Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2011, Az. 4 StR 502/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10030

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Besonders schwerer Raub bzw. besonders schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge: Voraussetzungen einer Feststellung von Zueignungsabsicht bzw. Bereicherungsabsicht bei gewaltsamer Wegnahme einer "Kutte" des Mitglieds einer rivalisierenden Motorradbande


Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2010 bezüglich des Angeklagten [X.]  dahin abgeändert, dass die von diesem in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten [X.]  , ihr Rechtsmittel bezüglich des Angeklagten S.  sowie die Revisionen der Nebenkläger und der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch und durch die Rechtsmittel der Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]  wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Nötigung und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.]hat es wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen beide Angeklagte Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet und bestimmt, dass die vom Angeklagten [X.]  in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Freiheitsstrafe in der Weise angerechnet wird, dass ein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen inländischer Haft entspricht.

2

Gegen das Urteil richten sich die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger beanstanden das Verfahren und erheben die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft wendet sich insbesondere gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite; zudem bemängelt sie die fehlende Prüfung der Unterbringung des Angeklagten [X.]  in der Sicherungsverwahrung. Die Nebenkläger begehren unter anderem eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen (schweren) Raubes mit Todesfolge. Die Angeklagten rügen ebenfalls die Anwendung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte [X.]  beanstandet insbesondere den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie die Bewertung der Nötigung als besonders schweren Fall. Der Angeklagte [X.]meint, der Tatbestand des § 231 StGB sei nicht gegeben, weil es sich nicht um eine Schlägerei im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe; ferner beanstandet auch er die Annahme eines besonders schweren Falls der Nötigung.

3

Erfolg hat in geringem - aus dem Tenor ersichtlichem - Umfang lediglich das zum Nachteil des Angeklagten [X.]  eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.

[X.]

4

Das Schwurgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

5

Die beiden Angeklagten waren Mitglieder der "[X.]", der Angeklagte [X.]  als Vollmitglied ("full member"), der Angeklagte [X.]als Unterstützer ("supporter"). [X.]  - das Tatopfer - war Vollmitglied der "[X.]" und Präsident des "Chapters" [X.].

6

Am 24. Juni 2009 hatte der Angeklagte [X.]in [X.] aus ungeklärten Gründen eine körperliche Auseinandersetzung mit [X.]  , einem Mitglied des dortigen neu gegründeten [X.], an deren Ende er von [X.]  darauf hingewiesen wurde, dass [X.] "[X.]" sei.

7

Am Nachmittag des 26. Juni 2009 trafen sich die Angeklagten in [X.] unter anderem mit [X.].  , der ebenfalls - als Anwärter ("prospect") - den [X.] angehörte. Sie beschlossen, nach [X.] zu fahren, um dort "Präsenz zu zeigen"; gegebenenfalls wollten sie auch einem Mitglied der [X.] wegen des Vorfalls vom 24. Juni 2009 eine "Abreibung verpassen". Gegen 20.00 Uhr brachen die Angeklagten und [X.].  in einem angemieteten Pkw nach [X.] auf. Dort sahen sie zwar einen Motorradfahrer in "[X.]", konnten ihm aber nicht folgen. Sie beschlossen daher, nach [X.] zur Gaststätte "[X.]  " zu fahren, dem Treffpunkt der [X.] in deren neu gegründetem Chapter im [X.], um diese auszukundschaften und - so das Vorhaben des Angeklagten [X.]  und von [X.].  - eine nicht näher bestimmte "[X.]" gegen dieses Chapter durchzuführen.

8

Etwa um 23.00 Uhr verließen mehrere Mitglieder der [X.], unter anderem [X.]  , das "[X.]  " und fuhren nach [X.]. Die Angeklagten und [X.].  folgten ihnen. Während sich die Mitglieder der [X.] in einer Gaststätte aufhielten, fassten der Angeklagte [X.]  und [X.].  den Entschluss, dem - von ihnen als solchem erkannten - Vollmitglied der [X.] bei sich bietender Gelegenheit die "Kutte", also die mit Aufnähern versehene Lederweste, abzunehmen, um hierdurch "ein Zeichen gegen die [X.] zu setzen" sowie "Präsenz zu zeigen" und den [X.] deutlich zu machen, dass deren Gebietsanspruch nicht akzeptiert werde. Den Angeklagten und [X.].  war dabei klar, dass es zu einer "harten körperlichen Auseinandersetzung" auch mit Waffen und Werkzeugen kommen kann. Ihnen war bewusst, dass ihr Handeln "auch den Tod des anzugreifenden Rockers nach sich ziehen könnte", sie vertrauten aber darauf, dass insbesondere wegen ihrer körperlichen und zahlenmäßigen Überlegenheit "ein lebensgefährliches Ausmaß der Gewaltanwendung nicht notwendig sein werde". Ein solcher tödlicher Ausgang war den Angeklagten unerwünscht; der Angeklagte [X.]  fürchtete bei einem "tödlichen Zwischenfall" clubinterne Sanktionen, der Angeklagte [X.], der als einziges Mitglied der [X.] im [X.] wohnte, befürchtete eine "Retourkutsche" der [X.].

