Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. VI ZA 11/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4341

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[X.] ZA 11/02vom18. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],Wellner, [X.], [X.] und [X.] 18. Februar 2003beschlossen:Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von [X.] abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet.Gründe:[X.] Antragsteller hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, mit der erden Antragsgegner auf Unterlassung der Äußerung in Anspruch nehmen will,der Antragsteller sei ein "Markenpirat", und mit der er weiter Ersatz des Scha-dens erstrebt, der ihm aus dieser Äußerung entstanden ist und künftig entste-hen wird.Mit Beschluß vom 31. Mai 2002 hat das [X.]diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgewiesen.Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlan-desgericht F. am 4. September 2002 zurückgewiesen, weil dem- 3 -Antragsgegner das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1GG zukomme; eine unzulässige Schmähkritik liege nicht vor.Diesen Beschluß will der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde an-greifen, die auch im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens zulässig sei.Anderenfalls sei eine arme Partei gegenüber einer begüterten Partei in einemordentlichen Gerichtsverfahren mit allen Möglichkeiten, den Bundesgerichtshofanzurufen, benachteiligt und im Instanzenweg verkürzt. Das sei nicht erträglich,denn es gehe letztlich um die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers alseuropaweit tätigem [X.]. Der Antragsteller hat seinen Antrag trotzeines Hinweises der Rechtspflegerin, daß die beabsichtigte [X.] statthaft sei, weder innerhalb der bis 16. Dezember 2002 verlängertenÄußerungsfrist noch innerhalb der von ihm begehrten Nachfrist bis 31. [X.] zurückgenommen.I[X.] Antrag ist zurückzuweisen, weil die vom Antragsteller [X.] nicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfor-derliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO). Gegen den Be-schluß vom 4. September 2002 ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof nicht eröffnet.Zwar ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerdegegen die Entscheidung des Gerichts, mit der die sofortige Beschwerde gemäߧ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. gegen die Verweigerung von [X.] worden ist, im Grundsatz möglich (vgl. [X.], Beschluß vom19. Dezember 2002 - [X.]/02 - zur [X.] vorgesehen). Eine Be-- 4 -willigung setzt aber voraus, daß die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussichtauf Erfolg hat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist [X.] statthaft, wenn sie gegen einen Beschluß im Gesetz ausdrücklich eröffnetist oder das Beschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluß zugelas-sen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gege-ben. Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbe-schwerde gegen einen Beschluß, mit dem die sofortige Beschwerde gegen [X.] von Prozeßkostenhilfe angegriffen werden soll, noch hat das Be-schwerdegericht hier die Rechtsbeschwerde zugelassen.Die gesetzliche Regelung des § 574 Abs. 1 ZPO benachteiligt die "arme"Partei - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht unzumutbar oder will-kürlich.[X.] Wellner [X.] [X.] Zoll

Meta

VI ZA 11/02

18.02.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. VI ZA 11/02 (REWIS RS 2003, 4341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4341

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