Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011, Az. B 8 SO 19/10 R

8. Senat | REWIS RS 2011, 3727

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommens - und Vermögenseinsatz - Erwerbsminderungsrente - Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss - keine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge - keine Härte


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem [X.] - ([X.]) ab 5.8.2005.

2

Der 1947 geborene Kläger bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Er ist Inhaber einer Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert zum 1.10.2005 in Höhe von 7938,60 Euro, für die Beiträge in Höhe von 8911,23 Euro eingezahlt wurden. Mit dem Versicherungsunternehmen wurde ab 12.9.2005 ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss vereinbart, wonach eine "Verwertung der Ansprüche aus dem Vertrag vor dem Ruhestand in Höhe von zurzeit 11 600 Euro, maximal 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens 13 000 Euro pro Person, vertraglich ausgeschlossen" sei. Noch vor der Vereinbarung eines [X.], am 5.8.2005, hatte er bei dem Beklagten (ergänzend) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung mangels Bedürftigkeit ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 6.12.2005).

3

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> Fulda vom [X.]; Urteil des [X.] <[X.]> vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, der Kläger könne seinen notwendigen Lebensunterhalt neben der zu berücksichtigenden Erwerbsminderungsrente durch die Verwertung der Lebensversicherung decken. Der Verwertung der Lebensversicherung stehe, soweit der Rückkaufswert über den Freibetrag in Höhe von 2600 Euro hinausgehe, § 90 Abs 2 [X.] nicht entgegen, und sie bedeute für den Kläger auch keine Härte iS des § 90 Abs 3 [X.]. Eine solche werde nicht durch die von dem Kläger behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begründet, weil kein hierzu erforderlicher atypischer Lebenssachverhalt vorliege. Auch die Höhe des Rückkaufswertes im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen rechtfertige nicht die Annahme einer Härte. Der Rückkaufswert zum 1.10.2005 bleibe um knapp 11 % hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurück. Der damit verbundene wirtschaftliche Verlust sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) zum [X.] ([X.]) sei zu entnehmen, dass eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch nicht erreicht sei, wenn der Rückkaufswert um 12,9 % hinter den eingezahlten Beiträgen [X.]. [X.] bestehe im Rahmen des [X.] eine weiter gehende Verwertungsobliegenheit. Ob der Rechtsprechung des [X.] (BVerwG) zu folgen sei, wonach eine Härte selbst dann nicht vorliege, wenn der Rückkaufswert um mehr als die Hälfte hinter den eingezahlten Beiträgen [X.], könne offen bleiben. Soweit der Kläger mit dem Versicherungsunternehmen einen zivilrechtlich wirksamen Verwertungsausschluss vereinbart habe, rechtfertige dies nur eine darlehensweise Gewährung von Leistungen, die der Kläger indes ausdrücklich abgelehnt habe. Das danach einzusetzende Vermögen stehe der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegen, bis es verbraucht sei. Die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs sei mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe nicht vereinbar.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 90 Abs 3 [X.]. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] im Rahmen des [X.] sei eine Härte zu bejahen. Ein Härtefall liege vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, weil seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweise. Er habe angesichts seiner Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben können.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] sowie den Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 5.8.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Es fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem [X.] ermöglichen, die Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem [X.] zu prüfen. Das [X.] hat sich in seiner Entscheidung allein mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Kläger verwertbares Vermögen besitzt. Auch die hierzu getroffenen Feststellungen genügen allerdings nicht, um einen Leistungsanspruch zu verneinen.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) vom 6.12.2005 - einer Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 Abs 2 [X.]) bedurfte es insoweit nach § 8 Abs 2 des [X.] zum [X.] ([X.]/[X.]) vom 20.12.2004 ([X.], 488, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Rechtsvorschriften vom 10.6.2011 - [X.] 302) nicht -, mit dem Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgelehnt wurden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Streitbefangen ist (nur) der [X.]raum ab Antragstellung am 5.8.2005. Über den [X.]raum vom 1. bis zum [X.] ist trotz der Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 [X.], wonach bei der Erstbewilligung der Bewilligungszeitraum am [X.] beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist, nicht zu befinden, weil der Kläger seinen Klageantrag ausdrücklich auf die [X.] ab 5.8.2005 beschränkt hat. Wird eine Leistung - wie hier - ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt, ist über die gesamte bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen [X.]punkt verstrichene [X.] zu befinden ([X.]-3500 § 21 [X.] Rd[X.] 8 mwN), und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen (etwa des mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarten [X.] ab 12.9.2005, dazu s unten), es sei denn, der Kläger hat zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem [X.] gestellt. Dann hätte sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid (der nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG würde) erfasste [X.] erledigt ([X.] aaO).

