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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 146/03Verkündet am:12. Februar 2004Preuß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. Februar 2004 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das [X.]eil des9. Zivilsenats des [X.] vom25. März 2003, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt wordenist, und im selben Umfang das [X.]eil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 13. September 2002 aufgehoben.Der [X.] wird verurteilt, an den Kläger weitere 15.242,17 nebst 8 v.H. jährlicher Zinsen über dem Basiszinssatz seit [X.] Mai 2002 zu zahlen.Der [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der während des Insolvenzverfahrens verstorbene Schuldner übergabzwischen dem 22. November 1999 und dem 4. Februar 2000 dem Gerichtsvoll-zieher fünf Schecks im Gesamtbetrag von 32.500 DM zum Einzug auf Bei-tragsforderungen, welche die beklagte Zusatzversorgungskasse, ein [X.], gegen ihn vollstreckte. Der [X.] zog außer- 3 -den eigenen Beiträgen aufgrund tarifvertraglicher Ermächtigung auch die [X.] anderer Sozialkassen der Bauwirtschaft von den Arbeitgebern ein undführte hierüber Beitragskonten.Der Gegenwert der vom Gerichtsvollzieher entgegengenommenenSchecks floß dem [X.]n zu, der hiervon 1.377,82 einbehielt und 15.242,17 s-gleichskasse auskehrte.Am 11. Februar 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögendes Schuldners beantragt. Nach der am 1. April 2000 beschlossenen Verfah-renseröffnung verlangt der Insolvenzverwalter mit der gegenwärtigen Klage [X.] von dem [X.]n im Wege der Anfechtung zurück.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] [X.]n verurteilt, der Masse den für eigene Rechnung [X.] zurückzugewähren und im übrigen die Klagabweisung bestätigt. [X.] - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den aberkannten Rückge-währanspruch weiter.Entscheidungsgründe:[X.] ist der Ansicht des [X.]s gefolgt, daß [X.] zur Masse nur dasjenige zurückgewähren müsse, was er selbst [X.] habe. Soweit der [X.] die vollstreckten Beträge als tarifvertraglich- 4 -ermächtigte Einzugsstelle für Rechnung einer anderen Kasse geltend gemacht,erhalten und - wie hier - an die Berechtigte weitergeleitet habe, sei er nicht derrichtige [X.].[X.] diese Annahme wendet sich die Revision mit Recht. Die rechtzei-tig erhobene Klage ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 143 [X.] vollen Umfan-ges begründet.1. Die Entscheidung über die Berufung durch den Einzelrichter nachÜbertragung der Sache gemäß § 526 Abs. 1 ZPO ist trotz Zulassung der Revi-sion rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juli 2003 - [X.]/02, NJW 2003, 2900).2. Den Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hat das [X.] für den zuerkannten Teilanspruch mit Recht bejaht, weil [X.] zur [X.] nach dem unstreitigenParteivortrag bereits zahlungsunfähig war. Für den in die Revision gelangtenTeil des Streitgegenstandes gilt grundsätzlich nichts anderes. Hinsichtlich derletzten Scheckübergaben vom 4. Februar 2002 greift jedoch schon der [X.] des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch. Die Gläubiger hatten die [X.] der Zwangsvollstreckung gegen den zahlungsunfähigen [X.] ihrer Ansprüche in dieser Art nicht mehr zu [X.] (vgl. [X.]Z 136, 309, 311 ff; [X.], [X.]. v. 11. April 2002 - [X.]/01, [X.], 1159, 1160 f; [X.] Rspr.).- 5 -Maßgebend für den Beginn der nach § 131 [X.] erfaßten Handlungszeit-räume ist der am 11. Februar 2000 gestellte Insolvenzantrag, der zur Eröffnungdes Verfahrens geführt hat. Der Tod des Schuldners nach Antragstellung be-wirkte ohne weiteres eine Überleitung des Eröffnungsverfahrens vom Regel- indas Nachlaßinsolvenzverfahren. Damit hat das Eröffnungsverfahren ohne Un-terbrechung seinen Fortgang mit den Erben als neuen Schuldnern genommen(vgl. [X.], [X.]. v. 22. Januar 2004 - [X.], [X.], 517, 518, z.[X.]. in[X.]Z).3. Der Anfechtungsanspruch des [X.] verjährte nach § 146 Abs. 1[X.] in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mithin [X.] April 2002. Die Verjährung ist im Streitfall durch Klageerhebung gemäß § [X.]. 