Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. VI ZB 84/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1979

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[X.] vom 5. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.], Pauge, [X.] und [X.] am 5. September 2006 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: [X.] Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine Restitutions- und Schadens-ersatzklage begehrt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 28. September 2005 zurückgewiesen, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben sei. Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. November 2005 hat das [X.] die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage, insbe-sondere gemäß § 580 Ziff. 7b ZPO nicht vor. Dem Kläger stehe auch kein [X.] auf Schadensersatz oder auf Feststellung eines solchen gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu. Er habe weder hinrei-chend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass das von ihm beanstandete Urteil objektiv unrichtig sei. 1 - 3 - Gegen diesen Beschluss möchte der Kläger Rechtsbeschwerde einlegen und hat dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts beantragt. 2 I[X.] 3 Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfor-derliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO). Gegen den [X.] Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nicht eröffnet. Zwar kann im Verfahren der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller grund-sätzlich Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 1192). Eine Bewilligung setzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist nämlich nur statthaft, wenn sie gegen einen Beschluss im Gesetz ausdrücklich eröffnet ist oder das Beschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist noch hat das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen, was im Prozesskostenhilfeverfahren 4 - 4 - ohnehin nur unter - hier nicht vorliegenden - besonderen Umständen möglich ist. [X.] [X.] Pauge
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 C 381/05 - [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 T 67/05 -

Meta

VI ZB 84/05

05.09.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. VI ZB 84/05 (REWIS RS 2006, 1979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1979

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