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PDF anzeigen [X.][X.] vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. Juni 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewil-ligt. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Dem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-gründungsfrist einzuhalten. Die [X.] ist gewahrt: Nach Zu-stellung des [X.] über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 6. Oktober 2008 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 9. Oktober 2008 eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 5. November 2008 begründet. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Bun-desgerichtshof prüft nach dieser Vorschrift ebenso wie bei der Nichtzulas-sungsbeschwerde (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nur die Zulassungsgründe, [X.] die Beschwerdebegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und
3 - 4 - substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 48, 49; v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, [X.], 538). Ein solcher wird von der Rechtsbeschwerdebegründung für den vorliegenden, nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zu beurteilenden Fall nicht dargelegt. Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2008 - 4 IN 15/06 - [X.], Entscheidung vom 03.06.2008 - 1 T 22/08 -
Meta
25.06.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZB 222/08 (REWIS RS 2009, 2870)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2870
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