Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. 4 StR 502/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10015

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. zu Ziff. 1 wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge u.a. zu Ziff. 2 - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. Januar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] als beisitzende [X.], [X.] beim [X.] als Vertrete[X.] der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.] , Rechtsanwälte als Nebenkläger-Vertreter für [X.] und [X.], Rechtsanwalt als Nebenkläger-Vertrete[X.] für [X.] [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2010 bezüglich des Angeklagten [X.] dahin abgeändert, dass die von diesem in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe anzurech-nen ist. 2. Die weiter gehende Revision der St[X.]tsanwaltschaft be-züglich des Angeklagten [X.] , ihr Rechtsmittel bezüglich des Angeklagten [X.]sowie die Revisionen der [X.] und der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Die Kosten der Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch und durch die Rechtsmittel der Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen werden der St[X.]tskasse auferlegt. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Ausla-gen tragen die St[X.]tskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Nötigung und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklag-ten [X.] hat es wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge in Tatein-heit mit Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen beide Angeklagte Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet und bestimmt, dass die vom [X.] [X.] in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Freiheitsstrafe in der Weise angerechnet wird, dass ein Tag Ausliefe-rungshaft zwei Tagen inländischer Haft entspricht. 1 Gegen das Urteil richten sich die Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft, der Nebenkläger und der Angeklagten. Die St[X.]tsanwaltschaft und die [X.] beanstanden das Verfahren und erheben die Sachrüge. Die St[X.]tsan-waltschaft wendet sich insbesondere gegen die Feststellungen und die Be-weiswürdigung zur subjektiven Tatseite; zudem bemängelt sie die fehlende Prü-fung der Unterb[X.]gung des Angeklagten [X.] in der Sicherungsverwahrung. Die Nebenkläger begehren unter anderem eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen (schweren) Raubes mit Todesfolge. Die Angeklagten rügen ebenfalls die Anwendung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte [X.] beanstandet insbe-sondere den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie die Bewertung der Nötigung als besonders schweren Fall. Der Angeklagte [X.] meint, der Tatbestand des § 231 StGB sei nicht gegeben, weil es sich nicht um eine Schlägerei im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe; ferner beanstandet auch er die Annahme eines besonders schweren Falls der Nötigung. 2 - 5 - Erfolg hat in ge[X.]gem - aus dem Tenor ersichtlichem - Umfang lediglich das zum Nachteil des Angeklagten [X.]

eingelegte Rechtsmittel der St[X.]tsan-waltschaft. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet. 3 I. Das Schwurgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 4 Die beiden Angeklagten waren Mitglieder der "[X.]", der Ange-klagte [X.] als Vollmitglied ("full member"), der Angeklagte [X.] als Unter-stützer ("supporter"). [X.]- das Tatopfer - war Vollmitglied der "[X.]" und Präsident des "Chapters" [X.]. 5 Am 24. Juni 2009 hatte der Angeklagte [X.]in [X.] aus unge-klärten Gründen eine körperliche Auseinandersetzung mit [X.], einem Mitglied des dortigen neu gegründeten [X.], an deren Ende er von [X.] darauf hingewiesen wurde, dass [X.] "[X.]" sei. 6 Am Nachmittag des 26. Juni 2009 trafen sich die Angeklagten in [X.] unter anderem mit [X.].

, der ebenfalls - als Anwärter ("prospect") - den [X.] angehörte. Sie beschlossen, nach [X.] zu fahren, um dort "Präsenz zu zeigen"; gegebenenfalls wollten sie auch einem Mitglied der [X.] wegen des Vorfalls vom 24. Juni 2009 eine "Abrei-bung verpassen". Gegen 20.00 Uhr brachen die Angeklagten und [X.]. in einem angemieteten Pkw nach [X.] auf. Dort sahen sie zwar einen Motorradfahrer in "[X.]", konnten ihm aber nicht folgen. Sie 7 - 6 - beschlossen daher, nach [X.] zur Gaststätte "[X.]" zu fahren, dem Treffpunkt der [X.] in deren neu gegründetem Chapter im [X.], um diese auszukundschaften und - so das Vorhaben des Angeklag-ten [X.] und von [X.]. - eine nicht näher bestimmte "[X.]" gegen [X.] durchzuführen. Etwa um 23.00 Uhr verließen mehrere Mitglieder der [X.], unter an-derem [X.], das "[X.] " und fuhren nach [X.]. Die [X.] und [X.]. folgten ihnen. Während sich die Mitglieder der [X.] in einer Gaststätte aufhielten, fassten der Angeklagte [X.] und [X.]