Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2021, Az. I ZR 196/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4234

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Gegenstand

Zuständigkeit der Geschäftsstelle des BGH für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bei Anfechtung eines im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteils mit der Nichtzulassungsbeschwerde; separate Erteilung des Rechtskraftzeugnisses


Leitsatz

1. Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird.

2. Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden.

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung des [X.] vom 8. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle F.  wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I. Das [X.] hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Berufungsurteil vom 15. April 2015 die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Der [X.] hat die dagegen von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen.

2

Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil vom 15. April 2015 Restitutionsklage erhoben. Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage mit Urteil vom 29. Januar 2019 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der [X.] mit Beschluss vom 12. September 2019 zurückgewiesen hat. Die Verfahrensakten befinden sich derzeit noch beim [X.].

3

Die Klägerin hat mit [X.] vom 11. Dezember 2020 beim [X.] beantragt, den in Ausfertigung beigefügten Beschluss des Berufungsgerichts vom 13. September 2016, mit dem dieses sein Berufungsurteil vom 15. April 2015 berichtigt hat, mit dem [X.] zu versehen. Der [X.] der Geschäftsstelle hat den Antrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass er sich auf das Berufungsurteil vom 15. April 2015 beziehe und am 8. Januar 2021 auf der eingereichten Ausfertigung des [X.] das Rechtskraftzeugnis dahingehend erteilt, dass das Berufungsurteil vom 15. April 2015 in der Fassung des [X.] rechtskräftig ist.

4

Dagegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, der der [X.] der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat. Die Beklagte hat außerdem den [X.]n der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

5

II.Die Erinnerung und das Ablehnungsgesuch der Beklagten haben keinen Erfolg.

6

1. Die von der Beklagten eingelegte Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zulässig, aber unbegründet.

7

a) Die von der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2021 eingelegte Erinnerung ist zulässig. Die Erinnerung muss nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Im Verfahren der Erinnerung besteht kein Anwaltszwang (§ 573 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ZPO).

8

b) Die Erinnerung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des [X.]n der Geschäftsstelle, das Rechtskraftzeugnis zu erteilen, ist nicht zu beanstanden.

9

aa) Nach § 706 Abs. 1 ZPO sind Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten [X.] und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses [X.] zu erteilen. Der Zweck des [X.] ist es, den Prozessbeteiligten den Nachweis zu ermöglichen, dass das fragliche Urteil in äußere (formelle) Rechtskraft erwachsen ist, also durch ein Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann. Demgemäß beschränkt sich die Prüfung des [X.]n der Geschäftsstelle auf den Tatbestand der äußeren (formellen) Rechtskraft. Das Zeugnis hat nur formelle Bedeutung; insoweit genießt es allerdings die Beweiskraft des § 418 ZPO ([X.], Urteil vom 21. Dezember 1959 - [X.]/58, [X.]Z 31, 388, 391 [juris Rn. 10]). Das Rechtskraftzeugnis wird nur auf Antrag erteilt ([X.]Z 31, 388, 390 f. [juris Rn. 9]).

bb) Im Streitfall oblag die Erteilung des [X.] dem [X.]n der Geschäftsstelle des [X.]s, weil der Rechtsstreit dort noch anhängig ist.

Die Zuständigkeit des [X.]n des Gerichts der höheren Instanz beginnt mit Einreichung einer Rechtsmittelschrift, nicht schon mit Einreichung nur eines Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 1956 - [X.] 106/55, Rpfleger 1956, 97, 98). "[X.]" ist vom Standpunkt der Geschäftsstelle zu verstehen, die mit der Bearbeitung der Sache im Rechtsmittelzug bis zur Rücksendung der Akten auch noch befasst bleibt, wenn das Gericht seine rechtsprechende Tätigkeit bereits abgeschlossen hat oder das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist ([X.], Rpfleger 1956, 97, 98).

Dies gilt auch im Streitfall. Zwar hat der [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil vom 15. April 2015 bereits am 29. Juni 2017 zurückgewiesen und die Akten danach wieder an die Vorinstanz zurückgegeben. Da die Beklagte jedoch beim Berufungsgericht gegen das Berufungsurteil Restitutionsklage eingereicht, das Berufungsgericht diese abgewiesen und die Beklagte gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts wiederum Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, befand sich der Rechtsstreit erneut beim [X.]. Wie sich aus der Regelung des § 706 Abs. 1 ZPO ergibt, soll der [X.] der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts für die Erteilung des [X.] zuständig sein, der mit der Bearbeitung der Sache befasst ist und dem die Prozessakten vorliegen, die Grundlage der von ihm vorzunehmenden Prüfung der Rechtskraft sind. Danach ist die Geschäftsstelle des [X.]s als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des [X.] zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens (§ 578 Abs. 1 ZPO) betrieben und das in diesem Verfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird, weil in einem Wiederaufnahmeverfahren der Bestand des angefochtenen Berufungsurteils vom Gericht des höheren Rechtszugs geprüft wird und sich auch in diesem Fall die Prozessakten dort befinden.

