Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. XII ZB 215/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 191

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[X.][X.]/09 vom 9. Dezember 2009 in der [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Erinnerungen des Betroffenen und der Beteiligten zu 2. gegen die Ablehnung der Erteilung eines Notfristzeugnisses werden als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Gründe: [X.] Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat durch Beschluss vom 24. Sep-tember 2009 einen Grundstückskaufvertrag genehmigt, den der Beteiligte zu 1 (Betreuer) für den Betroffenen mit der Beteiligten zu 2. abgeschlossen hat. Der [X.] der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat beim [X.] um die Erteilung eines Notfristzeugnisses ersucht. Der [X.] der Geschäftsstelle beim [X.] hat die Erteilung eines solchen Zeugnisses abgelehnt. Hiergegen wenden sich beide Vertragsparteien, vertre-ten durch die Notare, die den Kaufvertrag beurkundet hatten, mit der Erinne-rung. Sie beantragen die Erteilung eines Notfristzeugnisses, welches beschei-nige, dass gegen den Genehmigungsbeschluss keine [X.] eingelegt sei. Erst nach Erteilung eines solchen Notfristzeugnisses könne vom 1 - 3 - Amtsgericht ein Rechtskraftvermerk erteilt und der wirksame Beschluss hinaus-gegeben werden. I[X.] 2 1. Die Erinnerung, welcher der [X.] der Geschäftsstelle des [X.] nicht abgeholfen hat, ist nicht statthaft. Den - zudem nicht ordnungsgemäß vertretenen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG) - Erinnerungsführern steht ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des [X.]n der Geschäftsstelle des [X.], kein [X.] zu erteilen, nicht zu. Soweit die [X.] überhaupt vorsehen, dass die für die Erteilung des [X.] zuständige Ge-schäftsstelle vor dessen Erteilung bei der Geschäftsstelle des Rechtsmittelge-richts ein Notfristzeugnis einholt (§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG), handelt es sich um eine interne Auskunftserteilung zwischen den Geschäftsstellen zweier Gerichte. Das von der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts zu erteilende Notfristzeugnis soll der für die Erteilung des [X.] zuständigen Geschäftsstelle lediglich als Grundlage für die von ihr in eigener Verantwortung zu entscheidende Frage dienen, ob sie ein Rechtskraftzeugnis erteilen kann. Erst der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung des [X.] kommt deshalb eine Wirkung mit der Folge zu, dass - nur - diese Entscheidung mit der Erinnerung angegriffen wer-den kann. 3 Für einen weitergehenden, schon die Erteilung des Notfristzeugnisses erfassenden Rechtsbehelf besteht, wie sich aus § 46 Satz 1 FamFG i.V.m. § 573 ZPO ergibt, auch kein Bedürfnis: Nach § 46 FamFG ist von der [X.] - 4 - schäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges ein Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses zu erteilen. Versagt der [X.] der Ge-schäftsstelle die Erteilung, ist die Erinnerung (§ 46 Satz 4 FamFG i.V.m. § 573 Abs. 1 ZPO) und ggf. die sofortige Beschwerde sowie - bei Zulassung - die Rechtsbeschwerde eröffnet (§ 46 Satz 4 FamFG i.V.m. § 573 Abs. 2, § 574 ZPO). Dieser Rechtmittelzug ermöglicht es dem Rechtsbeschwerdegericht, die Entscheidung über die Erteilung eines [X.] auch in Fällen zu überprüfen, in denen - wie hier - der [X.] der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs sich an der Erteilung eines [X.] gehindert sieht, weil er für diese Erteilung - nach seiner Auffassung - ein Notfristzeugnis (vgl. § 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO) benötigt, das zu erteilen die Geschäftsstelle des [X.] jedoch ablehnt. Die Überprüfung der die Erteilung eines [X.] ablehnenden Entscheidung des [X.]n bietet den rechtlichen - auch hinsichtlich möglicher Rechtsbehelfe maßgeben-den - Rahmen, innerhalb dessen das Rechtsmittelgericht, ggf. also das [X.], mittelbar auch die Frage prüft, ob es zur Erteilung eines [X.] durch die hierfür zuständige Geschäftsstelle eines [X.] der Geschäftstelle des [X.] bedurfte. Die Erinnerung des Betroffenen und der Beteiligten zu 2 war daher, schon weil unstatthaft, zu verwerfen. 5 2. Für das weitere Verfahren auf Erteilung eines [X.] weist der Senat auf Folgendes hin: 6 Ein nach § 46 Satz 1 FamFG in [X.]n von der [X.] - Betreuungsgericht - zu erteilendes Rechtskraftzeugnis ist aufgrund der Verfahrensakten zu erteilen. Eines Notfristzeugnisses, wie es in 7 - 5 - § 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen ist, bedarf es in diesen Fällen grundsätz-lich nicht, da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts bei diesem einzulegen ist (§ 64 Abs. 1 FamFG). Richtig ist zwar, dass nunmehr auch in Betreuungsverfahren eine Sprungsrechtsbeschwerde möglich und der Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels beim Rechtsbeschwerdegericht zu stellen ist (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da die Ge-schäftsstelle des [X.] aber - nicht anders als bei der Sprungrevision - unverzüglich nach Einreichung eines Zulassungsantrags von der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts die Verfahrensakten anzufordern (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit diesem Gericht auch vom Eingang des Zulassungsantrags Kenntnis zu geben hat, bedarf es nach der - offenbar an § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO orientierten - Vorstellung des Gesetzgebers keiner zusätzlichen Mitteilung der Geschäftsstelle des [X.], dass ein Antrag auf Zulassung der [X.] nicht gestellt sei (wie hier im Ergebnis auch [X.]/[X.] FamFG 2009 § 46 Rdn. 6). Für Ehe- und Familienstreitsachen, die durch § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG von der Anwendung des § 46 Satz 1, 2 FamFG ausgenommen werden, ergibt sich dies aus der von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgeschrie-benen Anwendung des § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gründe, die eine abweichende Behandlung der [X.]n erfor-dern, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht, wie gelegentlich ange-führt, aus der Regelung der §§ 40 Abs. 2, 45, 47 FamFG. Nach diesen [X.] ist die - hier: betreuungsgerichtliche - Genehmigung eines Rechtsge-schäfts erst mit Rechtskraft des die Genehmigung aussprechenden Beschlus-ses wirksam, der - nach Maßgabe des § 1829 Abs. 1 Satz 2, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB - allerdings gegenüber dem Geschäftspartner erst wirksam wird, wenn der Betreuer diesem die Genehmigung mitteilt. Ein falsches Rechtskraft-zeugnis kann daher zu Irrtümern über den Bestand der Genehmigung und die 8 - 6 - Wirksamkeit des genehmigten Rechtsgeschäfts führen. Zwingende Folgerun-gen für eine - von der gesetzgeberischen Wertung des § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO abweichende - Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung der Geschäfts-stelle des [X.] gegenüber der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der [X.] nicht eingereicht sei, lassen sich daraus indes nicht herleiten. Dies gilt umso weniger, als nach einer Verwaltungsanweisung der Geschäftsleiterin beim [X.] vom 13. November 2009 bei Eingang eines Antrags auf Zulassung der Sprungrevision oder der [X.] die [X.] per Telefax binnen 24 Stunden anzufordern sind und, falls dies im Hinblick auf das Wochenende oder einen Feiertag nicht möglich ist, die [X.] am Vormittag des nächsten [X.] zu erfolgen hat. Hahne [X.] [X.] Klinkhammer Schilling

Meta

XII ZB 215/09

09.12.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. XII ZB 215/09 (REWIS RS 2009, 191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 191

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