. den Entschluss, dem - von ihnen als solchem erkannten - [X.] der [X.] bei sich bietender Gelegenheit die "Kutte", also die mit Auf-nähern versehene Lederweste, abzunehmen, um hierdurch "ein Zeichen gegen die [X.] zu setzen" sowie "Präsenz zu zeigen" und den [X.] deutlich zu machen, dass deren Gebietsanspruch nicht akzeptiert werde. Den Angeklagten und [X.]. war dabei klar, dass es zu einer "harten körperlichen Ausei-nandersetzung" auch mit Waffen und Werkzeugen kommen kann. Ihnen war bewusst, dass ihr Handeln "auch den Tod des anzugreifenden [X.] nach sich ziehen könnte", sie vertrauten aber darauf, dass insbesondere wegen ihrer körperlichen und zahlenmäßigen Überlegenheit "ein lebensgefährliches Aus-maß der Gewaltanwendung nicht notwendig sein werde". Ein solcher tödlicher Ausgang war den Angeklagten unerwünscht; der Angeklagte [X.] fürchtete bei einem "tödlichen Zwischenfall" clubinterne Sanktionen, der Angeklagte [X.], der als einziges Mitglied der [X.] im [X.] wohnte, befürch-tete eine "Retourkutsche" der [X.]. 8 Nachdem die [X.] die Gaststätte verlassen hatten, folgten die Ange-klagten - der Angeklagte [X.]als Fahrer - und [X.]. mit ihrem Pkw 9 - 7 - zwei Motorrädern der [X.], wobei sie die Stellung deren Fahrer als "full member" bzw. "prospect" erkannten, das Vollmitglied aber nicht als [X.]und den dortigen [X.] identifizierten. Nachdem der zweite [X.] abgebogen war, fuhren [X.]

und hinter ihm die Ange-klagten und [X.]. gegen 23.50 Uhr auf der Landstraße 386 in Richtung [X.]. Der Angeklagte [X.] und [X.]. beschlossen nunmehr, [X.] zu überholen und zum Anhalten zu b[X.]gen, um ihm die Kutte abneh-men zu können. Auf Weisung des Angeklagten [X.] überholte der Angeklagte [X.]das Motorrad und bremste den Pkw anschließend bis zum Stillstand stark ab, wobei er darauf achtete und darauf vertraute, dass es nicht zu einer [X.] kam und [X.] nicht stürzte. [X.] gelang es wenige Meter hinter dem Pkw anzuhalten, wobei die [X.] ungeachtet einer Blockier-spur von 13,3 Metern Länge nicht festzustellen vermochte, dass dabei tatsäch-lich die Gefahr bestand, er werde mit dem Pkw kollidieren oder stürzen. Während der Angeklagte [X.]- auch in der Folgezeit - in dem Pkw verblieb, sprangen der Angeklagte [X.] und [X.]. aus dem Fahr-zeug, liefen auf [X.] zu und zogen diesen von seinem Motorrad [X.]. Sodann schnitten sie mit einem Messer die rechte Hosentasche des [X.]auf, in der er - erkennbar - ein Messer mitführte, und warfen dieses Mes-ser weg. Nachdem ein entgegenkommender Pkw vorbeigefahren war und [X.] das umgefallene Motorrad aufgerichtet hatte, um mit diesem zu fliehen, versetzte [X.]. [X.] sechs Stiche kurz unterhalb des Arms in die rechte Seite. Er handelte dabei aus Verärgerung darüber, dass "das ge-samte Vorhaben" durch das zufällige Erscheinen des Pkws zu scheitern [X.] hatte, und wollte der "[X.]" endgültig und sicher zum Erfolg verhelfen. "Dass der [X.]dabei sterben könnte, war ihm klar, jedoch auch egal". Der Angeklagte [X.] sah diese nicht abgesprochene Messerattacke, konnte 10 - 8 - allerdings nicht mehr eingreifen; er ging - wie auch der Angeklagte [X.] - da-von aus, dass das Opfer bereits tödlich verletzt sei und jede, auch eine sofort herbeigerufene Hilfe zu spät kommen werde. Er und [X.]. zogen [X.]die Kutte aus, um diese mitzunehmen. Welche Motivation dieser [X.] zugrunde lag, vermochte die [X.] nicht festzustellen, insbeson-dere konnte sie nicht ausschließen, dass der [X.] von vorneherein vorsah, die Kutte "zu vernichten" bzw. "verschwinden" zu lassen, damit sie nicht in die Hände der [X.] gelangt. Sodann versetzte [X.]. ebenfalls [X.] mit dem Angeklagten [X.] [X.]einen weiteren Messerstich in den Rücken, der zu einer Querschnittlähmung führte. Infolge der Stiche in die Seite und des dadurch eingetretenen Blutverlus-tes verstarb [X.]am 27. Juni 2009 um 2.17 Uhr. 11 II. Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und der Nebenkläger haben kei-nen (Rechtsmittel der Nebenkläger) bzw. nur in ge[X.]gem Umfang Erfolg (Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft). 12 1. Die von St[X.]tsanwaltschaft und den [X.] erhobenen Verfah-rensrügen greifen nicht durch. 