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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:12. Februar 2004PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 143 Abs. 1; BGB §§ 362 Abs. 2, 185Eine tarifvertraglich zur Einziehung von [X.] der Arbeitgeber er-mächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr ver-pflichtet sein, als sie [X.] eingezogene Beiträge an die hierzu [X.] ausgekehrt hat.[X.], [X.]eil vom 12. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. Februar 2004 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die [X.]eile der 10. Zivil-kammer des [X.] vom 29. Januar 2003 unddes Amtsgerichts [X.] vom 29. Juli 2002 aufgehoben, so-weit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.[X.] wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.345,15 nebst 5 v.H. jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit [X.] Februar 2002 zu zahlen.[X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die damals bereits zahlungsunfähige Schuldnerin übergab [X.] September 1999 (Anlage [X.]) auf der Grundlage eines [X.] dem Gerichtsvollzieher 5.000 DM in bar zur Abführung an [X.] Zusatzversorgungskasse, einen Versicherungsverein auf Gegensei-tigkeit. [X.] zog außer den eigenen Beiträgen aufgrund tarifvertragli-- 3 -cher Ermächtigung auch die Beiträge anderer Sozialkassen der Bauwirtschaftvon den Arbeitgebern ein und führte hierüber Beitragskonten (§§ 3 und 24 [X.] über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, Stand10. Dezember 1997 Œ im folgenden [X.]).Der Gerichtsvollzieher kehrte den Zahlbetrag nach Abzug von 15,50 DMVollstreckungskosten an den [X.]n aus, der hiervon 413,29 DM = 211,31 als eigenen Beitrag einbehielt. Den überschießenden Betrag leitete er an dieinsoweit berechtigten Sozialkassen weiter.Am 8. Dezember 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Schuldnerin beantragt. Nach Eröffnung des Verfahrens verlangte derklagende Insolvenzverwalter den Zahlungsbetrag von dem [X.]n im [X.] zurück.Das Amtsgericht hat den [X.]n zur Rückzahlung des vereinnahmtenBeitrages von 211,31 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den aberkannten Rückgewähr-anspruch weiter.Entscheidungsgründe:[X.] -Das [X.] ist der Ansicht des Amtsgerichts gefolgt, daß der [X.] zur Masse nur dasjenige zurückgewähren müsse, was er selbst erlangthabe. Soweit der [X.] den vollstreckten Betrag als tarifvertraglich ermäch-tigte Einzugsstelle für Rechnung anderer Kassen geltend gemacht, erhaltenund - wie hier - an die Berechtigten weitergeleitet habe, sei er nicht der [X.].[X.] diese Annahme des Berufungsgerichts wendet sich die Revisionmit Recht. Die Klage ist vollen Umfangs begründet.1. Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, daß das [X.] die Berufungsanträge (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht wiedergebe. [X.] Entscheidungsgründe des [X.]s lassen hinreichend erkennen, daßder Kläger den geltend gemachten Anspruch in seinem aberkannten Teil ohneEinschränkung weiterverfolgt und insoweit die Abänderung des erstinstanzli-chen [X.]eils erstrebt hat. Die Entscheidungsgründe enthalten die im [X.] hier noch genügende Angabe, daß die Berufung sich gegen die Teil-abweisung der Klage durch das Amtsgericht wende (vgl. zu den Anforderungenan das Berufungsurteil insoweit [X.], [X.]. v. 26. Februar 2003 [X.], NJW 2003, 1743; v. 30. September 2003 [X.] 438/02, NJW 2004,293 f).2. [X.] schuldet dem Kläger Rückgewähr auch der Sozialkas-senbeiträge, die er als tarifvertragliche Einzugsstelle [X.] gegen die- 5 -Schuldnerin vollstreckt und an die berechtigten Kassen ausgekehrt hat. Dabeiist der Anfechtungsgrund (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) zwischen den Parteiennicht mehr im Streit und wird auch von der Revisionserwiderung rechtlich nichtin Zweifel gezogen.a) Das [X.] ist in einer vom Berufungsgericht [X.] einschlägig betrachteten Entscheidung (abgedruckt [X.], 708, 710)zu dem Ergebnis gekommen, daß der Insolvenzverwalter die Zahlung von [X.] (§ 28d [X.]) gegenüber der [X.] (§ 4 Abs. 2 SGB V) als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i [X.]) auch insoweitanfechten kann, als diese Beträge im Innenverhältnis anderen Versicherungs-trägern zustehen. Dem zugrunde liegt, daß nach der Rechtsprechung [X.] (insbesondere [X.], 118, 122 f) die Einzugsstellegemäß § 28h [X.] (ebenso schon nach § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. auch § 121Abs. 1 [X.] und § 176 Abs. 1 [X.]) Verwaltungstreuhänderin der von ihr ein-zuziehenden Fremdbeiträge ist; ihr sind für den Beitragseinzug Rechte über-tragen worden, so daß sie gegenüber den Arbeitgebern als Inhaberin der Ge-samtforderung auftritt, selbst wenn im Innenverhältnis zu den anderen Versi-cherungsträgern deren Beiträge ein fremdes Recht bleiben. Im [X.] Schrifttum wird die Verwaltungshoheit der Einzugsstellen fürden Gesamtsozialversicherungsbeitrag so verstanden, daß sie auch [X.] sind (z.B. [X.]