Nach § 19 Abs 2 [X.] (ursprünglich idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.] - [X.] 3022 - erhalten hat, ab 1.1.2008 in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - [X.] 554 - und ab 1.1.2011 in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 - [X.] 453) iVm § 41 [X.] (ursprünglich in der Normfassung des [X.] - aaO -, ab [X.] in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670, ab 1.1.2008 in der Normfassung des Gesetzes vom 20.4.2007 - aaO - und ab 1.1.2011 in der Normfassung des Gesetzes vom 24.3.2011 - aaO) können Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr bzw die angehobene Altersgrenze vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs [X.] - ([X.]) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des [X.] erhalten.

Den tatsächlichen Feststellungen des [X.] ist schon nicht zu entnehmen, ob der Kläger, der im maßgebenden [X.]raum die für eine Leistungsberechtigung erforderliche Altersgrenze nicht erreicht hat, dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Entsprechende Feststellungen sind auch nicht im Hinblick auf den Bezug der Erwerbsminderungsrente entbehrlich. Allein aus dem Leistungsbezug kann weder geschlossen werden, dass das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich gesunken ist (§ 43 Abs 2 Satz 2 [X.]), noch dass die Erwerbsminderung auf Dauer besteht. Selbst wenn der Rentenversicherungsträger nach § 45 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] (ursprünglich idF des [X.], aaO, und ab 1.1.2008 des Gesetzes vom 20.4.2007, aaO) bzw ab 1.1.2009 § 45 Satz 1 und 2 [X.] (idF des [X.] und zur Änderung des [X.] vom 24.9.2008 - [X.] 1856 - und ab 1.1.2011 in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom [X.] - [X.] 1112) mit Bindungswirkung für den Sozialhilfeträger auf dessen Ersuchen die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung prüft oder - was ein Ersuchen des Rentenversicherungsträgers entbehrlich macht (§ 45 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] bzw ab 1.1.2009 § 45 Satz 3 [X.] [X.]) - schon im Rahmen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente entsprechende Feststellungen getroffen wurden, ist daran das Gericht nicht gebunden ([X.], 62 ff Rd[X.]4 ff, insbesondere 16 = [X.]-3500 § 82 [X.] 6; [X.] in juris PraxisKommentar [X.] , § 45 [X.] Rd[X.] 40). Soweit Leistungen (allein) mangels Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung ausscheiden sollten, kommt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen allerdings nachrangig (§ 19 Abs 2 Satz 3 bzw ab 1.1.2011 § 19 Abs 2 Satz 2 [X.]) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] Kapitel des [X.] in Betracht ([X.], 207 ff Rd[X.]6 = [X.]-3530 § 6 [X.]).

Ob der Kläger seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Einkommen (§§ 82 bis 84 [X.]) und Vermögen (§ 90 [X.]) beschaffen kann, kann der [X.] anhand der Feststellung des [X.] ebenfalls nur eingeschränkt prüfen. Die Erwerbsminderungsrente ist jedenfalls als einzusetzendes Einkommen zu berücksichtigen. Mangels entsprechender Feststellungen des [X.] kann aber keine Aussage darüber getroffen werden, ob und in welcher Höhe Absetzbeträge nach § 82 Abs 2 [X.] (hier insbesondere nach [X.] 3) Berücksichtigung finden können.

Ob die Kapitallebensversicherung als Vermögen zu berücksichtigen ist, lässt sich ebenso wenig abschließend beurteilen. Nach § 90 Abs 1 [X.] (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], aaO) ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw Ansprüche gegen Dritte ([X.], 131 ff Rd[X.]5 = [X.]-3500 § 90 [X.] 3), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Vermögen des [X.] ist damit zum einen sein Hauptleistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen aus der Kapitallebensversicherung zum [X.]punkt ihres Ablaufs am [X.], zum anderen sind Vermögen auch alle aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung dieses Vertrags, etwa durch eine Kündigung (zum maßgebenden [X.]punkt s unten).