13 Die [X.], das [X.] habe seine Aufklärungspflicht dadurch ver-letzt, dass es keinen "in so genannten Motorradclubs – szenekundigen, erfah-renen Ermittlungsbeamten eines Landeskriminalamts oder einer sonst überört-lich zuständigen Polizeidienststelle oder einen Kriminalwissenschaftler" zu de-ren "Herrschaftsgefüge, Befehlsstrukturen, Riten und Verhaltenskodizes" ange-14 - 9 - hört hat, sind unzulässig. Denn die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und der Nebenkläger teilen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise mit, warum sich eine solche Beweiserhebung entgegen und trotz der Ausfüh-rungen des Schwurgerichts zu einem nicht zu erwartenden weiteren [X.] durch eine solche Beweisaufnahme ([X.]) aufgedrängt haben soll, nachdem das Gericht - neben einer Vielzahl weiterer Polizeibeamter sowie mehrerer Zeugen aus "Rockerkreisen" - auch die dem [X.] angehörende Sachbearbeite[X.] vernommen und diese über die Informationen berichtet hat, die ihr "im Bereich der organisierten Kriminalität erfahrene Kolle-gen" unter anderem zum "[X.] mit Kutten" gegeben hatten. So wird insbesondere die in den Revisionsbegründungen der St[X.]tsanwaltschaft und der Nebenkläger angesprochene polizeiliche Vernehmung des Angeklagten [X.] nicht vollständig mitgeteilt; die St[X.]tsanwaltschaft hat es zudem unter-lassen, den von ihr zitierten polizeilichen Abschlussbericht vollständig vorzutra-gen. Soweit die St[X.]tsanwaltschaft ferner einen Verstoß gegen § 261 StPO beanstandet und geltend macht, das Gericht habe in Zusammenhang mit dem Fluchtversuch des [X.] Feststellungen zu "inneren Vorgängen (Über-legungen)" beim Tatopfer getroffen, ohne hierfür über eine "äußere Grundlage" zu verfügen, fehlt es jedenfalls am Beruhen des Urteils auf einer etwaigen Ge-setzesverletzung. 15 Erfolglos ist auch die von zwei [X.] in Zusammenhang mit der Zurückweisung einer Frage an den Zeugen [X.]erhobene Aufklärungsrüge. Insofern verweist der [X.] zutreffend darauf, dass dem [X.] [X.]das von ihm geltend gemachte Auskunftsverweigerungsrecht zustand. 16 - 10 - 2. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat - abgese-hen von der Entscheidung bezüglich des Angeklagten [X.] nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB aufgrund des Rechtsmittels der St[X.]tsanwaltschaft - keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben. 17 a) Das Schwurgericht hat die Angeklagten auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht nicht wegen besonders schweren Raubes (mit Todesfolge) oder besonders schwerer räuberischer Erpressung (mit Todesfolge) verurteilt. 18 [X.]) Ein besonders schwerer Raub (mit Todesfolge) liegt - wie ersichtlich auch der [X.] meint - nicht vor. 19 (1) Täter - auch Mittäter - kann beim Raub nur sein, wer bei der [X.] die Absicht hat, sich oder einem [X.] die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter [X.] des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den [X.] haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des [X.] fieinverleibenfl oder zu-führen will. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sa-che auf Dauer behalten soll oder will ([X.], Urteil vom 26. September 1984 - 3 [X.], NJW 1985, 812 mwN). 20 An der Voraussetzung, dass der Wille des [X.] auf eine Änderung des Bestandes seines Vermögens oder das des [X.] gerichtet sein muss, fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie —zu zerstörenfl, —zu [X.], —[X.], —[X.], —[X.] oder —zu beschädigenfl ([X.], Urteile vom 10. Mai 1977 - 1 [X.], NJW 1977, 21 - 11 - 1460; vom 26. September 1984 - 3 [X.], NJW 1985, 812 jeweils mwN). Der etwa auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern ([X.], Urteil vom [X.] 1984 - 3 [X.], NJW 1985, 812, 813 mwN; Beschluss vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10). In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter - was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1980 - 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) - für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt. (2) Hiervon ausgehend handelten die Angeklagten und [X.]. nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen in Bezug sowohl auf die Kutte von [X.]als auch dessen Messer ohne die für eine Verurteilung wegen Raubes erforderliche Zueignungsabsicht. 22 Zwar diente die Wegnahme der Kutte nach dem [X.] "dem Ziel, [X.] im speziellen und den sich neuangesiedelten [X.] im Allgemei-nen gegenüber 'Präsenz zu zeigen' und ihnen klarzumachen, dass mit den in der Nähe angesiedelten [X.] stets zu rechnen ist". Eine über die Ent-eignung hinausgehende Zueignungsabsicht konnte die [X.] jedoch nicht feststellen ([X.]: "Ein weiteres Interesse an der zu erlangenden Kutte, etwa als Tauschobjekt, Arbeitsnachweis oder zum 'Angeben', war nicht fest-stellbar"). Vielmehr vermochte sie nicht auszuschließen, "dass der [X.] von vornherein vorsah, die Kutte zu vernichten." ([X.]). Entsprechendes gilt für das [X.]abgenommene Messer, das der Angeklagte [X.] und [X.]. sofort nach der Entwaffnung ihres Opfers wegwarfen ([X.], 55). 