/[X.]/Sehnert, [X.]. § 28h[X.] Stand April 1999 Rn. 4; Wannagat/[X.], [X.]. § 28h [X.]Stand April 2003 Rn. 10 a.E.; vgl. ebenso [X.], 589, 590). [X.] spricht wegen der Verwaltungshoheit der [X.] vieles dafür, daß sie im Hinblick auf den verwalteten [X.] jedenfalls Insolvenzgläubiger im Sinne der [X.] -anfechtung sein können. Sie können [X.] mithin im Grundsatzauch zur Rückgewähr des [X.] verpflichteteEmpfänger im Sinne der §§ 143, 144 [X.] sein (vgl. dazu MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 143 Rn. 5).Demgegenüber haben das [X.] (aaO S. 589 f = [X.] 2002,660) und das [X.] ([X.]. v. 1. Februar 2002 - 2 U 20/01,Umdruck S. 7) Sozialkassen im Baugewerbe, die tarifvertragliche Arbeitgeber-beiträge in einem Gesamtbetrag einziehen, [X.] nicht [X.] solcher Beiträge angesehen, die anderen Sozialkassen zufließen(zustimmend HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 129 Rn. 89). Die Sozialkassen macheninsoweit nur fremde Ansprüche im eigenen Namen kraft tarifvertraglicher [X.] geltend ([X.] Nr. 1 und 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrich-tungen).b) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 [X.] der Empfänger, [X.] Leistung des Schuldners erlangt hat (vgl. auch § 144 [X.]). Entgegen [X.] des Berufungsgerichts ist der [X.] danach auch insoweit Rückge-währschuldner gewesen, als er die tarifvertraglichen Arbeitgebersozialleistun-gen der Schuldnerin für fremde Rechnung einzuziehen hatte.Die bereicherungsrechtlich differenziert gelöste Frage, wer nach Abtre-tung nicht bestehender Ansprüche zur Herausgabe der [X.] verpflichtet ist, hat der [X.] in dem rechtlich ähnli-chen Zusammenhang der Insolvenzanfechtung eingezogener Gesamtsozial-versicherungsbeiträge ohne nähere Erörterung auch bisher schon zu [X.] gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen beantwortet (vgl. dazu- 7 -[X.]Z 149, 100; 178; [X.], [X.]. v. 10. Juli 2003 [X.], [X.]). Auf das Innenverhältnis der Einzugsstellen als Verwaltungstreuhänderder anderen Sozialversicherungsträger und auf die teilweise [X.] kommt es insoweit nicht an. Die Treugeber sind in [X.] nicht Anfechtungsgegner.In der insolvenzrechtlichen Wertung kann die Rechtsstellung des [X.]n als tarifvertragliche Einzugsstelle eines Gesamtsozialkassenbeitragsaber nicht anders beurteilt werden, obwohl hier ein treuhänderischer Rechts-übergang von den in das tarifvertragliche Leistungssystem eingebundenen So-zialkassen auf die Einzugsstelle nicht stattfindet. [X.] ist als Einzugs-stelle im Rahmen der Deckungsanfechtung gleichwohl wie ein Insolvenzgläubi-ger zu behandeln. Das Innenverhältnis zwischen der Einzugsstelle und denhinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt auch für diese [X.] keine entscheidende Rolle.Im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern besteht zwischen [X.] und tarifvertraglicher Einzugsstelle [X.] kein [X.] Unterschied. [X.] ist zur Einziehung der [X.] tarifvertraglich ermächtigt, soweit Beiträge an andere Sozialkassenabzuführen sind. Die Arbeitgeber können gemäß § 24 Abs. 1 [X.], § 362Abs. 2 BGB auf die Beitragsforderungen aller systemangehörigen [X.] nur an den [X.]n leisten; der [X.] hat die ausschließlicheEmpfangszuständigkeit der trarifvertraglich geregelten Arbeitgebersoziallei-stungen. [X.] ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderungen destarifvertraglichen Systems Prozeßstandschafter, Titelgläubiger und [X.] im Sinne des § 725 ZPO (vgl. insoweit [X.], [X.]. v. 22. September- 8 -1982 [X.], NJW 1983, 1678 zur gewillkürten Prozeßstandschaft imallgemeinen). In Ausnutzung dieser Befugnisse ist der [X.] auch wie [X.] gegen die spätere Gemeinschuldnerin vorgegangen und hatihre Leistungen noch während der Krise mit [X.] beigetrieben.Diese [X.]e Interessenabwägung steht im Einklang mitden bereicherungsrechtlichen Lösungen, die auch anderweitig in der Anfech-tungsrechtsprechung des [X.] als Wertungsparallelen heran-gezogen worden sind (vgl. [X.]Z 142, 284, 287 für die Anweisungslage; [X.],[X.]