Ob diese Ansprüche im Sinne der gesetzlichen Regelung verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der [X.] muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann ([X.], 131 ff Rd[X.]5 = [X.]-3500 § 90 [X.] 3; [X.] in jurisPK-[X.], § 90 [X.] Rd[X.] 36 und § 91 [X.] Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 18. Aufl 2010, § 90 [X.] Rd[X.]7; [X.]/[X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.] § 90 [X.] Rd[X.]0). Kann der [X.] das Vermögen nicht in angemessener [X.] verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (vgl auch zum [X.] [X.]-4200 § 12 [X.]2 Rd[X.] 21 f). Feststellungen des [X.] zu der Frage der Verwertbarkeit der Lebensversicherung fehlen. Das [X.] ist wegen des vereinbarten [X.] offensichtlich davon ausgegangen, dass die Lebensversicherung zwar nicht sofort verwertet werden kann, dies aber im Hinblick auf die Regelung des § 91 [X.] nichts an ihrer Berücksichtigung ändert, sondern nur zu einer darlehensweisen Gewährung der Leistungen führt. Dem ist im Hinblick auf das genannte zeitliche Moment nur dann zu folgen, wenn eine Verwertung in absehbarer [X.] erfolgen kann.

Nach der Rechtsprechung des 14. [X.]s des [X.] ist von einer generellen Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 [X.] auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist danach im Regelfall der [X.]raum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 [X.] ([X.]-4200 § 12 [X.]2 Rd[X.] 23), mit der Folge, dass nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen ist ([X.] aaO). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende [X.] mit der Maßgabe an, dass wegen der gesteigerten Verwertungsobliegenheit für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf den gesetzlich vorgesehenen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten (§ 44 Abs 1 Satz 1 [X.]) abzustellen ist, der dann allerdings auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt den Maßstab bilden muss, etwa wenn wegen eines [X.] nach § 41 Abs 4 [X.] nur diese Leistung in Betracht kommt (dazu siehe unten). Darüber hinaus greift das [X.]moment nicht nur in den Fällen, in denen völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, sondern auch dann, wenn zwar konkret feststeht, wann über den Vermögenswert verfügt werden kann (Fälligkeit, Kündigung …), der [X.]punkt aber außerhalb eines angemessenen [X.]rahmens liegt, in welchem noch der Einsatz bereiter Mittel angenommen werden kann. Ob in diesen Fällen ebenfalls ein [X.]raum von zwölf Monaten oder - wofür einiges spricht - abhängig vom Einzelfall ein in der Regel deutlich längerer [X.]abschnitt zugrunde zu legen ist, bedarf erst nach Feststellung entsprechender Umstände einer Entscheidung.

Angesichts des vereinbarten [X.] ist bei der Frage der Verwertbarkeit und des maßgebenden [X.]rahmens jedenfalls zwischen dem [X.]raum bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung über den [X.] und dem sich daran anschließenden [X.]raum ab 12.9.2005 zu unterscheiden. Bis zum 11.9.2005 kommt als Verwertungsalternative insbesondere die Kündigung des Versicherungsvertrages, bei der der Rückkaufswert von der Versicherung ausgekehrt wird, oder die Beleihung der Lebensversicherung in Betracht. Die Verwertung hätte insoweit wohl auch in absehbarer [X.] erfolgen können; das [X.] mag dies ggf verifizieren.

Für die [X.] ab 12.9.2005 scheidet eine Kündigung des Versicherungsvertrages aus. Der [X.] iS des § 165 Abs 3 [X.] ([X.] in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954; jetzt § 168 [X.]) erfasst aber nur die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand und rechtfertigt nicht den Schluss einer (generellen) Unverwertbarkeit iS des § 90 Abs 1 [X.]; denn das Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können ([X.]-4200 § 12 [X.]2 Rd[X.] 20). Der Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Kläger ist nicht zu entnehmen, dass auch eine Verwertung [X.] gegenüber - etwa durch Verkauf (privatrechtliche Abtretung der Forderung gegen die Versicherung) oder Beleihung der Lebensversicherung - ausgeschlossen ist, der Kläger also in der Verfügung über seine Forderung generell und nicht nur gegen das Versicherungsunternehmen beschränkt ist und er eine etwaige Aufhebung der Beschränkung auch nicht erreichen könnte. Das [X.] wird deshalb weitere von dem [X.] nicht erfasste Verwertungsmöglichkeiten zu prüfen haben. Ob allerdings für solche Verwertungsmöglichkeiten die Prognose getroffen werden kann, dass die Verwertung in einem angemessenen [X.]raum (siehe oben) möglich ist, bleibt den weiteren Ermittlungen des [X.] vorbehalten.