9

Nachdem die [X.] die Gaststätte verlassen hatten, folgten die Angeklagten - der Angeklagte [X.]als Fahrer - und [X.].  mit ihrem Pkw zwei Motorrädern der [X.], wobei sie die Stellung deren Fahrer als "full member" bzw. "prospect" erkannten, das Vollmitglied aber nicht als [X.]  und den dortigen [X.] identifizierten. Nachdem der zweite Motorradfahrer abgebogen war, fuhren [X.]  und hinter ihm die Angeklagten und [X.].  gegen 23.50 Uhr auf der Landstraße 386 in Richtung [X.]. Der Angeklagte [X.]  und [X.].  beschlossen nunmehr, [X.]  zu überholen und zum Anhalten zu bringen, um ihm die Kutte abnehmen zu können. Auf Weisung des Angeklagten [X.]  überholte der Angeklagte [X.]das Motorrad und bremste den Pkw anschließend bis zum Stillstand stark ab, wobei er darauf achtete und darauf vertraute, dass es nicht zu einer Kollision kam und [X.]  nicht stürzte. [X.]  gelang es wenige Meter hinter dem Pkw anzuhalten, wobei die [X.] ungeachtet einer Blockierspur von 13,3 Metern Länge nicht festzustellen vermochte, dass dabei tatsächlich die Gefahr bestand, er werde mit dem Pkw kollidieren oder stürzen.

Während der Angeklagte [X.]- auch in der Folgezeit - in dem Pkw verblieb, sprangen der Angeklagte [X.]  und [X.].  aus dem Fahrzeug, liefen auf [X.]  zu und zogen diesen von seinem Motorrad herunter. Sodann schnitten sie mit einem Messer die rechte Hosentasche des [X.]  auf, in der er - erkennbar - ein Messer mitführte, und warfen dieses Messer weg. Nachdem ein entgegenkommender Pkw vorbeigefahren war und [X.]  das umgefallene Motorrad aufgerichtet hatte, um mit diesem zu fliehen, versetzte [X.].  [X.]  sechs Stiche kurz unterhalb des Arms in die rechte Seite. Er handelte dabei aus Verärgerung darüber, dass "das gesamte Vorhaben" durch das zufällige Erscheinen des Pkws zu scheitern gedroht hatte, und wollte der "[X.]" endgültig und sicher zum Erfolg verhelfen. "Dass der [X.]  dabei sterben könnte, war ihm klar, jedoch auch egal". Der Angeklagte [X.]  sah diese nicht abgesprochene Messerattacke, konnte allerdings nicht mehr eingreifen; er ging - wie auch der Angeklagte [X.]- davon aus, dass das Opfer bereits tödlich verletzt sei und jede, auch eine sofort herbeigerufene Hilfe zu spät kommen werde. Er und [X.].  zogen [X.]  die Kutte aus, um diese mitzunehmen. Welche Motivation dieser Wegnahme zugrunde lag, vermochte die [X.] nicht festzustellen, insbesondere konnte sie nicht ausschließen, dass der [X.] von vorneherein vorsah, die Kutte "zu vernichten" bzw. "verschwinden" zu lassen, damit sie nicht in die Hände der [X.] gelangt. Sodann versetzte [X.].  ebenfalls ohne Absprache mit dem Angeklagten [X.]  [X.]  einen weiteren Messerstich in den Rücken, der zu einer Querschnittlähmung führte.

Infolge der Stiche in die Seite und des dadurch eingetretenen Blutverlustes verstarb [X.]  am 27. Juni 2009 um 2.17 Uhr.

I[X.]

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben keinen (Rechtsmittel der Nebenkläger) bzw. nur in geringem Umfang Erfolg (Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft).

