Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. VI ZB 62/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 419

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 62/05 vom 7. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 ZPO. Eine Nachholung der versäumten Prozesshandlung nach Bewilligung der vom Beklagten beantragten Prozesskostenhilfe kommt nicht mehr in Betracht, weil der Beklagte trotz entsprechenden Hinweises vom 8. August 2005 keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen während des Laufs der Rechtsbeschwerdefrist eingereicht hat. Da der Beschluss vom 7. Juli 2005 dem Beklagten am 12. Juli 2005 zugestellt worden ist, endete die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde am 12. August 2005. - 3 - [X.] beruht auf § 97 ZPO. [X.]: 8.000 • [X.]
[X.] [X.]

Pauge

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.05.2005 - 2 O 290/04 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2005 - 11 W 43/05 -

Meta

VI ZB 62/05

07.12.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. VI ZB 62/05 (REWIS RS 2005, 419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 419

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