. Es sei widersprüchlich, wenn sich dies nicht auch auf die Versorgung beziehen solle. Jedenfalls werde er gegenüber verbeamteten Professoren [X.] benachteiligt, wenn ihm die Beamtenversorgung versagt werde. Während verbeamtete Professoren eine [X.] erhielten, sei seine während der [X.]-[X.] aufgebaute Zusatzversorgung der Intelligenz entwertet worden. Er falle nicht mehr unter die im [X.] und im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024; künftig: [X.]) enthaltenen günstigen Übergangsvorschriften zugunsten der Personen, denen nach dem [X.] spätestens zum 30. Juni 1995 eine Rente gezahlt worden sei.

Wenigstens müsse er für den [X.]raum ab dem 3. Oktober 1990 so behandelt werden, als wäre er bereits ab diesem [X.]punkt bei der [X.] versichert gewesen und die [X.]-Versorgung im öffentlichen Dienst der neuen Länder nicht erst zum 1. Januar 1997 eingeführt worden.

Jedenfalls habe der Beklagte die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil er ihn - den Kläger - bei Abschluss des Dienstvertrages nicht über die [X.] aufgeklärt habe. Diese Pflicht folge schon daraus, dass ihm zugesagt worden sei, sich für die Verbesserung der [X.] einzusetzen. Der Beklagte habe ihn darüber aufklären müssen, dass er nicht mehr unter die für Rentner geltenden Übergangsregelungen des [X.] falle. Wäre eine derartige Aufklärung erfolgt, so macht der Kläger geltend, hätte er privat vorgesorgt, insbesondere verstärkt in Aktien und/oder Immobilien investiert.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - ab dem 1. April 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten [X.] 4-Professors Ost abzüglich der [X.] Ost mit Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen ab jeweiliger Fälligkeit,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, beginnend ab dem 1. April 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in der Höhe zu zahlen, die von der [X.] und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er - der Kläger - ab dem 3. Oktober 1990 bei der [X.] und der Länder versichert gewesen wäre, mit Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit,

        

3.    

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt hat, indem er es zum [X.]punkt des Vertragsschlusses am 1. September 1994 unterlassen hat, ihn - den Kläger - über die bis zum 31. Dezember 1993 dauernde Befristung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der [X.] aus § 4 Abs. 4 AAÜG hinsichtlich der Alterszusatzversorgung der Intelligenz [X.]) aufzuklären und der Beklagte daher dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - den aus dieser Fürsorgepflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgebracht, es bestehe keine vertragliche Verpflichtung zur Gewährung einer Versorgung wie bei einem Beamten. Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung könne dies nicht hergeleitet werden. Ebenso wenig sei der Beklagte verpflichtet, eine Versorgung zu leisten, als wäre der Kläger bereits seit dem 3. Oktober 1990 bei der [X.] versichert gewesen. Eine Aufklärungspflicht habe nicht bestanden.

Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger zunächst lediglich die Anträge zu 1. und 2. gestellt. Das Arbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung, im Rahmen derer der Kläger die Klage um den Klageantrag zu 3. ergänzt hat, hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, jedoch stehen dem Kläger weder die mit dem Haupt- noch die mit den [[X.].] geltend gemachten Ansprüche zu. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht nicht stattgegeben.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. In der gebotenen Auslegung sind sie bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Klageanträge sind so auszulegen, dass sie jeweils hilfsweise gestellt sind, also der Antrag zu 2. für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. und der Klageantrag zu 3. für den Fall des Unterliegens auch mit dem Klageantrag zu 2.

Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1. eine Gleichstellung mit solchen Versorgungsempfängern, die Versorgungsbezüge eines beamteten [[X.].] 4-Professors [X.] beziehen, unter Anrechnung weiterer Versorgungsansprüche. Mit dem Antrag zu 2. begehrt er eine Versorgung wie ein bereits seit dem 3. Oktober 1990 bei der [[X.].] versicherter Arbeitnehmer des [[X.].]n. Die Anträge sind so auszulegen, dass der Kläger auch eine Anrechnung der tatsächlich gezahlten [[X.].]-Rente akzeptiert. Mangels näherer Angaben richtet sich der Klageantrag auf „Brutto“-Beträge.

2. So ausgelegt sind die Anträge bestimmt genug. Auch der vom Kläger verlangte [[X.].] ist mit „Fälligkeit“ ausreichend genau bestimmt.

II. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) liegen hinsichtlich aller Anträge vor.

Die Klage richtet sich auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen, nämlich des Inhalts der Versorgungsansprüche des [[X.].] sowie einer Schadensersatzpflicht des [[X.].]n und daran geknüpfte [[X.].]. Da der [[X.].] seine Verpflichtung leugnet, hat der Kläger ein rechtliches Interesse daran, dass diese Rechtsverhältnisse durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werden. Er kann nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Die Feststellungsklage führt hier zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung der zwischen den [X.]en bestehenden Streitpunkte (vgl. [[X.].] 7. März 1995 - 3 [[X.].] - zu [[X.].] 2 b der Gründe, [[X.].]E 79, 236).

[X.]. Es ist auch von der Zulässigkeit des [[X.].] zu 3. auszugehen. Der Kläger hat diesen Hilfsantrag in der Berufungsinstanz klageerweiternd angebracht. Das [[X.].] hat dies für sachdienlich gehalten. Damit ist in entsprechender Anwendung des § 268 ZPO vom Senat nicht mehr zu überprüfen, ob die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vorlagen (vgl. [[X.].] 19. Jan[[X.].]r 2011 - 3 [[X.].]/09 - Rn. 22, [[X.].] 1979 § 64 Nr. 44).