1. Die von Staatsanwaltschaft und den [X.] erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Die [X.], das [X.] habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es keinen "in so genannten Motorradclubs [X.], erfahrenen Ermittlungsbeamten eines Landeskriminalamts oder einer sonst überörtlich zuständigen Polizeidienststelle oder einen Kriminalwissenschaftler" zu deren "Herrschaftsgefüge, Befehlsstrukturen, Riten und Verhaltenskodizes" angehört hat, sind unzulässig. Denn die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger teilen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise mit, warum sich eine solche Beweiserhebung entgegen und trotz der Ausführungen des Schwurgerichts zu einem nicht zu erwartenden weiteren Erkenntnisgewinn durch eine solche Beweisaufnahme ([X.]) aufgedrängt haben soll, nachdem das Gericht - neben einer Vielzahl weiterer Polizeibeamter sowie mehrerer Zeugen aus "Rockerkreisen" - auch die dem [X.] angehörende Sachbearbeiterin vernommen und diese über die Informationen berichtet hat, die ihr "im Bereich der organisierten Kriminalität erfahrene Kollegen" unter anderem zum "[X.] mit Kutten" gegeben hatten. So wird insbesondere die in den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger angesprochene polizeiliche Vernehmung des Angeklagten [X.]nicht vollständig mitgeteilt; die Staatsanwaltschaft hat es zudem unterlassen, den von ihr zitierten polizeilichen Abschlussbericht vollständig vorzutragen.

Soweit die Staatsanwaltschaft ferner einen Verstoß gegen § 261 StPO beanstandet und geltend macht, das Gericht habe in Zusammenhang mit dem Fluchtversuch des [X.]  Feststellungen zu "inneren Vorgängen (Überlegungen)" beim Tatopfer getroffen, ohne hierfür über eine "äußere Grundlage" zu verfügen, fehlt es jedenfalls am Beruhen des Urteils auf einer etwaigen Gesetzesverletzung.

Erfolglos ist auch die von zwei [X.] in Zusammenhang mit der Zurückweisung einer Frage an den Zeugen [X.]  erhobene Aufklärungsrüge. Insofern verweist der [X.] zutreffend darauf, dass dem Zeugen [X.]  das von ihm geltend gemachte Auskunftsverweigerungsrecht zustand.

2. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat - abgesehen von der Entscheidung bezüglich des Angeklagten [X.]  nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben.

a) Das Schwurgericht hat die Angeklagten auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht nicht wegen besonders schweren Raubes (mit Todesfolge) oder besonders schwerer räuberischer Erpressung (mit Todesfolge) verurteilt.

aa) Ein besonders schwerer Raub (mit Todesfolge) liegt - wie ersichtlich auch der [X.] meint - nicht vor.

(1) Täter - auch Mittäter - kann beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem [X.] die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den [X.] haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des [X.] "einverleiben” oder zuführen will. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sache auf Dauer behalten soll oder will ([X.], Urteil vom 26. September 1984 - 3 [X.], NJW 1985, 812 mwN).

An der Voraussetzung, dass der Wille des [X.] auf eine Änderung des Bestandes seines Vermögens oder das des [X.] gerichtet sein muss, fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören”, "zu vernichten”, "preiszugeben”, "wegzuwerfen”, "beiseite zu schaffen” oder "zu beschädigen” ([X.], Urteile vom 10. Mai 1977 - 1 [X.], NJW 1977, 1460; vom 26. September 1984 - 3 [X.], NJW 1985, 812 jeweils mwN). Der etwa auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern ([X.], Urteil vom 26. September 1984 - 3 [X.], NJW 1985, 812, 813 mwN; Beschluss vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10). In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter - was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1980 - 2 [X.], NStZ 1981, 63) - für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt.

(2) Hiervon ausgehend handelten die Angeklagten und [X.].      nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen in Bezug sowohl auf die Kutte von [X.]  als auch dessen Messer ohne die für eine Verurteilung wegen Raubes erforderliche Zueignungsabsicht.

Zwar diente die Wegnahme der Kutte nach dem [X.] "dem Ziel, diesem [X.] im speziellen und den sich neuangesiedelten [X.] im Allgemeinen gegenüber 'Präsenz zu zeigen' und ihnen klarzumachen, dass mit den in der Nähe angesiedelten [X.] stets zu rechnen ist". Eine über die Enteignung hinausgehende Zueignungsabsicht konnte die [X.] jedoch nicht feststellen ([X.]: "Ein weiteres Interesse an der zu erlangenden Kutte, etwa als Tauschobjekt, Arbeitsnachweis oder zum 'Angeben', war nicht feststellbar"). Vielmehr vermochte sie nicht auszuschließen, "dass der [X.] von vornherein vorsah, die Kutte zu vernichten." ([X.]). Entsprechendes gilt für das [X.]  abgenommene Messer, das der Angeklagte [X.]  und [X.].  sofort nach der Entwaffnung ihres Opfers wegwarfen ([X.], 55).

Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist - wie auch im Übrigen - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 20. Juni 2007 - 2 [X.]). Nach der durch § 261 und § 337 StPO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen "lebensfremd" erscheinen mögen ([X.], Urteile vom 27. Oktober 2010 - 5 [X.]; vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10 mwN). Denn der vom Gesetz verwendete "Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Es ist also die für die Schuldfrage entscheidende, ihm allein übertragene Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht" (so bereits [X.], Urteil vom 9. Februar 1957 - 2 StR 508/56, [X.]St 10, 208, 209; zuletzt [X.], Urteil vom 9. November 2010 - 5 [X.]). Ist das Tatgericht – wie vorliegend – ausgehend von einer lückenlosen Tatsachengrundlage im Rahmen einer Bewertung der erhobenen Beweise im Einzelnen ([X.] ff.) sowie in einer Gesamtschau ([X.]) zu der möglichen - hier sogar plausiblen - Schlussfolgerung gelangt, die erhobenen Beweise seien mangels nachgewiesener Zueignungsabsicht nicht geeignet, eine Verurteilung der Angeklagten wegen (schweren) Raubes mit Todesfolge zu tragen, hat dies – nicht anders als in gegenteiligen Verurteilungsfällen – als möglicher Schluss des Tatgerichts in der Revisionsinstanz Bestand. Die vom Revisionsgericht nicht mehr hinzunehmende, einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten begründende Grenze der Denkfehlerhaftigkeit wird vom Schwurgericht nirgendwo überschritten (zu diesen Maßstäben: [X.], Urteil vom 27. Oktober 2010 - 5 [X.]).

bb) Entgegen der Ansicht des [X.]s liegt nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen aber auch eine besonders schwere räuberische Erpressung (mit Todesfolge) nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine (besonders schwere) räuberische Erpressung zwar auch derjenige begehen, der das Opfer mit Gewalt dazu zwingt, die Wegnahme einer Sache zu dulden ([X.], Urteil vom 30. August 1973 - 4 StR 410/73, [X.]St 25, 224, 228 mwN), eine Verurteilung wegen Raubes aber daran scheitert, dass die dafür erforderliche Zueignungsabsicht nicht vorliegt bzw. nicht nachweisbar ist ([X.], Urteile vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, [X.]St 14, 386, 388, 390 f.; vom 6. August 1991 - 1 [X.], [X.]R StGB § 255 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 [X.], [X.], 103).

Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung erfordert jedoch die Absicht, sich oder einen [X.] zu Unrecht zu bereichern. Diese Tatbestandsvoraussetzung des § 253 StGB deckt sich inhaltlich mit der beim Betrug vorausgesetzten Bereicherungsabsicht ([X.], Urteile vom 3. Mai 1988 - 1 [X.], NJW 1988, 2623; vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9). Sie setzt nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff deshalb voraus, dass der erstrebte Vorteil zu einer objektiv günstigeren Gestaltung der Vermögenslage für den Täter oder den [X.] führen soll ([X.], Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN; ähnlich: [X.], Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, [X.], 39; Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 128/01, [X.], 534), also eine Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens angestrebt wird ([X.], Urteile vom 3. Mai 1988 - 1 [X.], NJW 1988, 2623; vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN).

Als ein solcher Vermögenszuwachs kann auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden und zwar selbst bei einem nur vorübergehenden Besitzwechsel ([X.], Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, [X.]St 14, 386, 388 f.). Jedoch ist der bloße Besitz in der Rechtsprechung des [X.] nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt ([X.], Urteil vom 17. August 2001 - 2 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 2), was regelmäßig lediglich dann zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind, die der Täter oder der Dritte nutzen will (vgl. [X.], Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 303/95, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 1 mwN; [X.]/Satzger, § 263 Rdn. 98; zum Besitz an einem [X.]fahrzeug: [X.], Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, [X.]St 14, 386, 388 f.; Beschluss vom 24. April 1990 - 5 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7; Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, [X.], 39; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 [X.], [X.], 103; ähnlich für den Betrug: [X.], Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, [X.], 627).