1 Nr. 1 BGB vor Ablauf gehemmt worden (§ 209 BGB). Denn diese Wir-kung ist hier nach § 167 ZPO bereits mit Eingang der Klage am 28. März 2002eingetreten. Die Zustellung der Klage ist am 8. Mai 2002 noch "demnächst" [X.], weil die Verzögerung allein auf den schleppenden Geschäftsgang des[X.]s zurückzuführen i[X.]4. Der [X.] schuldet dem Kläger Rückgewähr auch der Sozialkas-senbeiträge, die er als tarifvertragliche Einzugsstelle für fremde Rechnung ge-gen die Schuldnerin vollstreckt und an die berechtigten Kassen ausgekehrt [X.]) Das [X.] ([X.] 2001, 708, 710) ist in der vonder Revision herangezogenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, daßder Insolvenzverwalter die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen(§ 28d [X.]) gegenüber der Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) als Einzugs-stelle (§§ 28h, 28i [X.]) auch insoweit anfechten kann, als diese Beträge imInnenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen. Dem liegt [X.] 6 -daß nach der Rechtsprechung des [X.] (insbesondereBSGE 15, 118, 122 f) die Einzugsstelle gemäß § 28h [X.] (ebenso schonnach § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. auch § 121 Abs. 1 [X.] und § 176 Abs. 1 [X.])Verwaltungstreuhänderin der von ihr einzuziehenden Fremdbeiträge ist; ihr sindfür den Beitragseinzug Rechte übertragen worden, so daß sie gegenüber [X.] als Inhaberin der Gesamtforderung auftritt, selbst wenn im Innen-verhältnis zu den anderen Versicherungsträgern deren Beiträge ein fremdesRecht bleiben. Im sozialversicherungsrechtlichen Schrifttum wird die Verwal-tungshoheit der Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag soverstanden, daß sie auch Gläubiger der [X.] sind (z.B.Hauck/Haines/Sehnert, [X.]. § 28h [X.] Stand April 1999 Rn. 4;Wannagat/[X.], [X.]. § 28h [X.] Stand April 2003 Rn. 10 a.E.; vgl.ebenso KG [X.] 2003, 589, 590). Unabhängig davon spricht wegen der Verwal-tungshoheit der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen vieles dafür, daßsie im Hinblick auf den verwalteten Gesamtsozialversicherungsbeitrag [X.] im Sinne der Deckungsanfechtung sein können. Siekönnen [X.] mithin im Grundsatz auch zur Rückgewähr [X.] verpflichtete Empfänger im Sinne [X.] 143, 144 [X.] sein (vgl. dazu MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 143 Rn. 5).Demgegenüber haben das [X.] (aaO S. 589 f = [X.] 2002,660) und das [X.] ([X.]. v. 1. Februar 2002 - 2 U 20/01,Umdruck S. 7) Sozialkassen im Baugewerbe, die tarifvertragliche Arbeitgeber-beiträge in einem Gesamtbetrag einziehen, [X.] nicht [X.] solcher Beiträge angesehen, die anderen Sozialkassen zufließen(zustimmend HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 129 Rn. 89). Die Sozialkassen macheninsoweit nur fremde Ansprüche im eigenen Namen kraft tarifvertraglicher Er-- 7 -mächtigung geltend ([X.] Nr. 1 und 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrich-tungen).b) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 [X.] der Empfänger, [X.] Leistung des Schuldners erlangt hat (vgl. auch § 144 [X.]). Entgegen [X.] des Berufungsgerichts ist der [X.] danach auch insoweit Rückge-währschuldner gewesen, als er die tarifvertraglichen Arbeitgebersozialleistun-gen des Schuldners für fremde Rechnung einzuziehen hatte.Die bereicherungsrechtlich differenziert gelöste Frage, wer nach Abtre-tung nicht bestehender Ansprüche zur Herausgabe der [X.] verpflichtet ist, hat der [X.] in dem rechtlich ähnli-chen Zusammenhang der Insolvenzanfechtung eingezogener [X.] ohne nähere Erörterung auch bisher schon zu Lasten dergesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen beantwortet (vgl. dazu [X.]Z149, 100; 178; [X.], [X.]. v. 10. Juli 2003 - [X.], [X.], 1776). [X.] Innenverhältnis der Einzugsstellen als Verwaltungstreuhänder der anderenSozialversicherungsträger und auf die teilweise [X.] kommt es insoweit nicht an. Die Treugeber sind in diesen Fällennicht [X.].In der insolvenzrechtlichen Wertung kann die Rechtsstellung des [X.] als tarifvertragliche Einzugsstelle eines Gesamtsozialkassenbeitragsaber nicht anders beurteilt werden, obwohl hier ein treuhänderischer Rechts-übergang von den in das tarifvertragliche Leistungssystem eingebundenen So-zialkassen auf die Einzugsstelle nicht stattfindet. Der [X.] ist als Einzugs-stelle im Rahmen der Deckungsanfechtung gleichwohl wie ein Insolvenzgläubi-ger zu behandeln. Das Innenverhältnis zwischen der Einzugsstelle und den- 8 -hinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt auch für diese Fallgruppe an-fechtungsrechtlich keine entscheidende Rolle.Im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern besteht zwischen gesetz-licher und tarifvertraglicher Einzugsstelle [X.] kein [X.]