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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 206/09 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Der Streitwert wird auf 47.005,10 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne [X.]. 1 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist mangels [X.] von dem Beklagten als übergangen gerügten Vorbringens nicht ge-geben. Der Beklagte hat nicht substantiiert behauptet, dass die Klägerin von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten über die Verjährungsfristen unterrichtet wurde. Vielmehr hat der Beklagte lediglich aus der anwaltlichen Vertretung der Klägerin bei Abgabe der Erklärung über die Hilfsaufrechnung die Vermutung hergeleitet, dass die Klägerin "folglich" von ihren Bevollmächtigten über die [X.] - 3 - jährungsrechtlichen Folgen einer Hilfsaufrechnung aufgeklärt worden sei. Diese Behauptung hat die Klägerin nach dem Zusammenhang ihres Vortrags bestrit-ten (§ 138 Abs. 3 ZPO). [X.] [X.]
Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 11.12.2006 - 1 O 452/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 193/06 -
Meta
23.09.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZR 206/09 (REWIS RS 2010, 3103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3103
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