Dagegen genügt - wie beim Raub - nicht, wenn der Täter zwar kurzzeitigen Besitz begründen will, die Sache aber unmittelbar nach der Erlangung vernichtet werden soll ([X.], Beschluss vom 27. Juli 2004 - 3 [X.], [X.], 155 mwN; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 29; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], 28. Aufl., § 253 Rn. 17). Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt ([X.], Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 [X.], NJW 1988, 2623; ähnlich [X.], Beschluss vom 19. August 1987 - 2 StR 394/87, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 1) und allein einen anderen als einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 1971 - 4 StR 397/71).

Auf dieser Grundlage fehlt es an einer Bereicherungsabsicht der Angeklagten bzw. des [X.].  in Bezug auf die Kutte des [X.]  und dessen Messer. Denn das [X.] vermochte - wie oben ausgeführt - nicht auszuschließen, dass der [X.] von vornherein vorsah, die Kutte zu vernichten und das Messer sofort wegzuwerfen.

b) Da die Angeklagten sowie [X.].  weder einen Raub noch eine räuberische Erpressung beabsichtigt haben, kommt auch eine Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf [X.]fahrer gemäß § 316a StGB nicht in Betracht.

c) Das Schwurgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Angeklagten zu Recht nicht wegen [X.]chaft oder Teilnahme an der vorsätzlichen Tötung des [X.]  verurteilt.

aa) Einen Tötungsvorsatz der Angeklagten hat es rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen erachtet.

(1) [X.] ist bei Tötungsdelikten nur gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 [X.], [X.], 93 mwN). Dabei genügt für eine vorsätzliche Tatbegehung, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt akzeptiert und er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08, [X.], 451 mwN), mag er auch seinen Wünschen nicht entsprochen haben (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 2009 - 3 [X.], [X.], 372, 373; ähnlich zum unerwünschten Erfolg bereits [X.], Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, [X.]St 7, 363, 369). Hatte der Täter dagegen begründeten Anlass darauf zu vertrauen und vertraute er darauf, es werde nicht zum Erfolgseintritt kommen, kann bedingter Vorsatz nicht angenommen werden ([X.], Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08, [X.], 451).

Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 [X.], [X.], 93 mwN); sowohl das Wissens- als auch das Willenselement muss grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 [X.], [X.], 150, 151; Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 [X.], [X.], 91 jeweils mwN). Insbesondere bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements ist es regelmäßig erforderlich, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des [X.] auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht ([X.], Beschluss vom 1. Juni 2007 - 2 [X.], [X.], 267; Urteil vom 27. August 2009 - 3 [X.], [X.], 372 jeweils mwN). Dabei liegt zwar die Annahme einer Billigung des Todes des Opfers nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 18. Oktober 2006 - 2 [X.], [X.], 150, 151; vom 18. Oktober 2007 - 3 [X.], [X.], 93 f.; vom 27. August 2009 - 3 [X.], [X.], 372 jeweils mwN). Allein aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt oder die Gefährlichkeit des Verhaltens kann aber nicht ohne Berücksichtigung etwaiger sich aus der Tat und der Persönlichkeit des [X.] ergebender Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das Willenselement des Vorsatzes gegeben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 [X.], [X.], 91 mwN).

(2) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil gerecht. Die [X.] hat die rechtlichen Grundlagen für die Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit zutreffend gesehen und beachtet. Ihre Bewertung, Tötungsvorsatz bei den Angeklagten sei nicht erwiesen, weist keinen Rechtsfehler auf.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wussten die Angeklagten, "dass es zur Erlangung der symbolträchtigen Kutte zu einer möglicherweise auch harten körperlichen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Rocker" und "auch zum Einsatz von Waffen und Werkzeugen - wie etwa Schlaghölzern, Reizgas, Schlagstöcken, Motocrosshandschuhen und evtl. auch Messern - kommen könnte". Ihnen war "bewusst …, dass derartige [X.]en … ein hohes, unter Umständen auch tödliches, Gewaltpotential in sich tragen" und ihr Handeln "aufgrund der Art der ggf. einzusetzenden Tatmittel auch den Tod des anzugreifenden Rockers nach sich ziehen könnte". Gleichwohl vermochte sich das [X.] - rechtsfehlerfrei - nicht davon zu überzeugen, dass das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes gegeben ist. Denn die Angeklagten vertrauten - wie das Schwurgericht ausführlich belegt - "im Hinblick auf ihre körperliche und auch zahlenmäßige Überlegenheit … darauf, dass ein lebensgefährliches Ausmaß der Gewaltanwendung nicht notwendig sein werde"; auch war ihnen aus unterschiedlichen Gründen ein tödlicher Ausgang unerwünscht.