23 - 12 - Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist - wie auch im Übrigen - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tat-sächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrich-ter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 20. Juni 2007 - 2 [X.]). Nach der durch § 261 und § 337 StPO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen —lebensfremdfi erscheinen mögen ([X.], Urteile vom 27. Oktober 2010 - 5 [X.]; vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10 mwN). Denn der vom Gesetz verwendete "Begriff der Ü-berzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen [X.] nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Es ist also die für die Schuldfrage ent-scheidende, ihm allein übertragene Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nichtfi (so bereits [X.], Urteil vom 9. Febru-ar 1957 - 2 StR 508/56, [X.]St 10, 208, 209; zuletzt [X.], Urteil vom 9. No-vember 2010 - 5 [X.]). Ist das Tatgericht [X.] wie vorliegend [X.] ausgehend von einer lückenlosen Tatsachengrundlage im Rahmen einer Bewertung der erhobenen Beweise im Einzelnen ([X.] ff.) sowie in einer Gesamtschau ([X.] - 13 - 82) zu der möglichen - hier sogar plausiblen - Schlussfolgerung gelangt, die erhobenen Beweise seien mangels nachgewiesener Zueignungsabsicht nicht geeignet, eine Verurteilung der Angeklagten wegen (schweren) Raubes mit To-desfolge zu tragen, hat dies [X.] nicht anders als in gegenteiligen Verurteilungsfäl-len [X.] als möglicher Schluss des Tatgerichts in der Revisionsinstanz Bestand. Die vom Revisionsgericht nicht mehr hinzunehmende, einen Rechtsfehler zu-gunsten des Angeklagten begründende Grenze der Denkfehlerhaftigkeit wird vom Schwurgericht nirgendwo überschritten (zu diesen Maßstäben: [X.], Urteil vom 27. Oktober 2010 - 5 [X.]). [X.]) Entgegen der Ansicht des [X.]s liegt nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen aber auch eine besonders schwere räu-berische Erpressung (mit Todesfolge) nicht vor. 25 Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine (besonders schwere) räuberische Erpressung zwar auch derjenige begehen, der das Opfer mit Gewalt dazu zwingt, die Wegnahme einer Sache zu dulden ([X.], Urteil vom 30. August 1973 - 4 StR 410/73, [X.]St 25, 224, 228 mwN), eine [X.] wegen Raubes aber daran scheitert, dass die dafür erforderliche Zueig-nungsabsicht nicht vorliegt bzw. nicht nachweisbar ist ([X.], Urteile vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, [X.]St 14, 386, 388, 390 f.; vom 6. August 1991 - 1 [X.], [X.]R StGB § 255 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 [X.], [X.], 103). 26 - 14 - Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung erfordert jedoch die Absicht, sich oder einen [X.] zu Unrecht zu bereichern. Diese [X.] des § 253 StGB deckt sich inhaltlich mit der beim Betrug vor-ausgesetzten Bereicherungsabsicht ([X.], Urteile vom 3. Mai 1988 - 1 [X.], NJW 1988, 2623; vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9). Sie setzt nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff deshalb voraus, dass der erstrebte Vorteil zu einer objektiv günstigeren Gestaltung der Vermö-genslage für den Täter oder den [X.] führen soll ([X.], Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN; ähnlich: [X.], Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, [X.], 39; [X.] vom 2. Mai 2001 - 2 StR 128/01, [X.], 534), also eine Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens angestrebt wird ([X.], Urteile vom 3. Mai 1988 - 1 [X.], NJW 1988, 2623; vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN). 27 Als ein solcher Vermögenszuwachs kann auch die Erlangung des Besit-zes an einer Sache bewertet werden und zwar selbst bei einem nur vorüberge-henden Besitzwechsel ([X.], Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, [X.]St 14, 386, 388 f.). Jedoch ist der bloße Besitz in der Rechtsprechung des [X.] nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt ([X.], Urteil vom 17. August 2001 - 2 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 2), was regel-mäßig lediglich dann zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich mess-bare Gebrauchsvorteile verbunden sind, die der Täter oder der Dritte nutzen will (vgl. [X.], Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 303/95, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 1 mwN; [X.]/Satzger, § 263 Rdn. 98; zum Besitz an einem [X.]fahrzeug: [X.], Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, [X.]St 14, 28 - 15 - 386, 388 f.; Beschluss vom 24. April 1990 - 5 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7; Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, [X.], 39; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 [X.], [X.], 103; ähnlich für den Betrug: [X.], Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, [X.], 627). Dagegen genügt - wie beim Raub - nicht, wenn der Täter zwar [X.] Besitz begründen will, die Sache aber unmittelbar nach der Erlangung ver-nichtet werden soll ([X.], Beschluss vom 27. Juli 2004 - 3 [X.], [X.], 155 mwN; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 29; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], 28. Aufl., § 253 Rn. 17). Ebenso we-nig reicht es aus, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögens-vorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt ([X.], Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 [X.], NJW 1988, 2623; ähnlich [X.], Beschluss vom 19. August 1987 - 2 StR 394/87, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 1) und allein einen anderen als einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 1971 - 4 StR 397/71). 