Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZB 148/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5220

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[X.]BESCHLUSS [X.] 148/09 vom 1. Juli 2010 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 4c Nr. 5, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 a) Begeht der Schuldner nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase eine Straftat und wird er deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, schließt dies nicht von [X.] die Erteilung der Restschuldbefreiung aus. b) Befindet sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase für längere [X.] in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung [X.] Insolvenzgläubiger nicht von der Verpflichtung, den Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der [X.] der Gläubiger glaubhaft zu ma-chen. [X.], [X.]. vom 1. Juli 2010 - [X.] 148/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 2. Februar 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 2. Februar 2009 und der [X.]uss des [X.] vom 4. November 2008 aufgehoben. Der Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig [X.]. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.]Auf seinen Antrag wurde über das Vermögen des Schuldners nach [X.] am 30. Januar 2006 das [X.] eröffnet, in dem der weitere Beteiligte zu 1 zum Treuhänder bestellt wurde. Mit [X.]uss vom 24. Mai 2006 kündigte das Insolvenzgericht die Restschuld-befreiung an. Am 20. September 2006 wurde das Verfahren aufgehoben. Der Schuldner, der keinen Beruf erlernt hat, war schon vor Verfahrenseröffnung vielfach und erheblich straffällig geworden. Er bezog [X.] und für eine Nebentätigkeit als Türsteher in einer Diskothek weitere 160 • pro Monat. Hieran änderte sich auch nach Verfahrenseröffnung nichts. [X.] konnte der Beteiligte zu 1 nicht einziehen und an die Gläubiger verteilen. 1 Im September 2007 beging der Schuldner einen schweren Raub, für den er mit einem seit 2. Juli 2008 rechtskräftigen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist. Diese Strafe verbüßt er zur [X.] in einer Justizvollzugsanstalt. Der Schuldner trägt vor, dort zu arbeiten. Nach An-sparen des Überbrückungsgeldes nach § 51 [X.] werde das dort erzielte Einkommen an seine Gläubiger verteilt werden können. Die beteiligte [X.] zu 2 hat allein die Strafhaft zum Anlass genommen, einen [X.] auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht stattgegeben und dem Schuldner die Stundung der [X.] entzogen. Die gegen diesen [X.]uss gerichtete sofortige Be-schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners. 2 II. - 4 -