Das Verwertungsverbot führt - anders als im Recht des [X.] (§ 12 Abs 2 [X.] 3 [X.]) - auch nicht zu einer Privilegierung des der Altersvorsorge dienenden Vermögens. § 90 [X.] kennt keine entsprechende Regelung. Es bedarf insoweit auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen zum Zwecke der Harmonisierung der beiden Grundsicherungssysteme einer Heranziehung der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 [X.] (vgl etwa zu diesem Gesichtspunkt [X.], 139 ff Rd[X.]6 = [X.]-3500 § 82 [X.] 4). Sinn und Zweck der Verschonung solchen Vermögens im [X.] ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die sich nur für einen (in der Regel) überschaubaren [X.]raum im Leistungsbezug befinden, davor zu schützen, dass sie Vermögen, das sie (nachweislich) für ihre Altersvorsorge bestimmt haben, vorher zum Bestreiten des Lebensunterhalts einsetzen müssen (BT-Drucks 15/1749, [X.]; [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 12 Rd[X.] 47). Die Situation im [X.] gestaltet sich schon deshalb anders, weil der Sozialhilfe - insbesondere die hier im Streit stehenden Leistungen nach §§ 41 ff [X.] - beziehende Personenkreis wegen Alters oder Behinderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und schon deshalb (typisierend) keine Rechtfertigung existiert, gerade für solche Lebensabschnitte angespartes Vermögen zu verschonen.

Soweit das [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen der mit dem Versicherungsunternehmen getroffenen Vereinbarung eine Verwertung der Lebensversicherung ausgeschlossen ist und das Vermögen auch nicht nach § 90 Abs 3 [X.] privilegiert wäre (dazu unten), wird es zu prüfen haben, ob - unterstellt, die Voraussetzungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung liegen im Übrigen vor - ein Leistungsanspruch nach § 41 Abs 4 [X.] ausscheidet. Die Regelung sieht einen Leistungsausschluss für Personen vor, die in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der vom [X.] festgestellte Sachverhalt könnte es nahelegen, diese Voraussetzungen zu bejahen. Ein etwaiger Leistungsausschluss erstreckt sich allerdings nicht auf die dann ggf zu erbringende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] Kapitel des [X.]. Hier wäre dann nur zu prüfen, ob der Anspruch auf das zum Lebensunterhalt [X.] nach § 26 Abs 1 [X.] [X.] einzuschränken ist ("soll"). [X.] kann auch Kostenersatz nach § 103 [X.] verlangt werden.

Kommt das [X.] zu dem Ergebnis, dass das Vermögen rechtlich und tatsächlich verwertbar ist, unterfällt es - unabhängig davon, in welcher Form eine Verwertung erfolgen kann - nicht dem Katalog geschützter Vermögensgüter des § 90 Abs 2 [X.]. Nach § 90 Abs 2 [X.] [X.] darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes dient. Die Regelung setzt schon ihrem Wortlaut nach voraus, dass das Vermögen aus öffentlichen Mitteln stammt. Hierzu zählen zB Aufbaudarlehen nach dem [X.]. Aus öffentlichen Mitteln ist eine Zuwendung dann gewährt, wenn ihre Zahlung den Haushalt des [X.], eines Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder [X.] belastet (vgl nur [X.] in jurisPK-[X.], § 90 [X.] Rd[X.] 50). Hieran fehlt es.