B. Die Klage hat in der Sache hinsichtlich aller Anträge keinen Erfolg.

I. Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet. Der [[X.].] ist nicht verpflichtet, dem Kläger beginnend ab dem 1. April 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten [[X.].] 4-Professors [X.] abzüglich der von der [[X.].] und der [[X.].]-Rente zu zahlen und diese Zahlung zu verzinsen.

1. Eine derartige Verpflichtung des [[X.].]n folgt nicht aus der Auslegung, auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung der Vereinbarung der [X.]en.

a) Die Vorinstanzen haben die Vereinbarung der [X.]en zu Recht so ausgelegt, dass keine Versorgung entsprechend dem Beamtenrecht geschuldet ist.

aa) Bei dem Dienstvertrag vom 1./14. September 1994 und dem ihn begleitenden Schriftwechsel handelt es sich um Erklärungen, die nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einem größeren Personenkreis für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen abgegeben wurden. Damit geht es um Allgemeine Geschäftsbedingungen (nunmehr § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Auslegung der Erklärungen durch das [[X.].] unterliegt daher der vollen Überprüfung im Revisionsverfahren (vgl. [[X.].] 18. Mai 2010 - 3 [[X.].] - Rn. 32, [[X.].]E 134, 269).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei ist auf die [[X.].] eines durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen. In die Auslegung mit einzubeziehen sind solche Umstände, die auf einen Willen des Verwenders hinsichtlich der allgemeinen Bedeutung der Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern schließen lassen. Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben (vgl. [[X.].] 18. Mai 2010 - 3 [[X.].] - Rn. 50 f., [[X.].]E 134, 269).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung, dass dem Kläger keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt war.

(1) Der Dienstvertrag enthält eine in sich geschlossene Regelung der vertraglichen Rechte der [X.]en. Danach wurde der Kläger in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf der Grundlage des Vertrages beschäftigt (§ 1). Die daraus folgenden gegenseitigen Rechte und Pflichten wurden im Einzelnen festgelegt, so in § 2 das Recht, den Titel „Universitätsprofessor“ zu führen sowie in § 3 die akademischen Verpflichtungen. Hinsichtlich der Verpflichtungen des [[X.].]n enthielt § 4 eine Regelung, wonach der Kläger „monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten der [[X.].]. [[X.].] 4 [[X.].] nach dem [[X.].] in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der [[X.].] Übergangsregelungen nach Herstellung der [X.] zustehen würde“, erhält. § 9 des Dienstvertrages bestimmt zusätzlich, dass sich die Vergütung „nach §§ 2 und 3 der 2. [[X.].] in der jeweils geltenden Fassung“ richtet. Ferner enthält der Dienstvertrag noch Vereinbarungen über den Erholungsurlaub (§ 5), die Nebentätigkeit (§ 6) sowie Forschungs- und Freisemester (§ 7), die auf die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen verweisen. Als Auffangregelung wird in § 8 - soweit nichts anderes vereinbart - auf den „Tarifvertrag zur Anpassung des [[X.].] - Manteltarifliche Vorschriften - ([[X.].])“ und die „diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der [[X.].] jeweils geltenden Fassung“ sowie auf „die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge“ verwiesen. Im Übrigen enthält der [[X.].] lediglich abschließende Regelungen über sein Inkrafttreten sowie die für Veränderungen und Ergänzungen nötige Schriftform.

Damit enthält der Dienstvertrag keine Verweisung auf Versorgungsregelungen im Beamtenrecht. Eine solche kann insbesondere nicht aus § 4 und § 9 entnommen werden. Dort werden lediglich besoldungsrechtliche Bestimmungen, nämlich die [X.]besoldungsordnung, das [[X.].] sowie die §§ 2 und 3 der [[X.].], die die Bezüge für erstmalig Ernannte sowie einen Zuschuss zur Ergänzung von Dienstbezügen regeln (Verordnung vom 21. Juni 1991 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, [[X.].]. I S. 778, berichtigt unter dem 16. Juni 1993, [[X.].]. I S. 1035), in Bezug genommen. Ein Verweis auf beamtenversorgungsrechtliche Bestimmungen, die seinerzeit bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990, [[X.].]. I S. 2298, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1994, [[X.].]. I S. 1078) geregelt waren, erfolgte dagegen nicht.

Auch aus der in § 4 des Dienstvertrages enthaltenen Formulierung, wonach dem Kläger „monatlich eine Vergütung“ in der dort genannten Höhe zusteht, folgt, dass lediglich die aktuelle Vergütung, nicht die Versorgung gemeint war. Wird auf eine monatliche Vergütung Bezug genommen, entspricht dies umgangssprachlich einer zeitlichen Verbindung von Leistungspflicht im Dienstverhältnis und Zahlung der Vergütung. Typischerweise sind mit einer derartigen Formulierung nachgelagerte Leistungen, wie solche der betrieblichen Altersversorgung, nicht erfasst.

(2) Bestätigt wird diese Auslegung durch das Anschreiben des zuständigen Staatsministers vom 1. September 1994, mit dem der Dienstvertrag übersandt wurde.

