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PDF anzeigen [X.]/05
vom 20. September 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 20. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückge-wiesen. Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gleichzeitig hat es die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, mangels hin-reichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde und einem Antrag auf Zulassung der Revision verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe. Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 9. August 2005 ist [X.]. Dasselbe gilt für den Beschluss vom 2. September 2005, mit dem die [X.] - fung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist (§ 522 Abs. 3 ZPO). [X.]
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
20.09.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. VI ZA 13/05 (REWIS RS 2005, 1770)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1770
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