29 Auf dieser Grundlage fehlt es an einer Bereicherungsabsicht der Ange-klagten bzw. des [X.]. in Bezug auf die Kutte des [X.]und dessen Messer. Denn das [X.] vermochte - wie oben ausgeführt - nicht auszuschließen, dass der [X.] von vornherein vorsah, die Kutte zu vernich-ten und das Messer sofort wegzuwerfen. 30 b) Da die Angeklagten sowie [X.]. weder einen Raub noch eine räuberische Erpressung beabsichtigt haben, kommt auch eine Verurteilung 31 - 16 - wegen räuberischen Angriffs auf [X.]fahrer gemäß § 316a StGB nicht in [X.]. c) Das Schwurgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen die Angeklagten zu Recht nicht wegen [X.]chaft oder Teilnahme an der vorsätzlichen Tötung des [X.]verurteilt. 32 [X.]) Einen Tötungsvorsatz der Angeklagten hat es rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen erachtet. 33 (1) [X.] ist bei Tötungsdelikten nur gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 [X.], [X.], 93 mwN). Dabei genügt für eine vorsätzliche Tatbegehung, dass der Täter den konkreten [X.] und er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08, [X.], 451 mwN), mag er auch seinen Wün-schen nicht entsprochen haben (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 2009 - 3 [X.], [X.], 372, 373; ähnlich zum unerwünschten Erfolg bereits [X.], Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, [X.]St 7, 363, 369). Hatte der Täter dagegen begründeten Anlass darauf zu vertrauen und vertraute er darauf, es werde nicht zum Erfolgseintritt kommen, kann bedingter Vorsatz nicht angenommen werden ([X.], Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08, [X.], 451). 34 - 17 - Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 [X.], [X.], 93 mwN); sowohl das [X.] als auch das Willenselement muss grundsätzlich in jedem Einzelfall ge-prüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 [X.], [X.], 150, 151; Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 [X.], [X.], 91 jeweils mwN). Insbesondere bei der [X.] ist es regelmäßig erforderlich, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des [X.] auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete An-griffsweise - mit in Betracht zieht ([X.], Beschluss vom 1. Juni 2007 - 2 [X.], [X.], 267; Urteil vom 27. August 2009 - 3 [X.], [X.], 372 jeweils mwN). Dabei liegt zwar die Annahme einer Billigung des Todes des Opfers nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebens-gefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 18. Oktober 2006 - 2 [X.], [X.], 150, 151; vom 18. Oktober 2007 - 3 [X.], [X.], 93 f.; vom 27. August 2009 - 3 [X.], [X.], 372 jeweils mwN). Allein aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt oder die Gefährlichkeit des Verhaltens kann aber nicht ohne Berücksichtigung etwaiger sich aus der Tat und der Persönlichkeit des [X.] ergebender Beson-derheiten geschlossen werden, dass auch das Willenselement des Vorsatzes gegeben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 [X.], [X.], 91 mwN). 35 (2) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das [X.] gerecht. Die [X.] hat die rechtlichen Grundlagen für die [X.] - 18 - grenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit zutref-fend gesehen und beachtet. Ihre Bewertung, Tötungsvorsatz bei den Angeklag-ten sei nicht erwiesen, weist keinen Rechtsfehler auf. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wussten die Angeklagten, "dass es zur Erlangung der symbolträchtigen Kutte zu einer möglicherweise auch harten körperlichen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Rocker" und "auch zum Einsatz von Waffen und Werkzeugen - wie etwa Schlaghölzern, Reizgas, Schlagstöcken, Motocrosshandschuhen und evtl. auch Messern - kommen könnte". Ihnen war "bewusst –, dass derartige [X.]en – ein hohes, unter Umständen auch tödliches, Gewaltpotential in sich tragen" und ihr Han-deln "aufgrund der Art der ggf. einzusetzenden Tatmittel auch den Tod des an-zugreifenden [X.] nach sich ziehen könnte". Gleichwohl vermochte sich das [X.] - rechtsfehlerfrei - nicht davon zu überzeugen, dass das Willens-element des bedingten Tötungsvorsatzes gegeben ist. Denn die Angeklagten vertrauten - wie das Schwurgericht ausführlich belegt - "im Hinblick auf ihre [X.] und auch zahlenmäßige Überlegenheit – darauf, dass ein lebensge-fährliches Ausmaß der Gewaltanwendung nicht notwendig sein werde"; auch war ihnen aus unterschiedlichen Gründen ein tödlicher Ausgang unerwünscht. 