. Der [X.] ist zur Einziehung der [X.] ermächtigt, soweit Beiträge an andere Sozialkassen abzuführensind. Die Arbeitgeber können nach den Bestimmungen des Tarifvertrages und§ 362 Abs. 2 BGB auf die Beitragsforderungen aller systemangehörigen Sozial-kassen befreiend nur an den [X.]n leisten; der [X.] hat die aus-schließliche Empfangszuständigkeit der tarifvertraglich geregelten [X.]. Der [X.] ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderun-gen des tarifvertraglichen Systems Prozeßstandschafter, Titelgläubiger [X.] im Sinne des § 725 ZPO (vgl. insoweit [X.], [X.]. [X.] September 1982 - [X.], NJW 1983, 1678 zur gewillkürten Pro-zeßstandschaft im allgemeinen). In Ausnutzung dieser Befugnisse ist der [X.] auch wie ein Vollrechtsinhaber gegen den später verstorbenen [X.] vorgegangen und hat seine Leistungen noch während der Krise mit [X.] beigetrieben.Diese [X.]e Interessenabwägung steht im Einklang mitden bereicherungsrechtlichen Lösungen, die auch anderweitig in der Anfech-tungsrechtsprechung des [X.] als Wertungsparallelen herange-zogen worden sind (vgl. [X.]Z 142, 284, 287 für die Anweisungslage; [X.],[X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.], z.[X.]. für die [X.] gemäß § [X.]). Zum Bereicherungsrecht hat der [X.] entschieden, daßder Drittschuldner seine Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von [X.] kann, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung nicht be-- 9 -steht ([X.]Z 151, 127, 130 f). Auch dort ergibt sich die Rückgewährpflicht - wieim Streitfall - aus der Einziehungsermächtigung und der alleinigen [X.] (§ 836 Abs. 1 ZPO). Dagegen sinddie Leistungsbeziehungen im Streitfall mit einer Anweisungslage nicht ver-gleichbar, bei der der Schuldner dem [X.]n auf die fremden Beitragsan-sprüche nichts geleistet hätte. Denn es gibt kein Valutaverhältnis zwischen denanderen Sozialkassen, wenn man sie als [X.] des [X.] denkt, und der [X.]n, ihrer Einzugsstelle. Vielmehr mußte die[X.] die [X.] eingezogenen Arbeitgeberbeiträge nach § 667 [X.] die insoweit berechtigten anderen Sozialkassen herausgeben.In der Gesamtschau spricht deshalb alles dafür, den trarifvertraglich ein-zugsermächtigten [X.]n auch insoweit selbst als Empfänger und damit als[X.] zu betrachten, als er keine eigenen [X.] voll-streckt hat.c) Der [X.] kann gegen den Anfechtungsanspruch des [X.] nichteinwenden, nach Weiterleitung der [X.] eingezogenen Beiträge an dieempfangsberechtigten Sozialkassen entreichert zu sein. Das [X.] Einwand durch § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit der Verweisung auf § 819Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB für den Regelfall aus. [X.] sich zwar der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach§ 143 Abs. 2 [X.] auf den [X.] berufen. Diese gesetzlicheAusnahme greift aber vorliegend nicht ein; denn den eingezogenen Arbeitge-berbeiträgen standen im Leistungsaustausch tarifvertragliche Ansprüche [X.] gegen die jeweiligen Sozialkassen [X.] -Auch dem uneigennützigen Treuhänder des Schuldners hat der Senatbei der Bemessung des [X.]en Wertersatzes die Berufung [X.] gestattet, weil die formelle Rechtsstellung, die er erlangt hat,von vornherein schuldrechtlich gebunden war (vgl. [X.]Z 124, 298, 303). [X.] Fall war aus dem Schuldnervermögen jedoch nur die formale, auf [X.] übergegangene Rechtsposition ausgeschieden und anschließendzugunsten des Schuldners selbst wieder aufgegeben worden. Um eine ver-gleichbare Gestaltung geht es im Streitfall nicht. Aus dem Vermögen [X.] war der Gegenwert der dem Gerichtsvollzieher übergebenenSchecks rechtlich und wirtschaftlich endgültig ausgeschieden.[X.] [X.] [X.] [X.] Cierniak
Meta
12.02.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. IX ZR 146/03 (REWIS RS 2004, 4591)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4591
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