Die Lebensversicherung ist auch kein Schonvermögen nach § 90 Abs 2 [X.] 2 [X.]. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Kapitals einschließlich seiner Erträge abhängig gemacht werden, das der zusätzlichen Altersvorsorge iS des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Das Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient, ist nur insoweit geschützt, als es aus staatlich geförderten Beiträgen im Sinne des [X.] gebildet wurde. Zusätzliche Kapitalanlagen folgen den allgemeinen Regelungen, dh, der Sozialhilfeträger hat zu prüfen, ob der Einsatz des Vermögens eine Härte darstellen würde (BT-Drucks 14/4595, [X.] zu Art 8 [X.] 4; zur Härte siehe im Folgenden). Bei der von dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung handelt es sich jedenfalls nicht um nach [X.]recht ausdrücklich zur Altersvorsorge gefördertes Vermögen. Erforderlich ist insoweit nach geltendem Recht zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ([X.] vom 26.6.2001 - [X.] 1322) durch die [X.]anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt ([X.], Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - juris Rd[X.] 20).

Ob die Verwertung der Lebensversicherung eine Härte iS des § 90 Abs 3 [X.] darstellen würde, lässt sich wiederum nicht abschließend beurteilen. Auch hier wird das [X.] zwischen den [X.]räumen vor und nach Wirksamwerden der Vereinbarung über den [X.] sowie der Form der Verwertung der Lebensversicherung unterscheiden müssen. Nach § 90 Abs 3 [X.] darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs 2 [X.] zu sehen, dh, das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten ([X.]-3500 § 90 [X.] Rd[X.]5), um ihn soweit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben (vgl § 1 Satz 2 [X.]). Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs 3 [X.] atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs 2 [X.] vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs 2 [X.] entsprechenden Ergebnis führen ([X.] aaO; [X.]E 23, 149, 158 f). Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie zB der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des [X.] oder der sonstigen Belastungen des [X.]s und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die [X.] Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist ([X.] aaO; [X.]E 32, 89, 93).

Der Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist jedoch ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne von § 90 Abs 3 [X.]. Hierfür genügt nicht schon der Umstand, dass die Kapitallebensversicherung der Altersvorsorge zu dienen bestimmt ist (subjektive Zweckbestimmung). Hätte der Gesetzgeber Kapitallebensversicherungen, die der Altersversorgung dienen, von einer Verwertung ausnehmen wollen, hätte er dies in § 90 Abs 2 [X.] geregelt. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Bei einer Kumulation von Risiken und Belastungen kann es naheliegen, vom Vorliegen einer Härte iS von § 90 Abs 3 [X.] auszugehen (so zum Recht des [X.] [X.]E 103, 146 Rd[X.] 21 = [X.]-4200 § 12 [X.]4). Dabei genügt es aber nicht - wie der Kläger meint - darauf hinzuweisen, dass er wegen der Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben könne; denn dies ist für den Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff [X.] beansprucht und noch nicht die maßgebende Altersgrenze erreicht hat, nicht nur typisch, sondern sogar zwingend. Ob darüber hinaus Umstände vorliegen, die bei einer Gesamtschau den Schluss auf eine Härte zulassen, vermag der [X.] angesichts fehlender Feststellungen des [X.] nicht zu beurteilen. Insbesondere kann bei einem langjährig Selbstständigen, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und privat Vorsorge betreiben und die mit den Not- und Wechselfällen des Lebens verbundenen Risiken selbst absichern muss, der Zwang zur Verwertung der Lebensversicherung bei Häufung belastender Umstände (Versorgungslücke, Behinderung, gesundheitliche Leistungsfähigkeit, Lebensalter, Ausbildung, atypische Erwerbsbiografie) eine Härte iS von § 90 Abs 3 [X.] darstellen ([X.]E 103, 146 ff Rd[X.] 20 ff = [X.]-4200 § 12 [X.]4). Dabei ist im Einzelfall auch die Höhe der ggf nur ergänzend zu erbringenden Sozialhilfe, deren voraussichtliche Dauer und eine etwa bestehende Möglichkeit, von Sozialhilfeleistungen unabhängig zu sein, mit einzubeziehen ([X.] in jurisPK-[X.], § 90 [X.] Rd[X.]05).