37 [X.]) Der [X.] meint auf der Grundlage seiner rechtli-chen Bewertung des Tatgeschehens als besonders schwere räuberische [X.] mit Todesfolge unter Hinweis auf das Urteil des 1. Strafsenats des [X.] vom 18. Dezember 2007 (1 [X.], [X.], 280, 281 und [X.], [X.], 548), der Angeklagte [X.] sei Gehilfe des vorsätz-lichen Tötungsdelikts, weil sich "durch das gemeinsame Ausziehen und Ansich-nehmen der Kutte des dann zurückgelassenen tödlich Verletzten – sein [X.] sukzessive auf die zum Tod führende Gewalthandlung des Mittäters 38 - 19 - Sch. erstreckt" habe. Der [X.] lässt offen, ob dem bei Vorliegen einer räuberischen Erpressung zu folgen wäre. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da weder der Angeklagte [X.] noch [X.]. den Tatbestand des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung (mit Todesfolge) verwirklicht haben. Kann bei mehreren nacheinander aktiv werdenden Tätern der Hinzutre-tende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und bleibt deshalb sein eigenes Handeln ohne Einfluss auf den späteren Tod des Geschädigten, kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der (sukzessiven) [X.] trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen ge-schaffenen Lage nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 [X.], [X.], 631, 632). Allein eine nachträgliche Billigung der tödlichen Gewalt kann deshalb jedenfalls im vorliegenden Fall eine strafbare [X.] des Angeklagten [X.] für die bereits abgeschlossene Tötungshandlung nicht begründen (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1984 - 4 StR 526/84 mwN). Dies gilt auch für die vom [X.] bejahte Beihilfe zum Mord und bezieht sich in gleicher Weise auf den Angeklagten S. . d) Nach den vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist den Angeklagten auch der zur Querschnittlähmung des Opfers führende (letzte) Messerstich des [X.]. nicht zuzurechnen. 39 Eine solche Zurechnung scheidet aus, wenn der unmittelbare Täter dem Opfer den weiteren Stich nicht mehr im Rahmen verabredeter Gewaltanwen-dung beibrachte, der Dritte die (weitere) Gewaltanwendung weder gebilligt noch zu ihr gefahrerhöhend beigetragen hat und er deren Folgen auch nicht dazu ausnutzen wollte, den Besitz von durch die Tat erlangten Vermögenswerten zu erhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2009 - 2 [X.], [X.] - 20 - 2010, 33, 34). So verhält es sich hier. Der Messerstich erfolgte nach der [X.] der Kutte, er entsprach nicht dem [X.], sondern wurde "ohne weitere Absprache" mit dem Angeklagten [X.] von [X.]. ausgeführt, um (nicht ausschließbar) "ganz sicher zu gehen, dass dieser [also [X.]] versterbe" ([X.]). e) Entgegen der Ansicht des [X.]s haben sich die [X.] auch nicht der [X.]chaft oder Teilnahme an einem versuchten vor-sätzlichen Tötungsverbrechen durch Unterlassen schuldig gemacht. 41 Denn eine Handlungspflicht des Garanten für das Leben eines anderen entfällt, wenn die gebotenen [X.] sicher erfolglos geblieben wären ([X.], Urteil vom 16. Februar 2000 - 2 StR 582/99, [X.], 414, 415; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 13 Rdn. 63). Das ist nach den von der [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen und tragfähig be-gründeten Feststellungen der Fall. Danach ging der Angeklagte [X.] - der ob-jektiven Lage entsprechend ([X.] f.) - nach der ersten Messerattacke des [X.]. davon aus, "dass der [X.] durch die Messerstiche bereits tödlich verletzt sei" und selbst "bei sofort [X.] Hilfe sterben" werde. Dasselbe hat das [X.] bezüglich des Angeklagten [X.]festgestellt. 42 Da es durch das Sichentfernen der Angeklagten nicht zu einer Steige-rung der für [X.] bestehenden Gefahr kam, haben sich die Angeklag-ten auch nicht nach § 221 StGB strafbar gemacht (vgl. [X.]/[X.], § 221 Rn. 10, 11). 43 - 21 - f) Nach den getroffenen Feststellungen hat das Schwurgericht die Ange-klagten zu Recht auch nicht des (versuchten) gefährlichen Eingriffs in den Stra-ßenverkehr gemäß § 315b StGB schuldig gesprochen. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s erfasst § 315b StGB ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten eines Fahrzeugführers nur dann, wenn dieser das von ihm gesteuerte [X.]fahrzeug in [X.] Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den [X.] zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren" und er dabei mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt (Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 82/10 mwN; vgl. auch [X.]/[X.], § 315b StGB Rn. 18). Einen solchen, mit dem Eingriff in den Straßenverkehr verbun-denen Schädigungsvorsatz vermochte das [X.] jedoch nicht festzustel-len. Es kam vielmehr - rechtsfehlerfrei - zu der Erkenntnis, dass der Angeklagte [X.]darauf vertraute, dass [X.]