. v. 5. Februar 2004 [X.], z.[X.]. für die [X.] gemäß § [X.]). Zum Bereicherungsrecht hat der [X.] entschieden, daßder Drittschuldner seine Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von [X.] kann, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung nichtbesteht ([X.]Z 151, 127, 130 f). Auch dort ergibt sich die [X.] wie im [X.] aus der Einziehungsermächtigung und alleinigen [X.] (§ 836 Abs. 1 ZPO). Dagegen sinddie Leistungsbeziehungen im Streitfall mit einer Anweisungslage nicht ver-gleichbar, bei der die Schuldnerin dem [X.]n auf die fremden Beitragsan-sprüche nichts geleistet hätte. Denn es gibt kein Valutaverhältnis zwischen denanderen Sozialkassen, wenn man sie als [X.] der angewiesenenSchuldnerin denkt, und dem [X.]n, ihrer Einzugsstelle. Vielmehr mußteder [X.] die [X.] eingezogenen Arbeitgeberbeiträge nach § 667BGB an die insoweit berechtigten anderen Sozialkassen herausgeben.In der Gesamtschau spricht deshalb alles dafür, den trarifvertraglich ein-zugsermächtigten [X.]n auch insoweit selbst als Empfänger und damit als- 9 -Anfechtungsgegner zu betrachten, als er keine eigenen Beitragsansprüchevollstreckt hat.c) [X.] kann gegen den Anfechtungsanspruch des [X.] nichteinwenden, nach Weiterleitung der [X.] eingezogenen Beiträge an dieempfangsberechtigten Sozialkassen entreichert zu sein. Das [X.] Einwand durch § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit der Verweisung auf § 819Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB für den Regelfall aus. [X.] sich zwar der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach§ 143 Abs. 2 [X.] auf den [X.] berufen. Diese gesetzlicheAusnahme greift aber vorliegend nicht ein; denn den eingezogenen Arbeitge-berbeiträgen standen im Leistungsaustausch tarifvertragliche Ansprüche [X.] gegen die jeweiligen Sozialkassen gegenüber.Auch dem uneigennützigen Treuhänder des Schuldners hat der Senatbei der Bemessung des [X.]en Wertersatzes die Berufung [X.] gestattet, weil die formelle Rechtsstellung, die er erlangthat, von vornherein schuldrechtlich gebunden war (vgl. [X.]Z 124, 298, 303).In diesem Fall war aus dem Schuldnervermögen jedoch nur die formale, aufden Treuhänder übergegangene Rechtsposition ausgeschieden und anschlie-ßend zugunsten des Schuldners selbst wieder aufgegeben worden. Um einevergleichbare Gestaltung geht es im Streitfall nicht. Aus dem Vermögen [X.] war der an den Gerichtsvollzieher übergebene Geldbetrag recht-lich und wirtschaftlich endgültig [X.] -3. Der Kläger kann endlich die Rückgewähr der [X.], die der Gerichtsvollzieher von der Leistung der Schuldnerineinbehalten hat.Die Vorinstanzen haben die Klage in diesem Punkt ohne Gründe abge-wiesen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Ob der absolute Verfahrensfehler hinreichend ge-rügt worden ist, mag offenbleiben. Denn das Revisionsgericht darf auch beizutreffender Rüge, daß das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen sei,wenn möglich nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden (vgl.[X.], [X.]. v. 28. September 1978 - [X.], [X.], 348, 349). [X.] es hier. [X.] hat nach begründeter Anfechtung auch die als Voll-streckungskosten einbehaltenen 15,50 DM dem Kläger zu ersetzen.Die Vollstreckungskosten sind gleichfalls dem haftenden Vermögen [X.] entzogen worden. [X.] schuldete diese Kosten dem [X.] als Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG und konntedafür von der (Vollstreckungs-)Schuldnerin nach § 788 ZPO Erstattung [X.]. Der eingezogene Betrag ist nach § 367 BGB mit Vorrang gegenüber [X.] auf diesen Kostenerstattungsanspruch angerechnet [X.], für den der [X.] selbst Insolvenzgläubiger war. [X.] hat in-soweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die Befreiung vonden ihn treffenden Gerichtsvollzieherkosten erlangt. Dafür hat er der [X.] zu leisten. In dieser Hinsicht liegt der Streitfall anders als in [X.] des [X.]s Hamburg ([X.]eilsabdruck in [X.], 711, 715; zu-stimmend dazu MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 143 Rn. 5); denn dort war [X.] Krankenkasse als Einzugsstelle gemäß § 28h [X.] nicht zugleich- 11 -auch Vollstreckungsbehörde, sondern diese Zuständigkeit lag gemäß § 66Abs. 1 [X.], §§ 19, 4 Buchst. b) [X.] bei dem Hauptzollamt.[X.][X.][X.][X.]Cierniak
Meta
12.02.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. IX ZR 70/03 (REWIS RS 2004, 4574)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4574
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