cc) Es liegt ein Antrag der Klägerin auf Erteilung des [X.] für das Berufungsurteil vom 15. April 2015 vor. Der [X.] der Geschäftsstelle hat mit Recht den Antrag der Klägerin vom 11. Dezember 2020 dahin ausgelegt, dass sie damit ein Rechtskraftzeugnis für das Berufungsurteil in der Fassung des vorgelegten [X.] begehrt.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s darf die Auslegung prozessualer Erklärungen einer [X.] im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der [X.] zu erforschen. Bei der Auslegung von [X.] ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], Urteil vom 1. August 2013 - [X.], NJW 2014, 155 Rn. 30; Urteil vom 16. Mai 2017 - [X.], NJW 2017, 2340 Rn. 11, jeweils mwN).

(2) Die Klägerin hat zwar ausdrücklich lediglich beantragt, den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es das Berufungsurteil vom 15. April 2015 berichtigt hat, mit dem [X.] zu versehen. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag auf Erteilung des [X.] auf einen Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 13. September 2019 Bezug nimmt, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Gemeint war ersichtlich der in Form einer Ausfertigung dem Antrag beigefügte Berichtigungsbeschluss vom 13. September 2016. Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht sein Berufungsurteil berichtigt hat, korrigiert lediglich offenbare Schreibfehler und offenbare Auslassungen im Berufungsurteil. Dass ein isoliertes Rechtskraftzeugnis für diesen Berichtigungsbeschluss für die Klägerin irgendeinen greifbaren Nutzen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der [X.] der Geschäftsstelle hat deshalb zu Recht den Antrag auf Erteilung eines [X.] dahingehend ausgelegt, dass er sich bei verständiger Betrachtung nur auf das Berufungsurteil in der berichtigten Fassung beziehen konnte.

dd) Das Berufungsurteil ist seit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch den [X.]sbeschluss vom 29. Juni 2017 rechtskräftig, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung des [X.] vorliegen.

(1) Nach § 705 Satz 1 ZPO tritt die Rechtskraft der Urteile vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt (§ 705 Satz 2 ZPO). [X.] werden gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO mit Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig. Danach wurde mit der Zurückweisung der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch den [X.]sbeschluss vom 29. Juni 2017 das Berufungsurteil vom 15. April 2015 rechtskräftig.

(2) Der [X.] der Geschäftsstelle hatte allein zu prüfen, ob der [X.] über die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil vom 15. April 2015 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig entschieden hat.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war der [X.] der Geschäftsstelle nicht gehalten, sich vor Erteilung des [X.] zu vergewissern, ob die Beklagte beim Berufungsgericht eine (zweite) Restitutionsklage eingereicht hat. Die Einleitung eines Restitutionsverfahrens steht der Erteilung des [X.] nicht entgegen.

Die [X.] wird nur gehemmt, wenn ein Rechtsmittel an sich statthaft und rechtzeitig eingelegt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Oktober 1984 - [X.] 1/83, [X.]Z 88, 353, 357 f. [juris Rn. 13 f.]). Außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage (§ 578 ZPO), das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder die Verfassungsbeschwerde hindern nicht den Eintritt der Rechtskraft; sie führen allerdings bei erfolgreicher Geltendmachung zu deren rückwirkenden Beseitigung (zur Anhörungsrüge vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2012 - [X.], [X.], 3087 Rn. 13; [X.].ZPO/[X.], 6. Aufl., § 705 Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 578-591 Rn. 18 bis 19). Dass die Erhebung einer Restitutionsklage der Erteilung des [X.] nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen daraus, dass sich die Restitutionsklage gemäß § 578 Abs. 1 ZPO zulässigerweise nur gegen rechtskräftige Urteile richten kann.

Der [X.] der Geschäftsstelle war deshalb auch nicht verpflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Beklagte - wie sie geltend macht - gegen die Entscheidung, für die das Rechtskraftzeugnis beantragt war, Verfassungsbeschwerde eingelegt oder eine Beschwerde beim [X.] erhoben hat.

(3) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der [X.] der Geschäftsstelle habe die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 15. April 2015 anhand der Verfahrensakte nicht feststellen können, weil der die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisende Beschluss des [X.]s vom 29. Juni 2017 lediglich das Datum des Berufungsurteils nenne und das Aktenzeichen der Berufungsinstanz nicht ausweise; das Berufungsgericht habe am selben Tag mehrere Entscheidungen verkündet.