weder zu Fall kommt, noch auf den Pkw auffährt und dass eine solche Gefahr auch objektiv nicht bestand. Eine versuchte Anstiftung durch den Angeklagten [X.] (§ 30 Abs. 1, § 315b Abs. 1, 3, § 315 Abs. 3 StGB) liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. 45 g) Soweit eine Verurteilung der Angeklagten nach § 323c StGB in [X.] kam (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2000 - 2 StR 582/99, [X.], 414, 415; [X.], StGB, 58. Aufl., § 323c Rn. 18), hat der [X.] das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 46 h) Auch die [X.] weisen - abgesehen von der den Angeklagten [X.] betreffenden Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB - keinen die Angeklagten begünstigenden Rechts-fehler auf. 47 - 22 - [X.]) Dies gilt auch, soweit der [X.] und die revisionsfüh-rende St[X.]tsanwaltschaft beim Angeklagten [X.] die Prüfung der Unterb[X.]-gung in der Sicherungsverwahrung vermissen. 48 Denn es fehlt nach der vom [X.] gemäß Art. 316e Abs. 2 [X.], § 354a StPO zu beachtenden, am 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Neufas-sung des § 66 StGB an Vorstrafen, die die dort geforderten Voraussetzungen erfüllen (vgl. BT-Drucks. 17/3403 [X.]). Insbesondere die im Jahr 2005 erfolg-te Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und anderem ist nicht mehr geeignet, die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen. 49 [X.]) Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft führt jedoch zur Abänderung des Maßstabs für die Anrechung der in [X.] beim Angeklagten [X.] voll-zogenen Auslieferungshaft, den das [X.] mit 2:1 bestimmt hat. 50 Besondere Erschwernisse, die diesen Anrechnungsmaßstab rechtferti-gen könnten, hat die [X.] - ersichtlich aufgrund des Schweigens des Angeklagten [X.] zur Person und zur Sache ([X.]) - nicht festgestellt. Im Hinblick darauf, dass in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] - auch in [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 251/10) - grundsätzlich Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1:1 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, hat der [X.] gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst entsprechend bestimmt ([X.], Beschlüsse vom 4. Juni 2003 - 5 [X.], [X.]R StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3; vom 4. Juli 2007 - 1 [X.]; vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 5. Mai 2005 - 2 BvR 1593/03). 51 - 23 - III. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. 52 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] ist unbegründet. 53 a) Seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 54 Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, grundsätzlich nicht zugerechnet werden ([X.], Urteil vom 5. August 2010 - 3 [X.] Rn. 15 mwN). Handelt ein [X.] aber mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz, ein anderer dagegen nur mit Verletzungsvorsatz, so ist letzterer - wenn er den tödlichen Ausgang für das Opfer vorhersehen konnte - zwar nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsde-likts, aber wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar ([X.], Urteil vom 19. August 2004 - 5 [X.], [X.], 93 m. Anm. [X.]). Wegen gemein-schaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmit-telbar herbeigeführt hat, mithin auch derjenige bestraft werden, der die Verlet-zung nicht mit eigener Hand ausgeführt, jedoch aufgrund eines [X.] mit dem Willen zur Tatherrschaft zum [X.] beigetragen hat, sofern die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseiti-gen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem [X.] hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 [X.], [X.], 631, 632). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei dem Mittäter das Wissenselement des Tötungsvorsatzes vorlag und dieser allein deshalb fehlte, weil es am Willenselement mangelte (vgl. auch 55 - 24 - [X.], Urteile vom 15. September 2004 - 2 [X.], [X.], 261, 262; vom 5. August 2010 - 3 [X.] mwN). So verhält es sich hier. Beide Angeklagten rechneten - wie ausgeführt - mit Körperverletzungen unter Einsatz von Waffen und Werkzeugen, auch eines Messers, und billigten diese. Ihnen war ferner bewusst, dass "die [X.] auf-grund der Art der ggf. einzusetzenden Tatmittel auch den Tod des anzugreifen-den [X.] nach sich ziehen könnte". Die damit gegebene Vorhersehbarkeit des Todes von [X.] reicht für die Erfüllung der subjektiven Fahrlässig-keitskomponente des § 227 StGB aus; einer Voraussehbarkeit aller Einzelhei-ten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht ([X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 [X.], [X.], 309, 310 mwN). 