Dem Schuldner ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). 3 II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 [X.] statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist begründet. Insolvenz- und [X.] haben die [X.], unter denen die Restschuldbefreiung gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 [X.] versagt werden darf, verkannt. 4 1. Das [X.] meint, der Schuldner habe sich durch die Straftat für nahezu die gesamte Wohlverhaltensperiode dem Arbeitsmarkt entzogen und damit gegen die Erwerbsobliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verstoßen. Entscheidend für die Versagung sei, dass der Schuldner die Straftat nicht etwa vor Beginn jenes [X.]raums begangen habe, sondern gerade in derjenigen Phase, in der er sich hätte bewähren sollen. Von einer Beeinträchtigung der [X.] der Gläubiger sei auszugehen. Die [X.] in der Vergangenheit ließen nicht den Schluss zu, dass er ohne die Strafhaft auch während des Rests der Wohlverhaltensphase keine pfändbaren Einkünfte mehr hätte erzielen können. 5 - 5 -
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 6. Oktober 2008 ist unzulässig und daher ohne weiteres zurückzuweisen. 6 a) Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedarf es zur Versagung der Rest-schuldbefreiung zwingend eines Gläubigerantrags. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn die Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden, die sich aus § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] ergeben. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 [X.], der sog. Wohlverhaltensperiode, eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte Ge-fährdung der [X.] der Gläubiger nicht; ausreichend ist nur eine konkret messbare tatsächliche Beeinträchtigung ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] 50/05, Z[X.] 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - [X.] 88/06, Z[X.] 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - [X.] 91/06, [X.], 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - [X.] 67/09, Z[X.] 2010, 391, 392 Rn. 9). Das in § 296 Abs. 1 Satz 3 [X.] bestimmte Erfordernis der Glaubhaftmachung [X.] sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzung ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 aaO; v. 8. Februar 2007 aaO; v. 12. Juni 2008 aaO). Dazu muss im Rahmen einer Vergleichsrechnung die Vermögensdifferenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung ermittelt werden ([X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 296 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 296 Rn. 15). Nach Abzug aller vorrangig zu befriedi-genden Verbindlichkeiten muss eine pfändbare Summe verblieben und dieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheitsverlet-zung verkürzt worden sein ([X.] Z[X.] 2006, 384, 385; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 296 Rn. 13). 7 - 6 -
b) Diesen Anforderungen genügt der Versagungsantrag vom 6. Oktober 2008 nicht. Die weitere Beteiligte zu 2 hat zu der Frage, inwieweit die [X.] der Gläubiger durch ein Fehlverhalten des Schuldners beein-trächtigt worden sind, keinen konkreten Sachvortrag gehalten. Ein solcher war auch nicht entbehrlich. Aus den Umständen des vorliegenden Falls folgt keine Vermutung, dass die gegen den Schuldner verhängte Strafhaft die [X.] der Gläubiger beeinträchtigt. Vor seiner Inhaftierung erzielte der Schuldner kein pfändbares Einkommen. Unter Berücksichtigung des bishe-rigen Werdegangs des Schuldners und des Fehlens beruflicher Qualifikation und Erfahrung gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich daran in den verbleibenden viereinhalb Jahren der Wohlverhaltensphase etwas hätte ändern können. Das [X.] hat eine solche Aussicht auch nicht festgestellt. Es stützt seine Annahme, die [X.] der Gläubiger seien beeinträchtigt, allein auf die theoretische Möglichkeit, dass der Schuldner ohne Inhaftierung eine Erwerbstätigkeit hätte finden können, mit der er pfändbare Einkünfte hätte erzielen können. Damit ist aber allenfalls eine abs-trakte Gefährdung der [X.] festgestellt, nicht aber die er-forderliche konkrete Beeinträchtigung. Demgegenüber hat der Schuldner durch die Verdienstbescheinigung vom 16. Oktober 2008 belegt, dass er in der Straf-haft arbeitet. Der dort erzielte Verdienst wird in absehbarer [X.] dem Zugriff sei-ner Gläubiger zumindest teilweise zur Verfügung stehen. Sobald er das Überbrückungsgeld gemäß § 51 [X.] angespart haben wird, wird ihm der nach Abzug des [X.] (§ 47 [X.]) verbleibende Teil der Einkünfte als [X.] gemäß § 52 [X.] gutgeschrieben werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens ist vorbehaltlich des § 51 Abs. 4 Satz 2 [X.] pfändbar. Es unterliegt insbesondere nicht den [X.] der §§ 850c und 850k ZPO (vgl. [X.] 160, 112, 115 ff; [X.], 81, 83 f). 8 - 7 -
3. Die Glaubhaftmachung des Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit und der daraus folgenden Beeinträchtigung der [X.] ist auch nicht allgemein entbehrlich, wenn der Schuldner während der Wohlverhal-tensphase eine Straftat begeht und deswegen inhaftiert wird. 9 a) Die Begehung einer Straftat, die zu einer Inhaftierung des Schuldners führt, rechtfertigt nur dann die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner durch die Inhaftierung eine Arbeit verliert, aus der er pfändbare Ein-künfte erzielt hat. Wie in anderen Fällen auch reicht allein der Verlust der Mög-lichkeit, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Tätigkeit zu bemühen, nicht aus, um die Restschuldbefreiung zu versagen. So ist eine Versagung nach der Recht-sprechung des Senats nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner eine Erwerbstä-tigkeit aufgibt, die - etwa aufgrund seiner Unterhaltspflichten - keine pfändbaren Beträge erbracht hat oder wenn der Schuldner eine (etwa nach [X.] zumutbare Teilzeit-) Beschäftigung ablehnt, die keine pfändbaren Bezüge ergeben hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Dezember 2009 - [X.] 139/07, Z[X.] 2010, 105, 106 Rn. 9). Bei einem beschäftigungslosen Schuldner, der sich gar nicht um eine Beschäftigung bemüht, kommt eine Aufhebung der Stundung der Kosten des Verfahrens mangels Beeinträchtigung der Befriedigung der [X.] dann nicht in Betracht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen ([X.], [X.]. v. 22. Oktober 2009 - [X.] 160/09, Z[X.] 2009, 2210, 2212 Rn. 15). Zeigt ein Schuldner, der insgesamt nur unpfändbare Einkünfte erlangt, die Aufnahme einer Erwerbstä-tigkeit nicht an, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, diese führt jedoch nicht zu einer Gläubigerbeeinträchtigung und damit auch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung ([X.] Z[X.] 2007, 615, 616; [X.] [X.] 2007, 482, 483; FK-[X.]/[X.], aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 296 Rn. 3; [X.], Handbuch [X.], 3. Aufl. Rn. 252). 10 - 8 -