bb) Der [X.] meint auf der Grundlage seiner rechtlichen Bewertung des Tatgeschehens als besonders schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge unter Hinweis auf das Urteil des 1. Strafsenats des [X.] vom 18. Dezember 2007 (1 [X.], [X.], 280, 281 und [X.], [X.], 548), der Angeklagte [X.]  sei Gehilfe des vorsätzlichen Tötungsdelikts, weil sich "durch das gemeinsame Ausziehen und Ansichnehmen der Kutte des dann zurückgelassenen tödlich Verletzten … sein Vorsatz sukzessive auf die zum Tod führende Gewalthandlung des Mittäters Sch.  erstreckt" habe. Der [X.] lässt offen, ob dem bei Vorliegen einer räuberischen Erpressung zu folgen wäre. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da weder der Angeklagte [X.]  noch [X.].  den Tatbestand des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung (mit Todesfolge) verwirklicht haben. Kann bei mehreren nacheinander aktiv werdenden Tätern der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und bleibt deshalb sein eigenes Handeln ohne Einfluss auf den späteren Tod des Geschädigten, kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der (sukzessiven) Mittäterschaft trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 [X.], [X.], 631, 632). Allein eine nachträgliche Billigung der tödlichen Gewalt kann deshalb jedenfalls im vorliegenden Fall eine strafbare Verantwortlichkeit des Angeklagten [X.]    für die bereits abgeschlossene Tötungshandlung nicht begründen (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1984 - 4 StR 526/84 mwN). Dies gilt auch für die vom [X.] bejahte Beihilfe zum Mord und bezieht sich in gleicher Weise auf den Angeklagten S.  .

d) Nach den vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist den Angeklagten auch der zur Querschnittlähmung des Opfers führende (letzte) Messerstich des [X.].  nicht zuzurechnen.

Eine solche Zurechnung scheidet aus, wenn der unmittelbare Täter dem Opfer den weiteren Stich nicht mehr im Rahmen verabredeter Gewaltanwendung beibrachte, der Dritte die (weitere) Gewaltanwendung weder gebilligt noch zu ihr gefahrerhöhend beigetragen hat und er deren Folgen auch nicht dazu ausnutzen wollte, den Besitz von durch die Tat erlangten Vermögenswerten zu erhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2009 - 2 [X.], [X.], 33, 34). So verhält es sich hier. Der Messerstich erfolgte nach der Wegnahme der Kutte, er entsprach nicht dem [X.], sondern wurde "ohne weitere Absprache" mit dem Angeklagten [X.]  von [X.].  ausgeführt, um (nicht ausschließbar) "ganz sicher zu gehen, dass dieser [also [X.]  ] versterbe" (UA 63).

e) Entgegen der Ansicht des [X.]s haben sich die Angeklagten auch nicht der [X.]chaft oder Teilnahme an einem versuchten vorsätzlichen Tötungsverbrechen durch Unterlassen schuldig gemacht.

Denn eine Handlungspflicht des Garanten für das Leben eines anderen entfällt, wenn die gebotenen [X.] sicher erfolglos geblieben wären ([X.], Urteil vom 16. Februar 2000 - 2 StR 582/99, [X.], 414, 415; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 13 Rdn. 63). Das ist nach den von der [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen und tragfähig begründeten Feststellungen der Fall. Danach ging der Angeklagte [X.]  - der objektiven Lage entsprechend ([X.] f.) - nach der ersten Messerattacke des [X.].  davon aus, "dass der [X.] durch die Messerstiche bereits tödlich verletzt sei" und selbst "bei sofort [X.] Hilfe sterben" werde. Dasselbe hat das [X.] bezüglich des Angeklagten [X.]festgestellt.

Da es durch das Sichentfernen der Angeklagten nicht zu einer Steigerung der für [X.]  bestehenden Gefahr kam, haben sich die Angeklagten auch nicht nach § 221 StGB strafbar gemacht (vgl. [X.]/[X.], § 221 Rn. 10, 11).

f) Nach den getroffenen Feststellungen hat das Schwurgericht die Angeklagten zu Recht auch nicht des (versuchten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB schuldig gesprochen.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s erfasst § 315b StGB ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten eines Fahrzeugführers nur dann, wenn dieser das von ihm gesteuerte [X.]fahrzeug in [X.] Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den [X.] zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren" und er dabei mit zumindest bedingtem [X.] handelt (Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 82/10 mwN; vgl. auch [X.]/[X.], § 315b StGB Rn. 18). Einen solchen, mit dem Eingriff in den Straßenverkehr verbundenen [X.] vermochte das [X.] jedoch nicht festzustellen. Es kam vielmehr - rechtsfehlerfrei - zu der Erkenntnis, dass der Angeklagte [X.]darauf vertraute, dass [X.]  weder zu Fall kommt, noch auf den Pkw auffährt und dass eine solche Gefahr auch objektiv nicht bestand. Eine versuchte Anstiftung durch den Angeklagten [X.]  (§ 30 Abs. 1, § 315b Abs. 1, 3, § 315 Abs. 3 StGB) liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.

