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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 226/12
vom
11. April 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin
Möhring
am 11. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 207.485,39
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung, weil die aus Art. 12 GG hergeleiteten Rü-gen nicht in einen der Zulassungsgründe des § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO eingebunden werden.
1. Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten, das Gericht sei gehalten ge-wesen, die Staatsangehörigkeit der Beklagten zu
1 zu erfragen.
Diese -
offenbar auf §
139 ZPO gestützte
-
Rüge ist jedenfalls nicht [X.]. Für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Vordergerichts ohne Rücksicht auf seine Richtigkeit maßgeblich ([X.], Urteil vom 30.
Oktober 1990 -
XI
ZR 173/89, NJW 1991, 1
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3
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704; vom 14.
Oktober 2008 -
VI
ZR 36/08, [X.], 355 Rn.
7). Danach scheidet ein Verfahrensfehler aus, weil die Staatsangehörigkeit der Beklagten für die materiell-rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts ersichtlich ohne Bedeutung war.
2. Ein Verstoß gegen Art.
12 Abs.
1 GG ist nach dem Inhalt der geltend gemachten Rüge nicht ersichtlich.
Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des [X.] ([X.] 56, 99, 107; 61, 68, 74) sind auf den Streitfall nicht übertragbar. Vorliegend geht es abweichend von den dort entschiedenen [X.] nicht um die Zulässigkeit einer Vertretung allein durch den Anwalt, der mit einem nicht vertretungsberechtigten Anwalt in einer Sozietät oder Büro-gemeinschaft verbunden ist. Vielmehr wird ungeachtet der für den Beklagten nach § 206 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Tätigkeitsbeschränkung von der Be-schwerde eine gemeinsame Vertretung durch beide Beklagte geltend gemacht. Diese Schlussfolgerung kann der von der Beschwerde angeführten Rechtspre-chung des [X.] nicht entnommen werden.
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4
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2011 -
1 O 165/10 -
OLG [X.],
Entscheidung vom 29.08.2012 -
1 [X.] -
6
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZR 226/12 (REWIS RS 2013, 6733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6733
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