An diesen Grundsätzen ist auch der Schuldner zu messen, der in der Wohlverhaltensphase straffällig wird und in Haft kommt. Auch diesem kann die Restschuldbefreiung nur dann versagt werden, wenn er dadurch seine Oblie-genheiten verletzt und eine konkret messbare Beeinträchtigung der [X.] seiner Gläubiger verursacht. Im vorliegenden Fall beging der schon vielfach straffällig gewesene Schuldner zwar eine schwere Straftat. Er konnte bei Tatbegehung erkennen, dass ihm eine langjährige Freiheitsstrafe drohte und er dem Arbeitsmarkt deshalb nicht zur Verfügung stehen würde. Auch befand er sich zum [X.]punkt der Tatbegehung bereits in der Wohlverhal-tensphase. Ihm drohte jedoch weder der Verlust eines oberhalb der [X.] liegenden Arbeitseinkommens noch büßte er - soweit bekannt - eine konkrete Aussicht auf eine dermaßen vergütete Stelle ein. Eine wirtschaftlich messbare Beeinträchtigung der [X.] lag deshalb nicht vor. 11 b) Die Auffassung, jeder zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter sei von vornherein von der Möglichkeit ausgeschlossen, Restschuld-befreiung zu erlangen ([X.] Z[X.] 2002, 449 f mit [X.]. [X.]; AG Hannover [X.] 2004, 501 f; Foerste, Insolvenzrecht, 4. Aufl. Rn. 552), ist weder mit dem Willen des Gesetzgebers noch dem [X.] der Versagungsgründe vereinbar. Der Wille des Gesetzgebers der Insolvenzord-nung ging erkennbar dahin, auch Strafgefangenen die Möglichkeit der Rest-schuldbefreiung zu eröffnen. Im Regierungsentwurf für die [X.] wird das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen ausdrücklich als abzutretende Forderung im Sinne des § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannt (BT-Drucks. 12/2443, 136, 189). Sollte ein Strafgefangener keine Restschuldbefreiung er-langen können, bedürfte es der Abtretung nicht; sie wird einem Schuldner aus-schließlich zu diesem Zweck abverlangt (so auch FK-[X.]/[X.], aaO § 295 Rn. 14a; Brei, Entschuldung [X.] durch Verbraucherinsolvenz und [X.] - 9 - schuldbefreiung [2005], S. 595; [X.] 2009, 150). Des Weiteren hat der Gesetzgeber den Kreis der Straftaten, die einer Restschuldbefreiung von vornherein entgegenstehen, in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und § 297 [X.] eng [X.]. Mit dieser Begrenzung ist es unvereinbar, jede Straftat, die zu einer In-haftierung geführt hat, gleichsam durch die "Hintertür" zu einem [X.] zu erheben, weil der Schuldner infolge der Haft in seinen Möglichkeiten beschränkt ist, die ihn gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] treffende Erwerbsoblie-genheit zu erfüllen (LG Koblenz [X.] 2008, 473 f; [X.], 81; Riedel [X.] 2002, 131 f; [X.], 491, 492; HK-[X.]/[X.], aaO § 295 Rn. 7; HambKomm-[X.]/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 6; [X.], [X.], 2007 § 295 Rn. 8). 4. Ein Grund, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, lag somit nicht vor. Daher durfte auch keine Aufhebung der [X.] gemäß § 4c Nr. 5 [X.] erfolgen. 13 IV. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte [X.] - 10 - [X.]. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das [X.] hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, § 577 Abs. 5 ZPO. [X.] [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2008 - 14 [X.] 341/05 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2009 - 2 T 434/08 -

Meta

IX ZB 148/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZB 148/09 (REWIS RS 2010, 5220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5220

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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