Die Akte des [X.]s wird Bestandteil der Verfahrensakten. Aus der Akte des [X.]s, in dem sich der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss befindet, ist zweifelsfrei zu erkennen, welches Urteil des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden und durch deren Zurückweisung rechtskräftig geworden ist.

ee) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der [X.] hätte zwingend auf einer mit Schnur und [X.] versehenen Ausfertigung des Berufungsurteils angebracht werden müssen; außerdem hätte es einer Verbindung zwischen Berufungsurteil und Berichtigungsbeschluss bedurft. Das Rechtskraftzeugnis kann auch isoliert erteilt werden. Damit ist erst recht - wie hier - eine Erteilung auf einer Ausfertigung eines [X.] möglich, der sich auf das Urteil bezieht, dessen Rechtskraft bescheinigt werden soll.

(1) Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden ([X.]/[X.] aaO § 706 Rn. 6; [X.].ZPO/[X.] aaO § 706 Rn. 2 und 5; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 706 Rn. 8; [X.]/[X.], 40. Edition [Stand 1. März 2021], § 706 Rn. 9.1; Elden/Frauenknecht in [X.]/[X.], ZPO, 2. Aufl. 2020, § 706 Rn. 4; [X.]/[X.], 1. Aufl. [Stand: 1. September 2020]), § 706 ZPO Rn. 4; Lunze in Cepl/[X.], [X.] zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 706 ZPO Rn. 8).

(2) Zwar wird im Schrifttum verbreitet darauf hingewiesen, dass mit dem Antrag auf Erteilung des [X.] eine Entscheidungsausfertigung einzureichen sei, weil das Rechtskraftzeugnis hierauf angebracht werde ([X.] in Musielak/[X.], ZPO, 17. Aufl., § 706 Rn. 2; [X.]/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 706 Rn. 2; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 706 Rn. 8; [X.]/[X.] in [X.]/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 706 ZPO Rn. 5; [X.]/[X.], Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 124. Lieferung Juni 2016, § 110 Rn. 52). Auch wenn in der Praxis häufig entsprechend verfahren wird, bedeutet dies nicht, dass das Rechtskraftzeugnis zwingend auf einer Ausfertigung der Entscheidung anzubringen ist, für die es beantragt wird, und nicht auch separat erteilt werden kann.

(3) Der Gesetzgeber hat für bestimmte Rechtskraftzeugnisse und für die Vollstreckungsklausel ausdrücklich angeordnet, dass diese auf einer Ausfertigung der in Rede stehenden Entscheidung anzubringen sind. Da eine entsprechende Anordnung in § 706 Abs. 1 ZPO fehlt, gibt es keine Veranlassung, über den Wortlaut dieser Regelung hinaus die Wirksamkeit der Erteilung des [X.] davon abhängig zu machen, dass es auf einer Ausfertigung der Entscheidung aufgebracht wird, für die es beantragt wird.

Für diese Auslegung des § 706 Abs. 1 ZPO spricht die am 1. September 2009 in [X.] getretene Vorschrift des § 46 Satz 3 FamFG. Die Regelungen in § 46 Satz 1 und 2 FamFG entsprechen inhaltlich § 706 Abs. 1 ZPO. Nach § 46 Satz 3 FamFG wird in Ehe- und Abstammungssachen den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. § 46 Satz 3 FamFG ist eine Spezialregelung für das Rechtskraftzeugnis in Ehe- und Abstammungssachen, die die nahezu gleichlautende und inhaltlich entsprechende Vorschrift des § 706 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung abgelöst hat. Sie weicht in zweierlei Hinsicht von den allgemeinen Regelungen in § 706 Abs. 1 ZPO und § 46 Satz 1 und 2 FamFG ab. Zum einen wird in § 46 Satz 3 FamFG auf das Erfordernis eines Antrags für die Erteilung des [X.] verzichtet ([X.]/Feskorn aaO § 46 FamFG Rn. 2; [X.] in Prütting/[X.], FamFG, 5. Aufl., § 46 Rn. 3; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 3. Aufl., § 46 Rn. 9; Bahrenfuss/[X.], FamFG, 3. Aufl., § 46 Rn. 5; [X.] in [X.]/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl., § 46 FamFG Rn. 6), weil wegen der notwendigen Eintragungen im Personenstandsregister ein öffentliches Interesse an der Feststellung der Rechtskraft besteht (Bahrenfuss/[X.] aaO § 46 Rn. 10). Zum anderen wird ausdrücklich eine Anbringung auf einer Ausfertigung angeordnet, die - wie im Regelfall die Ausfertigung im allgemeinen Zivilprozessrecht (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO) - keine Begründung enthält. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 46 Satz 3 FamFG eine Anbringung des [X.] auf einer Ausfertigung nicht erforderlich, sondern auch eine selbständige Bescheinigung zulässig ist (vgl. [X.].FamFG/[X.], 3. Aufl., § 46 Rn. 8; [X.] in Prütting/[X.] aaO § 46 Rn. 9).

