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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
IX ZR 226/12
vom
1. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.]
Dr.
Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am 1.
Juli 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der [X.]eklagten gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat,
der über die Anhörungsrüge in der nach seinen [X.] gemäß § 21g GVG berufenen
regulären Spruchgruppe
entscheidet ([X.], [X.]eschluss
vom 28. Juli 2005
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III [X.], NJW-RR 2006, 63, 64), hat die [X.]eschwerdebegründung der [X.]eklagten in Einklang mit Art.
103 Abs.
1 [X.] zur Kenntnis genommen und erwogen. Dem Vorbringen kann die ordnungsge-mäße Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) nicht entnommen werden.
1. Die [X.]eklagten haben innerhalb ihrer dreizehn Seiten umfassenden [X.]eschwerdebegründung vom 17. September 2012 weder die maßgebliche Vor-schrift des §
543 Abs.
2 ZPO noch einen der dort enthaltenen Zulassungsgrün-de
ausreichend dargelegt. Soweit im Zusammenhang mit der auf Art.
12 Abs.
1 [X.] gestützten [X.]eanstandung, der [X.]eklagten zu
1 werde mit der Entziehung der Vergütung für ihre Tätigkeit die wirtschaftliche Lebensgrundlage genommen, 1
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eine Zulassung zur "Sicherung der Einheit der Rechtsprechung"
gefordert wird (S.
6 des Schriftsatzes vom 17.
September 2012), mag dies auf den [X.] des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO schließen lassen, der [X.] nicht in der gebotenen inhaltlichen Form
näher ausgeführt wird.
a) Zulassungsgründe müssen gemäß §
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO in der [X.]eschwerdebegründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen". Die bloße [X.]ehauptung eines Zulassungsgrundes
etwa durch eingestreute [X.] wie "(Art. 3. Abs. 1 [X.])"
oder schlagwortartige Formulierungen
reicht dazu nicht aus ([X.],
[X.]eschluss vom 1.
Oktober 2002
[X.], [X.]Z 152, 182, 185; vom 25.
März 2010
V
Z[X.] 159/09, NJW-RR 2010, 784 Rn.
5 jeweils mwN). Der [X.]eschwerdeführer muss den [X.] nicht nur benennen, sondern darüber hinaus zu den jeweiligen Vo-raussetzungen substantiiert vortragen
([X.], [X.]eschluss vom 25. März 2010, aaO).
b) Um die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Ge-sichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) ordnungsgemäß darzulegen, muss der [X.] nicht nur einen Rechtsfehler des [X.]erufungsgerichts benennen, sondern darüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen [X.]edeutung des Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, dass es sich bereits um eine ständige Praxis des [X.]erufungsgerichts handelt, oder aber darzulegen, dass und warum eine Wiederholung oder Nachahmung konkret zu besorgen ist ([X.], [X.]eschluss vom 1.
Oktober 2002, aaO S.
187).
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c) Diesen
Anforderungen ist durch den lediglich schlagwortartigen Hin-weis auf die Sicherung der Einheit der Rechtsprechung
auch bezüglich etwai-ger anderer Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 28. Juni 2012
1 [X.]vR 2952/08, Rn. 20, insoweit in [X.], 15 nicht abgedruckt)
nicht genügt. Entgegen der Ansicht der [X.]eklagten ent-spricht
allein die Rüge, es seien bestimmte Grundrechte verletzt, nicht den An-forderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung, weil
der [X.]eschwerdeführer den Zulassungsgrund benennen und zu seinen
Voraussetzungen substantiiert vortragen muss ([X.], [X.]eschluss vom 16. August 2012
[X.], Rn. 7). Der [X.]egründung lassen sich überdies keine im vorliegenden
Fall konkret einschlägige Rechtspre-chungs-
und Schrifttumsnachweise entnehmen. Einen auch nur verdeckten Obersatz des [X.]erufungsgerichts, der von der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] abweicht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. März 2011 -
IX ZR 212/08, [X.], 1196 Rn. 3 ff), hat die [X.]eschwerde nicht herausgearbei-tet. Ebenso enthält die [X.]egründung keine Äußerungen zu einer Wiederholungs-
und Nachahmungsgefahr. Überdies wird nicht, auch etwa durch [X.]ezug auf in den Vorinstanzen eingereichte Schriftsätze, im Einzelnen vorgetragen, inwie-weit der Verlust der Gebührenforderung tatsächlich die Lebensgrundlage der [X.]eklagten zu 1 beeinträchtigt.
2. Auch im [X.]lick auf die aus Sicht der [X.]eschwerde gebotene Klärung der Staatsangehörigkeit der Parteien wurde kein entscheidungserheblicher Vortrag übergangen.
Die [X.]eschwerde hat sich in erster Linie (S.
6 des Schriftsatzes vom 17.
September 2012, oben) darauf berufen, das [X.] sei gehalten ge-wesen, im Verhältnis zu der [X.]eklagten zu 1 die Staatsangehörigkeit zu erfra-5
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gen, und dies unter Hinweis auf §
139 ZPO vertieft (S.
7 des Schriftsatzes vom 17.
September 2012). Diese Rüge hat der Senat im Einzelnen beschieden. So-weit die [X.]eschwerde weitergehend ausgeführt hat, die [X.]e hätten die Staatsangehörigkeit der [X.]eklagten zu 1 von Amts wegen klären müssen, fehlt es an jeder Darlegung eines Zulassungsgrundes. Gleiches gilt für die [X.], die Anwendung des §
139 [X.]G[X.] zu Lasten der [X.]eklagten zu 1 sei mit Art.
12 [X.] unvereinbar. Allein mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Grundrechtsver-letzung wird
wie ausgeführt
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den [X.]egründungsanforderungen nicht genügt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. März 2010
V
Z[X.] 159/09, NJW-RR 2010, 784 Rn.
5; vom 11.
Juni 2012
[X.] ([X.]) 3/12, [X.] 2012, 281 Rn.
2; vom 16. [X.] 2012, aaO).
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2011 -
1 O 165/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.08.2012 -
1 [X.] -
Meta
01.07.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2013, Az. IX ZR 226/12 (REWIS RS 2013, 4618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4618
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.