Soweit es den Ertrag aus der zu verwertenden Lebensversicherung betrifft, kann auf deren Rückkaufswert nur für die [X.] bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung über den [X.] abgestellt werden. Insoweit ist das [X.] auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Härte nicht allein dadurch begründet wird, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung geringer ist als die eingezahlten Beiträge. Es ist zwar kein Grund ersichtlich, Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte bei der Härteregelung gänzlich außen vor zu lassen ([X.], 131 Rd[X.] 25 = [X.]-3500 § 90 [X.] 3); diese rechtfertigen aber - jedenfalls bezogen auf den Rückkaufswert - vorliegend nicht die Annahme einer Härte. Ob hierbei die Kriterien, die zum Arbeitslosenhilferecht und zum [X.] für die Verwertung von Lebensversicherungen entwickelt worden sind ([X.]-4220 § 6 [X.] 2 Rd[X.]3; [X.]-4200 § 12 [X.] 5 Rd[X.]2, 20, 21 und 23 mwN), zu übernehmen sind, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung, weil der Verlust bei Verwertung der Lebensversicherung durch Auszahlung des Rückkaufswertes nach den Feststellungen des [X.] von [X.] - bezogen auf die eingezahlten Beträge - liegt, sodass die für die Annahme einer Härte erforderliche Schwelle auch nach der Rechtsprechung zum [X.] nicht überschritten wird. Der 14. [X.] des [X.] hat die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 [X.] bei einem Verlust von 12,9 % noch nicht als erreicht angesehen ([X.], 196 ff Rd[X.] 34 = [X.]-4200 § 12 [X.] 8). Zudem ist im Rahmen des [X.] - wovon das [X.] zu Recht ausgeht - ein strengerer Maßstab beim Vermögenseinsatz als im [X.] anzulegen, weil - anders als dort - typisierend davon auszugehen ist, dass der Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff [X.] bezieht, angesichts fehlender Erwerbsmöglichkeiten im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nicht nur vorübergehend auf die Leistungen angewiesen ist und von ihm - wie bereits ausgeführt - deshalb der Einsatz von Vermögen in gesteigertem Maß erwartet werden kann. Dies zeigen auch die im [X.] gegenüber § 90 Abs 2 [X.] 9 [X.] deutlich höheren Freibeträge. Deshalb hat die Rechtsprechung des [X.] unter Geltung des [X.]sozialhilfegesetzes ([X.]), das die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung in § 88 Abs 3 [X.] wie auch § 90 Abs 3 [X.] nicht ausdrücklich erwähnte, einen besonders strengen Maßstab angelegt ([X.]E 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff).

Welchen Ertrag der Kläger für die [X.] ab 12.9.2005 im Falle einer möglichen Verwertung erzielen kann sowie in welcher Form eine solche Verwertung ab diesem [X.]punkt realistischerweise erwartet werden kann, lässt sich den Feststellungen des [X.] nicht entnehmen. Deshalb kann der [X.] nicht beurteilen, ob jedenfalls beginnend mit der Vereinbarung des [X.] eine Härte iS von § 90 Abs 3 [X.] anzunehmen ist. Dies gilt auch deshalb, weil bei der [X.] auch die Umstände eine Rolle spielen, die ggf zur Anwendung des § 90 Abs 3 [X.] führen (hier der [X.]), und deshalb die Gewährung von Leistungen erst ermöglichen. Wie bereits erwähnt, führt das vorsätzliche bzw grob fahrlässige Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen (§ 103 Abs 1 [X.]) anders als bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht zu einem Entfallen des Leistungsanspruchs, sondern nur zu einer Erstattungspflicht (aufgrund eines Bescheids). Wenn der Kläger den [X.] allerdings in der Absicht (direkter Vorsatz) vereinbart hätte, die Gewährung von Sozialhilfe herbeizuführen, muss die § 26 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] innewohnende Wertung des Gesetzes in die Prüfung der Härte mit einfließen, ohne dass es - wie ansonsten für eine Absenkung erforderlich - eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedürfte (vgl dazu [X.], 131 ff Rd[X.] 23 = [X.]-3500 § 90 [X.] 3, auch zur Berücksichtigung des § 103 [X.] im Rahmen der Unwirtschaftlichkeit als Härtefall). Zum gegenwärtigen [X.]punkt (ohne die notwendigen tatsächlichen Feststellungen) ist es untunlich, darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Härte unter Berücksichtigung eines (im Vergleich zum [X.]) im Recht des [X.] anzulegenden strengeren Maßstabs beim Vermögenseinsatz vorliegt und inwieweit unter der Geltung des [X.] ggf der Rechtsprechung des [X.] zu folgen ist.

