Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. VI ZB 76/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 311

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[X.] vom 13. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Der Antragstellerin wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 29. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. [X.]: 3.000 • Gründe: [X.] Die Antragstellerin nimmt wegen der ihr bei einem Reitunfall entstande-nen Schäden die Antragsgegnerin als Tierhalterin auf Schadensersatz in [X.]. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr für die beabsichtigte Klage [X.] - 3 - zesskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht hat die Bewilligung verweigert, weil eine Haftung der Antragsgegnerin entsprechend § 834 BGB unter dem Ge-sichtspunkt des Anscheinsbeweises wegen überwiegenden Verschuldens der Antragstellerin ausscheide. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Be-schwerdegericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen mit der Begründung, wer freiwillig ein Pferd reite und dabei zu Schaden komme, könne keinen Ersatz nach § 833 BGB verlangen. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen. I[X.] 1. Der Antragstellerin ist antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den [X.] Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen, nachdem der Senat ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der Wiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerde und ihrer Begründung fristgerecht eingereicht worden sind (§§ 233, 234 ZPO). 2 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechts-beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur [X.] an das Beschwerdegericht. 3 a) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) er-gangen. Hat der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Be-deutung beimisst, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbe-schwerde zugelassen, so ist die Zulassung zwar wirksam. Jedoch unterliegt die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts zwingend der Aufhebung von Amts wegen. In solchen Fällen darf der 4 - 4 - Einzelrichter die Entscheidung über die Zulassung nicht selbst treffen; vielmehr muss er das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom 23. November 2003 - [X.] ZB 42/04 - [X.], 137, 138; [X.], Beschlüsse vom 10. April 2003 - [X.]I ZB 17/02 - [X.] 2003, 949; vom 11. September 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 3712). b) Für das weitere Verfahren sei ergänzend Folgendes angemerkt: Die Rechtsbeschwerde hätte nicht zugelassen werden dürfen. Die Zulassungsvor-aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO können bei der Bewilligung von [X.] nur vorliegen, wenn es um Fragen des Verfahrens der [X.] oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf [X.] bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die be-absichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrich-terlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchst-richterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozesskostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. 5 Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und - sofern die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind - Pro-zesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müss-te, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO für gegeben hält, muss deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozesskostenhilfe nicht ablehnen, 6 - 5 - gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1126 f.). 7 Dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl an die Zulassung gebun-den ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), wirkt sich hier nicht aus, weil der [X.] Beschluss schon aus den Gründen oben zu a) aufzuheben ist. [X.]

[X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2004 - 16 C 2132/04 - [X.], Entscheidung vom 29.10.2004 - 3 T 2282/04 -

Meta

VI ZB 76/04

13.12.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. VI ZB 76/04 (REWIS RS 2005, 311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 311

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