(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme
(3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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15.03.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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