Der Verwertbarkeit der Lebensversicherung wird allerdings - unabhängig in welcher Form sie erfolgt - durch § 90 Abs 2 [X.] 9 [X.] eine Grenze gesetzt. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer [X.] oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Nach § 96 Abs 2 [X.] kann das [X.]ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (<[X.]>, heute das [X.]ministerium für Arbeit und Soziales ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.]rats die Höhe der [X.] oder sonstigen Geldwerte im Sinne dieser Vorschrift bestimmen. Hiervon hat das [X.] mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 [X.] 9 des [X.] ([X.] § 90 [X.]; [X.] 1988, 150, hier idF des Art 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.] - [X.] 3022) Gebrauch gemacht und nach § 1 [X.] § 90 [X.] Grundfreibeträge vorgesehen.

Nur soweit der (Rückkaufs-)Wert der Lebensversicherung den für den Kläger geltenden Grundfreibetrag übersteigt, unterfällt das Vermögen der Verwertung. [X.] Stichtag ist dabei der 5.8.2005, der Tag, ab dem Sozialhilfe geltend gemacht wird, nicht aber - wovon das [X.] ausgegangen ist - der Rückkaufswert zum 1.10.2005. Die erforderlichen Feststellungen wird das [X.] ggf nachzuholen haben. Steht der konkrete Wert der Lebensversicherung zum Stichtag und damit auch der über den Schonbetrag des § 90 Abs 2 [X.] 9 [X.] hinausgehende Betrag fest, scheidet für die Folgezeit nach dem 5.8.2005 ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus ([X.]E 106, 105 ff); dies bedeutet, dass das Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, als es noch vorhanden und nicht bis zur Grenze des § 90 Abs 2 [X.] 9 [X.] verbraucht wurde. Spätere Änderungen (etwa das Verwertungsverbot ab 12.9.2005), die eine Verwertung erschweren oder einen geringeren bzw höheren Ertrag bei der Verwertung des Vermögens zur Folge haben, also Einfluss auf den Wert des Vermögens nehmen, sind dabei allerdings zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt im Übrigen nur, wenn im [X.] Sozialhilfe als Darlehen erbracht wird; dann muss die Gewährung der Sozialhilfe in Form eines Darlehens ein Ende finden, wenn die Belastungen den Verkehrswert des Vermögensgegenstandes erreichen ([X.]E 47, 103, 113). Denn anderenfalls stünde der Darlehensnehmer schlechter als derjenige, der sein Vermögen verwertet und im [X.] daran Hilfe zum Lebensunterhalt erhält. Ein Darlehen hat der Kläger aber nicht in Anspruch genommen, sondern ausdrücklich abgelehnt.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 19/10 R

25.08.2011

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Fulda, 4. September 2006, Az: S 7 SO 1/06, Urteil

§ 95 SGG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 44 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 44 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 44 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 19 Abs 2 S 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 2 S 3 SGB 12 vom 20.04.2007, § 19 Abs 2 S 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 41 Abs 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 41 Abs 3 SGB 12 vom 02.12.2006, § 41 Abs 4 SGB 12 vom 20.04.2007, § 41 Abs 4 SGB 12 vom 24.03.2011, § 45 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 45 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 45 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 20.04.2007, § 45 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 20.04.2007, § 45 Abs 1 S 3 Nr 1 SGB 12 vom 20.04.2007, § 45 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.09.2008, § 45 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 24.09.2008, § 45 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 03.08.2010, § 45 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 03.08.2010, § 45 S 3 Nr 1 SGB 12 vom 03.08.2010, § 82 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 90 Abs 2 Nr 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 90 Abs 2 Nr 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12 vom 27.12.2003, § 90 Abs 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 91 SGB 12 vom 27.12.2003, § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 103 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 1 BSHG§88Abs2DV 1988, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6, § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 2 Nr 3 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2, § 165 Abs 3 VVG vom 24.12.2003, § 168 Abs 3 VVG 2008 vom 14.04.2010

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011, Az. B 8 SO 19/10 R (REWIS RS 2011, 3727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3727

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