56 b) Auch die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen mit der Körper-verletzung mit Todesfolge und der Nötigung in Tateinheit stehenden Beteiligung an einer Schlägerei begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht sowohl hinsicht-lich der Bejahung des Tatbestandes des § 231 StGB als auch bezüglich der Konkurrenzen der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.] vom 2. Oktober 2008 - 3 [X.]; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 [X.], [X.], 309, 310 mwN) 57 c) Entsprechendes gilt für den Schuldspruch wegen Nötigung. Diese wird hinsichtlich des Ausbremsens vom Verteidiger des Angeklagten [X.] nicht in Frage gestellt. Sie liegt aber auch hinsichtlich der Wegnahme der Kutte vor, bezüglich derer der Einsatz des Messers von Anfang an vom Vorsatz des [X.] [X.] umfasst war (vgl. auch [X.]). 58 - 25 - d) Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Dies gilt insbesondere für die Bewertung des Schwurgerichts, bei der vom Angeklagten [X.] begangenen Nötigung handle es sich um einen (unbenannten) besonders schweren Fall im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB. Sie wird vom Tatgericht zutreffend auf das "besonders grobe" Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck gestützt. 59 e) Auch der [X.] hält der Überprüfung stand. Zwar war der Angeklagte [X.] "nur" Beifahrer in dem vom Angeklagten [X.] gesteuer-ten Pkw. Indes hat der Angeklagte [X.] an der ihm zu Recht angelasteten Nö-tigung des [X.]durch das Ausbremsen nicht nur dadurch mitgewirkt, dass er den Angeklagten [X.] hierzu "verbal gedrängt" hat, sondern auch dadurch, dass er die "Weisung" für den Beginn des Überholmanövers gab. Dies rechtfertigt die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2004 - 4 StR 585/03, [X.], 617; Tepperwien in Festschrift [X.], 2006, [X.], 430). 60 2. Die Revision des Angeklagten [X.]ist ebenfalls unbegründet. 61 a) Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und zur Beteiligung an einer Schlägerei sowie wegen Nötigung ist nicht zu [X.]. [X.] ist - wie ausgeführt - auch die Annahme von [X.] zwischen diesen Straftatbeständen. 62 b) Der Strafausspruch hält im Ergebnis ebenfalls der Überprüfung stand. 63 Zwar hat es das Schwurgericht unterlassen, beim Angeklagten [X.] trotz Vorliegens zweier vertypter Milderungsgründe (§ 27 Abs. 2, § 46b StGB) 64 - 26 - zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge vorliegt. Der [X.] schließt aufgrund der Besonderheiten des Falles jedoch aus, dass der Strafausspruch hierauf beruht. Denn es lag im Hinblick auf die vom [X.] zutreffend dargelegten Strafschärfungsgründe (u.a. [X.]) fern, einen minder schweren Fall gemäß § 227 Abs. 2 StGB ohne "Verbrauch" mindestens eines der vertypten Milderungsgründe anzuneh-men. Wäre aber der Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB einmal nach § 49 Abs. 1 StGB gemindert worden, so wäre - bei nur ge[X.]gfügig niedrigerer Strafrah-menobergrenze - die Strafrahmenuntergrenze höher gewesen als nach der vom Schwurgericht vorgenommenen doppelten Minderung des Strafrahmens des § 227 Abs. 1 StGB. Die Annahme eines besonders schweren Falls der Nötigung begegnet beim Angeklagten [X.] auch angesichts der nur eingeschränkten Überprüf-barkeit dieser Bewertung in der Revision (vgl. [X.] [X.]O § 46 Rn. 85 mwN) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 65 IV. Das nur ge[X.]gfügige Obsiegen der St[X.]tsanwaltschaft rechtfertigt keine Kostenteilung. Da mithin sowohl die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft als auch die der Nebenkläger erfolglos geblieben bzw. entsprechend zu behandeln sind, haben die Nebenkläger außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gericht-lichen Auslagen zu tragen. Die durch diese Revisionen verursachten notwendi-gen Auslagen des Angeklagten hat allein die St[X.]tskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision [X.] hat, nicht dagegen, wenn auch die St[X.]tsanwaltschaft [X.] - 27 - [X.] ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. aber [X.], Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 [X.]). Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Revisio-nen der Angeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zwar sind auch die Revision der Nebenkläger erfolglos geblieben, dies rechtfertigt es [X.] nicht, von einer Auslagenerstattung zu ihren Gunsten abzusehen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO; zum Ganzen: [X.], Urteil vom 30. November 2005 - 2 [X.]). [X.] [X.] [X.] [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 502/10

27.01.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. 4 StR 502/10 (REWIS RS 2011, 10015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10015

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