Daraus geht hervor, dass hinsichtlich des Anliegens, die Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis „soweit wie möglich auszugleichen“, eine Lösung gefunden wurde, aber nur „in wesentlichen Punkten“. Diese waren in dem Schreiben unter 1. bis 4. aufgeführt. Hinsichtlich der Bezüge war auch dort nur von einer monatlichen Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die als Beamter zu zahlen wären, die Rede. Darüber hinaus enthält das Schreiben hinsichtlich der Altersversorgung die Formulierung, die Staatsregierung werde sich zur Verbesserung der [[X.].] mit einer [X.]ratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen. Damit war die Frage der Altersversorgung gerade offengeblieben und eine Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht nicht vorgenommen worden. Soweit in dem Schreiben davon die Rede war, als Professor im Angestelltenverhältnis stünden dem Kläger dieselben Rechte und Pflichten in der Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben wie einem beamteten Professor zu, bezieht sich dies nicht auf die Bezüge, sei es die aktuellen oder die im Ruhestand.

(3) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 30. Juli 1993.

Soweit dort davon die Rede ist, Hochschullehrer im Angestelltenverhältnis und verbeamtete Hochschullehrer hätten gleiche Mitgliedschaftsrechte an der Hochschule und die [[X.].] seien in der akademischen Gemeinschaft gleichgestellt, betrifft dies lediglich die Stellung im Hochschulbetrieb, aber nicht die sonstige persönliche und wirtschaftliche Rechtsstellung. Diese ist vielmehr im nächsten Absatz angesprochen, nach dem sich der [[X.].] beim Staatsminister der Finanzen dafür einsetzt, es solle künftig eine monatliche Vergütung gezahlt werden, die der Besoldungsgruppe [[X.].] 4 entsprechend der Dienstaltersstufe im Beitrittsgebiet unter Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entspreche. Zusagen hinsichtlich der Versorgung sind dort nicht angesprochen.

(4) Diese Formulierungen waren auch für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer, der als Hochschullehrer tätig ist, in dem Sinne zu verstehen, dass eine beamtengleiche Versorgung nicht zugesagt war. Insbesondere der in verschiedenen Zusammenhängen verwendete Begriff der „monatlichen Vergütung“ wird auch umgangssprachlich als monatlich zu zahlende, direkt an eine monatliche Arbeitsleistung anknüpfende Vergütung verstanden. Der [[X.].] hat sich bei der Formulierung seiner Vereinbarungen also nicht lediglich einer an die juristische Systematik anknüpfenden Terminologie bedient, hinsichtlich derer es zweifelhaft sein könnte, ob sie die Versorgung erfasste oder nicht.

(5) Entgegen der Ansicht des [[X.].] ist dieses Auslegungsergebnis auch nicht widersprüchlich.

Hintergrund des Dienstvertrages war, dass der Kläger, was diesem auch bekannt war, nicht ins Beamtenverhältnis übernommen wurde. Daher stellte sich die Frage, inwieweit trotzdem eine Angleichung an die Rechtsstellung eines Beamten möglich war. Dabei war es nicht ausgeschlossen, hinsichtlich einzelner Regelungen eine derartige Angleichung vorzunehmen, hinsichtlich anderer nicht. Damit war auch eine Trennung zwischen laufender Vergütung und Versorgung möglich, da es sich um klar abgrenzbare Bereiche sowohl im Beamten- als auch im Arbeitsverhältnis handelt. Wird nur hinsichtlich der laufenden Vergütung, nicht jedoch hinsichtlich der Versorgung eine Angleichung vorgenommen, ist darin daher kein Widerspruch zu sehen.

b) Die mit dem Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen erfordern auch keine ergänzende Vertragsauslegung. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen nicht deshalb vor, weil die [X.]en in ihrer Vereinbarung die Frage der betrieblichen Altersvorsorge ungeregelt gelassen hätten, obwohl eine solche Regelung, wovon zugunsten des [[X.].] ausgegangen werden kann, nahegelegen hätte. Dieser Punkt wurde vielmehr durch den in § 8 des Dienstvertrages enthaltenen Verweis auf das Tarifrecht des [[X.].] und [[X.].]. die diesen ergänzenden Tarifverträge abgedeckt.

aa) Geht es - wie hier - um typische Willenserklärungen, ist eine ergänzende Vertragsauslegung auch durch das Revisionsgericht vorzunehmen. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der [X.]en eine Regelungslücke - planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine solche liegt vor, wenn die [X.]en einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der [X.]en zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre ([[X.].] 21. April 2009 - 3 [[X.].]/07 - Rn. 32 f., [[X.].]E 130, 202).

bb) Eine derartige planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht vor. Vielmehr haben die [X.]en ein in sich geschlossenes System der Regelung der Arbeitsbedingungen des [[X.].] gefunden, das die Zusage einer Beamtenversorgung gerade nicht einschloss, sondern eine auf die im Einzelnen genannten Punkte begrenzte Annäherung an die Rechtslage im Beamtenverhältnis vorsah. Die [X.]en haben die Frage der betrieblichen Altersversorgung zudem anderweitig durch ihren Verweis auf tarifvertragliche Bestimmungen geregelt:

Nach dem Dienstvertrag galten der [[X.].] sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge im Bereich der [[X.].] in der jeweils geltenden Fassung. Als Hochschullehrer fiel der Kläger nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des [[X.].]. Hochschullehrer waren nämlich nach § 3 Buchst. g [[X.].] von dessen Geltungsbereich ausgenommen. Wenn unter diesen Umständen trotzdem auf den [[X.].] und die ergänzenden Tarifverträge Bezug genommen wurde, waren [[X.].] der vertraglichen Vereinbarung ohne Rücksicht auf die tarifliche Ausnahme vom Geltungsbereich anzuwenden. Das gilt auch für die ergänzenden Regelungen über die [[X.].]-Versorgung (vgl. [[X.].] 16. März 2010 - 3 [[X.].], 610).