g) Soweit eine Verurteilung der Angeklagten nach § 323c StGB in Betracht kam (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2000 - 2 StR 582/99, [X.], 414, 415; [X.], StGB, 58. Aufl., § 323c Rn. 18), hat der [X.] das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

h) Auch die [X.] weisen - abgesehen von der den Angeklagten [X.]  betreffenden Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB - keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.

aa) Dies gilt auch, soweit der [X.] und die revisionsführende Staatsanwaltschaft beim Angeklagten [X.]  die Prüfung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vermissen.

Denn es fehlt nach der vom [X.] gemäß Art. 316e Abs. 2 [X.], § 354a StPO zu beachtenden, am 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Neufassung des § 66 StGB an Vorstrafen, die die dort geforderten Voraussetzungen erfüllen (vgl. BT-Drucks. 17/3403 [X.]). Insbesondere die im Jahr 2005 erfolgte Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und anderem ist nicht mehr geeignet, die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen.

bb) Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch zur Abänderung des Maßstabs für die Anrechung der in [X.] beim Angeklagten [X.]  vollzogenen Auslieferungshaft, den das [X.] mit 2:1 bestimmt hat.

Besondere Erschwernisse, die diesen Anrechnungsmaßstab rechtfertigen könnten, hat die [X.] - ersichtlich aufgrund des Schweigens des Angeklagten [X.]  zur Person und zur Sache ([X.]) -  nicht festgestellt. Im Hinblick darauf, dass in einem Mitgliedstaat der [X.] - auch in [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 251/10) - grundsätzlich Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1:1 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, hat der [X.] gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst entsprechend bestimmt ([X.], Beschlüsse vom 4. Juni 2003 - 5 [X.], [X.]R StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3; vom 4. Juli 2007 - 1 [X.]; vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 5. Mai 2005 - 2 BvR 1593/03).

II[X.]

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]    ist unbegründet.

a) Seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, grundsätzlich nicht zugerechnet werden ([X.], Urteil vom 5. August 2010 - 3 [X.] Rn. 15 mwN). Handelt ein Mittäter aber mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz, ein anderer dagegen nur mit Verletzungsvorsatz, so ist letzterer - wenn er den tödlichen Ausgang für das Opfer vorhersehen konnte - zwar nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, aber wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar ([X.], Urteil vom 19. August 2004 - 5 [X.], [X.], 93 m. Anm. [X.]). Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, mithin auch derjenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausgeführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum [X.] beigetragen hat, sofern die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 [X.], [X.], 631, 632). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei dem Mittäter das Wissenselement des Tötungsvorsatzes vorlag und dieser allein deshalb fehlte, weil es am Willenselement mangelte (vgl. auch [X.], Urteile vom 15. September 2004 - 2 [X.], [X.], 261, 262; vom 5. August 2010 - 3 [X.] mwN).

So verhält es sich hier. Beide Angeklagten rechneten - wie ausgeführt - mit Körperverletzungen unter Einsatz von Waffen und Werkzeugen, auch eines Messers, und billigten diese. Ihnen war ferner bewusst, dass "die [X.] aufgrund der Art der ggf. einzusetzenden Tatmittel auch den Tod des anzugreifenden Rockers nach sich ziehen könnte". Die damit gegebene Vorhersehbarkeit des Todes von [X.]  reicht für die Erfüllung der subjektiven Fahrlässigkeitskomponente des § 227 StGB aus; einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht ([X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 [X.], [X.], 309, 310 mwN).

b) Auch die Verurteilung des Angeklagten [X.]  wegen mit der Körperverletzung mit Todesfolge und der Nötigung in Tateinheit stehenden Beteiligung an einer Schlägerei begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht sowohl hinsichtlich der Bejahung des Tatbestandes des § 231 StGB als auch bezüglich der Konkurrenzen der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 [X.]; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 [X.], [X.], 309, 310 mwN)

c) Entsprechendes gilt für den Schuldspruch wegen Nötigung. Diese wird hinsichtlich des Ausbremsens vom Verteidiger des Angeklagten [X.]    nicht in Frage gestellt. Sie liegt aber auch hinsichtlich der Wegnahme der Kutte vor, bezüglich derer der Einsatz des Messers von Anfang an vom Vorsatz des Angeklagten [X.]  umfasst war (vgl. auch [X.]).

d) Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Dies gilt insbesondere für die Bewertung des Schwurgerichts, bei der vom Angeklagten [X.]  begangenen Nötigung handle es sich um einen (unbenannten) besonders schweren Fall im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB. Sie wird vom Tatgericht zutreffend auf das "besonders grobe" Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck gestützt.

e) Auch der [X.] hält der Überprüfung stand. Zwar war der Angeklagte [X.]  "nur" Beifahrer in dem vom Angeklagten [X.]gesteuerten Pkw. Indes hat der Angeklagte [X.]  an der ihm zu Recht angelasteten Nötigung des [X.]  durch das Ausbremsen nicht nur dadurch mitgewirkt, dass er den Angeklagten [X.]hierzu "verbal gedrängt" hat, sondern auch dadurch, dass er die "Weisung" für den Beginn des Überholmanövers gab. Dies rechtfertigt die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2004 - 4 StR 585/03, [X.], 617; Tepperwien in Festschrift [X.], 2006, [X.], 430).

2. Die Revision des Angeklagten [X.]ist ebenfalls unbegründet.

a) Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und zur Beteiligung an einer Schlägerei sowie wegen Nötigung ist nicht zu beanstanden. [X.] ist - wie ausgeführt - auch die Annahme von Tateinheit zwischen diesen Straftatbeständen.

b) Der Strafausspruch hält im Ergebnis ebenfalls der Überprüfung stand.

Zwar hat es das Schwurgericht unterlassen, beim Angeklagten [X.]trotz Vorliegens zweier vertypter Milderungsgründe (§ 27 Abs. 2, § 46b StGB) zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge vorliegt. Der [X.] schließt aufgrund der Besonderheiten des Falles jedoch aus, dass der Strafausspruch hierauf beruht. Denn es lag im Hinblick auf die vom [X.] zutreffend dargelegten Strafschärfungsgründe (u.a. [X.]) fern, einen minder schweren Fall gemäß § 227 Abs. 2 StGB ohne "Verbrauch" mindestens eines der vertypten Milderungsgründe anzunehmen. Wäre aber der Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB einmal nach § 49 Abs. 1 StGB gemindert worden, so wäre - bei nur geringfügig niedrigerer Strafrahmenobergrenze - die Strafrahmenuntergrenze höher gewesen als nach der vom Schwurgericht vorgenommenen doppelten Minderung des Strafrahmens des § 227 Abs. 1 StGB.

Die Annahme eines besonders schweren Falls der Nötigung begegnet beim Angeklagten [X.]auch angesichts der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit dieser Bewertung in der Revision (vgl. [X.] aaO § 46 Rn. 85 mwN) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

IV.

Das nur geringfügige Obsiegen der Staatsanwaltschaft rechtfertigt keine Kostenteilung. Da mithin sowohl die Revisionen der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenkläger erfolglos geblieben bzw. entsprechend zu behandeln sind, haben die Nebenkläger außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch diese Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. aber [X.], Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 [X.]). Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Revisionen der Angeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zwar sind auch die Revision der Nebenkläger erfolglos geblieben, dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Auslagenerstattung zu ihren Gunsten abzusehen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO; zum Ganzen: [X.], Urteil vom 30. November 2005 - 2 [X.]/05).

[X.]                     [X.]                  Cierniak

                          [X.]                          Mutzbauer

Meta

4 StR 502/10

27.01.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kaiserslautern, 4. Mai 2010, Az: 4 Ks 6035 Js 10250/09, Urteil

§ 242 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB, § 251 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2011, Az. 4 StR 502/10 (REWIS RS 2011, 10030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10030

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 502/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 551/17 (Bundesgerichtshof)

Rücktritt vom versuchten Totschlag: Urteilsfeststellungen zum Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten mit Tötungsvorsatz …


1 StR 86/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen versuchten Mordes und schweren Raubs: Mordmerkmal der Heimtücke bei Gewaltaktion im Rockermilieu; Zueignungsabsicht …


4 StR 433/14 (Bundesgerichtshof)

Mordmerkmal der Heimtücke: Ausnutzungsbewusstsein bei spontan gefasstem Tatentschluss


4 StR 473/13 (Bundesgerichtshof)

Freiheitsberaubung mit Todesfolge durch Unterlassen: Voraussetzungen der Strafbarkeit einer Polizeibeamten wegen Verstoßes gegen die Pflicht …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.