Die Regelungen der Zivilprozessordnung sehen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ein vergleichbares Verfahren vor wie für die Erteilung des [X.]. Dabei geht aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen klar hervor, dass die Vollstreckungsklausel vom [X.]n der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, vom [X.]n der Geschäftsstelle dieses Gerichts (§ 724 Abs. 2 ZPO), nicht separat, sondern nur auf einer Ausfertigung erteilt werden kann (vgl. § 724 Abs. 1 ZPO und § 725 ZPO). Da § 706 Abs. 1 ZPO abweichend hiervon nicht auf eine Ausfertigung der Entscheidung Bezug nimmt, für die das Rechtskraftzeugnis erteilt werden soll, rechtfertigt dies den Schluss, dass eine Anbringung des [X.] auf einer Ausfertigung nicht zwingend ist und dieses damit auch separat erteilt werden kann.

(4) Danach kommt es nicht darauf an, dass die von der Klägerin vorgelegte Ausfertigung des [X.] nicht mit einer Ausfertigung des Berufungsurteils untrennbar verbunden war. Es kann auch offenbleiben, ob - wie der [X.] der Geschäftsstelle angegeben hat - dem Antrag der Klägerin auf Erteilung des [X.] eine Abschrift des Berufungsurteils vom 15. April 2015 beigefügt war oder ob - wie die Beklagte unter Bezugnahme auf den Antrag der Klägerin geltend macht - dies nicht der Fall war.

2. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den [X.]n der Geschäftsstelle ist zulässig, aber unbegründet.

a) Nach § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO kann ein [X.]r der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn aus Sicht der ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. Januar 2016 - [X.], [X.], 1022 Rn. 9; Beschluss vom 25. Mai 2016 - [X.]/15, juris Rn. 3; jeweils mwN). Es kommen insoweit nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der [X.] der Geschäftsstelle stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. [X.], [X.], 1022 Rn. 9, mwN). Ein Ablehnungsgesuch kann regelmäßig nicht mit Erfolg auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise der abgelehnten [X.] gestützt werden. Im [X.] geht es nur um deren (Un-)[X.]lichkeit und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; Beschluss vom 14. November 2019 - [X.] ([X.]) 4/18, juris Rn. 5). Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung der abgelehnten [X.] sich so weit von den anerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2019 - [X.] ([X.]) 4/18, juris Rn. 5, mwN).

b) Nach diesen Maßstäben liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]n der Geschäftsstelle zu rechtfertigen.

Insbesondere stellt weder die interessengerechte Auslegung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines [X.] noch die vom [X.]n der Geschäftsstelle vertretene Rechtsansicht, das Rechtskraftzeugnis gemäß § 706 Abs. 1 ZPO sei nicht zwingend auf einer Urteilsausfertigung anzubringen, sondern könne auch separat erteilt werden, einen solchen Anhaltspunkt dar. Im Streitfall ist die vom [X.]n der Geschäftsstelle insoweit für richtig gehaltene Rechtsanwendung zudem nicht zu beanstanden.

Auch der Umstand, dass der [X.] der Geschäftsstelle die Beklagte nicht zum Antrag auf Erteilung des [X.] angehört und sie nicht über die erfolgte Erteilung unterrichtet hat, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu begründen. Der [X.] der Geschäftsstelle hat die Rechtsauffassung vertreten, dass Adressat der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung eines [X.] allein dessen Antragsteller sei und deshalb eine Anhörung des Gegners nicht erfolge. Es kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob diese Ansicht zutreffend ist. Da diese Auffassung auch im Schrifttum vertreten wird ([X.].ZPO/[X.] aaO § 706 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 706 Rn. 7; vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 706 Rn. 9.1), ist ein entsprechendes Vorgehen zumindest vertretbar und kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen.

III. [X.] betreffend die Erinnerung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG und beruht im Übrigen auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 196/15

08.07.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 20. September 2018, Az: I ZR 196/15, Beschluss

§ 544 ZPO, § 578 ZPO, §§ 578ff ZPO, § 706 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2021, Az. I ZR 196/15 (REWIS RS 2021, 4234)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1285 REWIS RS 2021, 4234 WM 2022, 2245 REWIS RS 2021, 4234

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