Zwar war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages im September 1994 im Tarifvertrag noch keine [[X.].]-Versorgung vorgesehen. § 46, der im [[X.].] den Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erwähnt, war im [[X.].] unbesetzt. Die Überschrift in Abschn. [X.] „Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ war im [[X.].] nicht enthalten. Der „Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des [X.] und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ (künftig: [X.]) war in der vor dem 1. Jan[[X.].]r 1997 geltenden Fassung nach seinem § 2 Abs. 1 in den Ländern für alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des [[X.].] anwendbar, nicht jedoch für diejenigen im Geltungsbereich des [[X.].].

Trotzdem war § 8 des Dienstvertrages der [X.]en eine Regelung dahin gehend zu entnehmen, dass sobald, aber nur sobald die dem [[X.].] unterfallenden Arbeitnehmer in Ergänzung dieses Tarifvertrages eine betriebliche Altersversorgung erhalten sollten, auch der Kläger an dieser Altersversorgung teilnehmen sollte. Denn spätestens seit Ende 1992 fanden für den öffentlichen Dienst im Bereich des [[X.].] Tarifverhandlungen statt, die auch die Frage der Einführung der [[X.].]-Versorgung betrafen. Ende 1992 wurde das Thema Zusatzversorgung in einem Spitzengespräch offiziell aufgegriffen und das Ergebnis - ohne dass es einen Widerspruch von der Arbeitgeberseite gab - von der [X.] öffentlich als Verhandlungszusage ausgelegt. Ab 1993 fanden entsprechende Verhandlungen statt (Kiefer [X.], 97, 98).

Damit war eine entsprechende tarifliche Regelung über die Einführung der [[X.].]-Versorgung für dem [[X.].] unterfallende Arbeitnehmer bei Abschluss des Dienstvertrages auch nicht völlig unerwartet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergab sich also keine Begrenzung der Anwendung der [X.] im Dienstvertrag hinsichtlich solcher den [[X.].] ergänzenden tariflichen Regelungen, die die [[X.].]-Versorgung für die dem [[X.].] unterfallenden Arbeitnehmer einführten (vgl. zum Ausschluss möglicherweise völlig unerwarteter Tarifentwicklungen von der vertraglichen Bezugnahme in [X.]n: [[X.].] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15; 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 21, [[X.].]E 128, 73).

Dementsprechend hat der [[X.].] auch, nachdem erstmals durch den Tarifvertrag vom 1. Febr[[X.].]r 1996 zur Einführung der Zusatzversorgung im [X.] (künftig: [X.]) auch im [X.] die [[X.].]-Versorgung eingeführt wurde, den Kläger an diesem System teilhaben lassen.

2. Die so verstandene vertragliche Vereinbarung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

a) Obwohl der Kläger entsprechend den dienstvertraglichen Vereinbarungen die Tätigkeit eines beamteten Professors ausgeübt hat, ist das Beamtenversorgungsrecht weder unter [X.] noch sonst Beurteilungsmaßstab dafür, was ihm als Versorgung zusteht.

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Verfassung hebt daher diese Grundsätze gegenüber anderen Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht hervor. Zudem ist nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel, aber auch nur in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und [X.]everhältnis stehen. Damit ist von [X.] wegen die Möglichkeit eröffnet, dass der Staat die Ausübung hoheitlicher Befugnisse Arbeitnehmern überträgt. Er muss sich bei der Gestaltung der Rechtsstellung der bei ihm Tätigen auch dann, wenn hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, demnach nicht zwingend der Regelungsformen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und [X.], insbesondere des Beamtenverhältnisses bedienen. Diese von [X.] wegen vorgesehenen Möglichkeiten schließen es aus, solche Regeln des Beamtenrechts, die sich aus den Strukturprinzipien gerade des Beamtenrechts ergeben, als Prüfungsmaßstab für die Arbeitsbedingungen der im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer - selbst wenn sie [X.] ausüben - heranzuziehen.

Soweit es um Gleichbehandlung geht, folgt dies auch daraus, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gebietet, Gruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln. Er zwingt deshalb nicht zur Gleichbehandlung von beamteten und nichtbeamteten im öffentlichen Dienst tätigen Personen (vgl. [[X.].] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 22 ff., [X.] [X.] § 1 Gleichbehandlung Nr. 63 = EzA [X.] § 1 Gleichbehandlung Nr. 36; gegen die Übertragbarkeit von Differenzierungen, die nur im Beamtenrecht zulässig sind, auf das Recht der Angestellten im öffentlichen Dienst: [[X.].] 15. September 2009 - 3 [X.] - Rn. 48 f., [X.] GG Art. 3 Nr. 317 = EzA [X.] § 2 Nr. 5).

Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Beamten- und dem Arbeitsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu leisten ist (zur Herleitung dieser Grundsätze aus dem Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen: [X.] 27. Juli 2010 - 2 [X.] - Rn. 7 f., [X.], 552), während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die lediglich staatlich geförderte Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und der Eigenvorsorge geprägt ist, wie sich aus der dem Altersvermögensgesetz zugrundeliegenden Konzeption ergibt (Gesetz vom 26. Juni 2001, [[X.].]. I S. 1310; vgl. BT-Drucks. 14/4595 S. 1). Entgegen der Ansicht des [[X.].] ist der Unterschied zwischen Beamten und Arbeitnehmern deshalb nicht lediglich ein formaler, sondern aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein materieller.

b) Auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Altersdiskriminierung kann der Kläger nichts [X.] herleiten.

aa) Dieses Verbot ist auf das Rechtsverhältnis der [X.]en anwendbar.

(1) Das ergibt sich zunächst aus dem [X.].

§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach für die betriebliche Altersvorsorge, also Altersversorgung, das [X.] gilt, steht nicht entgegen. Er enthält keine „Bereichsausnahme“ für die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das [X.] bestimmte Unterscheidungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 [X.] erwähnten Merkmalen haben, hat das [X.] keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im [X.] ([[X.].] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 22 ff., [[X.].]E 125, 133). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

Der Kläger unterfällt auch dem zeitlichen Anwendungsbereich des [X.]. Er ist als Betriebsrentner nach einer Tätigkeit für den [[X.].]n ausgeschieden. Da der [[X.].] nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die von der [[X.].] geleistete Rente einzustehen hat, besteht zwischen den [X.]en noch bis heute und damit unter Geltung des [X.] ein Rechtsverhältnis (vgl. [[X.].] 15. September 2009 - 3 [X.] - Rn. 37, [X.] GG Art. 3 Nr. 317 = EzA [X.] § 2 Nr. 5).

Damit sind auch § 1 und § 7 Abs. 1 [X.], die die Benachteiligung wegen des Alters verbieten, anwendbar.

(2) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gilt [[X.].] des Rechts der Europäischen Union.

Unionsrechtlich ergibt es sich aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ([X.]. [X.] vom 2. Dezember 2000 S. 16, künftig: Rahmenrichtlinie). Diese Richtlinie eröffnet zugleich den Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 der [[X.].]harta der Grundrechte der Europäischen Union (künftig: GR-[[X.].]harta), seit mit dem 2. Dezember 2006 die Umsetzungsfrist hinsichtlich des Merkmals Alter abgelaufen ist (Art. 18 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie; vgl. [X.] 19. Jan[[X.].]r 2010 - [[X.].]-555/07 - [[X.]] Rn. 9, 24 ff., Slg. 2010, [X.]). Damit ist auch das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 GR-[[X.].]harta niedergelegt ist - anzuwenden. Dieses wird inhaltlich durch die Rahmenrichtlinie konkretisiert (vgl. [X.] 8. September 2011 - [[X.].]-297/10 [[X.].]. - [[X.] und Mai] Rn. 47, [X.] 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 21).

bb) Eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters durch Vorenthaltung einer beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor.

Zwar wurde der Kläger ausschließlich wegen seines Alters nicht als Beamter übernommen. Er hatte am 3. Oktober 1990 bereits das 50. Lebensjahr vollendet. Ihm kommt deshalb wegen seines Alters keine Beamtenversorgung zugute. Dem Kläger wurde durch die [X.] in das Beamtenverhältnis aber nicht eine beamtengleiche Versorgung im Arbeitsverhältnis versagt, sondern eine Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. Die Ungleichbehandlung liegt also nicht in der Versagung einer der Beamtenversorgung vergleichbaren Angestelltenversorgung, sondern in der Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis und im damit verbundenen Ausschluss von der unmittelbaren Beamtenversorgung. Ob diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vom 26. November 2001, [[X.].]. I S. 3138) eingefügt wurde und nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf das versorgungsrechtliche Dauerschuldverhältnis der [X.]en Anwendung findet, gegeben.

Nach dieser Vorschrift kann eine [X.] die Anpassung des Vertrages verlangen, soweit sich die Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern oder sich als falsch herausstellen und die [X.]en den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Voraussetzung ist, dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Die Geschäftsgrundlage des Dienstvertrages der [X.]en ist nicht deshalb gestört, weil der zuständige Staatsminister im Schreiben vom 1. September 1994 erklärt hatte, die Staatsregierung werde sich mit einer [X.]ratsinitiative zur „Verbesserung der [[X.].]“ für die Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen und eine verbessernde Gesetzgebung nicht zustande kam.

Mit der entsprechenden Passage hat der zuständige Minister im Namen der Staatsregierung zwar anerkannt, dass es in dieser Frage Handlungsbedarf gab. Durch den Verweis auf eine [X.]ratsinitiative wurde dieser Handlungsbedarf aber gleichzeitig als lediglich politischer Handlungsbedarf beschrieben. Dem politischen Prozess ist es aber immanent, dass eine von bestimmten Stellen für notwendig erachtete gesetzliche Regelung letztlich nicht zustande kommt. Dass eine solche tatsächlich erfolgt, war deshalb nicht Geschäftsgrundlage des Dienstvertrages.

Selbst wenn - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - die [X.] Staatsregierung ihre politische Zusage gegenüber dem Kläger und den anderen Empfängern des Schreibens nicht eingehalten und sich im [X.] nicht für eine Verbesserung der rentenrechtlichen Sit[[X.].]tion eingesetzt hätte, läge darin keine Störung der Geschäftsgrundlage iSv. § 313 BGB. Auch bei Einhaltung einer derartigen politischen Zusage wäre nicht sichergestellt gewesen, dass tatsächlich eine gesetzliche Regelung zustande gekommen wäre. Im Rechtssinne ist es deshalb nicht unzumutbar, den Kläger an der getroffenen vertraglichen Regelung festzuhalten.

