Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZR 51/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2724

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 51/07 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 48.762,13 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtli-ches Gehör liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht genügt hat, selbst wenn es sich nicht mit jedem Vorbringen in den 2 - 3 - Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst hat. Anders liegt es, wenn im Ein-zelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war ([X.] 47, 182, 189; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f; [X.], Urt. v. 3. Mai 2007 - [X.] ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367 Rn. 8). Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des [X.], auch dasjenige bei seiner persönlichen Anhörung vor dem [X.], zur Kenntnis genom-men und erwogen. Dasselbe gilt für die Zeugenaussagen sowie die Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung. Es geht auf [X.] des Tatsachenvor-trags des [X.] ein, konnte sich aber - wie das [X.] - nicht von der Richtigkeit des Sachvortrags des [X.] überzeugen. Zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht hat weder Sachvortrag noch Beweismittel übergangen. Mit der von der Revision geltend gemachten Lebenserfahrung allein kann ein Beweis nicht geführt werden. 3 Der Kläger mag die Beweise anders würdigen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber nicht die Pflicht der Gerichte, der von der [X.] gewünschten Be-weiswürdigung zu folgen ([X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). In dem aufgezeigten Rahmen hat die Beweiswürdigung der [X.] zu verantworten. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 [X.]Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.07.2006 - 15 O 478/05 - [X.], Entscheidung vom 12.01.2007 - 25 U 102/06 -

Meta

IX ZR 51/07

02.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZR 51/07 (REWIS RS 2009, 2724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2724

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25 U 102/06

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