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine [[X.].]-Versorgung, so als wäre er bereits nach dem 3. Oktober 1990 bei der [[X.].] versichert worden. Deshalb hat auch der Klageantrag zu 2. keinen Erfolg.

1. Wie sich aus dem oben unter [X.] [X.] Gesagten ergibt, hat der Kläger aufgrund des Dienstvertrages lediglich einen Anspruch auf [[X.].]-Versorgung seit deren Einführung auch im [X.]. Diesen Anspruch hat der [[X.].] erfüllt.

2. Durch diese vertragliche Regelung und die Bezugnahme auf die tariflichen Bestimmungen über die [[X.].]-Versorgung und deren Ausschluss wird der Kläger nicht gleichheitswidrig benachteiligt.

a) Das folgt nicht bereits daraus, dass eine tarifliche Regelung in Bezug genommen wurde. Auch die Tarifvertragsparteien sind - zumindest aus der Schutzfunktion der Grundrechte - an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (vgl. [[X.].] 27. Mai 2004 - 6 [X.] - zu [X.], [X.] der Gründe, [[X.].]E 111, 8; 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.] [X.] § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA [X.] § 1 Nr. 88).

b) Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im [X.] liegt nicht vor.

Zwar gehören zum [X.] nicht nur in den alten [X.]ländern und in dem [X.]teil [X.] tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Die Zugehörigkeit zum [X.] oder zum [X.] richtet sich nämlich danach, ob das Arbeitsverhältnis in den neuen Ländern oder im östlichen Teil [X.] begründet wurde oder nicht (vgl. nur [[X.].] 9. Dezember 1999 - 6 [X.] - zu [X.]). Demnach nahmen auch für den [[X.].]n tätige Arbeitnehmer, die dem [X.] zuzuordnen waren, bereits vor dem 1. Jan[[X.].]r 1997 an der [[X.].]-Versorgung teil. Die tarifliche Unterscheidung war jedoch aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen [X.]ländern und in dem [X.]- und [X.]teil [X.] geeignet, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (vgl. [X.] 9. August 2000 - 1 BvR 514/00 - zu [X.] der Gründe, [X.] [[X.].] § 1 Nr. 16 = EzA GG Art. 3 Nr. 91).

Tariflich ergab sich jedoch ab dem 1. Jan[[X.].]r 1997 insoweit eine Ungleichbehandlung, als der Kläger als angestellter Hochschullehrer nicht dem persönlichen Geltungsbereich des [[X.].] unterfiel. Damit ist auch eine unterschiedliche Behandlung nach dem [X.] verbunden. Denn seit dessen Änderung durch den [X.] erfasst er nach seinem § 1 Abs. 1 Buchst. a einerseits die Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des [[X.].] unterfallen und nach seinem § 1 Abs. 1 Buchst. b andererseits die Arbeitnehmer, die unter den [[X.].] fallen. Der Kläger war wegen seiner Herausnahme aus dem Geltungsbereich des [[X.].] deshalb von der [[X.].]-Versorgung tariflich ausgeschlossen. Demgegenüber sah § 3 Buchst. g des [[X.].] - anders als nunmehr § 1 Abs. 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - zwar Ausnahmen vom Geltungsbereich für [X.] vor, nicht jedoch für Hochschullehrer. Angestellte Hochschullehrer im Tarifbereich [X.] waren deshalb anders als angestellte Hochschullehrer im Tarifbereich [X.] nicht von der [[X.].]-Versorgung ausgenommen. Ob dies gleichheitswidrig war, kann jedoch dahinstehen, da der Kläger seit dem 1. Jan[[X.].]r 1997 vom [[X.].]n bei der [[X.].] versichert war und aus den unterschiedlichen tariflichen Regelungen für ihn keine Folgen erwachsen sind.

c) [X.] folgt auch nicht aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Der Ausschluss des [[X.].] von der [[X.].]-Versorgung für Zeiträume vor dem 1. Jan[[X.].]r 1997 ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Ein Verstoß gegen das [X.], das nach dem unter [X.] [X.] (1) Gesagten hier Anwendung findet, liegt nicht vor.

§§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 [X.] verbieten die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Eine solche ist nach § 10 Satz 3 Nr. 4 iVm. Satz 1 und Satz 2 [X.] allerdings hinsichtlich der Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit zulässig, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wenn die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

Durch die stichtagsbezogene Einführung der [[X.].]-Altersversorgung im [X.] wurde der Kläger zwar unterschiedlich zu anderen, jüngeren Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes im [X.] behandelt, weil es diesen Arbeitnehmern möglich war, über einen längeren Zeitraum hinaus Versorgungsanwartschaften bei der [[X.].] aufzubauen. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch gerechtfertigt.

In der Umbruchsit[[X.].]tion nach der [X.] war es objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und auch hinsichtlich der Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich, das Niveau der Altersversorgung in [X.] und [X.] mittelfristig im Zuge einer schrittweisen Angleichung der Lebensverhältnisse anzugleichen; dies entsprach auch der Vorgabe des Art. 30 Abs. 5 Satz 3 des [X.] vom 31. August 1990 ([[X.].]. II S. 889; vgl. für den allgemeinen Gleichheitssatz: [X.] 14. Mai 2003 - [X.] - zu [X.] [X.] (2) der Gründe, [X.], 893). Unmittelbar nach der Einheit war die Lage im [X.] und [X.] so unterschiedlich, dass die Tarifvertragsparteien daran unterschiedliche Schlussfolgerungen knüpfen durften.

bb) Aus Unionsrecht folgt nichts [X.].

Anzuwenden ist - dazu oben [X.] [X.] (2) - der in Art. 21 Abs. 1 GR-[[X.].]harta niedergelegte primärrechtliche Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters, der durch die Rahmenrichtlinie konkretisiert ist. Damit gilt auch Art. 6 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie. Dieser lässt - anders als das nationale Recht - ohne Rückbezug auf Angemessenheits- oder sonstige Kriterien nach seinem eindeutigen Wortlaut zu, dass bei betrieblichen Systemen der [X.] Sicherung Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft festgelegt werden können. Dies hat der nationale Gesetzgeber durch das [X.] umgesetzt, sodass nach nationalem Recht die Voraussetzungen einer unterschiedlichen Behandlung vorliegen. Das [X.], das enger ist, ist deshalb eindeutig und ohne dass insoweit Zweifel möglich wären mit dem Unionsrecht und seinen Vorgaben vereinbar (vgl. [[X.].] 11. August 2009 - 3 [X.] - Rn. 41, [[X.].]E 131, 298). Dieser Punkt kann daher auch ohne eine Vorlage an den [X.] vom Senat der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]. 283/81 - [[[X.].].I.L.F.I.T.] Slg. 1982 S. 3415).

Es ist deshalb auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch die stichtagsbezogene Regelung der Einführung der [[X.].]-Versorgung auch im [X.] zum Stichtag bereits ältere Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Tarifgebiets [X.] erst mit einem höheren Lebensalter Zugang zur [[X.].]-Versorgung erhielten als zu diesem Stichtag dort tätige jüngere Arbeitnehmer.

3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Kläger aus denselben Gründen, aus denen er keine beamtengleiche Versorgung verlangen kann - dazu oben [X.] 3 - keinen Anspruch auf eine [[X.].]-Versorgung, als sei er seit dem 3. Oktober 1990 dort versichert gewesen.

[X.]. Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu. Der [[X.].] war nicht verpflichtet, den Kläger auf seine gesetzliche Sit[[X.].]tion hinsichtlich der Überleitung seiner Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der Intelligenz in die gesetzliche Sozialversicherung hinzuweisen.

1. Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach [X.] und Glauben verlangt werden kann. Die [X.] gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Zur Vermeidung von [X.] kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, solche Hinweise von sich aus zu geben. Grundsätzlich hat zwar jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit zu verschaffen. Der jeder [X.] zuzubilligende Eigennutz findet jedoch seine Grenze am schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Dabei beruhen Hinweis- und Aufklärungspflichten auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die Nachteile mit Vorgängen zusammenhängen, die auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommen. Auch sonst kann eine Informationspflicht bestehen. Dabei sind die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab. Der Arbeitgeber darf weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt der arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden ([[X.].] 14. Jan[[X.].]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 26 ff., [X.] [X.] § 1 Auskunft Nr. 7).

2. Nach diesen Grundsätzen traf den [[X.].]n zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages keine Informationspflicht über die sozialversicherungsrechtliche Lage hinsichtlich der Behandlung von Anwartschaften des [[X.].] aus der Zusatzversorgung der Intelligenz.

a) In der ehemaligen [X.] bestanden neben der Rentenversicherung auch eine Vielzahl von [X.]n, in die nur bestimmte Personengruppen einbezogen waren. Ziel war es, den Berechtigten - abweichend von der allgemeinen Rechtslage - einen den Lebensstandard sichernden Anteil ihres letzten Erwerbseinkommens zu erhalten ([X.] 28. April 1999 - 1 [X.] [[X.].]. - zu [X.] der Gründe, [X.]E 100, 1). Eine dieser [X.] war auch die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, die mit Wirkung vom 12. Juli 1951 eingeführt worden war. Dieser Zusatzversorgung gehörte auch der Kläger an.

Bereits Art. 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] zwischen der [X.]republik Deutschland und der [X.] vom 18. Mai 1990 ([[X.].]. II S. 537) sah eine Überführung dieser [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung vor. Der [X.] vom 31. August 1990 legte die endgültige Frist zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf den 31. Dezember 1991 fest (Anlage [X.]. V[X.] Sachgebiet H Abschn. [X.] Nr. 9 Buchst. b Satz 1). Die Überführung erfolgte durch das [X.]. § 4 dieses Gesetzes regelt die Überführung laufender Leistungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Das betraf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. August 1991 (Art. 42 Abs. 8 des [X.] vom 25. Juli 1991, [[X.].]. I S. 1606) bereits gezahlten Renten. Ähnliche Regelungen gelten nach § 4 Abs. 4 für Rentner, die spätestens bis zum 31. Dezember 1993 eine Rente nach dem [X.] bezogen. Mit dem [X.] zur Änderung und Ergänzung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([[X.].]. I S. 1939, Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, in [[X.].] getreten nach seinem Art. 13 am 1. Mai 1999) wurde § 4 Abs. 4 [X.] dahin ergänzt, dass auch Rentenempfänger mit Rentenbeginn nach dem [X.] bis zum 30. Juni 1995 in den Genuss dieser Regelung kamen. Demgegenüber gelten für die Überführung von Versorgungsanwartschaften nach § 4 Abs. 5 iVm. § 5 ff. [X.] abweichende, schlechtere Regelungen. Zeiten im Zusatzversorgungssystem werden als Pflichtbeitragszeiten behandelt (§ 5). Für das danach zu berücksichtigende Entgelt gelten jedoch besondere Höchstgrenzen (§ 6 iVm. Anlage 3 [X.]).

Die vom Gesetzgeber vorgenommene Systementscheidung zur Überführung der [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung hat das [X.]verfassungsgericht gebilligt (28. April 1999 - 1 [X.] [[X.].]. - [X.]E 100, 1). Der [X.]gerichtshof hat es nicht beanstandet, dass Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem auch nicht zur Erhöhung von Ansprüchen in der [[X.].] führen (vgl. 11. Febr[[X.].]r 2004 - IV ZR 52/02 - zu 2 b der Gründe, Ez[[X.].] [[X.].] § 46 Nr. 55).

b) Aus dieser Systematik ergab sich für den Kläger insofern eine Schlechterstellung, als er nicht mehr zu den Personen gehörte, die bis spätestens 30. Juni 1995 eine Rente nach dem [X.] in Anspruch genommen haben. Er fiel damit nur noch unter die schlechteren Bestimmungen über die Überführung von Versorgungsanwartschaften, nicht mehr unter die günstigeren Bestimmungen für Rentner.

c) Darüber musste der [[X.].] ihn aber bei Abschluss des Dienstvertrages nicht aufklären.

Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass die sozialversicherungsrechtlichen Nachteile nichts mit dem Abschluss des [X.] zu tun haben. Mit diesem Dienstvertrag waren in der Sozialversicherung auch keine Rentennachteile verbunden. Eine Inanspruchnahme einer Rente nach dem [X.] war dem Kläger weder zum ursprünglich für die Übergangszeit vorgesehenen Datum 31. Dezember 1993 noch zum später geltenden Datum 30. Juni 1995 möglich. Zum letztgenannten Datum war der Kläger 56 Jahre alt. Deshalb lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem [X.] für die Inanspruchnahme einer Altersrente nicht vor. Durch den Abschluss des Dienstvertrages ist der Kläger also nicht von der Inanspruchnahme günstigerer Regelungen in der Sozialversicherung abgehalten worden.

Ferner haben die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nur einen mittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis des [[X.].]. Durch die vom [X.]verfassungsgericht nicht beanstandete Überführung der Anwartschaften im Zusatzversorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung wurden sie in ein System übergeleitet, das allen Arbeitnehmern, nicht nur solchen des öffentlichen Dienstes, zur Verfügung stand und steht, und damit vom konkreten Arbeitsverhältnis des [[X.].] zum [[X.].]n losgelöst. Zudem standen dem Kläger gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung Auskunftsansprüche zur Seite. Nach § 14 SGB I haben die Sozialversicherungsträger eine Pflicht zur Beratung.

Schließlich ist nicht ersichtlich, warum dem [[X.].]n ein Aufklärungsbedürfnis des [[X.].] hätte erkennbar sein sollen. Der Kläger als Hochschullehrer gehört nicht zu dem Personenkreis, von dem von vornherein angenommen werden kann, dass er sich nicht um Informationen in eigenen Angelegenheiten bemüht. Soweit der Kläger den [X.] anführt, spricht das nicht für, sondern gegen eine Aufklärungspflicht des [[X.].]n. Gerade der [X.] gab Anlass dazu, die gesetzlichen Änderungen zu verfolgen. Der [[X.].] konnte nicht annehmen, dass der Kläger auf allgemeine Informationen über die sozialversicherungsrechtliche Lage angewiesen war.

d) Dass der zuständige Staatsminister gegenüber dem Kläger eine [X.]ratsinitiative zur Verbesserung der rentenrechtlichen Sit[[X.].]tion ankündigte, stützt den Anspruch des [[X.].] ebenfalls nicht. Daraus könnte allenfalls eine Verpflichtung des [[X.].]n erwachsen sein, bei endgültigem Scheitern oder einer endgültigen Aufgabe dieser [X.]ratsinitiative entsprechende Informationen zu verbreiten, um den betroffenen Hochschullehrern zu verdeutlichen, dass eine gesetzliche Änderung zu ihren Gunsten nun nicht mehr im Raum stand. Dies kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bei Abschluss des Dienstvertrages bestand eine Pflicht zur Aufklärung über diesen Punkt noch nicht.

[[X.].]. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Busch    

        

    G. Kanzleiter    

        

        

Meta

3 AZR 869/09

15.11.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 13. November 2008, Az: 11 Ca 1811/08, Urteil

Art 33 Abs 4 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 21 Abs 1 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 1 EGRL 78/2000, § 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 10 AGG, § 4 AAÜG, § 3 Buchst g BAT-O, § 3 Buchst g BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 AZR 869/09 (REWIS RS 2011, 1420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1420

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 611/10 (Bundesarbeitsgericht)

Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung


3 AZR 492/12 (Bundesarbeitsgericht)

Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung - Anforderungen an Berufungsbegründung


3 AZR 92/12 (Bundesarbeitsgericht)

Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung - Differenzierung zwischen Beschäftigten im Tarifgebiet West und …


3 AZR 225/19 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Bezugnahme auf VBL-Satzung


3 AZR 73/19 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Bezugnahme auf VBL-Satzung


Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 199/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.